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{'item': 'LVwG-MI-14-0001'}

Obsah (8)Art 133§ 54b§ 79Artikel 18Artikel 58§ 2§ 8§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.02.2014 GeschäftszahlLVwG-MI-14-0001 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder 1. Die B

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.3.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens, sohin der Gesamtbetrag von 390 Euro,

§ 54bAbs. 1 VSt

G binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft XDer Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens, sohin der Gesamtbetrag von 390 Euro,

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am ***, 17:20 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, die angeführten Abfälle der Grünen Abfallliste grenzüberschreitend aus Österreich nach Deutschland befördert und entgegen Art. 18 EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitgeführt hat.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am ***, 17:20 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn ***, nächst Strkm. ***, die angeführten Abfälle der Grünen Abfallliste grenzüberschreitend aus Österreich nach Deutschland befördert und entgegen Artikel 18, EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des § 79 Abs 3 Z 13 AWG iVm Art. 18 EG-VerbringungsV verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG in Verbindung mit Artikel 18, EG-VerbringungsV verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Toner zum Recycling, also zur Verwertung, nach Deutschland transportiert worden sind. Aus diesem Grund seien die Toner unter die „Grüne Liste“ Anhang III der EG-Verbringungsverordnung subsumierbar und sei der Beschuldigte daher verpflichtet, beim Transport der Toner von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen die entsprechenden Dokumente mitzuführen, da das Gewicht der Toner – ca. 800 kg – die vorgegebene Höchstmenge – 20 kg überstiegen hat. Es handle sich um eine grenzüberschreitende Abfallverbringung. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass die Toner zum Recycling, also zur Verwertung, nach Deutschland transportiert worden sind. Aus diesem Grund seien die Toner unter die „Grüne Liste“ Anhang römisch drei der EG-Verbringungsverordnung subsumierbar und sei der Beschuldigte daher verpflichtet, beim Transport der Toner von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen die entsprechenden Dokumente mitzuführen, da das Gewicht der Toner – ca. 800 kg – die vorgegebene Höchstmenge – 20 kg überstiegen hat. Es handle sich um eine grenzüberschreitende Abfallverbringung. Da es sich bei den mitgeführten gebrauchten Druckerpatronen um Abfall im Sinne der EG-Verbringungsverordnung handle, sei der Tatbestand des Art 18 EG-Verbringungsverordnung erfüllt. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei aufgrund des Verweises in § 79 Abs 3 Z. 13 AWG 2002 als Lenker des Kraftfahrzeuges, mit einem eben solchen beladenen Abfall, verpflichtet, die entsprechenden Dokumente im Sinne des Art. 18 iVm Anhang VII der EG-Verbringungsverordnung mitzuführen. Diese Verordnung der Europäischen Union sei in Österreich unmittelbar anzuwendendes Recht.Da es sich bei den mitgeführten gebrauchten Druckerpatronen um Abfall im Sinne der EG-Verbringungsverordnung handle, sei der Tatbestand des Artikel 18, EG-Verbringungsverordnung erfüllt. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei aufgrund des Verweises in Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG 2002 als Lenker des Kraftfahrzeuges, mit einem eben solchen beladenen Abfall, verpflichtet, die entsprechenden Dokumente im Sinne des Artikel 18, in Verbindung mit Anhang römisch sieben der EG-Verbringungsverordnung mitzuführen. Diese Verordnung der Europäischen Union sei in Österreich unmittelbar anzuwendendes Recht.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, bringt der Beschwerdeführer vor, dass die ihm vorgeworfene Tatbeschreibung keine Straftat bilde, weil er defekte Tonerkartuschen zur Überprüfung von Österreich nach Deutschland gebracht habe. Defekte Tonerkartuschen seien keine Abfälle, sondern es wären neue, nicht funktionsfähige Kartuschen. Er habe diese von Kunden der *** reklamierten Waren zu Wiederverwertungszwecken aus Österreich abgeholt.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Verlesen wurden der Akt *** der Bezirkshauptmannschaft X, sowie der Akt *** des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere die per Email am *** übermittelte Stellungnahme des Beschwerdeführers.Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Verlesen wurden der Akt *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, sowie der Akt *** des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere die per Email am *** übermittelte Stellungnahme des Beschwerdeführers.
  4. Feststellungen: *** lenkte am ***, 17:15 Uhr, den Lastkraftwagen Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***. Zum Zwecke der Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Bei Beschau der Ladung wurde festgestellt, dass *** ca. 800 kg Tonerkartuschen verschiedener Marken zum Recycling nach Deutschland zum Sitz der *** befördern wollte. Einer Aufforderung, die Begleitformulare

