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{'item': 'LVwG-GF-14-0005'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 25aArt. 130§ 2Art. 133§ 7§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlLVwG-GF-14-0005 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Ein

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung nach § 2 Abs. 5 iVm § 7 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz schuldig. Tatumschreibungsgemäß wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei dem Auskunftsbegehren bzw. der Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom *** bzw. vom ***, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß zu beauskunften, welche Rundfunkempfangsanlagen am Standort ***, *** betrieben werden, nicht nachgekommen.Mit Straferkenntnis vom *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen Übertretung nach Paragraph 2, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz schuldig. Tatumschreibungsgemäß wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei dem Auskunftsbegehren bzw. der Mahnung der GIS Gebühren Info Service GmbH vom *** bzw. vom ***, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß zu beauskunften, welche Rundfunkempfangsanlagen am Standort ***, *** betrieben werden, nicht nachgekommen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe von € 500,- für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren wurden € 50,- festgesetzt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen Schuld und Strafe.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Erkenntnisse §
  4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG): Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.

(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  3. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
  4. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(3)Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(4)Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5)Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
(5)Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Absatz 3,) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft). … Verwaltungsstrafbestimmung § 7.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

§ 2Abs.

3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

§ 2Abs.

5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.Paragraph 7,

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht.

(2)Verwaltungsstrafen sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu verhängen. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu. 2.3. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG): § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Ohne näher auf das Vorbringen in der fristgerecht wegen Schuld und Strafe erhoben Beschwerde einzugehen, wird festgestellt: Nach dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, eine Übertretung nach § 7 Abs. 1 RGG zur Last gelegt und vorgeworfen.Nach dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde dem Beschwerdeführer, wie ausgeführt, eine Übertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, RGG zur Last gelegt und vorgeworfen. Als Tatzeit der Übertretung wurde der ***, als Tatort der Standort, für welchen die Auskunft von der GIS begehrt wurde, angenommen.

§ 7Abs.

1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

§ 2Abs.

3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

§ 2Abs.

5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert.

Paragraph 7, Absatz eins, RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung

Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung

Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Tatbildlich im Sinne dieser Bestimmung ist u.a. die Unterlassung einer Mitteilung

§ 2Abs.5 RGG.Tatbildlich im Sinne dieser Bestimmung ist u.a.

die Unterlassung einer Mitteilung

Paragraph 2, Absatz 5, RGG.

§ 2

Abs.5 RGG haben, wenn für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vorliegt, jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Paragraph 2, Absatz 5, RGG haben, wenn für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung vorliegt, jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen. Der mit der Einbringung der Gebühren beauftragte Rechtsträger ist

§ 4Abs. 1 RGG die GIS Gebühren Info Service Gmb

H.Der mit der Einbringung der Gebühren beauftragte Rechtsträger ist

Paragraph 4, Absatz eins, RGG die GIS Gebühren Info Service GmbH. Mit Schreiben vom ***, bezeichnet als „Auskunftsbegehren“, sowie einem weiteren Schreiben vom ***, bezeichnet als „Auskunftsbegehren - Mahnung“, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu beauskunften, welche Rundfunkempfangseinrichtungen am Standort ***, *** betrieben werden. Beide Schreiben erfolgten jeweils durch die GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien. Zur Erfüllung dieses Auskunftsbegehren stand dem Beschwerdeführer jeweils nur die Möglichkeit zur Verfügung, seine Mitteilung – in Form eines ausgefüllten und unterschriebenen Formulars – an die GIS Gebühren Info Service GmbH zu retournieren. Entscheidend für die Erfüllung der Mitteilungspflicht

§ 2Abs. 5 RGG ist somit, dass eine entsprechende Mitteilung bei der GIS Gebühren Info Service Gmb

H einlangt. Erfüllungsort einer Mitteilung

§ 2Abs. 5 RGG ist damit der Sitz der GIS Gebühren Info Service Gmb

H bzw. jene Adresse, an welche das übermittelte Formular zu retournieren war.Zur Erfüllung dieses Auskunftsbegehren stand dem Beschwerdeführer jeweils nur die Möglichkeit zur Verfügung, seine Mitteilung – in Form eines ausgefüllten und unterschriebenen Formulars – an die GIS Gebühren Info Service GmbH zu retournieren. Entscheidend für die Erfüllung der Mitteilungspflicht

Paragraph 2, Absatz 5, RGG ist somit, dass eine entsprechende Mitteilung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einlangt. Erfüllungsort einer Mitteilung

Paragraph 2, Absatz 5, RGG ist damit der Sitz der GIS Gebühren Info Service GmbH bzw. jene Adresse, an welche das übermittelte Formular zu retournieren war. Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung

§ 2Abs.

5 RGG (vgl. (vgl. - zu § 103 Abs. 2 KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vgl. allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 27 VStG, Rz 3).Die Adresse der GIS Gebühren Info Service GmbH, Operngasse 20B, 1040 Wien, ist damit der Tatort der Unterlassung einer Mitteilung

Paragraph 2, Absatz 5, RGG vergleiche vergleiche - zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG - das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156, VwSlg 14398 A/1996; vergleiche allgemein zu Verstößen gegen Melde-, Anzeige-, Auskunfts- oder Ablieferungspflichten N. Raschauer in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 27, VStG, Rz 3). Im vorliegenden Fall war somit Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers der Sitz des anfragenden, mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträgers, der GIS Gebühren Info Service GmbH in Wien. Tatort war daher entgegen der erkennbar vertretenen Auffassung der belangten Behörde nicht ***, sondern Wien. Da die belangte Behörde dies verkannte, war das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte. Die Einstellung des Strafverfahrens war

§ 45Abs. 1 VSt

G zu verfügen.Die Einstellung des Strafverfahrens war

Paragraph 45, Absatz eins, VStG zu verfügen. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.GF.14.0005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.