GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde Herrn *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Diese Ermächtigung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, eingeschränkt und in der Folge mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, und vom ***, ***, erweitert. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde *** ermächtigt folgende Fahrzeugkategorien wiederkehrend zu begutachten: 1. Krafträder 2. Kraftwagen 3. Sonderkraftfahrzeuge 4. Anhänger 5. Sonderanhänger
Spruchpunkt II. dieses Bescheides treten mit Rechtskraft dieses Bescheides der Bescheid vom ***, ***, und die Bescheide vom ***, ***, und vom ***, ***, außer Kraft.
Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtsstellen-Nr. *** zugewiesen.
Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides treten mit Rechtskraft dieses Bescheides der Bescheid vom ***, ***, und die Bescheide vom ***, ***, und vom ***, ***, außer Kraft.
Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtsstellen-Nr. *** zugewiesen. Mit Schreiben vom ***, ***, hat der Landeshauptmann von NÖ auf Grund zahlreicher anlässlich einer Revision am *** festgestellter Mängel folgende Anordnungen erteilt: - „Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der § 57a KFG Überprüfungen erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen. (In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf § 57a Abs. 2 KFG 1967 hingewiesen, wonach die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu widerrufen ist, wenn die erforderlichen Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.)- „Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der Paragraph 57 a, KFG Überprüfungen erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen. (In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hingewiesen, wonach die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zu widerrufen ist, wenn die erforderlichen Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.) - Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig auszufüllen. - Sie haben sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht. - Abgasmessungen sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog *** durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen. - Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befunden des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen und die Gutachten vollständig ausgefüllt wurden.“ Mit Schreiben vom ***, ***, hat der Landeshauptmann von NÖ auf Grund zahlreicher anlässlich einer Revision am *** festgestellter Mängel die nachstehenden Anordnungen getroffen: ● „Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden, die Gutachten vollständig auszufüllen und die Vorgaben des Mängelkataloges einzuhalten. Insbesondere haben Sie darauf zu achten, beim Absorptionskoeffizient den Grenzwert des Herstellers und bei Messungen mit dem Bremsverzögerungsmessgerät die mittleren Verzögerungen (Abbremsung) einzutragen. ● Sie haben sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht. ● Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der Überprüfung
KFG 1967 erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen. Die Eichung der Druckluftmanometer und der Wiegeplatten ist dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, bis spätestens *** nachzuweisen.“ Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der Überprüfung
Paragraph 57 a, KFG 1967 erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen. Die Eichung der Druckluftmanometer und der Wiegeplatten ist dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, bis spätestens *** nachzuweisen.“ Am *** wurde in der Prüfstelle des *** eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum *** bis *** festgestellt wurden: Formelle Voraussetzungen: - Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen:Bei sämtlichen Gutachten der Fahrzeugklasse L1e, L3e und L7e wurde der Bremswert des Hinterrades auch jeweils bei der Feststellbremse und bei der Hilfsbremse eingetragen. Bei sämtlichen Gutachten der Klasse L7e (Integralbremsanlage) wurden bei Hinterradbremse „gemessene“ Werte eingetragen, laut Mängelkatalog ist der Wert 99 einzutragen. - Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen:, Bei sämtlichen Gutachten der Fahrzeugklasse L1e, L3e und L7e wurde der Bremswert des Hinterrades auch jeweils bei der Feststellbremse und bei der Hilfsbremse eingetragen. Bei sämtlichen Gutachten der Klasse L7e (Integralbremsanlage) wurden bei Hinterradbremse „gemessene“ Werte eingetragen, laut Mängelkatalog ist der Wert 99 einzutragen. - Unzureichendes Fachwissen:Bei der Fahrzeugklasse O2 2-achsige Anhänger wurden durch die Demontage der Räder oder das Entleeren der Luft auf einer Achse Abbremswerte über 100 % erreicht. Die Gesamtabbremsung wurde nicht mit der notwendigen Achslast berechnet.