51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Hofrat , Dr. Kindermann-Zeilinger über die
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, geb. ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ: ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird
GVG) insoweit stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 32 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 32 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen., II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6,7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 BStMG
MG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ: ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6,,7 Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, BStMG
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am ***, um 11:44 Uhr, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, sohin eines mehrspurigen KFZ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die *** im Gemeindegebiet von *** bei km *** auf der Richtungsfahrbahn ***, somit das mautpflichtige Straßennetz, benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät zur elektronischen Entrichtung der Maut sei nicht angebracht gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung vom ***, die nunmehr
51 Z 8 B-VG als Beschwerde zu behandeln ist, wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden bzw. unter Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG die Geldstrafe unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen schuld- und tatangemessen herabzusetzen. In der dagegen erhobenen Berufung vom ***, die nunmehr
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde zu behandeln ist, wird beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden bzw. unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, VStG die Geldstrafe unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betroffenen schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass die GO-Box mautordnungskonform und entsprechend der bei der Ausgabe übergebenen Bedienungsanleitung montiert worden sei, sodass am Tattag während der gesamten Fahrt eine Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut möglich gewesen sei. Der Umstand, dass eine Abbuchung nicht vorgenommen worden sei, liege nicht innerhalb des Verantwortungsbereiches des Beschuldigten. Zudem habe die GO-Box zu keinem Zeitpunkt optisch oder akustisch Anzeichen einer Fehlfunktion erkennen lassen, sodass offensichtlich von einer Störung im Mautsystem, welche die ASFINAG zu verantworten habe, auszugehen sei. Offensichtlich habe der jeweilige Betrag aufgrund einer technischen Störung nicht abgebucht werden können, was jedoch nicht innerhalb des Verantwortungsbereiches des Betroffenen gelegen sei. Durch die bei der Behörde aufliegende Kontrollfallliste stelle die Behörde nur unter Beweis, dass zu den aufgelisteten Zeitpunkten die Maut nicht ordnungsgemäß abgebucht habe werden können. Vom Beschuldigten sei allerdings die Nichtentrichtung der Maut nie bestritten worden, sondern lediglich sein Verschulden daran. Jedenfalls sei die GO-Box seinerzeit an der Innenseite der Windschutzscheibe nahe der Unterkante, ohne vom Scheibenwischer überlappt zu werden, montiert gewesen. Zudem würden im vorliegenden Fall mehrere gleichartige und in engem zeitlichen Konnex stehende Übertretungen vorliegen, welche nach der Rechtsprechung des VwGH zu einer (einzigen) Zuwiderhandlung zusammenzuziehen seien (fortgesetztes Delikt). Schließlich sei das angefochtene Straferkenntnis mangelhaft begründet und verstoße gegen das Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG, da vorgeworfen werde, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät zur elektronischen Entrichtung der Maut „nicht“ angebracht gewesen sei. Aus den Beweisbildern gehe aber hervor, dass eine GO-Box montiert gewesen sei. Mangels Setzung einer anderweitigen Verfolgungshandlung sei vom Eintritt der (Verfolgungs-)Verjährung auszugehen.Schließlich sei das angefochtene Straferkenntnis mangelhaft begründet und verstoße gegen das Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44 a, VStG, da vorgeworfen werde, dass ein für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebenes Fahrzeuggerät zur elektronischen Entrichtung der Maut „nicht“ angebracht gewesen sei. Aus den Beweisbildern gehe aber hervor, dass eine GO-Box montiert gewesen sei. Mangels Setzung einer anderweitigen Verfolgungshandlung sei vom Eintritt der (Verfolgungs-)Verjährung auszugehen. Bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der belangten Behörde ein weiteres Verfahren wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 anhängig sei und daher insgesamt mit Geldstrafen in der Gesamthöhe von € 600,00 zu rechnen sei. Die gesetzlichen Strafzumessungsregeln, insbesondere die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sowie sein Einkommen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden und die Strafe somit zu hoch bemessen worden. Das Fehlen von Erschwerungsgründen und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers würden die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen.Bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, dass bei der belangten Behörde ein weiteres Verfahren wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 anhängig sei und daher insgesamt mit Geldstrafen in der Gesamthöhe von € 600,00 zu rechnen sei. Die gesetzlichen Strafzumessungsregeln, insbesondere die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sowie sein Einkommen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden und die Strafe somit zu hoch bemessen worden. Das Fehlen von Erschwerungsgründen und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers würden die Anwendung des Paragraph 20, VStG rechtfertigen. Zu diesem Vorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsstrafaktes samt dem Berufungsschriftsatz und den angeschlossenen Beilagen. Weiters wurden die nach Anberaumung der Berufungsverhandlung eingebrachten Schriftsätze des Berufungswerbers (Mitteilung und vorbereitender Schriftsatz) ebenso verlesen wie auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Berufungserkenntnis des UVS Tirol. An dieser Verhandlung haben weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der Behörde teilgenommen, jedoch ist dem Beschwerdeführer über sein Ersuchen das Verhandlungsprotokoll unter Einräumung einer Stellungnahmefrist zugestellt worden. In der daraufhin erstatteten schriftlichen Stellungnahme an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vom *** wird im Wesentlichen bemängelt, dass vorgeworfen werde, die Übertretung sei am *** um 11:44 Uhr im Gemeindegebiet von *** bei km *** auf der Richtungsfahrbahn *** der *** begangen worden. Aus der Kontrollfallliste der ASFINAG gehe hervor, dass eine nicht ordnungsgemäße Mauttransaktion am *** um 11:44 Uhr am Mautgantry „***“ stattgefunden habe. Es sei daher unerfindlich, weshalb die Behörde als Tatort „***“ angeführt habe. Das Straferkenntnis verstoße somit auch hinsichtlich der Tatortumschreibung gegen das Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG und sei diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten.In der daraufhin erstatteten schriftlichen Stellungnahme an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ vom *** wird im Wesentlichen bemängelt, dass vorgeworfen werde, die Übertretung sei am *** um 11:44 Uhr im Gemeindegebiet von *** bei km *** auf der Richtungsfahrbahn *** der *** begangen worden. Aus der Kontrollfallliste der ASFINAG gehe hervor, dass eine nicht ordnungsgemäße Mauttransaktion am *** um 11:44 Uhr am Mautgantry „***“ stattgefunden habe. Es sei daher unerfindlich, weshalb die Behörde als Tatort „***“ angeführt habe. Das Straferkenntnis verstoße somit auch hinsichtlich der Tatortumschreibung gegen das Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44 a, VStG und sei diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ geht in der Sache von folgendem feststehenden Sachverhalt aus: Der Beschuldigte hat am *** um 11:44 Uhr als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, somit eines Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die *** bei km *** auf der Richtungsfahrbahn *** und damit das mautpflichtige Straßennetz benützt. Die zur automatischen Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut vorgesehene GO-Box ist im Fahrzeug des Beschuldigten derart montiert gewesen, dass sie im unteren Bereich der Windschutzscheibe nicht direkt an dieser befestigt gewesen ist und von einem nicht näher identifizierbaren Gegenstand bzw. Zettel im Randbereich überlappt war. Zudem befand sich seitlich versetzt vor der GO-Box ein Schild mit dem behördlichen Kennzeichen des Fahrzeuges. An der Tatörtlichkeit ist eine Abbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht erfolgt. Am Tattag hat der Beschuldigte von 11:44 Uhr bis 15.00 Uhr zehn Mautportale durchfahren, wobei von der GO-Box nur fünf Signaltöne abgegeben worden sind, sodass an den anderen fünf Mautportalen eine Mautabbuchung nicht vorgenommen worden ist. Eine Nachzahlung der nicht entrichteten Maut ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Ebenso hat der Beschuldigte der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut im Zuge einer Anhaltung am *** um 07.00 Uhr nicht entsprochen. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) durchgeführten Beweisverfahrens, das der vorliegenden Entscheidung vollinhaltlich zugrunde zu legen war, weil der hier zuständige Einzelrichter bereits das Verfahren vor dem UVS NÖ als zuständiges Mitglied geführt hat (vgl. § 3 Abs. 7 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz). Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (UVS NÖ) durchgeführten Beweisverfahrens, das der vorliegenden Entscheidung vollinhaltlich zugrunde zu legen war, weil der hier zuständige Einzelrichter bereits das Verfahren vor dem UVS NÖ als zuständiges Mitglied geführt hat vergleiche Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz). Dass der Beschuldigte Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges gewesen ist, wurde im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt und ergibt sich auch aus der erteilten Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers. Die seinerzeit vorgenommen gewesene Anbringung der GO-Box ist den im Verwaltungsakt einliegenden Beweisbildern, die vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG zur Tatzeit aufgenommen worden sind, durchaus deutlich zu entnehmen. Auf diesen Bildern ist erkennbar, dass die GO-Box zwar im unteren Bereich der Windschutzscheibe situiert ist, jedoch von einem nicht näher identifizierbaren Gegenstand bzw. Zettel im Randbereich überlappt wird und sich zudem seitlich versetzt vor der GO-Box ein Schild mit dem behördlichen Kennzeichen des Fahrzeuges befindet. Dass die Maut an der durch eine Kilometrierungsangabe konkretisierten Tatörtlichkeit nicht abgebucht worden ist, ergibt sich auf unbedenkliche Weise aus der Anzeige, die sich auf das automatische Überwachungssystem der ASFINAG stützt. Der Umstand der Nichtabbuchung der Maut an weiteren fünf Mautportalen zwischen 11.44 Uhr und 15.00 Uhr des Tattages war von der im Verfahren erstatteten Stellungnahme der ASFINAG mit Berufung auf die automatische Überwachung zu übernehmen und wurde dieser Umstand wie überhaupt, dass es zu Nichtabbuchungen im Zuge der Fahrt auf der *** gekommen ist nicht nur nicht in Abrede gestellt, sondern ausdrücklich in der Berufung zugestanden. Nicht bestritten wurde auch, dass der Aufforderung an den Beschuldigten zur Zahlung der Ersatzmaut im Zuge einer Anhaltung am *** nicht entsprochen worden ist. Dass eine Nachzahlung der Maut erfolgt sein soll, wurde nicht einmal behauptet. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:
MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
Paragraph 6, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
MG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
Paragraph 7, Absatz eins, BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
MG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden (§ 8 Abs. 2 BStMG). Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen (§ 8 Abs. 3 BStMG).