EG-VerbringungsV vorzulegen, konnte er nicht nachkommen, weil er diese nicht mitführte. Diese Tonerkartuschen wurden von der *** an diverse Kunden in Österreich verkauft und von diesen reklamiert, weil sie sich in einem nicht gebrauchsfähigen, defekten Zustand befunden haben. Diese Kunden wollten daher die kaputten Tonerkartuschen loswerden und sich ihrer entledigen. Deshalb wurden diese nicht entleerten Tonerkartuschen dem Beschwerdeführer übergeben, welcher die gesammelten defekten Tonerkartuschen nach Deutschland zur Überprüfung der Reklamation, Wiederaufbereitung bzw Wiederverwertung transportierte. Es konnte bei der Fahrzeugkontrolle mangels Vorlage der entsprechenden Sicherheitsblätter und Produktinformationsblätter nicht nachgewiesen werden, ob einzelne Tonerkartuschen gefährliche Inhaltsstoffe beinhalteten.

  1. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
  2. Rechtslage: § 79 Abs 3 Z 13 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG 2002 lautet wie folgt: Wer entgegen Art. 18 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.910 € zu bestrafen ist.Wer entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.910 € zu bestrafen ist. Strafbar

§ 79Abs 3 Z 13a AWG 2002 ist, wer entgegen Art. 18 der EG-Verbringungs

V nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden.Strafbar

Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 a, AWG 2002 ist, wer entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden. Art 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen idF bestimmt folgendes:Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen in der Fassung bestimmt folgendes:

(1)Die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 unterliegt folgenden Verfahrensvorschriften:
  1. a)Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird.
  2. a)Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang römisch sieben enthaltene Dokument mitgeführt wird.
  3. b)Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.
  4. b)Das in Anhang römisch sieben enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen.
(2)Der in Anhang VII genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten, Der in Anhang römisch sieben genannte Vertrag über die Verwertung der Abfälle zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger muss bei Beginn der Verbringung wirksam sein und für den Fall, dass die Verbringung oder Verwertung der Abfälle nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen werden kann oder dass sie als illegale Verbringung durchgeführt wurde, für die Person, die die Verbringung veranlasst, oder, falls diese zur Durchführung der Verbringung oder der Verwertung der Abfälle nicht in der Lage ist (z. B. bei Insolvenz), für den Empfänger die Verpflichtung enthalten, a) die Abfälle zurückzunehmen oder deren Verwertung auf andere Weise sicherzustellen und b) erforderlichenfalls in der Zwischenzeit für deren Lagerung zu sorgen. Der betreffenden zuständigen Behörde ist auf Ersuchen von der Person, die die Verbringung veranlasst, oder vom Empfänger eine Kopie dieses Vertrages zu übermitteln.
(3)Die Mitgliedstaaten können zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden.
(4)Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln, sofern dies nach Gemeinschafts- und nationalem Recht erforderlich ist. Normadressat des § 79 Abs 3 Z 13 AWG 2002 ist somit nicht jene Person, welche die Verbringung veranlasst und das Dokument

