RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-1002 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG §§ 12 bis 14 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280-2, in der Folge:NÖ GSG 2002Paragraphen 12 bis 14 NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8280, -2, in der Folge:, NÖ GSG 2002 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt:
- Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft X im Zuge eines Verfahrens betreffend die wiederkehrende Überprüfung einer Gasanlage gemäß §§ 12 ff NÖ GSG 2002 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass „die Anlage mangelfrei ist und kein Prüfbefund nachgereicht werden muss“, als unbegründet ab.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Zuge eines Verfahrens betreffend die wiederkehrende Überprüfung einer Gasanlage gemäß Paragraphen 12, ff NÖ GSG 2002 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass „die Anlage mangelfrei ist und kein Prüfbefund nachgereicht werden muss“, als unbegründet ab. Zum zugrundeliegenden Sachverhalt führte die Behörde aus, die EVN Netz GmbH habe der BH X mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass im Zuge der wiederkehrenden Prüfung nach § 12 NÖ GSG 2002 in der Gasanlage des Betreibers, Herrn ***, ***, ***, Mängel festgestellt worden und diese nicht innerhalb der vom Prüfer festgesetzten Frist behoben worden seien. Die von der BH X bis *** gesetzte Nachfrist sei nicht genutzt worden. Der in Rede stehende Feststellungsantrag, dass die gegenständliche Gasanlage mängelfrei sei und kein Prüfbefund nachgereicht werden müsse, sei damit begründet gewesen, dass ein von der EVN beauftragtes Unternehmen eine Überprüfung durchgeführt habe und festgestellt worden sei, dass der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr fehle. Mit dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung habe der Beschwerdeführer der Behörde nach dessen eigener Aussage „einmal vor Augen halten wollen, welche Unsinnigkeiten gesetzlich normiert würden“. Die Behörde führte weiter aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn zwar eine gesetzliche Regelung nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse allein rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Das NÖ GSG 2002 schreibe alle 12 Jahre einen Gassicherheitscheck durch einen befugten Prüfer vor. Für Anlagen, die ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnähmen, das seien „raumluftabhängige Gasgeräte der Bauart B1“, sei zusätzlich zum Gassicherheitscheck auch ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verbrennungsluft-Zuführung nötig. Darüber hinaus sehe das NÖ GSG 2002 eine bescheidmäßige Feststellung über den ordnungsgemäßen Betrieb einer Gasanlage nicht vor, sondern habe gemäß der §§ 14 ff leg. cit. die Behörde auf Kosten des Betreibers geeignete Maßnahmen zu verfügen, die zur Beseitigung von Gefahren erforderlich seien, wenn das Verteilerunternehmen Mängel beim Betrieb der Anlage angezeigt habe. Für den konkreten Fall habe die strittige Frage, nämlich ob die Gasanlage mängelfrei sei, im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gemäß §§ 12 ff NÖ GSG 2002 im Zuge eines Ortsaugenscheines am *** in Anwesenheit eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen entschieden werden können. Es sei daher eine bescheidmäßige Feststellung zu derselben Frage nicht erforderlich gewesen.Zum zugrundeliegenden Sachverhalt führte die Behörde aus, die EVN Netz GmbH habe der BH römisch zehn mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass im Zuge der wiederkehrenden Prüfung nach Paragraph 12, NÖ GSG 2002 in der Gasanlage des Betreibers, Herrn ***, ***, ***, Mängel festgestellt worden und diese nicht innerhalb der vom Prüfer festgesetzten Frist behoben worden seien. Die von der BH römisch zehn bis *** gesetzte Nachfrist sei nicht genutzt worden. Der in Rede stehende Feststellungsantrag, dass die gegenständliche Gasanlage mängelfrei sei und kein Prüfbefund nachgereicht werden müsse, sei damit begründet gewesen, dass ein von der EVN beauftragtes Unternehmen eine Überprüfung durchgeführt habe und festgestellt worden sei, dass der Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr fehle. Mit dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung habe der Beschwerdeführer der Behörde nach dessen eigener Aussage „einmal vor Augen halten wollen, welche Unsinnigkeiten gesetzlich normiert würden“. Die Behörde führte weiter aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn zwar eine gesetzliche Regelung nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse allein rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Das NÖ GSG 2002 schreibe alle 12 Jahre einen Gassicherheitscheck durch einen befugten Prüfer vor. Für Anlagen, die ihre Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnähmen, das seien „raumluftabhängige Gasgeräte der Bauart B1“, sei zusätzlich zum Gassicherheitscheck auch ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verbrennungsluft-Zuführung nötig. Darüber hinaus sehe das NÖ GSG 2002 eine bescheidmäßige Feststellung über den ordnungsgemäßen Betrieb einer Gasanlage nicht vor, sondern habe gemäß der Paragraphen 14, ff leg. cit. die Behörde auf Kosten des Betreibers geeignete Maßnahmen zu verfügen, die zur Beseitigung von Gefahren erforderlich seien, wenn das Verteilerunternehmen Mängel beim Betrieb der Anlage angezeigt habe. Für den konkreten Fall habe die strittige Frage, nämlich ob die Gasanlage mängelfrei sei, im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraphen 12, ff NÖ GSG 2002 im Zuge eines Ortsaugenscheines am *** in Anwesenheit eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen entschieden werden können. Es sei daher eine bescheidmäßige Feststellung zu derselben Frage nicht erforderlich gewesen.
- In der dagegen am *** erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) behauptet der Beschwerdeführer neben Verfahrensmängeln die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die BH X, einen Verstoß gegen Art. 18 B-VG sowie Willkür der bescheiderlassenden Behörde.
