GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Den Beschwerden wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben., II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G) eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) eingestellt., III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D EE N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 15b Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002
1 AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 73,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002
Paragraph 79, Absatz eins, AWG eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 73,-- auferlegt. Dieses Straferkenntnis wurde sowohl dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der *** als auch der *** zugestellt und
G auf die Haftung zur ungeteilten Hand der juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie den in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten hingewiesen.Dieses Straferkenntnis wurde sowohl dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der *** als auch der *** zugestellt und
Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf die Haftung zur ungeteilten Hand der juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie den in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten hingewiesen. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten, ***, die Verwaltungsübertretung konkret wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** Ort: Firma ***, in ***, *** Tatbeschreibung: Der Transport wurde am *** um 23.40 Uhr in Ungarn am Grenzübergang *** (Grenze Ungarn-Rumänien) in Fahrtrichtung Rumänien angehalten und folgendes festgestellt: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft am *** von der *** in ***, ***, die grenzüberschreitende Verbringung von 24,67 Tonnen Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung aus Österreich über Ungarn nach Rumänien zur *** in ***, ***, ***, veranlasst hat, ohne dass eine entsprechende Notifizierung im Sinne von Titel II der EG-VerbringungsV vor dieser Verbringung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft am *** von der *** in ***, ***, die grenzüberschreitende Verbringung von 24,67 Tonnen Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung aus Österreich über Ungarn nach Rumänien zur *** in ***, ***, ***, veranlasst hat, ohne dass eine entsprechende Notifizierung im Sinne von Titel römisch zwei der EG-VerbringungsV vor dieser Verbringung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurde. Bei den gegenständlichen Abfällen handelte es sich um Rückstände aus der Aluminiumabschöpfung, die folgenden Codes zuzuordnen sind: Code
österreichischem Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis
F BGBl. II 2008/498): 31205 – Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltigCode
österreichischem Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis
Paragraph eins, Absatz eins, der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. römisch zwei 2003/570 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2008/498): 31205 – Leichtmetallkrätze, aluminiumhaltig Code
Europäischem Abfallverzeichnis (EAV): 10 03 16 Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 100315 fällt Code
Anhang III zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV): B 1100 – Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: - Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke.Code
Anhang römisch drei zur Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (EG-VerbringungsV): B 1100 – Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: - Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke. (Die grenzüberschreitende Verbringung von zur Verwertung bestimmten in Anhang III aufgeführten Abfällen nach Rumänien unterliegt
V bis zum 31. Dezember 2015 dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
.)“(Die grenzüberschreitende Verbringung von zur Verwertung bestimmten in Anhang römisch drei aufgeführten Abfällen nach Rumänien unterliegt
V bis zum 31. Dezember 2015 dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung
Titel römisch zwei.)“ In der dagegen als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden Berufung wurde beantragt, In der dagegen als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu behandelnden Berufung wurde beantragt,
G abzusehen, da die Schuld jeweils bloß geringfügig und die Folgen unbedeutend waren;in eventuder Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, allenfalls nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in der Sache selbst zu entscheiden und von der Verhängung einer Strafe
Paragraph 21, Absatz eins, VStG abzusehen, da die Schuld jeweils bloß geringfügig und die Folgen unbedeutend waren;, in eventu
7. ZP-EMRK niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden sei, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Gegen die Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Delikts nach § 181c Abs. 3 StGB geführt worden. Dieses Verfahren sei
PO eingestellt worden, da die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Diese Einstellung sei als Freispruch im Sinne des Art. 4
ZP-EMRK niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden sei, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Gegen die Beschwerdeführer sei von der Staatsanwaltschaft *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Delikts nach Paragraph 181 c, Absatz 3, StGB geführt worden. Dieses Verfahren sei
Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden, da die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Diese Einstellung sei als Freispruch im Sinne des Artikel 4,
1 Z 15b AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 730,-- bis € 36.340,-- zu bestrafen ist, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 3.630,-- bedroht.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 730,-- bis € 36.340,-- zu bestrafen ist, wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von € 3.630,-- bedroht.
1 AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
Paragraph 69, Absatz eins, AWG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.
dem Art.1 Abs. 1 Abfallverbringungsverordnung werden in dieser Verordnung Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg und der Art der überbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen.