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen zu erstellen hätte, sondern jene, welche die Abfallverbringung ohne Mitführung, Vorweisung oder Übermittlung dieses Dokumentes durchführt. Der Veranlasser der Verbringung wäre bei Nichtbefolgung der ihn nach der zitierten Verordnung treffenden Verpflichtungen nach § 79 Abs 3 Z 13a AWG 2002 zu bestrafen.Normadressat des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG 2002 ist somit nicht jene Person, welche die Verbringung veranlasst und das Dokument

Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen zu erstellen hätte, sondern jene, welche die Abfallverbringung ohne Mitführung, Vorweisung oder Übermittlung dieses Dokumentes durchführt. Der Veranlasser der Verbringung wäre bei Nichtbefolgung der ihn nach der zitierten Verordnung treffenden Verpflichtungen nach Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 a, AWG 2002 zu bestrafen. Art 3 Abs 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen idF lauten wie folgt:Artikel 3, Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen in der Fassung lauten wie folgt:

(2)Die Verbringung folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle unterliegt den allgemeinen Informationspflichten

Artikel 18

, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt:

  1. a)in Anhang III oder IIIB aufgeführte Abfälle;
  2. a)in Anhang römisch drei oder IIIB aufgeführte Abfälle;
  3. b)nicht als Einzeleintrag in Anhang III eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang III aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische

Artikel 58

in Anhang IIIA aufgeführt sind.b) nicht als Einzeleintrag in Anhang römisch drei eingestufte Gemische aus zwei oder mehr in Anhang römisch drei aufgeführten Abfällen, sofern die Zusammensetzung dieser Gemische ihre umweltgerechte Verwertung nicht erschwert und solche Gemische

Artikel 58in Anhang IIIA aufgeführt sind.

(4)Die Verbringung von Abfällen, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind, um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

Absatz

  1. Stattdessen gelten die Verfahrensvorschriften des Artikels
  2. Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. „Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG. Eine verbindliche Auslegung dieser europarechtlichen Verordnung liegt im Zuständigkeitsbereich des Europäischen Gerichtshofes. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.„Abfälle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen sind Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/12/EG. Eine verbindliche Auslegung dieser europarechtlichen Verordnung liegt im Zuständigkeitsbereich des Europäischen Gerichtshofes. Diese Richtlinie wurde im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 umgesetzt.

