← Österreich

{'item': 'LVwG-WT-13-0001'}

Obsah (12)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 79§ 9§ 1Art. 63§ 21Art. 4§ 190§ 69

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.02.2014 GeschäftszahlLVwG-WT-13-0001 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Clodi als Einze

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben., II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 15b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002

§ 79Abs.

1 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 73,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002

Paragraph 79, Absatz eins, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 73,-- auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde sowohl dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der *** als auch der *** zugestellt und

§ 9Abs. 7 VSt

G auf die Haftung zur ungeteilten Hand der juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie den in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten hingewiesen.Dieses Straferkenntnis wurde sowohl dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der *** als auch der *** zugestellt und

Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die Haftung zur ungeteilten Hand der juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie den in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten hingewiesen. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten, ***, die Verwaltungsübertretung konkret wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: Firma ***, in ***, *** Tatbeschreibung: Der Transport wurde am *** um 23.40 Uhr in Ungarn am Grenzübergang *** (Grenze Ungarn-Rumänien) in Fahrtrichtung Rumänien angehalten und folgendes festgestellt: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft am *** von der *** in ***, ***, die grenzüberschreitende Verbringung von 24,67 Tonnen Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung aus Österreich über Ungarn nach Rumänien zur *** in ***, ***, ***, veranlasst hat, ohne dass eine entsprechende Notifizierung im Sinne von Titel II der EG-VerbringungsV vor dieser Verbringung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft am *** von der *** in ***, ***, die grenzüberschreitende Verbringung von 24,67 Tonnen Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung aus Österreich über Ungarn nach Rumänien zur *** in ***, ***, ***, veranlasst hat, ohne dass eine entsprechende Notifizierung im Sinne von Titel römisch zwei der EG-VerbringungsV vor dieser Verbringung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurde. Bei den gegenständlichen Abfällen handelte es sich um Rückstände aus der Aluminiumabschöpfung, die folgenden Codes zuzuordnen sind: Code

österreichischem Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis

§ 1Abs. 1 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 2003/570 id

F BGBl. II 2008/498): 31205 – Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltigCode

österreichischem Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis

Paragraph eins, Absatz eins, der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. römisch zwei 2003/570 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2008/498): 31205 – Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig Code

Europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 100315 fällt Code

Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV): B 1100 – Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: - Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke.Code

Anhang römisch drei zur Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV): B 1100 – Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: - Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke. (Die grenzüberschreitende Verbringung von zur Verwertung bestimmten in Anhang III aufgeführten Abfällen nach Rumänien unterliegt

Art. 63Abs. 5 der EG-Verbringungs

V bis zum 31. Dezember 2015 dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

Titel II

.)“(Die grenzüberschreitende Verbringung von zur Verwertung bestimmten in Anhang römisch drei aufgeführten Abfällen nach Rumänien unterliegt

Artikel 63, Absatz 5, der EG-Verbringungs

V bis zum 31. Dezember 2015 dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung

Titel römisch zwei.)“ In der dagegen als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden Berufung wurde beantragt, In der dagegen als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu behandelnden Berufung wurde beantragt,

  1. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, ersatzlos aufzuheben, da mangels rechtswidrigen Verhaltens die Strafbarkeit ausgeschlossen ist; in eventuder Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, ersatzlos aufzuheben, da mangels rechtswidrigen Verhaltens die Strafbarkeit ausgeschlossen ist; , in eventu
  2. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, ersatzlos aufzuheben, da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit mangels Vorhandensein einer subjektiven Tatseite ausschließen;in eventuder Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, ersatzlos aufzuheben, da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit mangels Vorhandensein einer subjektiven Tatseite ausschließen;, in eventu
  3. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in der Sache selbst zu entscheiden und von der Verhängung einer Strafe

§ 21Abs. 1 VSt

G abzusehen, da die Schuld jeweils bloß geringfügig und die Folgen unbedeutend waren;in eventuder Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in der Sache selbst zu entscheiden und von der Verhängung einer Strafe

Paragraph 21, Absatz eins, VStG abzusehen, da die Schuld jeweils bloß geringfügig und die Folgen unbedeutend waren;, in eventu

