51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Herr ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, hat gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erhoben.,
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, den Führerschein abzugeben. Die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, den Führerschein abzugeben. Die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der Bescheid könne keine Rechtswirkung entfalten, da dieser nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der gegenständliche Bescheid sei am *** von ** übernommen worden, diese sei nicht postbevollmächtigt betreffend eigenhändig zuzustellende Schriftstücke. Darüber hinaus bestreite der Beschwerdeführer die zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung, welche er nicht begangen habe. Erst am *** habe er durch einen Anruf der Polizeiinspektion ***, dass er seine Lenkberechtigung abgeben solle, davon erfahren, dass es ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben habe. Er habe daher unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zl. *** eingebracht. Er habe das gegenständliche Fahrzeug im Vorfallszeitpunkt nicht gelenkt. Es wurde beantragt, das Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung einzustellen. Darüber hinaus sei auf Grund des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Grund dafür gegeben, den gegenständlichen Bescheid nicht sofort in Vollzug zu setzen und werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund der unbedenklichen Aktenlage wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund der unbedenklichen Aktenlage wie folgt erwogen:, Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft. Es wurde ihm angelastet, zu näher bezeichneter Zeit und näher bezeichnetem Ort die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sei 100 km/h, die mittels Radargerät –Standmessung festgestellte, gefahrene Geschwindigkeit sei 152 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 5 % gewesen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bestraft. Es wurde ihm angelastet, zu näher bezeichneter Zeit und näher bezeichnetem Ort die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit sei 100 km/h, die mittels Radargerät –Standmessung festgestellte, gefahrene Geschwindigkeit sei 152 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 5 % gewesen. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung (Übernahme durch die Ersatzempfängerin) am *** rechtswirksam zugestellt. Am *** wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung rechtswirksam zugestellt (Ersatzzustellung durch Übernahme durch einen Ersatzempfänger). Die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig erhoben. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen Versäumung der Einspruchsfrist) und Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde seitens der Behörde mit Bescheid vom *** entschieden. Dieser Bescheid wurde am *** zugestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Zum Beschwerdepunkt im anhängigen Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung, die Zustellung des Bescheides sei nicht eigenhändig erfolgt und sei die Ersatzempfängerin nicht postbevollmächtigt betreffend eigenhändig zuzustellende Schriftstücke, ist auszuführen:Für die Zustellung des gegenständlichen Bescheides sieht das Gesetz nicht ausdrücklich die Form der Eigenhandzustellung vor, sodass der Einwand, die Ersatzempfängerin sei nicht postbevollmächtigt für Eigenhandzustellungen gewesen, ins Leere geht. Der Zustellvorgang im Wege der getroffenen Zustellverfügung ist dem gegenüber nicht zu beanstanden. Zum Beschwerdepunkt im anhängigen Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung, die Zustellung des Bescheides sei nicht eigenhändig erfolgt und sei die Ersatzempfängerin nicht postbevollmächtigt betreffend eigenhändig zuzustellende Schriftstücke, ist auszuführen:, Für die Zustellung des gegenständlichen Bescheides sieht das Gesetz nicht ausdrücklich die Form der Eigenhandzustellung vor, sodass der Einwand, die Ersatzempfängerin sei nicht postbevollmächtigt für Eigenhandzustellungen gewesen, ins Leere geht. Der Zustellvorgang im Wege der getroffenen Zustellverfügung ist dem gegenüber nicht zu beanstanden. Dem Einwand der Bestreitung des der Entziehung zu Grunde liegenden Deliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung) steht die Rechtskraft der Strafverfügung vom *** entgegen. Die Zustellung der Strafverfügung ist nicht zu beanstanden (§ 48 Abs. 2 VStG, der eine Eigenhandzustellung von Strafverfügungen vorsah, ist mit 30.6.2013 außer Kraft getreten – die Zustellung durch Ersatzempfangnahme war daher im Hinblick auf die behördliche Zustellverfügung zulässig). Eine Wiedereinsetzung in das Verfahren ist nicht erfolgt, ein entsprechender Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen.Dem Einwand der Bestreitung des der Entziehung zu Grunde liegenden Deliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung) steht die Rechtskraft der Strafverfügung vom *** entgegen. Die Zustellung der Strafverfügung ist nicht zu beanstanden , (Paragraph 48, Absatz 2, VStG, der eine Eigenhandzustellung von Strafverfügungen vorsah, ist mit 30.6.2013 außer Kraft getreten – die Zustellung durch Ersatzempfangnahme war daher im Hinblick auf die behördliche Zustellverfügung zulässig). Eine Wiedereinsetzung in das Verfahren ist nicht erfolgt, ein entsprechender Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. § 7 Abs. 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, FSG lautet: „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1.Ziffer eins die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder 2.Ziffer 2 sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
3 Z 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung zwei Wochen zu betragen. Die Entziehung darf
4 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Die Entziehung darf
Paragraph 26, Absatz 4, erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in § 26 umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist zu entfallen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in , Paragraph 26, umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung insofern eine Ausnahme von Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25, FSG, als die Wertung (iSd Paragraph 7, Absatz 4,) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist zu entfallen hat. Im gegenständlichen Fall wurde die Übertretung mit einem Radar-Standgerät festgestellt. Das Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen liegt auch bei einer rechtskräftigen Strafverfügung vor (vgl. z.B. VwGH 96/11/0276 oder 96/11/0204). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug zu dem in der Strafverfügung angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt, geht daher ins Leere.Im gegenständlichen Fall wurde die Übertretung mit einem Radar-Standgerät festgestellt. Das Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Eine Bindung an rechtskräftige Bestrafungen liegt auch bei einer rechtskräftigen Strafverfügung vor vergleiche z.B. VwGH 96/11/0276 oder 96/11/0204). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug zu dem in der Strafverfügung angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt, geht daher ins Leere. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0323
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