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{'item': 'LVwG-AV-25/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-25/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer I.römisch eins. Der Vorstellung wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom *** aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof Rechtsgrundlagen: §§ 16, 16a, 16b und 63 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-22Paragraphen 16, 16 a, 16 b und 63 NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-22 §§ 13, 14, 19 Abs. 3b, 26 und 30 Abs. 9a NÖ ROG 1976 (NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000-27)Paragraphen 13, 14, 19, Absatz 3 b, 26 und 30 Absatz 9 a, NÖ ROG 1976 (NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000-27) § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I, Nr. 33/2013 idgF)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG (BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, aus 1930, idgF) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid: Mittels eines an den Gemeinderat der Gemeinde *** gerichteten Anbringen vom ***, unterfertigt von *** als Zustellbevollmächtigten und *** als dessen Stellvertreter, wurde ein Initiativantrag gemäß § 16 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung betreffend die Durchführung einer Volksbefragung zur Fragestellung „Soll der Gemeinderat die Flächenumwidmungen von Grünland/Land- und Forstwirtschaft auf Grünland/Windkraft beschließen?“ eingebracht.Mittels eines an den Gemeinderat der Gemeinde *** gerichteten Anbringen vom ***, unterfertigt von *** als Zustellbevollmächtigten und *** als dessen Stellvertreter, wurde ein Initiativantrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung betreffend die Durchführung einer Volksbefragung zur Fragestellung „Soll der Gemeinderat die Flächenumwidmungen von Grünland/Land- und Forstwirtschaft auf Grünland/Windkraft beschließen?“ eingebracht. Der Antrag enthält Namen und Anschrift des Zustellbevollmächtigten und dessen Stellvertreter sowie 17 Blatt mit Unterschriftsleistungen der Unterstützer des Initiativantrags (laut fortlaufender Nummerierung 205 Personen). Einem in den von der Gemeinde vorgelegten Akten enthaltenen Aktenvermerk vom *** ist zu entnehmen, dass eine Prüfung der Unterschriftenliste im Vergleich zum Wählerverzeichnis erfolgte, wobei 14 Eintragungen beanstandet wurden (bemängelt wurden fehlender Wohnsitz, Doppelleistung von Unterschriften sowie Divergenzen hinsichtlich der angegebenen Adressen). Mit Bescheid vom ***, welcher dem Zustellbevollmächtigten *** am *** zugestellt wurde, entschied der Bürgermeister der Gemeinde *** wie folgt: „Der Antrag zur Abhaltung einer Volksbefragung wird gemäß NÖ Gemeindeordnung § 16a nicht behandelt und unterbleibt.“Mit Bescheid vom ***, welcher dem Zustellbevollmächtigten *** am *** zugestellt wurde, entschied der Bürgermeister der Gemeinde *** wie folgt: „Der Antrag zur Abhaltung einer Volksbefragung wird gemäß NÖ Gemeindeordnung Paragraph 16 a, nicht behandelt und unterbleibt.“ In der Begründung führt der Bürgermeister aus, dass eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen erfolgt sei und trotz „Streichungen bzw. Doppeleinträgen“ die Voraussetzung zur Abhaltung (gemeint: der Volksbefragung) auf Grund der vorliegenden Unterschriften gegeben wären. Es wäre daher den Wünschen der Initiative nachzukommen und die erforderlichen Schritte einzuleiten. Es werde jedoch angemerkt, dass der Initiativantrag zu einem Zeitpunkt eingebracht worden sei, als bereits ein Widmungsstopp für die Errichtung von Windkraftanlagen durch das Land Niederösterreich verfügt worden sei. Bei der Zulässigkeit der Volksbefragung seien auch andere Faktoren zu berücksichtigen. Im Jänner *** sei eine Umwidmung von Flächen in die Widmung „Grünland/Windkraftanlagen“ erfolgt, sodass die gewählte Fragestellung daher nicht nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könne. Die Änderung der Fragestellung setze das Einholen neuerlicher Unterschriften und eine neue Fragestellung voraus. Überdies hätte sich der Gemeinderat bereits mit dem Thema der „Genehmigung von Windeignungszonen“ befasst und im September *** den Beschluss gefasst, dass nach einer Zonierung durch das Land Niederösterreich und einer positiven Vorprüfung der Umwidmung