- In der dagegen am *** erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) behauptet der Beschwerdeführer neben Verfahrensmängeln die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die BH römisch zehn, einen Verstoß gegen Artikel 18, B-VG sowie Willkür der bescheiderlassenden Behörde. Der bekämpfte Bescheid sei absolut nichtig. Er sei aufgrund eines nichtigen Verfahrens zustande gekommen und beruhe vollumfanglich auf einer rechtswidrigen Rechtsauffassung der Behörde. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom *** die Feststellung beantragt, dass seine Anlage in ***, ***, keinen Mangel aufweise. Dieser Antrag sei von der BH X mit Bescheid vom *** zurückgewiesen worden, dies mit der Begründung, der Antragsteller sei nicht beschwert, da der Behörde zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Mängelmeldung nicht vorgelegen habe. In der Folge sei ihm eine Frist gesetzt worden, einen Befund vorzulegen, weil angeblich ein Mangel im Sinne des § 12 NÖ GSG 2002 vorgelegen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am *** neuerlich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf die Mangelfreiheit der Gasanlage gestellt. Am *** sei durch die Behörde eine mündliche Verhandlung vor Ort anberaumt worden, um durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ob Mängel an der Gasanlage bestünden. Am *** sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichtet worden, obwohl die Verhandlung erst 6 Tage später stattgefunden habe; die Behörde scheine daher schon eine Woche vor der Verhandlung ihr genaues Ergebnis vorhersehen haben zu können. Im Rahmen der Verhandlung am *** habe der Sachverständige mündlich sein Gutachten erstellt, wonach die Gasanlage keinerlei Mängel aufgewiesen habe. Das schriftliche Gutachten sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, wodurch ihm keine Möglichkeit geboten worden sei, dazu Stellung zu nehmen; das Verfahren sei außerdem mangelhaft, weil von der Verhandlung keine Niederschrift aufgenommen worden sei. Die BH X habe keinen Bezug auf die Feststellung des Amtssachverständigen genommen, der ausdrücklich festgehalten habe, dass die Gasanlage keinen Mangel habe. Es sei unverständlich, wie die belangte Behörde davon ausgehen könne, dass am *** alle Fragen vom Sachverständigen beantwortet worden seien, sie aber trotzdem einen Mangel vermute. Die Behörde beharre vielmehr auf dem Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr, welcher aber nicht erforderlich sei.Der bekämpfte Bescheid sei absolut nichtig. Er sei aufgrund eines nichtigen Verfahrens zustande gekommen und beruhe vollumfanglich auf einer rechtswidrigen Rechtsauffassung der Behörde. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom *** die Feststellung beantragt, dass seine Anlage in ***, ***, keinen Mangel aufweise. Dieser Antrag sei von der BH römisch zehn mit Bescheid vom *** zurückgewiesen worden, dies mit der Begründung, der Antragsteller sei nicht beschwert, da der Behörde zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Mängelmeldung nicht vorgelegen habe. In der Folge sei ihm eine Frist gesetzt worden, einen Befund vorzulegen, weil angeblich ein Mangel im Sinne des Paragraph 12, NÖ GSG 2002 vorgelegen habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am *** neuerlich einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Hinblick auf die Mangelfreiheit der Gasanlage gestellt. Am *** sei durch die Behörde eine mündliche Verhandlung vor Ort anberaumt worden, um durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ob Mängel an der Gasanlage bestünden. Am *** sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme unterrichtet worden, obwohl die Verhandlung erst 6 Tage später stattgefunden habe; die Behörde scheine daher schon eine Woche vor der Verhandlung ihr genaues Ergebnis vorhersehen haben zu können. Im Rahmen der Verhandlung am *** habe der Sachverständige mündlich sein Gutachten erstellt, wonach die Gasanlage keinerlei Mängel aufgewiesen habe. Das schriftliche Gutachten sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, wodurch ihm keine Möglichkeit geboten worden sei, dazu Stellung zu nehmen; das Verfahren sei außerdem mangelhaft, weil von der Verhandlung keine Niederschrift aufgenommen worden sei. Die BH römisch zehn habe keinen Bezug auf die Feststellung des Amtssachverständigen genommen, der ausdrücklich festgehalten habe, dass die Gasanlage keinen Mangel habe. Es sei unverständlich, wie die belangte Behörde davon ausgehen könne, dass am *** alle Fragen vom Sachverständigen beantwortet worden seien, sie aber trotzdem einen Mangel vermute. Die Behörde beharre vielmehr auf dem Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr, welcher aber nicht erforderlich sei. Im Hinblick auf die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung der BH X bringt der Beschwerdeführer vor, die Mangelfreiheit der Gasanlage sei eine Rechtsfrage, die tatsächlich in der Verhandlung vom *** gelöst habe werden können. Laut mündlichem Gutachten des Amtssachverständigen während des Ortsaugenscheines zeige die Gasanlage keinerlei Mängel, die belangte Behörde beziehe sich allein auf den fehlenden Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr gemäß den „Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW)“, welcher jedoch jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre. Weder das NÖ GSG 2002 noch ein „etwaiges, einschlägiges Verordnungsrecht“ kenne einen solchen Nachweis. Das NÖ GSG 2002 erfordere ausschließlich, dass der Prüfbefund Aussagen über das Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang zu enthalten habe. Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ GSG 2002 seien Gasanlagen in allen ihren Teilen entsprechend den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden würden. Die Einhaltung der Regeln der Technik bei Gasanlagen der zweiten und dritten Gasfamilie werde dabei vermutet, wenn bei Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und bei der Überprüfung und Prüfung die technischen Regeln der ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten würden. Ob eine Gasanlage mängelfrei sei, bestimme sich daher primär nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften; der Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr laut ÖVGW könne im Rahmen der Prüfung zur Vereinfachung auf Grund seiner Vermutungswirkung vorgelegt werden, sei aber keinesfalls ein gesetzliches Erfordernis. Die „irrige“ Annahme der Behörde, dass den technischen Regeln der ÖVGW Normcharakter im Sinne von Gesetzesrecht zukomme, stelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip dar. Die in Rede stehende Gasanlage weise keinerlei Mängel auf und sei vom Rauchfangkehrer ordnungsgemäß jährlich gewartet. Es handle sich um eine Anlage für ein Einfamilienhaus, die plangemäß, bauordnungsgemäß und gemäß den bisherigen sonstigen Vorschriften errichtet und betrieben worden sei. Sie befinde sich in einem Kellerraum mit etwa 150 m², in welchem auch ein 1 m² großes Fenster befindlich sei.Im Hinblick auf die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung der BH römisch zehn bringt der Beschwerdeführer vor, die Mangelfreiheit der Gasanlage sei eine Rechtsfrage, die tatsächlich in der Verhandlung vom *** gelöst habe werden können. Laut mündlichem Gutachten des Amtssachverständigen während des Ortsaugenscheines zeige die Gasanlage keinerlei Mängel, die belangte Behörde beziehe sich allein auf den fehlenden Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr gemäß den „Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW)“, welcher jedoch jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre. Weder das NÖ GSG 2002 noch ein „etwaiges, einschlägiges Verordnungsrecht“ kenne einen solchen Nachweis. Das NÖ GSG 2002 erfordere ausschließlich, dass der Prüfbefund Aussagen über das Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang zu enthalten habe. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ GSG 2002 seien Gasanlagen in allen ihren Teilen entsprechend den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden würden. Die Einhaltung der Regeln der Technik bei Gasanlagen der zweiten und dritten Gasfamilie werde dabei vermutet, wenn bei Errichtung, Betrieb, Instandhaltung und bei der Überprüfung und Prüfung die technischen Regeln der ÖVGW sowie die ÖNORMEN eingehalten würden. Ob eine Gasanlage mängelfrei sei, bestimme sich daher primär nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften; der Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr laut ÖVGW könne im Rahmen der Prüfung zur Vereinfachung auf Grund seiner Vermutungswirkung vorgelegt werden, sei aber keinesfalls ein gesetzliches Erfordernis. Die „irrige“ Annahme der Behörde, dass den technischen Regeln der ÖVGW Normcharakter im Sinne von Gesetzesrecht zukomme, stelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip dar. Die in Rede stehende Gasanlage weise keinerlei Mängel auf und sei vom Rauchfangkehrer ordnungsgemäß jährlich gewartet. Es handle sich um eine Anlage für ein Einfamilienhaus, die plangemäß, bauordnungsgemäß und gemäß den bisherigen sonstigen Vorschriften errichtet und betrieben worden sei. Sie befinde sich in einem Kellerraum mit etwa 150 m², in welchem auch ein 1 m² großes Fenster befindlich sei. Eine willkürliche Entscheidung der Behörde erblickt der Beschwerdeführer schließlich „im Zusammenhang mit der Abweisung des Feststellungsbescheides“ (gemeint wohl Feststellungsantrages) „und des Verbesserungsauftrags zur Vorlage eines Nachweises der Verbrennungsluft-Zuführung“. Technische Standards stünden im Modell der Bundesverfassung nicht auf einer Ebene mit Gesetzen und Verordnungen. Ihre Anwendung müsse im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden, sie könne im gegenständlichen Fall keinesfalls vertreten werden und sei denkunmöglich. Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides bringt der Beschwerdeführer letztlich vor, die Partei eines Verwaltungsverfahrens könne außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse der Partei liege. Anlass für solch ein Mittel könne die Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder die drohende Gefahr von Nachteilen sein. Das rechtliche Interesse sei nur gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Feststellungsbescheid solle zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen. Im vorliegenden Fall sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides zwar im NÖ GSG 2002 nicht vorgesehen, er sei aber das notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Sein rechtliches Interesse bestehe darin, dass festgestellt werden solle, dass ein zusätzlicher Nachweis neben dem Prüfbefund nicht erforderlich sei, da die Mangelfreiheit schon auf Grund des Prüfbefundes festgestellt worden sei. Dadurch werde für die Zukunft klargestellt, welche Anforderungen an die Mangelfreiheit der vom Beschwerdeführer betriebenen Gasanlage gestellt werden können. Auf diesem Wege werde verhindert, dass der Beschwerdeführer in Zukunft allenfalls eine Verwaltungsübertretung begehe. Es bestehe schließlich ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, auf welche Rechtsgrundlagen sich die BH X stützen könne, um die Mangelfreiheit einer Gasanlage zu beurteilen. Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides bringt der Beschwerdeführer letztlich vor, die Partei eines Verwaltungsverfahrens könne außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse der Partei liege. Anlass für solch ein Mittel könne die Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder die drohende Gefahr von Nachteilen sein. Das rechtliche Interesse sei nur gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Der Feststellungsbescheid solle zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen. Im vorliegenden Fall sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides zwar im NÖ GSG 2002 nicht vorgesehen, er sei aber das notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Sein rechtliches Interesse bestehe darin, dass festgestellt werden solle, dass ein zusätzlicher Nachweis neben dem Prüfbefund nicht erforderlich sei, da die Mangelfreiheit schon auf Grund des Prüfbefundes festgestellt worden sei. Dadurch werde für die Zukunft klargestellt, welche Anforderungen an die Mangelfreiheit der vom Beschwerdeführer betriebenen Gasanlage gestellt werden können. Auf diesem Wege werde verhindert, dass der Beschwerdeführer in Zukunft allenfalls eine Verwaltungsübertretung begehe. Es bestehe schließlich ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, auf welche Rechtsgrundlagen sich die BH römisch zehn stützen könne, um die Mangelfreiheit einer Gasanlage zu beurteilen.
