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{'item': 'LVwG-ME-13-0004'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlLVwG-ME-13-0004 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, als Berufung eingebrachte Rechtsmittel des Herrn ***, p.A. ***, ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG), in dem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, als Berufung eingebrachte Rechtsmittel des Herrn ***, p.A. ***, ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Maß- und Eichgesetz (MEG), in dem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b iVm § 63 Abs. 1 MEG zu lauten hat.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm Paragraph 7, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, MEG zu lauten hat.,
  3. Der Rechtsmittelweber hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80,-- Euro zu leisten.
  4. Der Rechtsmittelweber hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 80,-- Euro zu leisten. ,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a VwGG).
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG)., , E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:, „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 07:00 Uhr bis 07.45 Uhr Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ***, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgendes Messgerät, bei welchem die Nacheichfrist abgelaufen war, im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten hat und im betriebsbereitem Zustand vorgefunden wurde, obwohl ein eichpflichtiges Meßgerät im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet werden darf, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist. Messgerät: Messanlage am Tankwagen, eingebaut im Tankwagenanhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen *** (Hersteller Bopp&Reuther, Bauart: ***, Fabr.Nr.: ***; für den Verkauf nach Liter, Abgabe von Diesel und Heizöl Extraleicht bereitgehalten), Ende der Nacheichfrist: 31.12.
  8. Seit 01.01.2010 bzw. seit der Verletzung des Eichstempels wird das Messgerät (Messanlage am Tankwagen) ungeeicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten. Dies wurde bei der eichpolizeilichen Revision durch das Eichamt *** am ***, von 07:00 Uhr bis 07:45 Uhr auf dem *** (Tanklager ***) in ***, *** festgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 48 Abs. 1 lit. a Maß- und EichgesetzParagraph 48, Absatz eins, Litera a, Maß- und Eichgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,-- 11 Stunden § 63 Abs. 1 Maß- und Eichgesetz€ 400,-- 11 Stunden Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 40,-- Gesamtbetrag: € 440,--“
  9. Zum Beschwerdevorbringen: In dem damals als Berufung eingebrachten Rechtsmittel hat der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Unternehmen eine verantwortlich Beauftragte gemäß § 9 VStG bestellt gewesen sei.In dem damals als Berufung eingebrachten Rechtsmittel hat der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Unternehmen eine verantwortlich Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG bestellt gewesen sei. Dieser Berufung wurde auch ein Formular über die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG beigelegt, worin als verantwortliche Beauftragte ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, angeführt wurde.Dieser Berufung wurde auch ein Formular über die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG beigelegt, worin als verantwortliche Beauftragte ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, angeführt wurde. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich ist darin angeführt die Einhaltung des Kraftfahrgesetzes 1967 in der geltenden Fassung, die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung 1960 in der geltenden Fassung und die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und ADR-Vorschriften. Die Zustimmung zur Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes findet sich in dieser Urkunde nicht. In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom *** hat der nunmehrige Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass das gegenständliche Messgerät am Anhänger des Tankwagens nicht in Betrieb habe genommen werden können, da keine solche Verbindung zum Zugfahrzeug hergestellt werden konnte, die eine Verwendung des gegenständlichen Messgeräts zugelassen habe und somit das Gerät nicht betriebsbereit gewesen sei.