durch die Gemeinde eine Volksbefragung durchgeführt werden solle, bevor ein Umwidmungsbeschluss des Gemeinderats erginge. Auf Grund des derzeitigen Widmungsstopps für die in Rede stehenden Umwidmungen seien derzeit keine Widmungsänderungen möglich. Sollte seitens des Landes Niederösterreich eine positive Beurteilung für die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet *** erfolgen, würde vor der Umwidmung eine Volksbefragung durchgeführt. Sollte keine positive Beurteilung durch das Land Niederösterreich erfolgen und sollten daher keine weiteren Widmungen im Gemeindegebiet möglich sein, wäre eine Volksbefragung nicht erforderlich und dann würden auch Kosten für die Gemeinde (gemeint: für die Volksbefragung) vermieden. Dagegen brachten der Zustellbevollmächtigte und sein Vertreter am *** eine Berufung an den Gemeindevorstand ein, indem sie ausführten, dass der Widmungsstopp durch das Land Niederösterreich keine rechtlichen Auswirkungen auf den Initiativantrag hätte. Die Fragestellung durch den Gemeinderat müsste selbstverständlich den rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Auch hätte der Initiativantrag bzw. die Volksbefragung keinen Einfluss auf bereits gewidmete Flächen, da sich der Initiativantrag nur auf künftig anstehende Umwidmungen beziehen könne. Auch stehe der in der Bescheidbegründung angeführte Gemeinderatsbeschluss in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Initiativantrag. Schließlich hätte es der Bürgermeister verabsäumt, die Anzahl der gültigen Stimmen anzuführen. Im Übrigen seien Kostengründe nicht im Gesetz als Grund für die Nichtbehandlung eines Initiativantrags angeführt. Über diese Berufung entschied der Gemeindevorstand am ***, indem er den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters bestätigte und hinsichtlich der Begründung auf die Begründung des Bürgermeisters und auf den schon vorher erwähnten Gemeinderatsbeschluss verwies. Der Berufungsbescheid wurde dem Zustellbevollmächtigten am *** zugestellt.
  2. Vorstellung und Äußerung der Gemeinde Mit Schriftsatz vom ***, zur Post gegeben am ***, wurde gegen diesen Bescheid beim Amt der NÖ Landesregierung das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht, welches wiederum vom Zustellbevollmächtigten und dessen Vertreter unterfertigt ist. Vorgebracht wird, dass die in der Berufung geltend gemachten Gründe nicht behandelt worden seien, weshalb der angefochtene Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung an den Gemeindevorstand verwiesen werden möge. Obwohl sämtliche Anforderungen, welche das Gesetz an einen erfolgreichen Initiativantrag stellt, erfüllt seien, wäre er nicht im Gemeinderat behandelt worden. Es werde überdies ersucht, zu überprüfen, ob die Beschlussfassung im Gemeindevorstand auch die Begründung des Bescheides zumindestens in Grundsätzen umfasst. Die NÖ Landesregierung legte in der Folge den Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Die Gemeinde *** verwies anlässlich der Aktenvorlage an das Gericht auf den Bescheid des Bürgermeisters und äußert sich zu dem Vorbringen in der Vorstellung wie folgt:  Bereits vor Einbringung des Initiativantrages sei ein Widmungsstopp verfügt worden  die im Initiativantrag formulierte Fragestellung berücksichtige die im Jänner *** erfolgte Widmung von Flächen als Grünland/Windkraftanlagen nicht und erlaube daher keine JA/Nein-Antwort  der Gemeinderatsbeschluss vom *** sollte dem Wunsch der Unterschriftenaktion und des Initiativantrags Rechnung tragen  die Überprüfung der Einbringung (gemeint: hinsichtlich der erforderlichen Unterschriften) sei erst nach positiver Beurteilung durch den Bürgermeister erforderlich  die Erwähnung der finanziellen Seite sei nicht als Ablehnungsgrund aus Kostengründen zu verstehen.
  3. Erwägungen des Gerichtes 3.1 Rechtsgrundlagen NÖ Gemeindeordnung 1973 § 16Paragraph 16 Gemeindemitglieder, Initiativrecht

(1)Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2)Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.
(3)Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:
  1. a)ein bestimmtes Begehren;
  2. b)das Organ, an das er gerichtet ist;
  3. c)den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
  4. d)den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer in der erforderlichen Anzahl.