dem Artikel eins, Absatz eins, Abfallverbringungsverordnung werden in dieser Verordnung Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg und der Art der überbrachten Abfälle und der Behandlung der verbrachten Abfälle am Bestimmungsort abhängen. Nach Titel I Art. 2 Z 15 der Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringugnsverordnung) ist „Notifizierender“Nach Titel römisch eins Artikel 2, Ziffer 15, der Verordnung Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringugnsverordnung) ist „Notifizierender“
7. ZP-EMRK darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
ZP-EMRK darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Ohne auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen ist zu der im Spruch vorgenommenen Tatanlastung Folgendes auszuführen: Angelastet wurde im verfahrensgegenständlichen Fall, dass es der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der *** zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft am *** eine grenzüberschreitende Verbringung von 24,67 Tonnen Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung veranlasst habe, ohne dass eine entsprechende Notifizierung eingereicht worden sei. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung stellt der Gesetzgeber offenbar ausdrücklich auf die (tatsächliche) Verbringung von Abfällen, arg. „…..entgegen § 69 Abfälle….. verbringt“, und nicht auf die Veranlassung der Verbringung ab.Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung stellt der Gesetzgeber offenbar ausdrücklich auf die (tatsächliche) Verbringung von Abfällen, arg. „…..entgegen Paragraph 69, Abfälle….. verbringt“, und nicht auf die Veranlassung der Verbringung ab. Eine Unterscheidung zwischen Verbringung und Veranlassung der Verbringung ergibt sich ledilgich aus der die Abfallverbringung regelnden EG-VerbringungsV Nr. 1013/2006, insbesondere aus der Begriffsbestimmung im Titel I Art. 2 Z 15 bezüglich des Notifizierenden, bei dem zwischen der Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder derjenigen, die diese Verbringung durchführen lässt unterschieden wird. Eine solche Unterscheidung lässt sich aber aus der oben angeführten Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG nicht ableiten.Eine Unterscheidung zwischen Verbringung und Veranlassung der Verbringung ergibt sich ledilgich aus der die Abfallverbringung regelnden EG-VerbringungsV Nr. 1013 aus 2006,, insbesondere aus der Begriffsbestimmung im Titel römisch eins Artikel 2, Ziffer 15, bezüglich des Notifizierenden, bei dem zwischen der Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder derjenigen, die diese Verbringung durchführen lässt unterschieden wird. Eine solche Unterscheidung lässt sich aber aus der oben angeführten Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG nicht ableiten. Ausgehend davon, dass Strafnormen nicht weit, sondern eng im Sinne der Menschenrechtskonvention auszulegen sind, kann im vorliegenden Fall die in § 79 Abs. 1 Z 15b AWG genannte Strafnorm nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass nunmehr auch ein Veranlassen der Verbringung - wie im verfahrens-gegenständlichen Fall zur Last gelegt - unter Sanktion gestellt wird.Ausgehend davon, dass Strafnormen nicht weit, sondern eng im Sinne der Menschenrechtskonvention auszulegen sind, kann im vorliegenden Fall die in Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG genannte Strafnorm nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass nunmehr auch ein Veranlassen der Verbringung - wie im verfahrens-gegenständlichen Fall zur Last gelegt - unter Sanktion gestellt wird. Der österreichische Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG offenbar nur den tatsächlichen Verbringer als Notifizierungspflichtigen zur Verantwortung ziehen und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat, wenngleich dieser auch Notifizierungspflichtiger nach der Abfallverbringungs-verordnung genannt ist. Der österreichische Gesetzgeber wollte mit der Regelung des Paragraph 79, Absatz eins, Z , 15b AWG offenbar nur den tatsächlichen Verbringer als Notifizierungspflichtigen zur Verantwortung ziehen und nicht denjenigen, der diese Verbringung veranlasst hat, wenngleich dieser auch Notifizierungspflichtiger nach der Abfallverbringungs-verordnung genannt ist. Vergleichsweise hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 79 Abs. 3 Z 13a AWG (BGBl. 2011/9) eine ähnliche Lücke im Verbringungsrecht geschlossen in dem nicht mehr nur das tatsächliche Mitführen, Vorweisen oder Übermitteln entgegen Art. 18 EG-VerbringungsVO unter Sanktion gestellt wurde (vgl. § 79 Abs. 3 Z 13 AWG) sondern auch eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen wurde für denjenigen der nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden.Vergleichsweise hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 a, AWG (BGBl. 2011/9) eine ähnliche Lücke im Verbringungsrecht geschlossen in dem nicht mehr nur das tatsächliche Mitführen, Vorweisen oder Übermitteln entgegen Artikel 18, EG-VerbringungsVO unter Sanktion gestellt wurde vergleiche Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13, AWG) sondern auch eine Sanktionsmöglichkeit geschaffen wurde für denjenigen der nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden. Vor diesem oben ausgeführten Hintergrund war auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die Doppelbestrafung, nicht weiter einzugehen, wenngleich angemerkt wird, dass insbesondere hinsichtlich des Art. 54 Schengener Übereinkommens lediglich der zweite Beschwerdeführer nicht aber der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren seitens der ungarischen Behörden zur Verantwortung gezogen wurde.Vor diesem oben ausgeführten Hintergrund war auf das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick auf die Doppelbestrafung, nicht weiter einzugehen, wenngleich angemerkt wird, dass insbesondere hinsichtlich des , Artikel 54, Schengener Übereinkommens lediglich der zweite Beschwerdeführer nicht aber der Beschuldigte im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren seitens der ungarischen Behörden zur Verantwortung gezogen wurde. Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat somit keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 79 Abs. 1 Z 15b AWG bildet, war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat somit keine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG bildet, war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die ordentliche Revision war zuzulassen, da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WT.13.0001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.