- Unzureichendes Fachwissen:, Bei der Fahrzeugklasse O2 2-achsige Anhänger wurden durch die Demontage der Räder oder das Entleeren der Luft auf einer Achse Abbremswerte über 100 % erreicht. Die Gesamtabbremsung wurde nicht mit der notwendigen Achslast berechnet. - Begutachtung von Fahrzeugkategorien ohne technische Einrichtungen:Es wurden 2-achsige Anhänger der Klasse O2 geprüft, jedoch erfüllt die Prüfstelle nicht die geeigneten Einrichtungen zur Prüfung laut PBStV (Vertiefungen vor und hinter dem Rollensatz oder eine Niederspannvorrichtung ist nicht vorhanden).- Begutachtung von Fahrzeugkategorien ohne technische Einrichtungen:, Es wurden 2-achsige Anhänger der Klasse O2 geprüft, jedoch erfüllt die Prüfstelle nicht die geeigneten Einrichtungen zur Prüfung laut PBStV (Vertiefungen vor und hinter dem Rollensatz oder eine Niederspannvorrichtung ist nicht vorhanden). Begutachtungsplaketten: - Kein Nachweis über Verbleib:Laut Revisionstool fehlt der Nachweis über den Verbleib von 65 Plaketten (siehe Beilage fehlende Plaketten „fehlende Plakettenzuordnungsbereiche“; der Nachweis ist beizubringen bzw. zu begründen, die Liste wurde auch Herrn *** weitergeleitet, laut Herrn *** wird ein Ergebnis übermittelt).- Kein Nachweis über Verbleib:, Laut Revisionstool fehlt der Nachweis über den Verbleib von 65 Plaketten (siehe Beilage fehlende Plaketten „fehlende Plakettenzuordnungsbereiche“; der Nachweis ist beizubringen bzw. zu begründen, die Liste wurde auch Herrn *** weitergeleitet, laut Herrn *** wird ein Ergebnis übermittelt). Gutachten: - fehlende Eintragungen im Gutachten:Bei den Klassen Sonstige und T1 fehlt die Eintragung der Betriebsstunden.- fehlende Eintragungen im Gutachten:, Bei den Klassen Sonstige und T1 fehlt die Eintragung der Betriebsstunden. - unrichtige Eintragungen im Gutachten:Siehe Punkt 1.Bei der Klasse L7e wurde der Kilometerstand nicht richtig eingegeben, siehe auszugsweise Gutachtennr. *** (0 Kilometer), Gutachtennr. *** (5 Kilometer).- unrichtige Eintragungen im Gutachten:, Siehe Punkt 1., Bei der Klasse L7e wurde der Kilometerstand nicht richtig eingegeben, siehe auszugsweise Gutachtennr. *** (0 Kilometer), Gutachtennr. *** (5 Kilometer). - Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:Bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e ist die Differenz Betriebsbremsanlage zu Hinterrad oft sehr gering, wodurch sich eine geringe Bremskraft der Vorderachse ergibt und somit ein negatives Gutachten erstellt werden müsste, auszugsweise:Gutachtennr. *** (BBA 98,98, Hinterrad 83,89, Differenz 15,09),Gutachtennr. *** (BBA 99,00, Hinterrad 78,59, Differenz 20,41),Gutachtennr. *** (BBA 87,97, Hinterrad 60,96, Differenz 27,01),Gutachtennr. *** (BBA 64,02, Hinterrad 58,00, Differenz 6,02),Gutachtennr. *** (BBA 64,02, Hinterrad 58,00, Differenz 6,02),Gutachtennr. *** (BBA 64,02, Hinterrad 54,03, Differenz 9,99),Gutachtennr. *** (BBA 54,03, Hinterrad 44,04, Differenz 9,99).- Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:, Bei den Fahrzeugklassen L1e und L3e ist die Differenz Betriebsbremsanlage zu Hinterrad oft sehr gering, wodurch sich eine geringe Bremskraft der Vorderachse ergibt und somit ein negatives Gutachten erstellt werden müsste, auszugsweise:, Gutachtennr. *** (BBA 98,98, Hinterrad 83,89, Differenz 15,09),, Gutachtennr. *** (BBA 99,00, Hinterrad 78,59, Differenz 20,41),, Gutachtennr. *** (BBA 87,97, Hinterrad 60,96, Differenz 27,01),, Gutachtennr. *** (BBA 64,02, Hinterrad 58,00, Differenz 6,02),, Gutachtennr. *** (BBA 64,02, Hinterrad 58,00, Differenz 6,02),, Gutachtennr. *** (BBA 64,02, Hinterrad 54,03, Differenz 9,99),, Gutachtennr. *** (BBA 54,03, Hinterrad 44,04, Differenz 9,99). - Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden:Sämtliche Ausdrucke (Messschriebe) von Fahrzeugen mit Dieselmotoren wurden nicht vorgelegt oder nachweislich archiviert.- Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden:, Sämtliche Ausdrucke (Messschriebe) von Fahrzeugen mit Dieselmotoren wurden nicht vorgelegt oder nachweislich archiviert. Technische Einrichtungen: - Eichnachweis nicht gegeben:Eichung des Bremsverzögerungsmessgerätes abgelaufen (Nacheichung spätestens ***): Im Revisionszeitraum wurden 5 Fahrzeuge positiv begutachtet, wobei ein Bremsverzögerungsmessgerät vorgeschrieben ist.- Eichnachweis nicht gegeben:, Eichung des Bremsverzögerungsmessgerätes abgelaufen (Nacheichung spätestens ***): Im Revisionszeitraum wurden 5 Fahrzeuge positiv begutachtet, wobei ein Bremsverzögerungsmessgerät vorgeschrieben ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wurde schließlich Herrn *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde *** aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wurde schließlich Herrn *** die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde *** aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel dem Landeshauptmann von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt. In der Begründung wurde auf das Ergebnis der Revision verwiesen, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die vom Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik festgestellten Mängel zum Zeitpunkt der Revision mit Ausnahme des unrichtigen Kilometerstandes im Gutachten Nr. *** und der zu geringen Differenz der Betriebsbremse zur