(4)Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt). § 16aParagraph 16 a Verfahren des Initiativantrages
(1)Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen. Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, daß die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn * der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 entspricht, * der Initiativantrag nicht den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 entspricht, * es sich um keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt, * er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben, betrifft, * das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG * das angerufene Organ nicht zuständig ist (Paragraph 6, AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I 20/2009, findet keine Anwendung), oder 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2009,, findet keine Anwendung), oder * wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind. Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
(2)Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird. § 16bParagraph 16 b Behandlung des Initiativantrages
(1)Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 1.
(1)Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 16 a, Absatz eins,
(2)Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen. § 63Paragraph 63 Anordnung einer Volksbefragung
(1)Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwal- tungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung) anordnen.
(2)Die Frage, die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist so eindeutig zu stellen, daß sie entweder mit “Ja” oder “Nein” beantwortet oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann. Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das Ergebnis der Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird. § 65Paragraph 65 Abstimmungsbehörden und Verfahren
(1)Die Durchführung der Volksbefragung obliegt der anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Gemeindewahlbehörde. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, sinngemäß, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(1)Die Durchführung der Volksbefragung obliegt der anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Gemeindewahlbehörde. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, sinngemäß, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2)Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist aufgrund der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, anzulegen und beginnend mit der Ausschreibung der Volksbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2)Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist aufgrund der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, anzulegen und beginnend mit der Ausschreibung der Volksbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3)Die Stimmzettel dürfen nur auf “Ja” oder “Nein” lauten. Im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, müssen die Varianten so bezeichnet werden, daß der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. NÖ ROG 1976 § 13Paragraph 13 Örtliches Raumordnungsprogramm
(1)Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.
(2)Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls ein Entwicklungskonzept sowie einen Flächenwidmungsplan enthalten. (…) § 14Paragraph 14 Flächenwidmungsplan
(1)Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.
(1)Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 2, kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden. (…) § 19 Paragraph 19,
(3b)Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung “Grünland – Windkraftanlage” zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Abs. 3a festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z.B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone).
(3b)Die Landesregierung hat durch die Erlassung eines Raumordnungsprogrammes Zonen festzulegen, auf denen die Widmung “Grünland – Windkraftanlage” zulässig ist. Dabei ist insbesondere auf die im Absatz 3 a, festgelegten Abstandsregelungen, die Interessen des Naturschutzes, der ökologischen Wertigkeit des Gebietes, des Orts- und Landschaftsbildes, des Tourismus, des Schutzes des Alpenraumes, auf die vorhandenen und geplanten Transportkapazitäten der elektrischen Energie (Netzinfrastruktur) und auf Erweiterungsmöglichkeiten bestehender Windkraftanlagen (Windparks) Bedacht zu nehmen. Nach Möglichkeit ist eine regionale Ausgewogenheit anzustreben. Im Raumordnungsprogramm können weitere Festlegungen getroffen werden (z.B. Anzahl der Windkraftanlagen in einer Zone). § 26Paragraph 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß § 3 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 30Paragraph 30
(9a)Die Widmung “Grünland –Windkraftanlage” ist erst nach dem Inkrafttreten eines binnen einem Jahr zu erlassenden Raumordnungsprogrammes über die Windkraftnutzung in NÖ in dort festgelegten Zonen zulässig. Dies gilt nicht für solche Verfahren, für die der Gemeinderat vor dem 23. Mai 2013 eine Verordnung beschlossen hat. VwGVG § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Artikel 151,