  10. Mündliche Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich der Berufung, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, eine mündliche Verhandlung anberaumt, welche am *** und am *** fortgesetzt, durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat darin vorgebracht wie folgt: Am *** „Ich beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 1.800,-- und habe keine Unterhaltspflichten. Ich verfüge über kein nennenswertes Einkommen. Das am Tankwagenanhänger verwendete Messgerät war ohne Stromversorgung und war eine solche Stromversorgung zum Zugfahrzeug nicht ohne weiteres herzustellen. Dazu hätte es umfangreicherer Arbeiten in einer Werkstätte bedurft. Das Bedienungsmodul für den Zähler am Anhänger war von der Firma ***. Das Bedienmodul am Zugfahrzeug war von der Firma ***. Der Lenker des damaligen Fahrzeuges, Herr ***, hat dies auch dem Revisionsbeamten mitgeteilt. Der BW beantragt dazu die Einvernahme des Lenkers zum Tatzeitpunkt, Herrn ***. Eine Verbindung der beiden Systeme der Firmen *** und *** ist technisch nicht möglich. Der Treibstoff aus dem Anhänger wird dergestalt abgegeben, dass er über einen Schlauch in den Motorwagen geleitet wird und über das dortige Zählsystem erfasst wird.“ Am *** „Ich bin nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***. Unser Fuhrpark umfasst ca. 130 Tankwagenzüge. Dabei handelt es sich um Tankwagen plus Anhänger. Das im konkreten Fall verwendete Zugfahrzeug war das Einzige in unserer Firma, welches mit einer Messanlage der Firma *** ausgestattet ist. Die anderen Zugfahrzeuge sind allesamt mit Messgeräten der Firma *** ausgestattet. Für die Auslieferung von Treibstoff sind diese Züge für ein Jahr im Vorhinein immer gleich zusammengestellt. Zum damaligen Zeitpunkt war das am Anhänger montierte Messgerät nicht betriebsbereit und auch nicht angeschlossen. Ein Drucker war nur am Zugfahrzeug montiert und konnte ein Ausdruck deshalb nicht erfolgen, da diese beiden Systeme nicht kompatibel waren und auch kein Verbindungskabel montiert war. Der Treibstoff aus dem Anhänger wurde in den Motorwagen gepumpt und über das dort montierte Messgerät abgegeben.“ In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom *** hat der Zeuge, Herr ***, nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage wie folgt ausgesagt: „Ich kann mich an die Kontrolle vom *** noch erinnern, da es sich damals um eine Schwerpunktaktion im Tanklager *** gehandelt hat. Ich war damals mit einigen Kollegen vor Ort und haben wir dort die Messanlagen an den Tankwagen kontrolliert. Im konkreten Fall habe ich damals festgestellt, dass die Nacheichfrist betreffend die Messanlage am Tankwagenanhänger abgelaufen war und auch eine Plombenverletzung stattgefunden hatte. Kontrolliert wurde auch die Messanlage am Tankwagen selbst. Beim Tankwagen selbst war alles in Ordnung. Ich kann mich noch daran erinnern, dass wir damals vom Fahrer verlangt haben, dass die Messanlage am Tankwagenanhänger mit Strom versorgt wird, um Ausdrucke anfertigen zu können, so wie wir das auch beim Tankwagen selbst gemacht haben. Die Stromversorgung war auch dazu notwendig, um die Parameter an der Messanlage aufrufen zu können. Ich weiß heute nicht mehr, aus welchem Grund, allerdings war eine Stromversorgung der Messanlage am Tankwagenanhänger damals nicht herzustellen. Der Fahrer hatte uns gegenüber nur geäußert, dass eine Stromversorgung nicht hergestellt werden könne. Am Tankwagen selbst hat es funktioniert. Am Tankwagenanhänger war kein Drucker montiert, sondern nur am Tankwagen selbst. Die Kompatibilität der beiden Messanlagen konnte nicht überprüft werden, da es keine Stromversorgung gab. Ich gehe davon aus, dass diese Messanlagen nicht kompatibel waren, jedoch könnte ja der Tankwagenanhänger bzw. das darauf montierte Messgerät jederzeit mit einem anderen Tankwagen verwendet werden. Aufgrund der Feststellung, dass die Eichfrist abgelaufen war, habe ich den gegenständlichen Fall über die Eichstellendatenbank verfolgt und herausgefunden, dass am *** eine Eichung durchgeführt wurde. Ich habe mich telefonisch erkundigt, ob für diese Eichung Reparaturen zur Herstellung der Stromversorgung notwendig gewesen waren, was von der dortigen Eichstelle verneint wurde. Es wurde zur Eichung eine externe Stromversorgung verwendet und ein Drucker angeschlossen und konnte die Eichung problemlos durchgeführt werden.