  1. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in der Sache selbst zu entscheiden und unter Anwendung der Vorschriften der §§ 19 und 20 VStG die Strafhöhe bei 50 % der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe festzusetzen;jedenfallsder Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in der Sache selbst zu entscheiden und unter Anwendung der Vorschriften der Paragraphen 19 und 20 VStG die Strafhöhe bei 50 % der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe festzusetzen;, jedenfalls
  2. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Aluminiumabschöpfung als Nebenerzeugnis beim Umschmelzen von Aluminium zu Desoxidationsprodukten anfalle. Jedenfalls sei die gegenständliche Aluminiumabschöpfung stets im Eigentum der *** verblieben und man habe sich diesem Produkt nicht entledigen wollen. Das Nebenerzeugnis werde ohne weitere Bearbeitung zur Herstellung von Aluminiumblöcken weiterverwendet. Es habe jedenfalls einen wirtschaftlichen Wert. Jedenfalls sei weder der subjektive Abfallbegriff, der zumindest von der Entledigungsabsicht ausgehe, noch der objektive Abfallbegriff gegeben. Aus diesem Grund unterliege das Produkt auch nicht den Notifizierungspflichten des § 69 AWG. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche Aluminiumabschöpfung als Nebenerzeugnis beim Umschmelzen von Aluminium zu Desoxidationsprodukten anfalle. Jedenfalls sei die gegenständliche Aluminiumabschöpfung stets im Eigentum der *** verblieben und man habe sich diesem Produkt nicht entledigen wollen. Das Nebenerzeugnis werde ohne weitere Bearbeitung zur Herstellung von Aluminiumblöcken weiterverwendet. Es habe jedenfalls einen wirtschaftlichen Wert. Jedenfalls sei weder der subjektive Abfallbegriff, der zumindest von der Entledigungsabsicht ausgehe, noch der objektive Abfallbegriff gegeben. Aus diesem Grund unterliege das Produkt auch nicht den Notifizierungspflichten des Paragraph 69, AWG. Darüber hinaus ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die unterstellte Tathandlung zum Tatzeitpunkt gesetzt worden sei. Die Veranlassung der Verbringung der gegenständlichen Aluminiumabschöpfung sei bereits Tage zuvor, wenn nicht überhaupt mehr als ein ganzes Monat vor dem von der belangten Behörde fälschlich angenommenen Tatzeitpunkt gelegen. Weiters liege keine Strafbarkeit der Veranlassung einer Verbringung oder einer versuchten Abfallverbringung vor. Der Erstberufungswerber habe eben keine Abfälle verbracht, sondern die Verbringung und den Transport lediglich veranlasst. Allenfalls könnte daher eine Bestrafung in Verbindung mit § 7 VStG vorliegen. Voraussetzung dafür wäre aber, dass diese Veranlassung vorsätzlich vorgenommen worden sei, da die Anstiftung zur Begehung nur als Vorsatzdelikt strafbar wäre. Dies liege aber erwiesenermaßen bei den Beschwerdeführern nicht vor.Weiters liege keine Strafbarkeit der Veranlassung einer Verbringung oder einer versuchten Abfallverbringung vor. Der Erstberufungswerber habe eben keine Abfälle verbracht, sondern die Verbringung und den Transport lediglich veranlasst. Allenfalls könnte daher eine Bestrafung in Verbindung mit Paragraph 7, VStG vorliegen. Voraussetzung dafür wäre aber, dass diese Veranlassung vorsätzlich vorgenommen worden sei, da die Anstiftung zur Begehung nur als Vorsatzdelikt strafbar wäre. Dies liege aber erwiesenermaßen bei den Beschwerdeführern nicht vor. Allenfalls könnte auch ein Versuch einer illegalen Abfallverbringung erblickt werden, doch würde es sich auch bei diesem Vorwurf um ein Vorsatzdelikt handeln und liege wie dargelegt kein Vorsatz vor. Darüber hinaus dürfe

Art. 4

7. ZP-EMRK niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden sei, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Gegen die Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Delikts nach § 181c Abs. 3 StGB geführt worden. Dieses Verfahren sei

§ 190Z 1 St

PO eingestellt worden, da die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Diese Einstellung sei als Freispruch im Sinne des Art. 4

  1. ZP-EMRK zu qualifizieren, weshalb schon deshalb eine weitere Bestrafung dem in Art. 4
  2. ZP-EMRK festgehaltenen Doppelbestrafungsverbot widerspräche. Darüber hinaus sei auch die Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom *** von der zuständigen ungarischen Behörde wegen der mutmaßlich rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfall von Österreich nach Rumänien mit einer Geldstrafe bestraft worden. Dadurch, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer entgegen den in Art. 50 EU-Grundrechte-Charta und Art. 54 SDÜ verankerten Doppelbestrafungsverbot ein Straferkenntnis erlassen habe, anstatt das Verfahren einzustellen, weil das Verhalten der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sei, belaste die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus dürfe

Artikel 4, 7.