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 3.2 Erwägungen Im vorliegenden Fall hat der Zustellbevollmächtigte für den in Rede stehenden Initiativantrag innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Vorstellung an die NÖ Landesregierung ergriffen, über welche diese Behörde bis zum Ablauf des
  4. Dezember 2013 nicht entschieden hat. Auf Grund der Bestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG obliegt nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und damit auch die Entscheidung über das genannte Rechtsmittel.Im vorliegenden Fall hat der Zustellbevollmächtigte für den in Rede stehenden Initiativantrag innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Vorstellung an die NÖ Landesregierung ergriffen, über welche diese Behörde bis zum Ablauf des
  5. Dezember 2013 nicht entschieden hat. Auf Grund der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG obliegt nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und damit auch die Entscheidung über das genannte Rechtsmittel. In der Sache geht es darum, ob ein zulässiger Initiativantrag im Sinne des § 16 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 vorliegt, dieser daher zu behandeln war, der Bürgermeister somit den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung dem Gemeinderat weiterzuleiten gehabt hätte oder ob ein Grund für die Zurückweisung des Initiativantrags bestanden hat.In der Sache geht es darum, ob ein zulässiger Initiativantrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 vorliegt, dieser daher zu behandeln war, der Bürgermeister somit den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung dem Gemeinderat weiterzuleiten gehabt hätte oder ob ein Grund für die Zurückweisung des Initiativantrags bestanden hat. Im vorliegenden Fall liegt zweifellos ein den Formalanforderungen des § 16 Abs. 3 leg.cit. entsprechender Antrag vor. Es ist klar, dass die Einschreiter die Durchführung einer Volksbefragung zu einer konkreten Frage wünschen (§ 16 Abs. 3 lit.a NÖ Gemeindeordnung 1973), es ist an den Gemeinderat, somit ein Organ der Gemeinde *** gerichtet (lit.b), weist Namen und Adressen von Zustellbevollmächtigten und dessen Vertreters auf (lit.c) und enthält offensichtlich die Namen, Adressen und Unterschriften von so viel Wahlberechtigten, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Mandates notwendig waren (unter Berücksichtigung des Aktenvermerks der Gemeinde *** vom *** in Verbindung mit den im Akt vorliegenden Unterlagen über 190 Unterstützer - gegenüber einer Wahlzahl von 49,833 bei der Gemeinderatswahl ***).Im vorliegenden Fall liegt zweifellos ein den Formalanforderungen des Paragraph 16, Absatz 3, leg.cit. entsprechender Antrag vor. Es ist klar, dass die Einschreiter die Durchführung einer Volksbefragung zu einer konkreten Frage wünschen (Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, NÖ Gemeindeordnung 1973), es ist an den Gemeinderat, somit ein Organ der Gemeinde *** gerichtet (Litera b,), weist Namen und Adressen von Zustellbevollmächtigten und dessen Vertreters auf (Litera c,) und enthält offensichtlich die Namen, Adressen und Unterschriften von so viel Wahlberechtigten, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Mandates notwendig waren (unter Berücksichtigung des Aktenvermerks der Gemeinde *** vom *** in Verbindung mit den im Akt vorliegenden Unterlagen über 190 Unterstützer - gegenüber einer Wahlzahl von 49,833 bei der Gemeinderatswahl ***). Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Initiativantrag nicht den Vorschriften des § 16 Abs. 3 und 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 entsprechen sollte – dies wurde im Übrigen auch nicht von der belangten Behörde behauptet.Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Initiativantrag nicht den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 entsprechen sollte – dies wurde im Übrigen auch nicht von der belangten Behörde behauptet. Ebenso steht mit Bezug auf § 16a Abs. 1 leg.cit. außer Frage, dass es sich bei dem Widmungsakt, auf den die Fragestellung der gewünschten Volksbefragung abzielt, um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt, sind doch die Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, respektive des Flächenwidmungsplanes (§§ 13 und 14 NÖ ROG 1976) Angelegenheiten, welche die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat (§ 26 NÖ ROG 1976). Ebenso steht mit Bezug auf Paragraph 16 a, Absatz eins, leg.cit. außer Frage, dass es sich bei dem Widmungsakt, auf den die Fragestellung der gewünschten Volksbefragung abzielt, um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt, sind doch die Erstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, respektive des Flächenwidmungsplanes (Paragraphen 13 und 14 NÖ ROG 1976) Angelegenheiten, welche die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen hat (Paragraph 26, NÖ ROG 1976). Auch sonstige Gründe (im Sinne von § 