“ In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Eichamtes auch Ausdrucke der Eichstellendatenbank vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die gegenständliche Messanlage am *** zur Eichung angemeldet worden und die Eichung am *** durchgeführt worden sei. Die Eichung sei jedoch zunächst storniert worden, da der als Zeichnungsberechtigte angegebene *** den Termin zunächst nicht habe wahrnehmen können. Die Eichung sei dann dennoch am *** mit einem anderen Zeichnungsberechtigten, nämlich Herrn ***, durchgeführt worden. Diese Ausdrucke wurden zum gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich genommen. Der Zeuge *** hat nach Belehrung über die Wahrheitserinnerung und die Folgen einer falschen Zeugenaussage ausgesagt wie folgt: „Ich kann mich an die Kontrolle vom *** noch erinnern. Ich habe damals den Tankwagenanhänger mit dem Kennzeichen *** gelenkt. Ich habe damals im Tanklager *** geladen. Das damalige Zugfahrzeug war mit der Messanlage am Tankwagenanhänger nicht kompatibel. Das Messgerät am Tankwagenanhänger konnte nicht mit Strom versorgt werden. Das damalige Zugfahrzeug wurde aus Graz angeschafft. Ich arbeite noch für die ***. Ich fahre noch immer mit demselben Zug. Ich fahre zu 99 Prozent immer mit diesem Zug. Wenn ich von dem gegenständlichen Tankanhänger Treibstoff entlade, so funktioniert das durch Umpumpen in den Tankwagen. Mittlerweile wurde die Messanlage am Zugfahrzeug umgerüstet auf eines der Firma ***, welches nur mehr mit dem am gegenständlichen Tankanhänger befindlichen Messgerät kompatibel ist. Treibstoff wurde über den damals verwendeten Anhänger nicht abgegeben.“ Der Vertreter des Eichamtes hat abschließend vorgebracht, dass eine Abgabe über das gegenständliche und am Tankwagenanhänger montierte Messgerät jederzeit über eine externe Stromquelle und einen dort angeschlossenen Drucker möglich gewesen wäre, so wie dies auch bei der nachträglichen Eichung am *** der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte in seinem Schlusswort aus, dass eine Versorgung des Tankwagenanhängers mit einer externen Stromquelle und Ausdruckens zwar in einer Fachwerkstätte bei der Eichung möglich gewesen sei, aber dies nicht bei der Abgabe bei irgendeinem Kunden habe bewerkstelligt werden können. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde allseits verzichtet.
  11. Feststellungen: Herr ***, geb. ***, war zur Tatzeit und ist nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***. Bei einer eichpolizeilichen Revision am OMV-Parkplatz *** (Tanklager *** in ***, ***, durch das Eichamt *** wurde von Herrn *** am *** festgestellt, dass am Tankwagenanhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen *** das Messgerät zur Abgabe von Treibstoff nach Litern des Herstellers: Bopp & Reuther, Bauart: ***, Seriennummer: ***, montiert war. Der Tankwagenzug wurde von Herrn *** gelenkt und dieser war mit dem gegenständlichen Tankwagenzug zur Befüllung vor Ort. Das verfahrensgegenständliche Messgerät war zur Tatzeit mangels Stromversorgung zwar nicht betriebsbereit, aber grundsätzlich funktionstüchtig. Zuletzt geeicht wurde das gegenständliche Messgerät 2007 und ist die Nacheichfrist somit am 31.12.2009 abgelaufen. Der gegenständliche Tankwagenzug ist Teil des ungefähr 130 Tankwagenzüge umfassenden Fuhrparks der ***. Das im gegenständlichen Fall verwendete Zugfahrzeug war zur Tatzeit das Einzige, welches mit einer Messanlage der Firma *** ausgestattet war. Alle anderen Zugfahrzeuge des Fuhrparks waren mit einem Messgerät der Firma *** ausgestattet. Bei einer Eichung des verfahrensgegenständlichen Messgerätes am *** wurde die diese mit einer externen Stromquelle versorgt und konnte die Eichung vorgenommen werden, ohne das Reparaturen am gegenständlichen Messgerät notwendig gewesen wären. Ausdrucke über die notwendigen Parameter wurden ebenfalls mit einem externen Drucker durchgeführt.