- Aus dem dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die in Rede stehende Gasanlage des Beschwerdeführers am *** gemäß § 12 NÖ GSG 2002 durch ein von der EVN beauftragtes Gasinstallationsunternehmen überprüft wurde. Im Prüfbefund wurde als (einziger) Mangel der Nachweis der Verbrennungsluftzufuhr gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 12 (Messverfahren für Verbrennungsluftzuführung) oder Richtlinie G 1/3 (rechnerischer Nachweis) festgehalten und der Beschwerdeführer durch das Prüfunternehmen aufgefordert, die als Mangel protokollierte fehlende Überprüfung binnen 2 Wochen durch einen befugten Rauchfangkehrer oder ein befugtes Installationsunternehmen durchführen zu lassen. Am *** stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Gasanlage in ***, ***, keinen Mangel aufweise, sodass auch ein entsprechender Nachweis, wie er im Prüfbefund gefordert werde, nicht erforderlich sei. Dieser Antrag wurde von der BH X mit Bescheid vom *** zurückgewiesen; begründend führte die Behörde hierzu aus, es sei bis zum Tag der Bescheiderlassung keine Verständigung des Prüfunternehmens über allfällige Mängel an der gegenständlichen Gasanlage bei der BH X eingelangt; es sei daher zu diesem Zeitpunkt kein entsprechendes Verwaltungsverfahren bei der Behörde anhängig, dem Beschwerdeführer sei daher zu diesem Zeitpunkt weder ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Tätigkeit der Behörde noch ein Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren zugekommen.
- Aus dem dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die in Rede stehende Gasanlage des Beschwerdeführers am *** gemäß Paragraph 12, NÖ GSG 2002 durch ein von der EVN beauftragtes Gasinstallationsunternehmen überprüft wurde. Im Prüfbefund wurde als (einziger) Mangel der Nachweis der Verbrennungsluftzufuhr gemäß der ÖVGW-Richtlinie G 12 (Messverfahren für Verbrennungsluftzuführung) oder Richtlinie G 1/3 (rechnerischer Nachweis) festgehalten und der Beschwerdeführer durch das Prüfunternehmen aufgefordert, die als Mangel protokollierte fehlende Überprüfung binnen 2 Wochen durch einen befugten Rauchfangkehrer oder ein befugtes Installationsunternehmen durchführen zu lassen. Am *** stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Gasanlage in ***, ***, keinen Mangel aufweise, sodass auch ein entsprechender Nachweis, wie er im Prüfbefund gefordert werde, nicht erforderlich sei. Dieser Antrag wurde von der BH römisch zehn mit Bescheid vom *** zurückgewiesen; begründend führte die Behörde hierzu aus, es sei bis zum Tag der Bescheiderlassung keine Verständigung des Prüfunternehmens über allfällige Mängel an der gegenständlichen Gasanlage bei der BH römisch zehn eingelangt; es sei daher zu diesem Zeitpunkt kein entsprechendes Verwaltungsverfahren bei der Behörde anhängig, dem Beschwerdeführer sei daher zu diesem Zeitpunkt weder ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Tätigkeit der Behörde noch ein Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren zugekommen. Mit Schreiben vom *** wurde die BH X in der Folge von der Firma EVN Netz GmbH gemäß § 12 Abs. 2 NÖ GSG 2002 von dem im Zuge der Überprüfung der Gasanlage festgestellten und im Prüfbefund festgehaltenen Mangel verständigt. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass der Mangel vom Anlagenbetreiber nicht innerhalb der durch das Prüfunternehmen nochmals gesetzten Frist behoben worden sei. Die Behörde setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom *** eine letztmalige Frist zur Vorlage des erforderlichen Befundes bis ***. Mit Schreiben vom *** wurde die BH römisch zehn in der Folge von der Firma EVN Netz GmbH gemäß Paragraph 12, Absatz 2, NÖ GSG 2002 von dem im Zuge der Überprüfung der Gasanlage festgestellten und im Prüfbefund festgehaltenen Mangel verständigt. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass der Mangel vom Anlagenbetreiber nicht innerhalb der durch das Prüfunternehmen nochmals gesetzten Frist behoben worden sei. Die Behörde setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom *** eine letztmalige Frist zur Vorlage des erforderlichen Befundes bis ***. Mit Schriftsatz vom *** richtete der Beschwerdeführer sodann den hier verfahrensgegenständlichen Antrag an die BH X, es werde „um Feststellung gebeten, dass die Anlage mangelfrei ist und dass kein Prüfbefund nachgereicht werden muss“. Dies mit der Begründung, im Prüfbefund sei kein Mangel dargestellt, sondern behauptet worden, dass der Nachweis der Verbrennungsluftzufuhr gemäß ÖVGW-Richtlinie G 12 oder Richtlinie G 1/3 fehle. Ein derartiger Nachweis werde vom Gasgesetz gar nicht verlangt. § 12 kenne einen Gasbefund, aber nicht einen Befund über die Zuluft. Die gegenständliche Betriebsanlage werde seit über 12 Jahren unverändert betrieben; in den Räumlichkeiten, in welchen sich die Therme befinde, sei ein Fenster vorhanden, das stets geöffnet sei; darüberhinaus reiche die Tür in einen Raum, der rund 100 m² aufweise und nach oben hin offen sei. Es sei überhaupt keine Notwendigkeit gegeben, einen Nachweis zu erbringen, wenn etwas offenkundig sei. Es werde nunmehr erneut ein entsprechender Feststellungsbescheid beantragt, da nunmehr die EVN keine (gemeint wohl: eine) entsprechende Anzeige erstattet habe. Mit Schriftsatz vom *** richtete der Beschwerdeführer sodann den hier verfahrensgegenständlichen Antrag an die BH römisch zehn, es werde „um Feststellung gebeten, dass die Anlage mangelfrei ist und dass kein Prüfbefund nachgereicht werden muss“. Dies mit der Begründung, im Prüfbefund sei kein Mangel dargestellt, sondern behauptet worden, dass der Nachweis der Verbrennungsluftzufuhr gemäß ÖVGW-Richtlinie G 12 oder Richtlinie G 1/3 fehle. Ein derartiger Nachweis werde vom Gasgesetz gar nicht verlangt. Paragraph 12, kenne einen Gasbefund, aber nicht einen Befund über die Zuluft. Die gegenständliche Betriebsanlage werde seit über 12 Jahren unverändert betrieben; in den Räumlichkeiten, in welchen sich die Therme befinde, sei ein Fenster vorhanden, das stets geöffnet sei; darüberhinaus reiche die Tür in einen Raum, der rund 100 m² aufweise und nach oben hin offen sei. Es sei überhaupt keine Notwendigkeit gegeben, einen