G 2005 zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom *** der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Mit *** wurde Herr *** in die Grundversorgung der NÖ Landesregierung aufgenommen und ihm gebührt eine monatliche Grundversorgung von 320,-- Euro (Mietzuschuss 120,-- Euro, Verpflegung 200,-- Euro). Frau *** bezieht Leistungen des AMS in der Höhe von 33,59 Euro täglich (monatlich 1007,70 Euro). Aus dem Aktenvermerk des Magistrats X vom *** geht hervor, dass Herr *** angibt, Frau *** sei seine Lebensgefährtin. Dies ist ebenfalls so in seinem Antrag vom *** angegeben.Aus dem Aktenvermerk des Magistrats römisch zehn vom *** geht hervor, dass Herr *** angibt, Frau *** sei seine Lebensgefährtin. Dies ist ebenfalls so in seinem Antrag vom *** angegeben. Des Weiteren wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass Herr *** Frau *** immer wieder mit „Schatzi“ anspricht. Aus dem im Akt aufliegenden Mietvertrag ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und Frau *** gemeinsame Mieter der Wohnung in ***, ***, ***, *** sind. 4. Beweiswürdigung:4. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Magistrats X, den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und seinen Ausführungen im der Beschwerde.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Magistrats römisch zehn, den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag und seinen Ausführungen im der Beschwerde. 5. Rechtslage:5. Rechtslage:,
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
1 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 457,87 Euro je Person.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 457,87 Euro je Person.
2 Z. 2 lit. a NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 152,62 Euro je Person.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ Mindeststandardverordnung beträgt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 152,62 Euro je Person.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.