  12. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn *** bzw. aus den Aussagen des Beschwerdeführers und ist unbestritten. Bestritten wurde die rechtliche Beurteilung des „Bereithaltens“ für den rechtsgeschäftlichen Verkehr.
  13. Rechtslage: Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts relevanten Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes lauten wie folgt: § 7Paragraph 7

(1)Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig.
(2)Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
(3)Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
(4)… § 8.
(1)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:Paragraph 8,
(1)Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden: 1. … 2. …. 3.
  1. a)….
  2. b)Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen
  3. c)… 4. … § 15. Die Nacheichfrist beträgt:Paragraph 15, Die Nacheichfrist beträgt: 1. ... 2. zwei Jahre bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist, 3. … § 63. Paragraph 63,
(1)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
(2)
  1. Erwägungen: Ob ein Messgerät für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wird, lässt sich immer nur an äußeren Merkmalen erkennen. eine Bereithaltung wird dann anzunehmen sein, wenn das Messgerät in der Nachbarschaft anderer gleichartiger Messgeräte steht, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr vorgesehen sind, oder wenn das Messgerät in Räumen oder Betriebsteilen aufbewahrt wird, in denen sich rechtsgeschäftlicher Verkehr auch nur gelegentlich abspielt und keine besonderen Maßnahmen getroffen sind, die eine Verwendung des Messgeräts ausschließen. Das bedeutet, dass der Begriff der Bereithaltung nur objektive Voraussetzungen beinhaltet, nämlich einerseits, dass das Messgerät ohne weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann, und andererseits, dass Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden. Das Vorhandensein von Messgeräten in Räumen, in denen eichpflichtiger Verkehr stattfindet, ist jedenfalls als Bereithaltung anzusehen; es sei denn, sie dienen ausschließlich musealen oder dekorativen Zwecken (vgl. EB zur RV 1988, XVII GP, 662 dB). Es ist nicht erforderlich, dass die Absicht der Verwendung dieser Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nachgewiesen wird (VwGH 15.12.1987, 86/04/0063, ZfVB 1988/1472). Auf den subjektiven Willen des Gerätebesitzers kommt es nicht an. Das Vorhandensein von Messgeräten in Räumen, in denen eichpflichtiger Verkehr stattfindet, ist jedenfalls als Bereithaltung anzusehen; es sei denn, sie dienen ausschließlich musealen oder dekorativen Zwecken vergleiche EB zur Regierungsvorlage 1988, römisch siebzehn GP, 662 dB). Es ist nicht erforderlich, dass die Absicht der Verwendung dieser Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nachgewiesen wird (VwGH 15.12.1987, 86/04/0063, ZfVB 1988/1472). Auf den subjektiven Willen des Gerätebesitzers kommt es nicht an. Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten auf Tankfahrzeugen gelten nach § 7 Abs. 2 MEG auch bei äußerst geringem Mineralöl-Zustellungsbetrieb als „im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten“ und eichpflichtig, wenn die Tankfahrzeuge mit dem Messgeräten am Betriebsstandort des Unternehmens prinzipiell für Kundenfahrten bereitstehen. Der rechtsgeschäftliche Verkehr ergibt sich bereits daraus, dass der Betrieb der Gesellschaft geöffnet ist, die Gesellschaft den Handel und die Erzeugung unter anderem von Mineralölen betreibt und hiefür Tankfahrzeuge verwendet (UVS Steiermark 30.12.-11/2000).Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten auf Tankfahrzeugen gelten nach Paragraph 7, Absatz 2, MEG auch bei äußerst geringem Mineralöl-Zustellungsbetrieb als „im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten“ und eichpflichtig, wenn die Tankfahrzeuge mit dem Messgeräten am Betriebsstandort des Unternehmens prinzipiell für Kundenfahrten bereitstehen. Der rechtsgeschäftliche Verkehr ergibt sich bereits daraus, dass der Betrieb der Gesellschaft geöffnet ist, die Gesellschaft den Handel und die Erzeugung unter anderem von Mineralölen betreibt und hiefür Tankfahrzeuge verwendet (UVS Steiermark 30.12.