Nachweis zu erbringen, wenn etwas offenkundig sei. Es werde nunmehr erneut ein entsprechender Feststellungsbescheid beantragt, da nunmehr die EVN keine (gemeint wohl: eine) entsprechende Anzeige erstattet habe. Die BH Baden beraumte daraufhin zur behördlichen Überprüfung der in Rede stehenden Gasanlage mit Schreiben vom *** eine mündliche Verhandlung für *** an. Ebenfalls datiert mit *** erging seitens der Behörde an den Beschwerdeführer ein auf § 45 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestütztes, als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetes Schreiben, in welchem die BH X dem Beschwerdeführer die Absicht mitteilte, „den Antrag auf Feststellung abzuweisen, da die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen ist und die strittige Frage – nämlich ob die Gasanlage mängelfrei ist – im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gemäß §§ 12 ff des NÖ Gassicherheitsgesetzes entschieden werden kann“. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ebenfalls datiert mit *** erging seitens der Behörde an den Beschwerdeführer ein auf Paragraph 45, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gestütztes, als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetes Schreiben, in welchem die BH römisch zehn dem Beschwerdeführer die Absicht mitteilte, „den Antrag auf Feststellung abzuweisen, da die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen ist und die strittige Frage – nämlich ob die Gasanlage mängelfrei ist – im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraphen 12, ff des NÖ Gassicherheitsgesetzes entschieden werden kann“. Dem Beschwerdeführer wurde unter einem eine 2-wöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Das Ergebnis der am *** durchgeführten Überprüfung an Ort und Stelle ist im Verwaltungsakt mit folgendem Vermerk festgehalten: „Am heutigen Tag erfolgte eine Überprüfung mit dem ASV für Maschinenbau, ***. Besichtigt wurde der Heizraum im Keller des Objektes, ***, ***. Es handelt sich um eine Therme des Fabrikates Wolf, ein Typenschild war nicht an sichtbarer Stelle angebracht, allerdings eine Prüfplakette. Auf dieser war die Fabrikatnummer *** eingetragen. Nach dem Lokalaugenschein wurde in den Bauakt der Gemeinde Einsicht genommen. Dort liegt ein ‚Prüfbericht Gas‘ in schwer leserlicher Kopie, ausgestellt von der ***, ***, […] auf. Dieser ist undatiert und weist keine Mängel auf. Er wurde offensichtlich im Zuge der Errichtung der Therme im Jahr 2000 zum Bauakt genommen. Stellungnahme des ASV für Maschinenbau: Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass die Verbrennungsluftzuführung durch ein Fenster an der Stirnseite des Raumes erfolgt. Dieses Fenster befindet sich in etwa 1m 70 cm Höhe und weist eine Größe von ca. 80x40cm auf. Das Fenster ist ständig gekippt, wodurch die Luftzuführung durch einen ca. 10 cm breiten Spalt des offenen Fensters erfolgt. Lt. Auskunft des Hauseigentümers bleibt dieses Fenster ebenso wie die Eingangstür zum Gang ständig geöffnet, wodurch ausreichend Luft in den Heizraum strömen kann. Eine Sicherung gegen Verschließen des Fensters liegt nicht vor. Sofern dieses Fenster in geöffnetem Zustand verbleibt liegt eine ausreichende Luftzufuhr für die Verbrennung vor. Eine gesicherte Luftströmung wäre durch einen direkten Mauerdurchbruch gegeben, welcher allerdings ebenfalls durch unsachgemäße Maßnahmen verschlossen werden könnte.“ Am *** erließ die BH X den hier bekämpften, oben unter I.
- dargestellten Bescheid.Am *** erließ die BH römisch zehn den hier bekämpften, oben unter römisch eins.
- dargestellten Bescheid.
- Die mit *** datierte Berufung wurde vom Rechtsmittelwerber am *** bei der BH X eingebracht. Eine Berufungsvorentscheidung wurde durch die belangte Behörde nicht erlassen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8B-VG mit
- Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen; die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
- Die mit *** datierte Berufung wurde vom Rechtsmittelwerber am *** bei der BH römisch zehn eingebracht. Eine Berufungsvorentscheidung wurde durch die belangte Behörde nicht erlassen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel ist gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8,, B-VG mit
- Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen; die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
- Das Landesverwaltungsgericht NÖ gab dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuständigkeitsänderung im Zusammenhang mit dem eingebrachten Rechtmittel mit Schreiben vom *** die Gelegenheit, binnen 2 Wochen zu der vorliegenden Rechtssache eine ergänzende Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. II. Zu den Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 14 NÖ GSG 2002 lauten: Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 14, NÖ GSG 2002 lauten: „§12 Wiederkehrende Prüfungen […]
(2)Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb der vom Prüfer festgesetzten, angemessenen Frist behoben, hat der Prüfer die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich hievon zu verständigen. Ist in Folge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
(3)Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 und § 11 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3)Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 2, gilt sinngemäß. […]“ „§ 14 Befugnisse der Behörde
(1)Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen überprüfen. Bei Verständigungen nach § 12 Abs. 2 oder 3 oder nach § 13 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder bei sonstiger Kenntnis von möglichen Mängel hat die Behörde eine Überprüfung vorzunehmen. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(1)Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen überprüfen. Bei Verständigungen nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 13, Absatz 2, 3, 4, oder 5 oder bei sonstiger Kenntnis von möglichen Mängel hat die Behörde eine Überprüfung vorzunehmen. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2)Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Gasanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen.