§ 2

Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. dazu das VwGH vom
  10. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN). Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche , dazu das VwGH vom
  11. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN). Die kaputten Tonerkartuschen wurden dem Beschwerdeführer in Entledigungsabsicht übergeben. Bei diesen Abfällen ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt. Bei Beurteilung des Entledigungswillens kommt es nur auf den Willen des Besitzers der Sache, im konkreten Fall der defekten Tonerkartuschen, an, und nicht auf den Willen des ursprünglichen Verkäufers, da in § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 lediglich der Besitzer angeführt wird. Bei Beurteilung des Entledigungswillens kommt es nur auf den Willen des Besitzers der Sache, im konkreten Fall der defekten Tonerkartuschen, an, und nicht auf den Willen des ursprünglichen Verkäufers, da in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 lediglich der Besitzer angeführt wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Käufern der kaputten Tonerkartuschen – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Käufern der kaputten Tonerkartuschen – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Für den konkreten Fall bedeutet das, dass die transportierten kaputten Tonerkartuschen erst dann die Abfalleigenschaft verlieren, wenn sie zulässig verwertet werden, also rechtlich zulässig wieder tatsächlich verwendet werden. Da mangels Vorlage der entsprechenden Sicherheitsnachweise und Produktionsblätter nicht festgestellt werden konnte, ob die transportierten Tonerkartuschen gefährliche Inhaltsstoffe beinhalteten, geht das zur Entscheidung berufene Gericht in dubio pro reo von nicht gefährlichen Abfällen, also von Tonerkartuschen ohne gefährliche Inhaltsstoffe, aus. Zu prüfen ist die Anwendbarkeit des § 2 Abs 3 AWG 2002, wonach eine gesonderte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, solangeZu prüfen ist die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002, wonach eine gesonderte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, solange
  12. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist
  13. oder sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die defekten Tonerkartuschen harren nicht ihrer „ersten“ bestimmungsgemäßen Verwendung, da diese Verwendungsversuche mangels Funktionalität scheiterten. Voraussetzung für das Vorliegen einer bestimmungsgemäßen Verwendung wäre, dass alle transportierten, nicht funktionsfähigen Tonerkartuschen hätten repariert werden können. Dies konnte aber im Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen schließt § 2 Abs 3 AWG 2002 lediglich den objektiven Abfallbegriff aus. Da im zu entscheidenden Fall der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, kann eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Norm entfallen.Die defekten Tonerkartuschen harren nicht ihrer „ersten“ bestimmungsgemäßen Verwendung, da diese Verwendungsversuche mangels Funktionalität scheiterten. Voraussetzung für das Vorliegen einer bestimmungsgemäßen Verwendung wäre, dass alle transportierten, nicht funktionsfähigen Tonerkartuschen hätten repariert werden können. Dies konnte aber im Tatzeitpunkt nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen schließt Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 lediglich den objektiven Abfallbegriff aus. Da im zu entscheidenden Fall der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, kann eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Norm entfallen. Von den Mitgliedstaaten wurden die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 8 betreffend die Einstufung von gebrauchten toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen erstellt und stellen diese die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen für diese Abfallgruppe anzuwenden ist. Deshalb erscheint eine Berücksichtigung dieser Leitlinien bei der Auslegung der abfallrechtlichen Normen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 notwendig.Von den Mitgliedstaaten wurden die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 8 betreffend die Einstufung von gebrauchten toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen erstellt und stellen diese die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Frage dar, wie die Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen für diese Abfallgruppe anzuwenden ist. Deshalb erscheint eine Berücksichtigung dieser Leitlinien bei der Auslegung der abfallrechtlichen Normen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 notwendig. Unter Wiedergabe der Einträge GC020 in Teil II von Anhang III (Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen) und A1180 in Teil 1 von Anhang IV und in Teil 1 von Anhang V, Liste A (Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten, die die angeführten Komponenten enthalten) kommen die Mitgliedstaaten unter Punkt
  14. der Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 8 zur Auffassung, dass es nicht klar ist, wie toner- und druckfarbenhaltige Kartuschen eingestuft werden sollen. Unter Wiedergabe der Einträge GC020 in Teil römisch zwei von Anhang römisch drei (Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen) und A1180 in Teil 1 von Anhang römisch vier und in Teil 1 von Anhang römisch fünf, Liste A (Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten, die die angeführten Komponenten enthalten) kommen die Mitgliedstaaten unter Punkt
  15. der Anlaufstellen-Leitlinie Nr. 8 zur Auffassung, dass es nicht klar ist, wie toner- und druckfarbenhaltige Kartuschen eingestuft werden sollen.

Punkt 5.

  1. a)dieser Leitlinie können Kartuschen dem Eintrag GC020 zugeordnet werden, sofern sie keine Toner oder Druckfarben (Tinten) mit gefährlichen Bestandteilen enthalten (die Einstufung sollte auf Sicherheitsdatenblätter oder Produktinformationsblätter basieren). Laut Punkt 5.
  2. c)sollen andere Kartuschen, die Toner und Druckfarben mit gefährlichen Eigenschaften oder Fotoleitertrommeln mit gefährlichen Materialien beinhalten, dem Eintrag A1180 zugeordnet werden. Entsprechend dieser Leitlinie sind toner- und druckfarbenhaltige Kartuschen mit gefährlichen Inhaltsstoffen als gefährlicher Abfall notifizierungspflichtig; ohne solche Inhaltsstoffe als nicht gefährlicher Abfall informationspflichtig. Diese rechtliche Qualifizierung entspricht der rechtlichen Würdigung des entscheidenden Gerichtes, wonach die defekten Tonerkartuschen jedenfalls als Abfall anzusprechen sind.