Hinterradbremse im Gutachten Nr. *** vorgelegen seien. Die Mängel seien zum Teil von Herrn *** zugestanden worden (unzureichendes Fachwissen, nicht vorhandene Messschriebe, Eichnachweis), zum Teil sei den Ausführungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik nicht (z. B. Eintragung des Bremswertes des Hinterrades auch jeweils bei der Feststellbremse und bei der Hilfsbremse) bzw. nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegen getreten worden. Herrn *** seien bereits zweimal Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt worden, denen er bislang nicht entsprechend nachgekommen sei. Er würde damals wie heute mangelhafte Kenntnisse bei der Ermittlung von Bremswerten zeigen, hätte die Gutachten nicht vollständig ausgefüllt, würde positive Prüfgutachten ausstellen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen würden, und hätte nicht für die erforderliche Eichung des Bremsverzögerungsmessgerätes gesorgt. Dazu würden noch weitere schwere Mängel wie etwa die Begutachtung von Fahrzeugen ohne geeignete Einrichtung oder die Unterlassung der Aufbewahrung der Messschriebe bei der Abgasuntersuchung kommen, die in den vergangenen Jahren nicht aufgetreten seien. Die bei der Revision am *** festgestellten zahlreichen gravierenden Mängel – allen voran die hohe Anzahl von Fahrzeugen (mindestens sechs in einem Zeitraum von sechs Monaten), für die ein positives Prüfgutachten ausgestellt worden sei, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen seien – und der Umstand, dass bereits zweimal Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt worden seien und das diesjährige Revisionsergebnis schlechter sei als jenes aus den Jahren *** bzw. ***, würde die Vertrauenswürdigkeit dermaßen erschüttern, dass nur ein Widerruf der Ermächtigung in Frage komme. Die Behörde könne sich derzeit nicht darauf verlassen, dass Herr *** die ihm übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. An dieser negativen Prognose würden auch die teilweise Fehlereinsicht und die mittlerweile getroffenen Maßnahmen (Eichung der Geräte) nichts zu ändern vermögen. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und um Aufhebung des Widerrufs ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er in seinem Beruf seit ca. 40 Jahren tätig sei und viel Erfahrung in diesem Bereich gesammelt habe, die Überprüfungen habe er stets nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. In der Vergangenheit habe die NÖ Landesregierung über einen Zeitraum von ca. 15 Jahren in seinen Prüfeinrichtungen die vorgeladenen Kraftfahrzeuge überprüft, wodurch er die Möglichkeit erhalten hätte, zusätzliche Erfahrung zu sammeln und mit den Technikern des Landes einen regen Erfahrungsaustausch zu betreiben. In diesem Zusammenhang sei ihm auch von *** die Möglichkeit erteilt worden, durch Abschrauben der Räder einer Radachse auch 2-Achs-Hänger mit Radstand unter einem Meter zu überprüfen. Es sei möglich, dass er auf Grund der Nervosität bei der unangekündigten Überprüfung Fehler gemacht habe und sich nicht klar habe ausdrücken können. Tatsächlich würde er jedoch bei den vom mobilen Prüfzug mit Polizeibegleitung übergebenen ausländischen LKW sogar noch zusätzliche schwere Mängel feststellen und versuche sodann den verantwortlichen Techniker telefonisch diese Mängel mitzuteilen. Sein Hauptanliegen sei es, die Begutachtungsstelle weiter betreiben zu dürfen, da er in ca. dreieinhalb Jahren in Pension gehen würde und in der Familie derzeit kein Betriebsnachfolger in Sicht sei. Bei negativer Beurteilung seiner Berufung sei eine wirtschaftliche Weiterführung seines Betriebes nicht mehr möglich. Er ersuche, sein Anliegen mit dem zuständigen Amtssachverständigen zu besprechen. Mit Schreiben vom *** hat der Landeshauptmann von Niederösterreich die gegenständliche Berufung und den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
51 Z 8 B-VG werden mit
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst und geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Somit hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den gegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ zu entscheiden. Am *** wurde
GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von NÖ, ***, und des Aktes LVwG-***, sowie durch Einvernahme des Zeugen ***, p. A. Amt der NÖ Landesregierung, des Beschwerdeführers *** sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen ***.Am *** wurde
Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes des Landeshauptmannes von NÖ, ***, und des Aktes LVwG-***, sowie durch Einvernahme des Zeugen ***, p. A. Amt der NÖ Landesregierung, des Beschwerdeführers *** sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen ***. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm bezüglich der Werte betreffend die Feststellbremse und die Hilfsbremse bei den Gutachten der Fahrzeugklasse L1e, L3e und L7e ein Irrtum unterlaufen sei. Er habe gedacht, dass er in dieses Feld etwas eintragen müsse und habe nicht probiert, ob er im Programm auch ohne Eintragung weiterkomme. Dies gelte auch für den einzutragenden Wert „99“ bei allen Gutachten der Klasse L7e, wo er einen nach Gefühl angenommenen Wert eingetragen habe. Bezüglich der Prüfung der Abbremswerte bei Fahrzeugen der Klasse O2 gab er an, dass er zunächst mit der ersten Achse auf die Prüfrolle gefahren sei, sodass die zweite Achse in der Luft gewesen sei. Dann habe er die Räder der zweiten Achse demontiert und habe die Bremsprüfung der ersten Achse vorgenommen. Danach habe er die Räder wieder montiert, sei ein Stück vorgefahren, sodass nun die zweite Achse auf der Prüfrolle und die Räder der ersten Achse in der Luft gewesen seien. Die Räder der ersten Achse habe er dann demontiert und die Bremsenprüfung der zweiten Achse vorgenommen. Diese Methode habe er im Jahr *** mit Herrn *** besprochen und habe er auf Grund dessen die Erweiterung der Ermächtigung mit Bescheid vom *** bekommen. Von da an habe die NÖ Landesregierung auch in seiner Werkstätte Prüfungen vorgenommen, und zwar durch einen Zeitraum von 15 Jahren. In diesem Zeitraum sei nie beanstandet worden, wie er die Prüfung bei den O2 Anhängern vorgenommen habe. Ob es diesbezüglich eine Änderung in den gesetzlichen Vorgaben gegeben habe, wüsste er nicht. Bei den beiden vorhergehenden Revisionen sei diese Vorgangsweise jedenfalls nicht beanstandet worden. Bezüglich der Ermittlung der Bremswerte bei Fahrzeugen der Klasse O2 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass bei den O2 Achsanhängern irrtümlich das Eigengewicht statt des Achsgewichtes eingetragen worden sei, daraus würde auch ein Bremswert von über 100% resultieren. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Richtigkeit des Gutachtens, da bei richtiger Eingabe das Gutachten jedenfalls positiv gewesen wäre. Zur fehlenden Plakette mit der Nr. ***, auf welche sich das Gutachtennr. *** vom *** beziehe, führte er aus, dass er davon ausgehe, dass er die Plakette schon vom Stapel zum Arbeitsauftrag gegeben habe, sodass Herr *** die Plakette nicht gesehen habe. Er habe die Begutachtung schon vorher gemacht und eben die Plakette zum Arbeitsauftrag gegeben, das Gutachten selbst habe er dann am *** ausgestellt. Die Plakette *** sei für ein Fahrzeug, welches ihm selbst gehört habe, ausgestellt worden, das Gutachten habe er wahrscheinlich erst ein paar Tage später ausgestellt, da es Zeitdruck gegeben habe und Kundenfahrzeuge vorgehen würden, er wüsste aber, dass die Begutachtung mit Ausdruck des Gutachtens und Ausfolgung der Plakette abgeschlossen werde. Die Kopie des Gutachtens Nr. *** wurde als Beilage 2 zur Verhandlungsschrift genommen. Bezüglich der fehlenden bzw. unrichtigen Eintragungen im Gutachten gab er an, dass er sehr wohl Betriebsstunden bzw. den Kilometerstand eintrage, wenn diese vorhanden seien. Es komme jedoch vor, dass z. B. bei einem Radlader diese nicht ausgewiesen seien. Sonst gebe er immer die Werte an, die ausgewiesen würden, beim Gutachten Nr. *** seien es 5 km gewesen, da dieses Fahrzeug jahrelang in der Garage gestanden sei. Beim Gutachten Nr. *** sei der Tacho defekt gewesen, das Fahrzeug sei verladen gewesen, der Kunde habe einen neuen Tacho mitgebracht, den er dann eingebaut habe. Im Hinblick auf die Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten führte der Beschwerdeführer zur Art der Messung der Bremsen bei Fahrzeugen der Klasse L1e und L3e aus, dass er zunächst mit 30 km/h beim Fahrzeug L3e fahre und bei einem vorgegebenen Messpunkt mit voller Wirkung der Hinterradbremse bremsen würde und sodann überprüfe, wann das Fahrzeug zum Stehen komme. Das könne er deswegen machen, weil hier keine Gefahr eines Sturzes bestünde. Nachdem er mit dem Fahrzeug eine Runde gefahren sei, würde er dann beim selben Messpunkt erneut bremsen, diesmal jedoch mit Hinterradbremse und Vorderradbremse, wobei er die Vorderradbremse jedoch nicht voll betätige. Bei voller Betätigung der Vorderradbremse, deren Wirkungsgrad er ja nicht kenne, hätte er Angst zu stürzen. Anschließend würde er die Werte in eine Formel eintragen und so die Bremskraft berechnen. Dies sei ihm auch bei Fortbildungen so erklärt worden. Über Vorhalt der im Revisionsgutachten ausgewiesenen Werte bezüglich Hinterrad gab er an, dass diese Werte aus seiner Sicht sehr wohl möglich seien, es komme auf die Bereifung an. Bezüglich der fehlenden Messschriebe hat Herr *** vorgebracht, dass der Wert am Display sehr wohl abgelesen und im Gutachten vermerkt würde, jedoch kein Ausdruck angefertigt würde. Seit der Revision würde er jedoch die Messschriebe aufheben. Bezüglich der Nichteinhaltung der Eichfrist des Bremsverzögerungsmessgerätes gab er an, dass er das Gerät im Jahr *** angekauft habe, mit einer Eichung bis zum Jahr ***. Die dann erforderliche Nacheichung habe er übersehen, zwischenzeitig sei es jedoch unverzüglich nach der Revision nachgeeicht worden. Dieses Bremsverzögerungsmessgerät werde außerdem nur für wenige Fahrzeuge verwendet, insgesamt seien lediglich sechs Gutachten im Revisionszeitraum mit diesem Gerät durchgeführt worden. Dabei handle es sich um einen Radlader, einen Gräder und Fahrzeuge mit