-11/2000). Aus der zitierten Judikatur bzw. den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass, selbst wenn im gegenständlichen Fall bei der durchgeführten eichpolizeilichen Revision keine Stromversorgung zum gegenständlichen Messgerät hergestellt werden konnte, dieses dennoch als für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bereit gehalten anzusehen ist. Dies insbesondere deshalb, da, wie der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt hat, die *** über 130 Tankwagenzüge verfügt, wovon lediglich das gegenständlich verwendete Zugfahrzeug bzw. das darauf verwendete Messsystem nicht mit dem am Tankwagenanhänger verwendete Messsystem kompatibel war. Es hätte jedoch jederzeit der gegenständliche Tankwagenanhänger mit einem anderen Zugfahrzeug verwendet werden können und wäre somit eine Kompatibilität herzustellen gewesen. Es kommt also nicht darauf an, ob nach dem subjektiven Willen des Beschwerdeführers das gegenständliche Messgerät tatsächlich im rechtsgeschäftlichen Verkehr hätte verwendet werden sollen. Dies hätte auch einen anderen Fall des § 7 Abs. 2 MEG erfüllt, nämlich das Verwenden ungeeichter Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr.Es kommt also nicht darauf an, ob nach dem subjektiven Willen des Beschwerdeführers das gegenständliche Messgerät tatsächlich im rechtsgeschäftlichen Verkehr hätte verwendet werden sollen. Dies hätte auch einen anderen Fall des Paragraph 7, Absatz 2, MEG erfüllt, nämlich das Verwenden ungeeichter Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Dass das Gerät, das vor der eichpolizeilichen Revision zuletzt *** geeicht wurde, was grundsätzlich funktionstüchtig und betriebsbereit, was sich daraus ergibt, dass bei der Eichung am *** mittels externer Stromversorgung das Messgerät ohne Durchführung von Reparaturen geeicht werden konnte und mittels externen Druckers auch Ausdrucke hergestellt werden konnten. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit als erfüllt anzusehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden zur Last zu legen wäre. Die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems wurde nicht einmal behauptet. Aus der oben erwähnten Urkunde ergibt sich auch nicht, dass ein verantwortlich Beauftragter für die Einhaltung maß- und eichrechtlicher Bestimmungen rechtswirksam zur Tatzeit bestellt war. Somit ergibt sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***).
  2. Zur Strafbemessung: § 19 VStG bestimmt:Paragraph 19, VStG bestimmt: „
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 63 Abs. 1 MEG bestimmt:Paragraph 63, Absatz eins, MEG bestimmt: „Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.“ Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom *** angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.800,-- Euro zu beziehen und gegenüber keiner Person unterhaltspflichtig zu sein. Über nennenswertes Vermögen verfüge er nicht. Milderungs- und Erschwerungsgründe konnten keine festgestellt werden. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Konsumenten vor Übervorteilung, sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnten nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist daher auch nicht als unbeachtlich anzusehen, dass das gegenständliche Messgerät seit Jänner *** als ungeeicht im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten wurde. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG ist daher die von der Bezirkshauptmannschaft X festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro als durchaus angemessen anzusehen, und zwar auch unter Berücksichtigung ungünstigster wirtschaftlicher Verhältnisse, wurde diese doch mit nur 3,7 Prozent des möglichen Strafrahmens ausgemessen.Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe des Paragraph 19, VStG ist daher die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro als durchaus angemessen anzusehen, und zwar auch unter Berücksichtigung ungünstigster wirtschaftlicher Verhältnisse, wurde diese doch mit nur 3,7 Prozent des möglichen Strafrahmens ausgemessen. Auch die mit 11 Stunden sehr niedrig festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, für die dieselben Strafzumessungsgründe sinngemäß heranzuziehen sind, erweist sich als tat-, täter-und schuldangemessen. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da schon das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen war, da die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht einmal behauptet wurde und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems auch nicht von der Geringfügigkeit eines Verschuldens ausgegangen werden kann.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist nicht in Betracht gekommen, da schon das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig anzusehen war, da die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nicht einmal behauptet wurde und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Fehlen eines wirksamen Kontrollsystems auch nicht von der Geringfügigkeit eines Verschuldens ausgegangen werden kann. 9. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.ME.13.0004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.