ZP-EMRK niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden sei, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Gegen die Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Delikts nach Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB geführt worden. Dieses Verfahren sei

Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden, da die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Diese Einstellung sei als Freispruch im Sinne des Artikel 4,

  1. ZP-EMRK zu qualifizieren, weshalb schon deshalb eine weitere Bestrafung dem in Artikel 4,
  2. ZP-EMRK festgehaltenen Doppelbestrafungsverbot widerspräche. Darüber hinaus sei auch die Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid vom *** von der zuständigen ungarischen Behörde wegen der mutmaßlich rechtswidrigen grenzüberschreitenden Verbringung von Abfall von Österreich nach Rumänien mit einer Geldstrafe bestraft worden. Dadurch, dass die belangte Behörde über den Beschwerdeführer entgegen den in Artikel 50, EU-Grundrechte-Charta und Artikel 54, SDÜ verankerten Doppelbestrafungsverbot ein Straferkenntnis erlassen habe, anstatt das Verfahren einzustellen, weil das Verhalten der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sei, belaste die belangte Behörde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Auch sei weder der § 20 noch der § 21 VStG berücksichtigt worden.Auch sei weder der Paragraph 20, noch der Paragraph 21, VStG berücksichtigt worden. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 79Abs.

1 Z 15b AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 730,-- bis € 36.340,-- zu bestrafen ist, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen

der EG-VerbringungsV verbringt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 3.630,-- bedroht.

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 730,-- bis € 36.340,-- zu bestrafen ist, wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen

der EG-VerbringungsV verbringt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 3.630,-- bedroht.

§ 69Abs.

1 AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

Paragraph 69, Absatz eins, AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

dem Art.1 Abs. 1 Abfallverbringungsverordnung werden in dieser Verordnung Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg und der Art der überbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.

dem Artikel eins, Absatz eins, Abfallverbringungsverordnung werden in dieser Verordnung Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg und der Art der überbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen. Nach Titel I Art. 2 Z 15 der Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringugnsverordnung) ist „Notifizierender“Nach Titel römisch eins Artikel 2, Ziffer 15, der Verordnung Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringugnsverordnung) ist „Notifizierender“

  1. a)im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedsstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedsstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen und zur Notifizierung verpflichtet ist. Der Notifizierende ist eine der nachfolgend aufgeführten Personen oder Einrichtungen in der Rangfolge der Nennung:
  2. i)der Ersterzeuger oder
  3. ii)der zugelassene Neuerzeuger, der vor der Verbringung Verfahren durchführt, oder iii) ein zugelassener Einsammler, der aus verschiedenen kleinen Mengen derselben Abfallart aus verschiedenen Quellen Abfälle für eine Verbringung zusammengestellt hat, die an einem bestimmten, in der Notifizierung genannten Ort beginnen soll, oder
  4. iv)ein eingetragener Händler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder
  5. v)ein eingetragener Makler, der von einem Ersterzeuger, Neuerzeuger oder zugelassenen Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii und iii schriftlich ermächtigt wurde, in dessen Namen als Notifizierender aufzutreten, oder
  6. vi)wenn alle in den Ziffern i, ii, iii, iv und v - soweit anwendbar - genannten Personen unbekannt oder insolvent sind, der Besitzer. Sollte ein Notifizierender im Sinne der Ziffern iv oder v es versäumen, eine der in den Artikeln 22 bis 25 festgelegten Rücknahmeverpflichtungen zu erfüllen, so gilt der Ersterzeuger, Neuerzeuger bzw. zugelassene Einsammler im Sinne der Ziffern i, ii oder iii, der diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in seinem Namen aufzutreten, für die Zwecke der genannten Rücknahmeverpflichtungen als Notifizierender. Bei illegaler Verbringung, die von einem Händler oder Makler im Sinne der Ziffern iv oder v notifiziert wurde, gilt die in den Ziffern i, ii oder iii genannte Person, die diesen Händler oder Makler ermächtigt hat, in ihrem Namen aufzutreten, für die Zwecke dieser Verordnung als Notifizierender.
  7. b)im Falle der Einfuhr in oder der Durchfuhr durch die Gemeinschaft von nicht aus einem Mitgliedstaat stammenden Abfällen jede der folgenden der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen, die eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen beabsichtigen oder durchführen ließen, d. h. entweder
  8. i)die von den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung
  9. ii)die Person, die während der Ausfuhr Besitzer der Abfälle war. Art. 54 Schengener Übereinkommen (SDÜ) darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.Artikel 54, Schengener Übereinkommen (SDÜ) darf derjenige, der durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.