einem permanenten Allrad. Bezüglich der Nacheichung wurde eine Rechnung der Firma *** vom *** sowie zwei Fotos betreffend die Nacheichung bis spätestens *** bzw. *** vorgelegt und als Beilage 1 zur Verhandlungsschrift genommen. Der Zeuge *** gab in der Verhandlung vom *** an, dass all das, was er im Revisionsgutachten angeführt habe, dem entspreche, was er bei der Revision am *** festgestellt habe. Er habe auch diese Revision gemeinsam mit einem Kollegen durchgeführt, wobei er der Federführende gewesen sei. Bezüglich der Methode der Prüfung der Bremswirkung bei O2-Anhängern gab er an, Herrn *** dargelegt zu haben, dass diese Methode nicht zulässig sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob Herr *** ihm gegenüber angegeben habe, dass diese Methode der Prüfung früher zulässig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Revision sei diese Methode nicht mehr zulässig gewesen. Bezüglich der fehlenden bzw. unrichtigen Eintragungen in Gutachten gab er an, dass seines Wissens nach bei den meisten Fahrzeugen zumindest Betriebsstundenzähler vorhanden seien. Wenn tatsächlich so etwas nicht vorhanden sein sollte, müsste dies im Gutachten vermerkt werden, damit das Gutachten nachvollziehbar sei. Bezüglich der Auffälligkeit der eingetragenen Messwerte verwies er hinsichtlich der Bremskraftwirkung der Vorderachse auf seine Stellungnahme im Akt der Abteilung RU6 vom ***. In dieser angesprochenen Stellungnahme hat der Zeuge *** Folgendes ausgeführt: „In der Revision wurden die Klassen L1e und L3e angesprochen. Bei einer Berechnung der max. Abbremsung der Betriebsbremse und Hinterradbremse (z.B. BBA 40km/h max. 12m und Hinterrad 30km/h max. 14m) für eine positive Begutachtung liegen folgende Werte vor: BBA 52% und Hinterrad 25% (mit den angegebenen Werten) daraus resultiert eine Abbremsung der Vorderradbremse von mind. 27%; Es kommt bei einer Vollbremsung zu einer dynamischen Lastverteilung und somit können bis ca. 2/3 der Abbremsung auf die Vorderradbremse wirken (unabhängig vom Gewicht des Fahrers).“ In der Verhandlung vom *** hat der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige nachstehenden Befund und nachstehendes Gutachten erstattet: „Befund: Am *** wurde von *** eine Revision durchgeführt und einige erhebliche Mängel festgestellt. Gutachten: Zu den folgenden Punkten ist Folgendes auszuführen: Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen: Es wurden bei einigen Gutachten der Fahrzeugklasse L7e Hinterradbremswerte angegeben, obwohl diese bei dieser Fahrzeugklasse nicht ermittelbar sind, da die Fahrzeuge eine zwingend vorgeschriebene Integralbremse haben müssen. Ist die Prüfung möglich, ist entweder das Bremssystem unzulässig rückgebaut worden und deshalb die Begutachtung negativ abzuschließen oder es sind Werte eingetragen, die so nicht ermittelt worden sind. Unzureichendes Fachwissen: Es wurden einige Fahrzeuge der Klasse O2 begutachtet bei denen die Abbremsung der Betriebsbremsanlage und auch der Feststellbremsanlage über 100% laut Gutachten lag. Abbremsungen über 100 % sind weder theoretisch noch praktisch von Fahrzeugen zu erreichen. Die Aussage des Beschwerdeführers in Bezug auf das eingegebene Prüfgewicht (Eigengewicht) ist zwar nachvollziehbar aber nicht zulässig bzw. richtig. Begutachtung Fahrzeugkategorie ohne technische Einrichtungen: Zum Zeitpunkt des ersten Genehmigungsbescheides vor mehr als 20 Jahren war die beschriebene Durchführung der Bremsbegutachtung möglich und auch zulässig. Aus heutiger Sicht ist dies nicht mehr zulässig und wurde bereits seit mehr als fünf Jahren geändert. Die Vorgangsweise wurde im Zuge von Länderbesprechungen erarbeitet und kann aus technischer Sicht als Voraussetzung beschrieben werden. Für die Bremsenprüfung von Anhängern der Klasse O2 sind spezielle Einrichtungen notwendig bei welchen die Montage der Räder bzw. das Entlüften der Räder nicht notwendig ist. Kein Nachweis über Verbleib von Plaketten: Es wurde ein Gutachten in der Verhandlung vorgelegt, welches die Ausgabe der Plakette *** beschreibt. Dieses Gutachten wurde erst am *** ausgestellt obwohl die Begutachtung laut Herrn *** bereits vor der Revision durchgeführt wurde. Diese Vorgangsweise ist nicht zulässig, da die Begutachtung mit Ausdruck des Gutachtens (Sperre des Gutachtens in der Datenbank für nachträgliche Veränderungen) und Ausfolgung der Plakette abgeschlossen werden muss. Fehlende Eintragungen in Gutachten: Bei den Klassen „Sonstige“ bzw. „T1“ fehlen teilweise die Eintragung der Betriebsstunden bzw. der Kilometerstände. Diese Eintragungen sind Voraussetzung für die Begutachtung bzw. für die Gutachtenausstellung da nachvollziehbar sein muss, zu welchem Zeitpunkt bzw. Benutzungszeitpunkt die Begutachtung durchgeführt worden ist. Sind diese Daten nicht vorhanden, ist dies aus technischer Sicht im Sinne einer Nachvollziehbarkeit auch zu beschreiben. Unrichtige Eintragungen in Gutachten: Im Prinzip gilt gleiches wie im Punkt davor. Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten: Es wurden zahlreiche Fahrzeuge der Klasse L1e und L3e begutachtet, wobei eine Abbremsung alleine des Hinterrades von über 50 % beschrieben wurde. In einem Fall sogar über 80 %. Derart hohe Abbremsungen des Hinterrades sind bei ordnungsgemäßer Prüfung aus technischer Sicht nicht möglich (Fahrzeuge ohne Integralbremse). Dies deshalb, da auf Grund der Bauart bzw. dynamischen Achslastverlagerung in Richtung der Vorderachse es bei Überschreiten von sehr hohen Bremskräften zu Schlupf des Rades kommt und dadurch gewisse Grenzabbremsungen nicht überschritten werden können. Derart hohe Abbremsungen des Hinterrades sind nur dann zu ermitteln, wenn ein Fehler bei der Bremsenprüfung selber großen Einfluss auf den Wert nimmt. Folgende Fehler können zu derartig hohen Abbremsungen des Hinterrades führen: - Nicht Erreichen der geforderten Geschwindigkeit am Bremspunkt (z.B. nicht berücksichtigen von Tachotoleranzen) - Nicht exaktes Treffen des Bremspunktes (Bremsung wird bereits vor dem eigentlichen Bremspunkt eingeleitet und dadurch zusätzlich noch die Geschwindigkeit am Bremspunkt verringert) Weiters wurde bei einigen Gutachten bemängelt, dass die Bremskraftdifferenz zwischen Betriebsbremsanlage und Hinterradbremsanlage zu gering sei, sodass mit den ermittelten Bremsergebnissen aus technischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass die Vorderradbremse kaum Wirkung aufgewiesen hat. Wie schon beschrieben kommt es bei diesen Fahrzeugklassen zu dynamischen Achslastverlagerungen, weshalb die Bremsanlage bei diesen Fahrzeugen am Vorderrad überschlagsmäßig 2/3 der Gesamtbremskraft und das Hinterrad ca. 1/3 der Gesamtbremskraft übernimmt, sodass auch bei einer nicht übermäßigen Betätigung der Vorderradbremse ein weit höherer Wert erreichbar sein muss. Messschriebe Abgasuntersuchung nicht vorhanden: Bei der Abgasmessung sind Messschriebe von Ergebnissen anzufertigen und zuordenbar zu den Gutachten aufzubewahren.“ Auf Befragen, ob die Begutachtung hinsichtlich der Fahrzeugklasse O2 zu einem positiven Ergebnis geführt hätte, wenn sie entsprechend den technischen Voraussetzungen durchgeführt worden wäre, gab er an, dass diese Frage grundsätzlich bejaht werden könne, wenn der Anhänger mit Eigengewicht vorgeführt worden sei. Dies könne heute nicht mehr festgestellt werden. Bezüglich der vom Beschwerdeführer angewendeten Methode der Ermittlung der Abbremswerte bei Fahrzeugen der Klasse O2 gab er an, dass bei einer Demontage der Räder grundsätzlich ein richtiges Ergebnis möglich sei, nicht jedoch beim Entleeren der Luft. Schließlich führte er aus, dass die beanstandeten Mängel der Ausübung der Bremskraftüberprüfung häufig vorkommen würden, weshalb genau dies immer wieder Grund für wiederkehrende Schulungen sei. Mit e-Mail vom *** wurde zum Verbleib der Plakette mit der Nummer ***, der im Zuge der Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ausgeführt, dass er diese Plakette im März *** für ein Gutachten verwendet habe, welches er anschließend stornieren habe müssen. Der Kunde habe den Anhänger nur zur Instandsetzung der Beleuchtung in die Werkstätte gebracht, es sei jedoch irrtümlich aber auch gleich die § 57a Begutachtung durchgeführt worden. Erst beim Austausch der Plakette sei aufgefallen, dass eine gültige Plakette am Fahrzeug angebracht gewesen sei und die nächste Begutachtung erst im August *** fällig gewesen sei. Beim Auflisten und Archivieren der stornierten Plaketten sei die Plakette *** jedoch nicht mehr auffindbar gewesen. Diesem E-Mail war das stornierte Gutachten mit der Nummer *** vom *** angeschlossen, ebenso das Gutachten mit der Nummer *** mit Datum vom *** betreffend dasselbe Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, wonach als Datum der nächsten Begutachtung August *** ausgewiesen ist. Mit e-Mail vom *** wurde zum Verbleib der Plakette mit der Nummer ***, der im Zuge der Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ausgeführt, dass er diese Plakette im März *** für ein Gutachten verwendet habe, welches er anschließend stornieren habe müssen. Der Kunde habe den Anhänger nur zur Instandsetzung der Beleuchtung in die Werkstätte gebracht, es sei jedoch irrtümlich aber auch gleich die Paragraph 57 a, Begutachtung durchgeführt worden. Erst beim Austausch der Plakette sei aufgefallen, dass eine gültige Plakette am Fahrzeug angebracht gewesen sei und die nächste Begutachtung erst im August *** fällig gewesen sei. Beim Auflisten und Archivieren der stornierten Plaketten sei die Plakette *** jedoch nicht mehr auffindbar gewesen. Diesem E-Mail war das stornierte Gutachten mit der Nummer *** vom *** angeschlossen, ebenso das Gutachten mit der Nummer *** mit Datum vom *** betreffend dasselbe Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, wonach als Datum der nächsten Begutachtung August *** ausgewiesen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Revisionszeitraum vom *** bis zum *** wurden einige Gutachten bezüglich Fahrzeuge der Klasse O2 ausgestellt, obwohl die Prüfstelle nicht über geeignete Einrichtungen zur Prüfung laut PBStV verfügt. Es sind keine Vertiefungen vor und hinter dem