RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-12-0216/1 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Grassinger als Einzelrichterin über den Antrag des Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt und Sachwalter ***, ***, ***, der gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Senat-***, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den B E S C H L U S S gefasst: Der Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 30, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 30a Abs. 3 VwGGParagraph 30 a, Absatz 3, VwGG B E G R Ü N D U N G Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Senat-***, bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ nach in zwei Teilen durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit der Maßgabe, dass im Ausspruch der angefochtenen Entscheidung die Frist für den Auftrag, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, neu mit „bis spätestens ***“ festgesetzt wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Senat-***, bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ nach in zwei Teilen durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit der Maßgabe, dass im Ausspruch der angefochtenen Entscheidung die Frist für den Auftrag, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, neu mit „bis spätestens ***“ festgesetzt wurde. Zu Grunde liegend war der Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde vom ***, ***, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft X den Einschreiter aufgefordert hatte, sich bis zu einem konkret bezeichneten Termin amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen noch gegeben ist. Gleichzeitig ist seitens der Behörde der Hinweis erfolgt, dass dem Einschreiter bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten werden muss, falls er der Aufforderung keine Folge leistet. Zu Grunde liegend war der Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde vom ***, ***, mit welchem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Einschreiter aufgefordert hatte, sich bis zu einem konkret bezeichneten Termin amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen noch gegeben ist. Gleichzeitig ist seitens der Behörde der Hinweis erfolgt, dass dem Einschreiter bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten werden muss, falls er der Aufforderung keine Folge leistet. Über die gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde fristgerecht erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ die nunmehr mit Revision in Beschwerde gezogene Entscheidung erlassen, dies nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens und im Wesentlichen festgestellt, dass auf Grund des Fahrverhaltens des Einschreiters im Zusammenhang mit dessen Verhalten nach der Verkehrsunfallverursachung mit Personenschaden begründete Verdachtselemente vorlagen, auf Grund welcher die Bezirksverwaltungsbehörde bei Erteilung des bescheidmäßigen Auftrages, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, begründete Bedenken haben durfte, dem Einschreiter (und nunmehrigen Revisionswerber) mangle es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Berechtigung erfasst sind. Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ wurde die gegenständliche Rechtssache nach Durchführung der ersten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am *** ausgesetzt und am *** wieder fortgeführt, da bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung nicht vorlag bzw. mit einer alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung (auf Grund Karenzurlaubes der zuständigen Richterin und mangels Vertretung) nicht gerechnet werden durfte. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ am *** wurden entsprechende Unterlagen (insbesondere Befund und Gutachten des Herrn ***) aus dem bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten anhängig gemachten Verfahren betreffend den Einschreiter vorgelegt. Auf Grund dieser Beweismittel, insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen *** in der fortgesetzten Verhandlung, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ nach dessen rechtlicher Beurteilung die mit Revision angefochtene Entscheidung ohne weiteren Aufschub zu erlassen. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ wurde dem Revisionswerber am *** zugestellt und wurde vom Einschreiter innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß Artikel 133 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 1b B-VG i.V.m. §§ 25a ff. Verwaltungsgerichtshofgesetz mit am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revision fristgerecht eingebracht sowie gleichzeitig der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Revision gestellt. Die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ wurde dem Revisionswerber am *** zugestellt und wurde vom Einschreiter innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß Artikel 133 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, Ziffer eins b, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 25 a, ff. Verwaltungsgerichtshofgesetz mit am *** beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revision fristgerecht eingebracht sowie gleichzeitig der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Revision gestellt. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG führte der Einschreiter aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung allesamt vorlägen. Der angefochtene Bescheid sei dem Vollzug zugänglich, zumal dieser in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung vollstreckbar sei (bezeichnet wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG führte der Einschreiter aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung allesamt vorlägen. Der angefochtene Bescheid sei dem Vollzug zugänglich, zumal dieser in Ansehung der Entziehung der Lenkberechtigung vollstreckbar sei (bezeichnet wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, zumal dem Antragsteller auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung keine Handlungen vorzuwerfen seien, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten. Mit dem Vollzug der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung sei für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da bereits von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung ausgesprochen worden sei. Der Revisionswerber sei jedoch auf Grund der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz beruflich auf die Benützung seines Fahrzeuges angewiesen. Durch die Entziehung der Lenkberechtigung drohe dem Revisionswerber der Verlust seines Arbeitsplatzes, wodurch diesem auch ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstehen würde. Auch die Güterabwägung schlage daher zu Gunsten des Revisionswerbers aus. Mit dem Vollzug der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung sei für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da bereits von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung ausgesprochen worden sei. Der Revisionswerber sei jedoch auf Grund der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz beruflich auf die Benützung seines Fahrzeuges angewiesen. Durch die Entziehung der Lenkberechtigung drohe dem Revisionswerber der Verlust seines Arbeitsplatzes, wodurch diesem auch ein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstehen würde. Auch die Güterabwägung schlage daher zu Gunsten des Revisionswerbers aus. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtschutzes beseitigt und die Rechtschutzfunktion der Revision an den VwGH vereitelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die eingebrachte Revision folgendes erwogen: Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung oder mit der Ausübung der durch die angefochtene Entscheidung eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde hat auf eine Stellungnahme zu dem vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Auf Grund der vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ – nach Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens – am *** in der Rechtssache durchgeführten, fortgesetzten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und des in dieser Berufungsverhandlung erzielten Beweisergebnisses, insbesondere unter Berücksichtigung des Befundes und Gutachten des Herrn ***, nicht zuletzt aber auf Grund der Aussage des Zeugen ***, gelangte der erkennende Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zur Überzeugung, dass massive begründete Verdachtselemente vorlagen, die auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung des Einschreiters zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen eindeutige Rückschlüsse zuließen. Es wurde daher die nunmehr mit Revision angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Senat-***, erlassen, mit welcher ausschließlich rechtskräftig über den Auftrag an den Einschreiter abgesprochen wurde, sich amtsärztlich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung untersuchen lassen zu müssen. Ausschließlich diese Entscheidung ist Gegenstand der vom Antragsteller auf Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung eingebrachten Revision, nicht jedoch der in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft X erlassene Bescheid vom ***, ***, mit welchem gegenüber dem Revisionswerber (wegen Nichtbefolgung des rechtskräftig gewordenen behördlichen Auftrages) eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde. Ausschließlich diese Entscheidung ist Gegenstand der vom Antragsteller auf Zuerkennung auf aufschiebende Wirkung eingebrachten Revision, nicht jedoch der in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erlassene Bescheid vom ***, ***, mit welchem gegenüber dem Revisionswerber (wegen Nichtbefolgung des rechtskräftig gewordenen behördlichen Auftrages) eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde. Somit wurde durch die mit Revision angefochtene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ausschließlich der behördliche Auftrag, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, dies wegen des Vorliegens des begründeten Verdachts der mangelnden gesundheitlichen Eignung, bestätigt, die behördliche Verfügung einer Entziehung der Lenkberechtigung jedoch nicht ausgesprochen bzw. nicht bestätigt. Wäre der Antragsteller auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung fristgerecht dem rechtskräftig gewordenen und nach der Erfüllungsfrist ausreichend bemessenen behördlichen Auftrag, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nachgekommen, wäre es in der Folge nicht zu der – gesondert – erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft X gekommen. Wäre der Antragsteller auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung fristgerecht dem rechtskräftig gewordenen und nach der Erfüllungsfrist ausreichend bemessenen behördlichen Auftrag, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nachgekommen, wäre es in der Folge nicht zu der – gesondert – erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gekommen. Die Auswirkungen, die der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung geltend macht, sind somit nicht unmittelbare Auswirkungen des mit Revision angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, Senat-***, und somit nicht originär auf diese Entscheidung zurückzuführen. Das Beweisergebnis der fortgesetzten Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ hat, wie bereits dargelegt, bei dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ die nachhaltige Überzeugung geschaffen, dass die gesundheitliche Eignung des nunmehrigen Antragstellers auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung unabdingbar und ehestmöglich zu überprüfen ist. Zum Vorbringen des Antragstellers auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist darüber hinaus auf die Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach, insoferne der Antragsteller auf Einschränkungen oder Behinderungen, den Arbeitsplatz zu erreichen, verweist, private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung (dies ist gegenständlich jedoch, wie ausgeführt, nicht Anfechtungsgegenstand) aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Nach der Beurteilung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes ist somit gegenständlich das öffentliche Interesse, dass ausschließlich verkehrszuverlässige Lenker am Straßenverkehr teilnehmen, somit das öffentliche Interesse an der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers, massiv gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung an der Nichtdurchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung überwiegend. Eine Gesamtabwägung sämtlicher Sachverhaltselemente, insbesondere der Umstand, dass Revisionsgegenstand nicht die von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung, sondern die Bestätigung des behördlichen Auftrages, sich hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung amtsärztlich untersuchen zu lassen, war, nicht zuletzt im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass private und berufliche Umstände bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit eines Lenkers eines Kraftfahrzeuges im Interesse der Öffentlichkeit, nämlich des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer, außer Acht zu bleiben haben, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung in Bezug auf die eingebrachte Revision abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0216.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.