16a Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973) für den Abspruch, dass die Behandlung des Antrages zu unterbleiben hätte, sind nicht gegeben. Dies erscheint auch die belangte Behörde bzw. schon der Bürgermeister im Bescheid vom *** anzuerkennen, wenn er ausführt, dass den Wünschen und Begehren der Initiative zur Abhaltung einer Volksbefragung grundsätzlich nachzukommen und die erforderlichen Schritte einzuleiten wären.Auch sonstige Gründe (im Sinne von Paragraph 16 a, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973) für den Abspruch, dass die Behandlung des Antrages zu unterbleiben hätte, sind nicht gegeben. Dies erscheint auch die belangte Behörde bzw. schon der Bürgermeister im Bescheid vom *** anzuerkennen, wenn er ausführt, dass den Wünschen und Begehren der Initiative zur Abhaltung einer Volksbefragung grundsätzlich nachzukommen und die erforderlichen Schritte einzuleiten wären. Dennoch meinte die belangte Behörde (da sie den Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigte und auf dessen Begründung verwies, ist in erster Linie auf den erstinstanzlichen Bescheid Bezug zu nehmen), dass Gründe für die Nichtentsprechung des Initiativantrags vorlägen. Darauf ist im Folgenden einzugehen. - zur Formulierung der Fragestellung für die Volksbefragung: Die belangte Behörde meint, dass im Hinblick auf bereits erfolgte Umwidmungen keine Fragestellung vorliege, die nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könne, sodass der Regelung des § 65 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht entsprochen sei.Die belangte Behörde meint, dass im Hinblick auf bereits erfolgte Umwidmungen keine Fragestellung vorliege, die nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden könne, sodass der Regelung des Paragraph 65, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 nicht entsprochen sei. Dies ist schon in formaler Hinsicht – mit Bezug auf den einschlägigen § 63 Abs. 2 leg.cit. - nicht der Fall; die belangte Behörde übersieht, dass die Frage, wie sie gestellt ist, durchaus mit Ja oder Nein beantwortbar ist. Das Argument der belangten Behörde läuft vielmehr darauf hinaus, dass sie der Ansicht ist, dass die Frage, um eine sachgerechte Antwort zu erhalten, der Tatsache der erfolgten Umwidmung Rechnung tragen hätte müssen. Abgesehen davon, dass ein derartiges Kriterium dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sich die Frage, wie sie gestellt worden ist, nur auf künftige Widmungsakte bezieht. Zielte die Bürgerinitiative etwa auch auf die Rückwidmung bereits erfolgter Umwidmungen (also das Rückgängigmachen früherer Widmungsakte) ab, hätte dies entsprechend formuliert werden müssen. Dies ist schon in formaler Hinsicht – mit Bezug auf den einschlägigen Paragraph 63, Absatz 2, leg.cit. - nicht der Fall; die belangte Behörde übersieht, dass die Frage, wie sie gestellt ist, durchaus mit Ja oder Nein beantwortbar ist. Das Argument der belangten Behörde läuft vielmehr darauf hinaus, dass sie der Ansicht ist, dass die Frage, um eine sachgerechte Antwort zu erhalten, der Tatsache der erfolgten Umwidmung Rechnung tragen hätte müssen. Abgesehen davon, dass ein derartiges Kriterium dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sich die Frage, wie sie gestellt worden ist, nur auf künftige Widmungsakte bezieht. Zielte die Bürgerinitiative etwa auch auf die Rückwidmung bereits erfolgter Umwidmungen (also das Rückgängigmachen früherer Widmungsakte) ab, hätte dies entsprechend formuliert werden müssen. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass eine Klarstellung bei der Fragestellung anlässlich der Anordnung der Volksbefragung durch den Gemeinderat durchaus zulässig wäre, erachtet doch der Verfassungsgerichtshof selbst Abweichungen einer Kundmachung vom Beschluss des Gemeinderates für zulässig, soweit es sich nicht um erhebliche Abweichungen handelt, die nicht vom Willen des Gemeinderates getragen waren (VfGH 20.06.2012, V23/12 mit Hinweis auf Vfslg. 13.910/1994).Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass eine Klarstellung bei der Fragestellung anlässlich der Anordnung der Volksbefragung durch den Gemeinderat durchaus zulässig wäre, erachtet doch der Verfassungsgerichtshof selbst Abweichungen einer Kundmachung vom Beschluss des Gemeinderates für zulässig, soweit es sich nicht um erhebliche Abweichungen handelt, die nicht vom Willen des Gemeinderates getragen waren (VfGH 20.06.2012, V23/12 mit Hinweis auf Vfslg. 