Art. 4

7. ZP-EMRK darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Artikel 4, 7.

ZP-EMRK darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Ohne auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen ist zu der im Spruch vorgenommenen Tatanlastung Folgendes auszuführen: Angelastet wurde im verfahrensgegenständlichen Fall, dass es der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am *** eine grenzüberschreitende Verbringung von 24,67 Tonnen Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung veranlasst habe, ohne dass eine entsprechende Notifizierung eingereicht worden sei. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung stellt der Gesetzgeber offenbar ausdrücklich auf die (tatsächliche) Verbringung von Abfällen, arg. „…..entgegen § 69 Abfälle….. verbringt“, und nicht auf die Veranlassung der Verbringung ab.Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung stellt der Gesetzgeber offenbar ausdrücklich auf die (tatsächliche) Verbringung von Abfällen, arg. „…..entgegen Paragraph 69, Abfälle….. verbringt“, und nicht auf die Veranlassung der Verbringung ab. Eine Unterscheidung zwischen Verbringung und Veranlassung der Verbringung ergibt sich ledilgich aus der die Abfallverbringung regelnden EG-VerbringungsV Nr. 1013/2006, insbesondere aus der Begriffsbestimmung im Titel I Art. 2 Z 15 bezüglich des Notifizierenden, bei dem zwischen der Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder derjenigen, die diese Verbringung durchführen lässt unterschieden wird. Eine solche Unterscheidung lässt sich aber aus der oben angeführten Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG nicht ableiten.Eine Unterscheidung zwischen Verbringung und Veranlassung der Verbringung ergibt sich ledilgich aus der die Abfallverbringung regelnden EG-VerbringungsV Nr. 1013 aus 2006,, insbesondere aus der Begriffsbestimmung im Titel römisch eins Artikel 2, Ziffer 15, bezüglich des Notifizierenden, bei dem zwischen der Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder derjenigen, die diese Verbringung durchführen lässt unterschieden wird. Eine solche Unterscheidung lässt sich aber aus der oben angeführten Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG nicht ableiten. Ausgehend davon, dass Strafnormen nicht weit, sondern eng im Sinne der Menschenrechtskonvention auszulegen sind, kann im vorliegenden Fall die in § 79 Abs. 1 Z 15b AWG genannte Strafnorm nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass nunmehr auch ein Veranlassen der Verbringung - wie im verfahrens-gegenständlichen Fall zur Last gelegt - unter Sanktion gestellt wird.Ausgehend davon, dass Strafnormen nicht weit, sondern eng im Sinne der Menschenrechtskonvention auszulegen sind, kann im vorliegenden Fall die in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG genannte Strafnorm nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass nunmehr auch ein Veranlassen der Verbringung - wie im verfahrens-gegenständlichen Fall zur Last gelegt - unter Sanktion gestellt wird. Der österreichische Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG offenbar nur den tatsächlichen Verbringer als Notifizierungspflichtigen zur Verantwortung ziehen und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat, wenngleich dieser auch Notifizierungspflichtiger nach der Abfallverbringungs-verordnung genannt ist. Der österreichische Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Paragraph 79, Absatz eins, Z , 15b AWG offenbar nur den tatsächlichen Verbringer als Notifizierungspflichtigen zur Verantwortung ziehen und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat, wenngleich dieser auch Notifizierungspflichtiger nach der Abfallverbringungs-verordnung genannt ist. Vergleichsweise hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 79 Abs. 3 Z 13a AWG (BGBl. 2011/9) eine ähnliche Lücke im Verbringungsrecht geschlossen in dem nicht mehr nur das tatsächliche Mitführen, Vorweisen oder Übermitteln entgegen Art. 18 EG-VerbringungsVO unter Sanktion gestellt wurde (vgl. § 79 Abs. 3 Z 13 AWG) sondern auch eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen wurde für denjenigen der nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden.Vergleichsweise hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 a, AWG (BGBl. 2011/9) eine ähnliche Lücke im Verbringungsrecht geschlossen in dem nicht mehr nur das tatsächliche Mitführen, Vorweisen oder Übermitteln entgegen Artikel 18, EG-VerbringungsVO unter Sanktion gestellt wurde vergleiche Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG) sondern auch eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen wurde für denjenigen der nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden. Vor diesem oben ausgeführten Hintergrund war auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die Doppelbestrafung, nicht weiter einzugehen, wenngleich angemerkt wird, dass insbesondere hinsichtlich des Art. 54 Schengener Übereinkommens lediglich der zweite Beschwerdeführer nicht aber der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren seitens der ungarischen Behörden zur Verantwortung gezogen wurde.Vor diesem oben ausgeführten Hintergrund war auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die Doppelbestrafung, nicht weiter einzugehen, wenngleich angemerkt wird, dass insbesondere hinsichtlich des , Artikel 54, Schengener Übereinkommens lediglich der zweite Beschwerdeführer nicht aber der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren seitens der ungarischen Behörden zur Verantwortung gezogen wurde. Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat somit keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG bildet, war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat somit keine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG bildet, war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.13.0001

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.