§ 8

Abs 1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs 1 und 2 AWG einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu veröffentlichen. Nach § 1 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.

Paragraph 8, Absatz eins, AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des , Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu veröffentlichen. Nach , Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden. Ohne auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 auf Seite 310f betreffend Tonerkartuschen und Tintenpatronen folgende nationale Klarstellung: Prinzipiell ist zwischen Kartuschen/Patronen mit und ohne gefährlichen Inhaltsstoffen zu unterscheiden. Sollten Tonerkartuschen und Tintenpatronen mit und ohne gefährliche Toner- bzw. Tintenreste in vermischter Form anfallen bzw. sollte a priori nicht bekannt sein, ob es sich tatsächlich nur um nicht gefährliche Tonerkartuschen und Tintenpatronen handelt, sind diese Gemische als gefährlicher Abfall mit Begleitschein zu übergeben. Eine grenzüberschreitende Verbringung eines derartigen Gemisches bedarf jedenfalls einer Notifikation und Genehmigung (Gelbe Liste – A1180). Für die korrekte Klassifizierung können insbesondere Sicherheitsdatenblätter oder Produktinformationen herangezogen werden. Hinsichtlich der Einstufung von leeren Tonerkartuschen und Tintenpatronen als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall (und damit in der Frage der Zuordnung zum Anhang III) können sich in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterschiede ergeben, da nicht alle Gefährlichkeitskriterien harmonisiert sind. Weiters können auch unterschiedliche Auslegungen getroffen werden, ob die Wiederbefüllung von leeren Tonerkartuschen oder Tintenpatronen ohne gefährliche Inhaltsstoffe bzw. deren Upgrading oder der Umbau auf andere Modelle im AbfallregimeAbfall (und damit in der Frage der Zuordnung zum Anhang römisch drei) können sich in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterschiede ergeben, da nicht alle Gefährlichkeitskriterien harmonisiert sind. Weiters können auch unterschiedliche Auslegungen getroffen werden, ob die Wiederbefüllung von leeren Tonerkartuschen oder Tintenpatronen ohne gefährliche Inhaltsstoffe bzw. deren Upgrading oder der Umbau auf andere Modelle im Abfallregime erfolgt (vgl. „Vorbereitung zur Wiederverwendung“) oder aber ob es sich hierbei um Nichtabfall handelt (siehe nationale Ausführungen zur Wiederverwendung unter b).erfolgt vergleiche „Vorbereitung zur Wiederverwendung“) oder aber ob es sich hierbei um Nichtabfall handelt (siehe nationale Ausführungen zur Wiederverwendung unter b). Nach den Bestimmungen des Art. 28 der EG-AbfallverbringungsVO gilt aber jedenfalls bei unterschiedlicher Einstufung durch die beteiligten Behörden das strengere Verfahren.Nach den Bestimmungen des Artikel 28, der EG-AbfallverbringungsVO gilt aber jedenfalls bei unterschiedlicher Einstufung durch die beteiligten Behörden das strengere Verfahren. a) Abfallverbringung zur Verwertung (stoffliche Verwertung) Leere Tonerkartuschen und Tintenpatronen ohne Reste gefährlicher Toner oder Tinten (es ist dies nach bisheriger Kenntnis die überwiegende Mehrzahl der am Markt befindlichen Tonersysteme) bzw. Trommeleinheiten mit unproblematischen organischen OPC (organic photo conducting)-Beschichtungen bzw. mit kratzfester Silizium- oder Zinkoxidbeschichtung, sind in der Europaischen Abfallliste dem EAV 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15* zuzuordnen, auch wenn es sich um Kartuschen oder Patronen aus Geräten handelt, die weiterhin in Verwendung stehen; die Kartuschen sind unter den Eintrag GC 020 des Anhangs III (Grüne Liste) der AbfallverbringungsVO zu subsumieren.Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15* zuzuordnen, auch wenn es sich um Kartuschen oder Patronen aus Geräten handelt, die weiterhin in Verwendung stehen; die Kartuschen sind unter den Eintrag GC 020 des Anhangs römisch drei (Grüne Liste) der AbfallverbringungsVO zu subsumieren. Tonerkartuschen und Tintenpatronen mit Resten gefährlicher Toner oder Tinten (z.B. als giftig, krebserzeugend, mutagen oder teratogen eingestufte Toner oder Tinten) bzw. Trommeleinheiten, die gefährliche Stoffe wie Cadmiumsulfid oder Selen-Arsenverbindungen enthalten, sind dem EAV 16 02 15* aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile

dem Europaischen Abfallverzeichnis zuzuordnen, auch wenn es sich um gebrauchte Kartuschen oder Patronen aus Geräten handelt, die weiterhin in Verwendung stehen. Die Tonerkartuschen oder Tintenpatronen mit gefährlichen Restinhalten sind dem Eintrag A1180

Anhang IV (Gelbe Liste) der EG-Abfallverbringungs-VO Nr. 1013/2006 zuzuordnen und unterliegen bei der grenzüberschreitenden Verbringung immer einerBestandteile

dem Europaischen Abfallverzeichnis zuzuordnen, auch wenn es sich um gebrauchte Kartuschen oder Patronen aus Geräten handelt, die weiterhin in Verwendung stehen. Die Tonerkartuschen oder Tintenpatronen mit gefährlichen Restinhalten sind dem Eintrag A1180

Anhang römisch vier (Gelbe Liste) der EG-Abfallverbringungs-VO Nr. 1013 aus 2006, zuzuordnen und unterliegen bei der grenzüberschreitenden Verbringung immer einer Notifizierungspflicht. Die Ausfuhr in Länder, die nicht der OECD angehören, ist verboten. b) Verbringung zur Wiederverwendung Wiederbefüllung, Upgrading, Umbau auf andere Modelle Voraussetzung für die Verbringung von Kartuschen zur Wiederbefüllung oder dem Upgrading ist die vorherige Sortierung. Die Sortierung muss sich nicht auf bestimmte Marken oder Modelle beziehen, sondern ist deshalb erforderlich, um die für die Wiederbefüllung nicht geeigneten Kartuschen und Patronen abzutrennen und ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen. Weiters sind Tonerkartuschen und Tintenpatronen mit gefährlichen Toner- oder Tintenresten, auch wenn diese für eine Wiederbefüllung/ein Upgrading/einen Umbau auf andere Modelle bestimmt sind, abzutrennen, da eine Mischung von Tintenpatronen und Tonerkartuschen mit und ohne gefährliche Toner und Tinten im Falle der grenzüberschreitenden Verbringung jedenfalls einer Notifizierung bedarf. Produkt Bei der Verbringung von sortierten, (leeren) Tonerkartuschen oder Tintenpatronen, die keine gefährlichen Toner oder Tinten enthalten, und die für den Zweck der Wiederverwendung im Sinne der Wiederbefüllung, eines Upgradings oder Umbaus auf andere Modelle bestimmt sind, ist nicht von Entledigungsabsicht und der Erfassung als Abfall im öffentlichen Interesse auszugehen. Es handelt sich somit um keine Abfallverbringung. Die Tatsache, dass es sich in diesen Fallen nicht um Abfall handelt, ist bei der grenzüberschreitenden Verbringung glaubhaft zu belegen (Vorlage eines Vertrags zur Wiederbefüllung/zum Up-grading/Umbau auf andere Modelle; Bestätigung des Besitzers, dass die Kartuschen/Patronen keine gefährlichen Toner oder Tinten enthalten). Festzuhalten ist, dass manche Staaten vor der Verbringung neben einer Sortierung auch eine Reinigung der Kartuschen / Patronen für die Einstufung als Nichtabfall fordern. Vor der grenzüberschreitenden Verbringung ist daher immer der jeweilige Status im Importstaat (ggf. Abfall) zu klären. Abfall Tonerkartuschen und Tintenpatronen, die Reste gefährlicher Toner und Tinten enthalten, sind aufgrund ihrer gefährlichen Bestandteile im öffentlichen Interesse als Abfall zu behandeln. Eine Verbringung von Tonerkartuschen und Tintenpatronen, die Reste gefährlicher Toner und Tinten enthalten, zum Zwecke der Wiederbefüllung, des Upgradings oder Umbaus auf andere Modelle, unterliegt daher der EG-Abfallverbringungsverordnung und ist notifizierungspflichtig (Eintrag: A1180 Gelbe Liste). Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinn des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden. Im zu entscheidenden Fall wurden die Tonerkartuschen nicht entleert; ob sie teilweise gefährliche Inhaltsstoffe beinhalteten, konnte mangels Vorlage der entsprechenden Sicherheitsblätter bzw Produktinformationsblätter nicht festgestellt werden. Die nationalen Klarstellungen zur Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 8, wonach eine etwaige Weiterverwendung für die rechtliche Qualifikation der defekten Kartuschen irrelevant ist, entspricht den rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu § 2 Abs 3 AWG 2002.Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002. Entsprechend der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung sind die transportierten Tonerkartuschen sohin dem Eintrag GC020 der „Grünen Liste“ Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen zuzuordnen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien im Tatzeitpunkt keine Abfälle transportiert worden, kann demnach nicht gefolgt werden. Aufgrund der Tatsache, dass auch in Deutschland diese europarechtliche Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt, kann das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im Übrigen nicht nachvollzogen werden.Entsprechend der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung sind die transportierten Tonerkartuschen sohin dem Eintrag GC020 der „Grünen Liste“ Anhangs römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen zuzuordnen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien im Tatzeitpunkt keine Abfälle transportiert worden, kann demnach nicht gefolgt werden. Aufgrund der Tatsache, dass auch in Deutschland diese europarechtliche Rechtsgrundlage zur Anwendung kommt, kann das diesbezügliche Vorbringen des Rechtsmittelwerbers im Übrigen nicht nachvollzogen werden. Wie festgestellt wurden die nach Art 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen notwendigen Informationen

Anhang VII vom Beschwerdeführer im ihn angelasteten Tatzeitpunkt nicht mitgeführt. Der Rechtsmittelwerber hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.Wie festgestellt wurden die nach Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen notwendigen Informationen

Anhang römisch sieben vom Beschwerdeführer im ihn angelasteten Tatzeitpunkt nicht mitgeführt. Der Rechtsmittelwerber hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch vom Beschwerdeführer der subjektive Tatbestand erfüllt wurde. 7. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurde als Milderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerungsgründe sind nicht evident. Selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint die im vorliegenden Fall im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe als tat- und tätergerecht. Der Rechtsmittelwerber zeigte sich im gesamten Strafverfahren völlig uneinsichtig. Gerade im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, welcher in der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet ist, ist die Verhängung der entsprechenden Geldstrafe notwendig, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich.Gerade im Hinblick auf den Schutzzweck der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, welcher in der Gewährleistung des Umweltschutzes bei der Verbringung von Abfällen begründet ist, ist die Verhängung der entsprechenden Geldstrafe notwendig, um dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich. Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zur Vornahme der Korrekturen im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Die Änderung befand sich auch innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.Zur Vornahme der Korrekturen im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Die Änderung befand sich auch innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wurde im Straferkenntnis eine den Betrag von € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen wurde im Straferkenntnis eine den Betrag von € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MI.14.0001

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