13.910 aus 1994,). Da somit die Fragestellung unter dem Gesichtspunkt des § 63 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 unproblematisch ist, bietet diese Rechtsvorschrift schon deshalb keine Grundlage für die Zurückweisung des Initiativantrags (umso weniger die vom Bürgermeister angesprochene Bestimmung betreffend die Formulierung auf dem Stimmzettel). Da somit die Fragestellung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 unproblematisch ist, bietet diese Rechtsvorschrift schon deshalb keine Grundlage für die Zurückweisung des Initiativantrags (umso weniger die vom Bürgermeister angesprochene Bestimmung betreffend die Formulierung auf dem Stimmzettel). - zum erfolgten Gemeinderatsbeschluss Hiebei handelt es sich offensichtlich nicht um die Anordnung einer Volksbefragung, sondern um eine bloße Absichtserklärung, die dem Begehren des Initiativantrags nicht entspricht. Dieser Beschluss ist für die Frage der Zurückweisung des Initiativantrages irrelevant, da er keines der Zulässigkeitskriterien tangiert. - zum Widmungsstopp im Zusammenhang mit der geplanten Erlassung eines sektoralen Raumordnungsprogramms über die Nutzung von Windkraft in Niederösterreich: Gemäß § 19 Abs. 3b NÖ ROG 1976 sind durch Erlassung eines Raumordnungs-programmes Zonen fest zu legen , auf denen die Widmung „Grünland-Windkraftan-lage“ zulässig ist. Gemäß § 30 Abs. 9a leg.cit ist die Widmung „Grünland-Windkraft- anlage“ erst nach dem Inkrafttreten eines binnen einem Jahr zu erlassenden Raumordnungsprogrammes in den dort festgelegten Zonen zulässig.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3 b, NÖ ROG 1976 sind durch Erlassung eines Raumordnungs-programmes Zonen fest zu legen , auf denen die Widmung „Grünland-Windkraftan-lage“ zulässig ist. Gemäß Paragraph 30, Absatz 9 a, leg.cit ist die Widmung „Grünland-Windkraft- anlage“ erst nach dem Inkrafttreten eines binnen einem Jahr zu erlassenden Raumordnungsprogrammes in den dort festgelegten Zonen zulässig. Es ist den Vorstellungswerbern beizupflichten, dass dies nicht die Durchführung einer Volksbefragung in diesem Gegenstand hindert. In jedem Fall einer Volksbefragung hat das zuständige Gemeindeorgan zu prüfen, ob der geäußerte Bürgerwille überhaupt rechtlich umsetzbar ist. Dies ist aber erst ein der Volksbefragung nachgelagertes Verfahren; mit anderen Worten, die Zulässigkeit der Umsetzung des bei der Volksbefragung zu erkundenden Bürgerwillens (bzw. einer der in Betracht kommenden Alternativen) ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Initiativantrag. Andernfalls würde der Bürgermeister regelmäßig in die Kompetenzen eines anderen Gemeindeorgans eingreifen, wenn er die diesem obliegende Beurteilung vorweg nimmt. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gemeinderat nicht an das Ergebnis der Volksbefragung gebunden ist und den Bürgerwillen nur umsetzen darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Übrigen ändert der sogenannte Widmungsstopp der vorzitierten Rechtsvorschrift auch nichts an dem Umstand, dass die Widmungsentscheidung weiterhin eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bleibt, wofür der Gemeinderat auch zuständig ist. Er bietet somit keine Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung eines Initiativantrages. Die Erkundung des Bürgerwillens zu einer derartigen Frage im Rahmen einer Volksbefragung ist auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass gemäß § 30 Abs. 9a NÖ ROG 1976 das angesprochene Raumordnungsprogramm binnen Jahresfrist erlassen werden soll und auch die Änderung einer derartigen Verordnung auch in Zukunft möglich sein wird.Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Gemeinderat nicht an das Ergebnis der Volksbefragung gebunden ist und den Bürgerwillen nur umsetzen darf, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Übrigen ändert der sogenannte Widmungsstopp der vorzitierten Rechtsvorschrift auch nichts an dem Umstand, dass die Widmungsentscheidung weiterhin eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bleibt, wofür der Gemeinderat auch zuständig ist. Er bietet somit keine Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung eines Initiativantrages. Die Erkundung des Bürgerwillens zu einer derartigen Frage im Rahmen einer Volksbefragung ist auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 9 a, NÖ ROG 1976 das angesprochene Raumordnungsprogramm binnen Jahresfrist erlassen werden soll und auch die Änderung einer derartigen Verordnung auch in Zukunft möglich sein wird. - zur Kostenfrage Wie die Gemeinde *** zutreffend selbst in ihrer Stellungnahme festgehalten hat, kann das Kostenargument nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden – dafür findet sich auch keine Rechtsgrundlage. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der vorliegende Initiativantrag zulässig ist und daher behandelt werden muss. Der Ausspruch, dass die Behandlung des verfahrensgegenständlichen Initiativantrages unterbleibt, war daher nicht gerechtfertigt und daher aufzuheben. Da es, soweit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt, zu den für den vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsfragen keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, war die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.Da es, soweit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt, zu den für den vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsfragen keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt, war die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.25.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.