(3)Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers der Gasanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere kann sie die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Ist der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen, hat sie die Behörde umgehend aufzuheben.
(4)Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Abs. 3 genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4)Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Absatz 3, genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5)Wird eine bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Bewilligung errichtet oder ohne Bewilligung wesentlich geändert, hat die Behörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist kein Bewilligungsantrag eingebracht wird oder die Anlage oder die Änderung nicht bewilligungsfähig ist.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. „§ 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Die Berufung an die NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ GSG 2002 stellte bis zum
- Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ GSG 2002 anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ GSG 2002 anhängigen Berufungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
- In der Sache: Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Behörde verlange mit ihrer Beanstandung, dass der Nachweis der Verbrennungsluft-Zuführung gemäß ÖVGW-Richtlinien fehle, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Nachweis. Der Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr laut ÖVGW-Richtlinien könne im Rahmen der Prüfung auf Grund seiner Vermutungswirkung zur Vereinfachung vorgelegt werden, er sei aber keinesfalls ein gesetzliches Erfordernis. Die BH X verstoße daher im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit mit der in Rede stehenden Gasanlage gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip. Die gegenständliche Gasanlage in ***, ***, weise keinerlei Mangel auf, dies sei vom Amtssachverständigen am *** auch festgestellt worden. Die Frage der Mangelfreiheit der Gasanlage sei eine Rechtsfrage, welche tatsächlich in der Verhandlung vom *** habe gelöst werden können. Die Behörde beharre auf einem Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr, der jedoch nicht erforderlich sei. Die BH X habe mit Schriftsatz vom *** eine mündliche Verhandlung für *** zur Überprüfung an Ort und Stelle anberaumt; ebenfalls mit Schriftsatz vom *** habe die Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verschickt, wodurch sie bereits eine Woche vor Abhaltung der Verhandlung deren Ergebnis vorweggenommen habe. Das schriftliche Gutachten der Verhandlung vom *** sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, wodurch er keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Der Behörde sei darüberhinaus Willkür „im Zusammenhang mit der Abweisung des Feststellungsbescheides und des Verbesserungsauftrages zur Vorlage eines Nachweises der Verbrennungsluft-Zuführung vorzuwerfen“. Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, die Erlassung eines solchen Bescheides sei zwar im NÖ GSG 2002 nicht vorgesehen, er sei aber das notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bestehe in der Feststellung, dass ein zusätzlicher Nachweis neben dem Prüfbefund nicht erforderlich sei, da die Mangelfreiheit der Gasanlage schon aufgrund des Prüfbefundes festgestellt worden sei. Dadurch werde für die Zukunft klargestellt, welche Anforderungen an die Mangelfreiheit der vom Beschwerdeführer betriebenen Gasanlage gestellt werden könnten. Auf diesem Wege werde verhindert, dass der Beschwerdeführer in Zukunft eine Verwaltungsübertretung begehe; es bestehe außerdem ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, auf welche Rechtsgrundlagen sich die BH X stützen könne, um die Mangelfreiheit einer Gasanlage zu beurteilen. Die Mangelfreiheit der Gasanlage im gegenständlichen Fall sei eine Rechtsfrage, welche tatsächlich in der Verhandlung vom *** habe gelöst werden können.Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die Behörde verlange mit ihrer Beanstandung, dass der Nachweis der Verbrennungsluft-Zuführung gemäß ÖVGW-Richtlinien fehle, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Nachweis. Der Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr laut ÖVGW-Richtlinien könne im Rahmen der Prüfung auf Grund seiner Vermutungswirkung zur Vereinfachung vorgelegt werden, er sei aber keinesfalls ein gesetzliches Erfordernis. Die BH römisch zehn verstoße daher im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit mit der in Rede stehenden Gasanlage gegen das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip. Die gegenständliche Gasanlage in ***, ***, weise keinerlei Mangel auf, dies sei vom Amtssachverständigen am *** auch festgestellt worden. Die Frage der Mangelfreiheit der Gasanlage sei eine Rechtsfrage, welche tatsächlich in der Verhandlung vom *** habe gelöst werden können. Die Behörde beharre auf einem Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr, der jedoch nicht erforderlich sei. Die BH römisch zehn habe mit Schriftsatz vom *** eine mündliche Verhandlung für *** zur Überprüfung an Ort und Stelle anberaumt; ebenfalls mit Schriftsatz vom *** habe die Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme verschickt, wodurch sie bereits eine Woche vor Abhaltung der Verhandlung deren Ergebnis vorweggenommen habe. Das schriftliche Gutachten der Verhandlung vom *** sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, wodurch er keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen. Der Behörde sei darüberhinaus Willkür „im Zusammenhang mit der Abweisung des Feststellungsbescheides und des Verbesserungsauftrages zur Vorlage eines Nachweises der Verbrennungsluft-Zuführung vorzuwerfen“. Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, die Erlassung eines solchen Bescheides sei zwar im NÖ GSG 2002 nicht vorgesehen, er sei aber das notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers bestehe in der Feststellung, dass ein zusätzlicher Nachweis neben dem Prüfbefund nicht erforderlich sei, da die Mangelfreiheit der Gasanlage schon aufgrund des Prüfbefundes festgestellt worden sei. Dadurch werde für die Zukunft klargestellt, welche Anforderungen an die Mangelfreiheit der vom Beschwerdeführer betriebenen Gasanlage gestellt werden könnten. Auf diesem Wege werde verhindert, dass der Beschwerdeführer in Zukunft eine Verwaltungsübertretung begehe; es bestehe außerdem ein rechtliches Interesse daran, festzustellen, auf welche Rechtsgrundlagen sich die BH römisch zehn stützen könne, um die Mangelfreiheit einer Gasanlage zu beurteilen. Die Mangelfreiheit der Gasanlage im gegenständlichen Fall sei eine Rechtsfrage, welche tatsächlich in der Verhandlung vom *** habe gelöst werden können. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses ist zum einen zulässig, wenn dies im entsprechenden anzuwendenden Materiengesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Zum anderen kann eine Behörde nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung aus einem im öffentlichen oder im privaten Interesse begründeten Anlass Rechte bzw. Rechtsverhältnisse bescheidförmig feststellen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im öffentlichen Interesse liegt, wäre dabei von Amts wegen zulässig, um bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden. Auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse besteht nach der Judikatur über Antrag ein Rechtsanspruch einer Person, welche ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann dabei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung ist zum einen dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt, wobei der betreffenden Feststellung in concreto die Eignung zukommen muss, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Zum anderen stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar: Es fehlt an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gelöst werden kann (vgl. z.B. VwGH vom 3.7.1990, Zl. 89/08/0287, vom 1.10.2004, Zl. 2000/12/0195, vom 30.3.2004, Zl. 2002/06/0199, etc.). Ein Feststellungsbescheid ist daher dann nicht notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, wenn der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht und ihr die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses ist zum einen zulässig, wenn dies im entsprechenden anzuwendenden Materiengesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Zum anderen kann eine Behörde nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung aus einem im öffentlichen oder im privaten Interesse begründeten Anlass Rechte bzw. Rechtsverhältnisse bescheidförmig feststellen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der im öffentlichen Interesse liegt, wäre dabei von Amts wegen zulässig, um bei ungeklärter Rechtslage die Gefahr von Nachteilen für die Allgemeinheit abzuwenden. Auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse besteht nach der Judikatur über Antrag ein Rechtsanspruch einer Person, welche ein rechtliches Interesse an der Feststellung eines strittigen Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann dabei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung ist zum einen dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt, wobei der betreffenden Feststellung in concreto die Eignung zukommen muss, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Zum anderen stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar: Es fehlt an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gelöst werden kann vergleiche z.B. VwGH vom 3.7.1990, Zl. 89/08/0287, vom 1.10.2004, Zl. 2000/12/0195, vom 30.3.2004, Zl. 2002/06/0199, etc.). Ein Feststellungsbescheid ist daher dann nicht notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, wenn der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht und ihr die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Im vorliegenden Fall sieht das NÖ GSG 2002 eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides , wie der Beschwerdeführer auch selbst vorbringt, nicht vor. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses zur Erlassung eines gesetzlich nicht normierten Feststellungsbescheides scheidet für den vorliegenden Fall aus; zu prüfen ist daher, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur einen im privaten Interesse gelegenen Rechtsanspruch im Sinne eines rechtlichen Interesses auf Feststellung eines strittigen Rechtes oder Rechtsverhältnisses hat. Der Beschwerdeführer behauptet zwar diesen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem NÖ GSG 2002 als das „notwendige Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung“; er übergeht aber in seiner Argumentation die Eigenschaft eines - gesetzlich nicht vorgesehenen - Feststellungsbescheides als bloß subsidiärer Rechtsbehelf. In diesem Zusammenhang ist auf § 14 Abs. 2 NÖ GSG 2002 zu verweisen, welcher Folgendes normiert:In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GSG 2002 zu verweisen, welcher Folgendes normiert: „Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Gasanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen.“ Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung hat die Behörde also, sollte sich aufgrund einer Überprüfung (§ 12 iVm § 14 NÖ GSG 2002) ergeben, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften des NÖ GSG 2002 oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Entscheidungen entsprechenden Zustand befindet, dem Betreiber oder sonst Verfügungsberechtigten - bescheidmäßig - die Behebung des entsprechenden Mangels aufzutragen. Daran, dass es sich bei einem diesbezüglichen Auftrag der Behörde im Sinne des Gesetzes um einen solchen bescheidmäßiger Natur handeln muss, besteht kein Zweifel. Nur an einen solchen können im Falle der Nichtbefolgung entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen geknüpft werden. Gemäß der genannten Gesetzesbestimmung hat die Behörde also, sollte sich aufgrund einer Überprüfung (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ GSG 2002) ergeben, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften des NÖ GSG 2002 oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Entscheidungen entsprechenden Zustand befindet, dem Betreiber oder sonst Verfügungsberechtigten - bescheidmäßig - die Behebung des entsprechenden Mangels aufzutragen. Daran, dass es sich bei einem diesbezüglichen Auftrag der Behörde im Sinne des Gesetzes um einen solchen bescheidmäßiger Natur handeln muss, besteht kein Zweifel. Nur an einen solchen können im Falle der Nichtbefolgung entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen geknüpft werden. Damit besteht jedoch ein gesetzlich vorgesehenes verwaltungsbehördliches Verfahren, im Zuge dessen über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen, wie etwa die über Frage, ob ein zusätzlicher Nachweis neben dem Prüfbefund erforderlich ist, entschieden werden kann. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein Leistungsbescheid möglich, ist aber für einen Feststellungsbescheid als bloß subsidiärem Rechtsbehelf kein Raum. Sämtliche vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Fragen inhaltlicher Natur wären für den Fall, dass eine Überprüfung der Gasanlage nach Ansicht der Behörde ein Nicht-Entsprechen mit Vorschriften des NÖ GSG 2002 oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Entscheidungen ergibt, im Zuge des gemäß § 14 Abs. 2 NÖ GSG 2002 mit Bescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft bzw. im Zuge einer dortigen Bescheidbekämpfung zu klären. Zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist es, wie aus dem oben ausführlich wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ersichtlich, im vorliegenden Fall nicht gekommen, augenscheinlich, da die Behörde nach den ihr vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine weitere Veranlassung nicht für nötig gehalten hat.Damit besteht jedoch ein gesetzlich vorgesehenes verwaltungsbehördliches Verfahren, im Zuge dessen über die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen, wie etwa die über Frage, ob ein zusätzlicher Nachweis neben dem Prüfbefund erforderlich ist, entschieden werden kann. Ist, wie im vorliegenden Fall, ein Leistungsbescheid möglich, ist aber für einen Feststellungsbescheid als bloß subsidiärem Rechtsbehelf kein Raum. Sämtliche vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Fragen inhaltlicher Natur wären für den Fall, dass eine Überprüfung der Gasanlage nach Ansicht der Behörde ein Nicht-Entsprechen mit Vorschriften des NÖ GSG 2002 oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Entscheidungen ergibt, im Zuge des gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GSG 2002 mit Bescheid abzuschließenden Verwaltungsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft bzw. im Zuge einer dortigen Bescheidbekämpfung zu klären. Zur Erlassung eines derartigen Bescheides ist es, wie aus dem oben ausführlich wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ersichtlich, im vorliegenden Fall nicht gekommen, augenscheinlich, da die Behörde nach den ihr vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine weitere Veranlassung nicht für nötig gehalten hat. Die Behörde hat den vorliegenden Feststellungsantrag daraufhin mit der Begründung abgewiesen, dass die strittige Frage, nämlich ob die Gasanlage mängelfrei sei, im Zuge eines Ortsaugenscheines am *** in Anwesenheit eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen entschieden habe werden können. Davon, dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde – noch nach dem Zeitpunkt der Überprüfung am *** – mit Verbesserungsauftrag vorgegangen wäre, und auf einem Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr beharre, kann nach dem Akteninhalt keine Rede sein. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht gehalten war, in der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers inhaltliche Überlegungen einfließen zu lassen. Vielmehr wäre sie berechtigt gewesen, den vorliegenden Feststellungsantrag unter Verweis auf das gemäß § 14 Abs. 2 bei Vorliegen eines Mangels durchzuführende, mit Bescheid abzuschließende Verwaltungsverfahren zurückzuweisen; indem die Behörde aber statt einer formellen eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, hat sie den Beschwerdeführer jedenfalls nicht seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Indem die Behörde den Beschwerdeführer außerdem im Parteiengehör vom *** auf eben den Umstand der Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß §§ 12 ff NÖ GSG 2002, in welchem die konkrete strittige Frage der Mängelfreiheit entschieden werden könne, hingewiesen hat, hat sie dem Beschwerdeführer unabhängig von der Anberaumung des Ortsaugenscheines die Eigenschaft eines Feststellungsbescheides als subsidiärem Rechtsbehelf und ihre auf diese Tatsache gestützte Absicht der Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mitgeteilt. Die Beschwerdebehauptung, die Behörde habe damit das Ergebnis der Überprüfung vom *** vorweggenommen, trifft somit nicht zu. Die Behörde hat den vorliegenden Feststellungsantrag daraufhin mit der Begründung abgewiesen, dass die strittige Frage, nämlich ob die Gasanlage mängelfrei sei, im Zuge eines Ortsaugenscheines am *** in Anwesenheit eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen entschieden habe werden können. Davon, dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die Behörde – noch nach dem Zeitpunkt der Überprüfung am *** – mit Verbesserungsauftrag vorgegangen wäre, und auf einem Nachweis der Verbrennungsluft-Zufuhr beharre, kann nach dem Akteninhalt keine Rede sein. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhaltes nicht gehalten war, in der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers inhaltliche Überlegungen einfließen zu lassen. Vielmehr wäre sie berechtigt gewesen, den vorliegenden Feststellungsantrag unter Verweis auf das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, bei Vorliegen eines Mangels durchzuführende, mit Bescheid abzuschließende Verwaltungsverfahren zurückzuweisen; indem die Behörde aber statt einer formellen eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, hat sie den Beschwerdeführer jedenfalls nicht seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Indem die Behörde den Beschwerdeführer außerdem im Parteiengehör vom *** auf eben den Umstand der Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraphen 12, ff NÖ GSG 2002, in welchem die konkrete strittige Frage der Mängelfreiheit entschieden werden könne, hingewiesen hat, hat sie dem Beschwerdeführer unabhängig von der Anberaumung des Ortsaugenscheines die Eigenschaft eines Feststellungsbescheides als subsidiärem Rechtsbehelf und ihre auf diese Tatsache gestützte Absicht der Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides mitgeteilt. Die Beschwerdebehauptung, die Behörde habe damit das Ergebnis der Überprüfung vom *** vorweggenommen, trifft somit nicht zu. Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf behauptete Verfahrensmängel darüberhinaus vorbringt, das Ergebnis der Überprüfung vom *** sei ihm schriftlich nicht zugegangen, sodass er keine Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen, so ist dazu zu sagen, dass ihm laut vorliegendem, unzweifelhaftem Akteninhalt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** eine Abschrift des betreffenden Protokolls übermittelt wurde und er im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht NÖ eingeräumten Frist die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme hatte.Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf behauptete Verfahrensmängel darüberhinaus vorbringt, das Ergebnis der Überprüfung vom *** sei ihm schriftlich nicht zugegangen, sodass er keine Möglichkeit hatte, dazu Stellung zu nehmen, so ist dazu zu sagen, dass ihm laut vorliegendem, unzweifelhaftem Akteninhalt mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** eine Abschrift des betreffenden Protokolls übermittelt wurde und er im Zuge der vom Landesverwaltungsgericht NÖ eingeräumten Frist die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme hatte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 NÖ GSG 2002 nicht besteht.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GSG 2002 nicht besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. dazu die zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides unter III.
- zitierte Judikatur). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt vergleiche dazu die zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides unter römisch drei.
- zitierte Judikatur). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.1002