Paragraph 8, Absatz eins, BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden (Paragraph 8, Absatz 2, BStMG). Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen (Paragraph 8, Absatz 3, BStMG).
Punkt 8.
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
Abs. 3 dieser Bestimmung werden Taten
Abs. 1 und 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.
Absatz 3, dieser Bestimmung werden Taten
Absatz eins und 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens als gesichert anzusehen, dass die nicht ordnungsgemäße Montage der GO-Box in dem vom Beschuldigten gelenkten Sattelzugfahrzeug Ursache für die Nichtabbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut am Portal der Tatörtlichkeit gewesen ist. Die in der Mautordnung statuierte Verpflichtung zur korrekten GO-Box-Montage, insbesondere was das Freihalten der GO-Box von fremden Gegenständen im Montagebereich anlangt, soll sicherstellen, dass an den einzelnen Mautportalen des mautpflichtigen Straßennetzes eine Kommunikation zwischen dem Mautsystem und der GO-Box ermöglicht wird und die fahrleistungsabhängige Maut abgebucht werden kann. Durch eine – wenn auch nur zum Teil erfolgte – Verdeckung der GO-Box, wie dies im vorliegenden Fall durch den im GO-Box-Bereich gegeben gewesenen Gegenstand und der Anbringung der GO-Box nicht unmittelbar an der Windschutzscheibe sowie die des Weiteren vorhanden gewesene Situierung eines Schildes seitlich versetzt vor der GO-Box, kann eine Kommunikation der GO-Box mit dem Mautportal verhindert werden, sodass es letztendlich nicht zu einer Mautabbuchung kommt. Im Falle einer korrekten Mauttransaktion gibt die GO-Box einen einmaligen Signalton ab, der bei Fehlen einer solchen Mauttransaktion nicht abgegeben wird, was dem Lenker auffallen müsste und ihn in weiterer Folge zur Vornahme einer Nachzahlung veranlassen müsste. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte offenbar auf den Signalton, der eine Mautabbuchung anzeigt, nicht geachtet und zusätzlich eine ordnungsgemäße Anbringung der GO-Box nicht sicher gestellt. Auch hat er von der Möglichkeit einer Nachzahlung der nicht entrichteten Maut keinen Gebrauch gemacht, sodass das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht worden ist. Auf Grund der den Lenker eines Kraftfahrzeuges treffenden Mitwirkungspflicht, insbesondere was die Funktionsfähigkeit der GO-Box vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken betrifft, hat der Beschuldigte auch ein nicht bloß geringes Verschulden zu vertreten und die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses weise Konkretisierungsmängel auf, die – weil wegen Verstreichens der Frist nach § 31 Abs. 1 VStG – nicht mehr saniert werden könnten und deshalb den Eintritt der Verjährung nach sich gezogen hätten, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses weise Konkretisierungsmängel auf, die – weil wegen Verstreichens der Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG – nicht mehr saniert werden könnten und deshalb den Eintritt der Verjährung nach sich gezogen hätten, ist ihm Folgendes entgegen zu halten: Der Tatort im Spruch des Straferkenntnisses ist jedenfalls bereits durch die Kilometer-Angabe der *** und die Anführung der Richtungsfahrbahn ausreichend konkret bezeichnet, sodass es der zusätzlichen Angabe des Gemeindegebietes (***) oder der Mautportal-Bezeichnung (***) gar nicht bedurft hätte bzw. nicht bedarf. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, wonach die Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses darauf abstelle, dass die GO-Box „nicht“ angebracht gewesen sei, während aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern hervorgehe, dass eine GO-Box „angebracht“ gewesen sei, geht ins Leere. Tatsächlich war nämlich – wie das Beweisverfahren ergeben hat – die GO-Box nicht an der Windschutzscheibe befestigt und somit nicht – bezogen auf die hier relevanten Bestimmungen der Mautordnung – angebracht. Ein Situieren der GO-Box hinter der Windschutzscheibe stellt kein ordnungsgemäßes Anbringen im Sinne der Mautordnung dar, zumal das Gesetz bzw. die Mautordnung keine verschiedenen Anbringungsarten kennt, sieht man von einer nach individueller schriftlicher Zustimmung der ASFINAG erfolgten anderweitigen Anbringung der GO-Box ab (Punkt 8.1. letzter Satz der Mautordnung, Teil