Rollensatz vorhanden bzw. auch keine Niederspannvorrichtung. Die Methode, die Hannes Walli bezüglich der Fahrzeuge der Klasse O2 angewendet hat (Demontage derRäder), ist zum Zeitpunkt der Revision bereits nicht zulässig gewesen. Bei den Gutachten betreffend Fahrzeuge der Klasse O2 wurde irrtümlich das Eigengewicht statt des Achsgewichtes eingetragen, daraus sind Bremswerte von über 100% resultiert, die weder theoretisch noch praktisch von Fahrzeugen zu erreichen sind. Es handelt sich um die Gutachten mit der Nummer ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Ob die ausgestellten Gutachten inhaltlich richtig sind, kann heute nicht mehr festgestellt werden. Bei einigen Gutachten der Fahrzeugklasse L7e wurden Hinterradbremswerte angegeben, obwohl diese bei dieser Fahrzeugklasse nicht ermittelbar sind, da diese Fahrzeuge eine zwingend vorgeschriebene Integralbremse haben müssen. Das bedeutet, dass, wenn eine Prüfung durchgeführt wurde, entweder das Bremssystem unzulässig rückgebaut worden ist, weshalb die Begutachtung negativ abgeschlossen werden hätte müssen, oder dass Werte eingetragen wurden, die so nicht ermittelt worden sind. In etlichen Gutachten fehlen Eintragungen, so sind bei den Fahrzeugklassen „Sonstige und T1“ Betriebsstunden bzw. der Kilometerstand nicht angegeben. Diese Eintragungen sind Voraussetzungen für die Begutachtung bzw. für die Gutachtenausstellung, um die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu gewährleisten. Folgende Gutachten weisen einen Kilometerstand „0“ aus: Gutachtennr. ***, ***, ***, ***. Bei zahlreichen Fahrzeugen der Klasse L1e und L3e wurden Abbremswerte des Hinterrades von über 50% ermittelt, welche aus technischer Sicht nicht möglich sind. Diese Werte können nur erreicht werden, wenn die Bremsprüfung nicht korrekt vorgenommen wurde, wenn entweder die geforderte Geschwindigkeit am Bremspunkt nicht erreicht wurde oder der Bremspunkt nicht exakt getroffen wurde. Es handelt sich dabei um die Gutachten mit der Nummer ***, ***, ***, ***, *** und ***. Bei diesen Gutachten ist mit Ausnahme des Gutachtens Nummer *** die Bremskraftdifferenz zwischen Betriebsbremsanlage und Hinterradbremsanlage so gering, dass bei den ermittelten Bremsergebnissen aus technischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass die Vorderradbremse kaum Wirkung aufgewiesen hat. In diesen Fällen hätte ein negatives Gutachten bei diesen ermittelten Werten ausgestellt werden müssen. Im Messzeitraum wurden sämtliche Ausdrucke der Abgasuntersuchung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren (Messschriebe) nicht nachweislich aufbewahrt. Im Revisionszeitraum wurden weiters sechs Fahrzeuge positiv begutachtet, bei denen ein Bremsverzögerungsmessgerät vorgeschrieben ist, jedoch war die Eichung des Bremsverzögerungsmessgerätes in der gegenständlichen Prüfstelle abgelaufen, da dieses bis spätestens *** nachzueichen war. Den Nachweis über die laut Revision vom *** fehlenden Plaketten hat Herr *** zwischenzeitig erbracht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Revision vom *** und der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen ***, wobei der Umstand, dass bei O2-Achsanhängern das Eigengewicht statt des Achsgewichtes eingetragen wurde, vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Ebenso wurde nicht bestritten, dass das Bremsverzögerungsmessgerät seit dem Jahr *** und im Revisionszeitraum keine gültige Eichung aufgewiesen hat und wurde vom Beschwerdeführer zugestanden, dass ihm bezüglich der Werte betreffend die Feststellbremse und die Hilfsbremse bei Fahrzeugen der Klasse L1e, L3e und L7e ein Irrtum unterlaufen sei. Den Nachweis der fehlenden Plaketten hat *** einerseits bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von NÖ im Rahmen seiner Stellungnahme vom *** erbracht, indem er eine Liste der beschädigten bzw. verlochten Begutachtungsplaketten, welche von der Bezirkshauptmannschaft X zurückgenommen worden sind, vorgelegt hat. Den Verbleib der Plakette mit der Nummer *** konnte er in der Verhandlung vom *** schlüssig erklären, wobei er für den Verbleib der Plakette *** mit e-Mail vom *** eine Erklärung nachgereicht hat.Den Nachweis der fehlenden Plaketten hat *** einerseits bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von NÖ im Rahmen seiner Stellungnahme vom *** erbracht, indem er eine Liste der beschädigten bzw. verlochten Begutachtungsplaketten, welche von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückgenommen worden sind, vorgelegt hat. Den Verbleib der Plakette mit der Nummer *** konnte er in der Verhandlung vom *** schlüssig erklären, wobei er für den Verbleib der Plakette *** mit e-Mail vom *** eine Erklärung nachgereicht hat. Im Hinblick auf das Fehlen der Eintragung von Betriebsstunden bzw. Kilometerstand bei Fahrzeugen der Klasse „Sonstige und T1“ folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenfalls dem kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen, wonach diese Werte einzutragen sind, um die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu gewährleisten bzw. ist aus demselben Grund das Fehlen dieser Daten zu vermerken. Auch vom Zeugen *** wurde aus demselben Grund das Fehlen dieser Daten in den Gutachten beanstandet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt weiters den schlüssigen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Bremswerte bei Fahrzeugen der Klasse L1e und L3e, wonach die Bremsenprüfung selbst nicht korrekt durchgeführt sein muss. Bereits im Verfahren vor dem Landeshauptmann von NÖ hat der nunmehr als Zeuge vernommene *** ebenso ausgeführt, dass es bei einer Vollbremsung zu einer dynamischen Lastverteilung kommt und ca. zwei Drittel der Abbremsung auf die Vorderradbremse wirken. Diese Aussage wurde nunmehr vom beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet: Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen
Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen
Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH 19.9.1984, 83/11/0167). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel hervorgekommen. Als besonders gravierend ist dabei die Durchführung der Bremsprüfung von Fahrzeugen der Klasse L1e und L3e zu bezeichnen. Hier hat der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt, dass bei sechs Gutachten Abbremswerte des Hinterrades ermittelt wurden, die aus technischer Sicht nicht möglich sind. Derart hohe Abbremsungen des Hinterrades sind seinen Ausführungen zufolge nur zu ermitteln, wenn ein Fehler bei der Bremsenprüfung selber großen Einfluss auf den Wert nimmt. Dies kann seinen Ausführungen zufolge dadurch zustande kommen, dass entweder die geforderte Geschwindigkeit am Bremspunkt nicht erreicht wird oder dass der Bremspunkt nicht exakt getroffen wird. Darüber hinaus lässt sich aus den ermittelten Werten bei fünf Gutachten schließen, dass die Bremskraftdifferenz zwischen Betriebsbremsanlage und Hinterradbremsanlage zu gering ist, sodass bei diesen Werten aus technischer Sicht davon ausgegangen werden muss, dass die Vorderradbremse kaum Wirkung aufgewiesen hat. Bei diesen Fahrzeugklassen kommt es jedoch zu dynamischen Achslastverlagerungen, weshalb die Bremsanlage bei diesen Fahrzeugen am Vorderrad überschlagsmäßig zwei Drittel der Gesamtbremskraft und das Hinterrad ca. ein Drittel der Gesamtbremskraft übernimmt, sodass jedenfalls – auch bei einer nicht übermäßigen Betätigung der Vorderradbremse - ein weit höherer Wert erreichbar sein muss als in den fünf Gutachten ausgewiesen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass fünf Gutachten positiv ausgestellt wurden, die ausgehend von den in den Gutachten eingetragenen Werten jedenfalls zu einem negativen Gutachten hätten führen müssen. Darüber hinaus wurden im Revisionszeitraum Fahrzeuge der Klasse O2 überprüft, ohne dass die gegenständliche Prüfstelle über die erforderliche Einrichtung verfügt. Es ist weder eine Niederspannvorrichtung vorhanden noch gibt es Vertiefungen vor und hinter dem Rollensatz. Die Methode, mit der Herr *** derartige Fahrzeuge geprüft hat, entspricht nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Weiters ist dem Beschwerdeführer ein nachlässiger Umgang im Eintragen von Werten anzulasten. Dies betrifft nicht nur Gutachten der Fahrzeugklasse L1e, L3e und L7e, sondern etwa auch Anhänger der Klasse O2, wo irrtümlich das Eigengewicht statt des Achsgewichtes eingetragen worden ist. Im Hinblick darauf, dass Abbremsungen über 100% weder theoretisch noch praktisch zu erreichen sind, hätten diese Werte dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Dass auch Betriebsstunden bzw. der Kilometerstand nicht im Gutachten eingetragen wurde, zeigt ebenso die Sorglosigkeit bei der Gutachtenerstellung auf wie die Tatsache, dass Messschriebe für Abgasuntersuchungen von Fahrzeugen mit Dieselmotoren im Revisionszeitraum zur Gänze nicht archiviert worden sind und dass vergessen wurde, die erforderliche Eichung für das Bremsverzögerungsmessgerät im Jahr *** vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass insbesondere im Hinblick darauf, dass zumindest fünf Gutachten der Klasse L1e und L3e ausgestellt wurden, obwohl ein negatives Gutachten ausgestellt werden hätte müssen und dass Fahrzeuge der Kategorie O2 überprüft wurden, ohne dass dafür die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden waren, keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Darüber hinaus waren bereits zweimal Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt worden und war das Ergebnis der Revision vom ***, wie der Landeshauptmann von NÖ in seinem angefochtenen Bescheid bereits ausgeführt hat, im Ergebnis schlechter als jenes der Jahre *** bzw. ***. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Widerruf der Ermächtigung würde die wirtschaftliche Weiterführung seines Betriebes so sehr gefährden, dass allenfalls auch eine sofortige Schließung im Raum stünde, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben. Zur Die ordentliche Revision ist European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.12.0306
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.