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{'item': 'LVwG-AB-14-0370'}

Obsah (6)§ 8§ 28Art. 130§ 25aArt. 133§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0370 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Günter Eichberg

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom *** der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Mit *** wurde Herr *** in die Grundversorgung der NÖ Landesregierung aufgenommen und ihm gebührt eine monatliche Grundversorgung von 320,-- Euro (Mietzuschuss 120,-- Euro, Verpflegung 200,-- Euro). Frau *** bezieht Leistungen des AMS in der Höhe von 33,59 Euro täglich (monatlich 1007,70 Euro). Aus dem Aktenvermerk des Magistrats X vom *** geht hervor, dass Herr *** angibt, Frau *** sei seine Lebensgefährtin. Dies ist ebenfalls so in seinem Antrag vom *** angegeben.Aus dem Aktenvermerk des Magistrats römisch zehn vom *** geht hervor, dass Herr *** angibt, Frau *** sei seine Lebensgefährtin. Dies ist ebenfalls so in seinem Antrag vom *** angegeben. Des Weiteren wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass Herr *** Frau *** immer wieder mit „Schatzi“ anspricht. Aus dem im Akt aufliegenden Mietvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und Frau *** gemeinsame Mieter der Wohnung in ***, ***, ***, *** sind. 4. Beweiswürdigung:4. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Magistrats X, den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und seinen Ausführungen im der Beschwerde.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Magistrats römisch zehn, den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und seinen Ausführungen im der Beschwerde. 5. Rechtslage:5. Rechtslage:,

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 8Abs.

2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

§ 1Abs.

1 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 457,87 Euro je Person.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 457,87 Euro je Person.

§ 1Abs.

2 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 152,62 Euro je Person.

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 152,62 Euro je Person.

  1. Erwägungen: Aufgrund des im Akt auffliegenden Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom *** und eines Aktenvermerkes des Magistrats X vom *** besteht kein Zweifel, dass Frau *** die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist.Aufgrund des im Akt auffliegenden Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom *** und eines Aktenvermerkes des Magistrats römisch zehn vom *** besteht kein Zweifel, dass Frau *** die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetzes ist. So steht im Antragsformular nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschl. Wohnbedarf unter Punkt 2a zu den Angaben des Verwandtschaftsverhältnisses der Bewohner des gemeinsamen Haushalts, dass Frau *** die Lebensgefährtin ist. Im erwähnten Aktenvermerk ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu gibt, dass Frau *** seine Lebensgefährtin ist. Es sind bei der Berechnung für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung daher die Leistungen aus der Grundversorgung für Herrn *** (320,-- Euro) sowie die Leistungen vom AMS für Frau *** (1007,70 Euro) zu berücksichtigen. Gemeinsam erhalten der Beschwerdeführer und Frau *** daher 1.327,70 Euro, wobei für beide ein Mindeststandard von jeweils 457,87 Euro (Lebensunterhalt) und 152,62 Euro (Wohnen), also insgesamt von 1220,98 Euro vorgesehen ist. Das anrechenbare Einkommen übersteigt daher den Mindeststandard um 106,72 Euro. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dies aber keine wirtschaftliche Gemeinschaft darstellt, da jeder für seine Kosten selbst verantwortlich ist, jeder die Miete zu 50% zu tragen hat und zwischen ihnen kein ökonomischer Austausch besteht, kann dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom
  2. Oktober 2012, GZ 2012/10/0020, ausgeführt hat, ein „gemeinsamer Haushalt“ liegt nach dem Willen des Gesetzgebers dann vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden. Laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Mietvertrag sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin Mieter ein und desselben Mietobjektes. Es ist daher von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen, weshalb auch das Einkommen der Lebensgefährtin von der Verwaltungsbehörde bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht mitberücksichtigt wurde.
  3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer öffentlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war, und keine Sachverhalte erhoben wurden, über die der Beschwerdeführer nicht ohnedies bereits Kenntnis hat.
  4. Zur Die ordentliche Revision ist European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0370

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.