B). Schließlich war auch zu dem vom Beschuldigten angeführten weiteren Strafverfahren wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 kein enger zeitlicher Konnex zu erkennen, geht es doch in diesem weiteren Strafverfahren um die Tatzeit „***“, sodass schon deswegen nicht von einem „fortgesetzten Delikt“ ausgegangen werden kann. Zudem ist dieses Strafverfahren zwischenzeitig eingestellt worden. Hinsichtlich der Strafhöhe war von folgenden Erwägungen auszugehen: Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden. Mangels Zahlung der Ersatzmaut kommt der Strafaufhebungsgrund nach § 20 Abs. 3 BStMG nicht zum Tragen.Mangels Zahlung der Ersatzmaut kommt der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 20, Absatz 3, BStMG nicht zum Tragen. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 VStG bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG möglich. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 20, VStG bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG möglich.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Im vorliegenden Fall ist der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gegeben. Darüber hinaus liegen keine gewichtigen Milderungsgründe vor; insbesondere ist im gesamten Verfahren eine schuldeinsichtige Verantwortung nicht zu erkennen gewesen. Soweit der Rechtsmittelwerber allenfalls für sich beanspruchen könnte, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und seit der gegenständlichen Deliktsverwirklichung keine weitere Übertretung mehr gesetzt zu haben, ist festzuhalten, dass diesen mildernden Umständen kein für die Anwendung des § 20 VStG relevantes Gewicht zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung trotz des Fehlens von erschwerenden Umständen im vorliegenden Fall nicht vor. Im vorliegenden Fall ist der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gegeben. Darüber hinaus liegen keine gewichtigen Milderungsgründe vor; insbesondere ist im gesamten Verfahren eine schuldeinsichtige Verantwortung nicht zu erkennen gewesen. Soweit der Rechtsmittelwerber allenfalls für sich beanspruchen könnte, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen und seit der gegenständlichen Deliktsverwirklichung keine weitere Übertretung mehr gesetzt zu haben, ist festzuhalten, dass diesen mildernden Umständen kein für die Anwendung des Paragraph 20, VStG relevantes Gewicht zukommt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung trotz des Fehlens von erschwerenden Umständen im vorliegenden Fall nicht vor.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, den Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall nicht von einem bloß geringen Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die erhöhten Mitwirkungspflichten eines Lenkers ausgegangen werden kann, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist, soll doch durch die einschlägigen Bestimmungen sichergestellt werden, dass es jedenfalls zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut kommt und die Belastung der Zahlung der Maut nicht nur jene Lenker trifft, die den gesetzlichen Vorgaben, auch was die ordnungsgemäße Montage des elektronischen Fahrzeuggerätes betrifft, nachkommen. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 VStG bzw. für die daran anknüpfende Erteilung einer Ermahnung nicht vor. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG bzw. für die daran anknüpfende Erteilung einer Ermahnung nicht vor. Ungeachtet dessen war aber die
G für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe der verhängten gesetzlichen Mindeststrafe anzupassen und demgemäß nach unten zu revidieren. Ungeachtet dessen war aber die
Paragraph 16, VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe der verhängten gesetzlichen Mindeststrafe anzupassen und demgemäß nach unten zu revidieren. Infolge dieser Teilstattgebung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer in weiterer Konsequenz ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen (§ 52 VwGVG).Infolge dieser Teilstattgebung der Beschwerde war dem Beschwerdeführer in weiterer Konsequenz ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren nicht aufzuerlegen (Paragraph 52, VwGVG). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.12.1393
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