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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.02.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-0058 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), in dem nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), in dem nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, in der Zeit vom *** – *** in ***, ***, Bundesgebiet von Österreich, mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, dem Fremden ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit Russland, den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Österreich) erleichtert zu haben. Oben Genannter habe sich am *** – *** in ***, *** aufgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb die Übertretung des § 120 Abs. 3 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zur Last gelegt und gemäß § 120 Abs. 3, letzter Satz FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde deshalb die Übertretung des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) zur Last gelegt und gemäß Paragraph 120, Absatz 3,, letzter Satz FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben. Ohne auf das Vorbringen in diesem Rechtsmittel näher einzugehen, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt: § 120 Abs. 3 Z. 2 FPG bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe von 1.000 Euro – 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu betrafen ist, wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt eine Fremden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert.Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG bestimmt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe von 1.000 Euro – 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu betrafen ist, wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt eine Fremden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  3. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
  4. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Zu Punkt
  5. sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Zu Punkt
  6. (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat) muss
  7. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
  8. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH vers. Sen. 13.06.1984, Sammlung 11.466A, 15.04.1985, 8310/0162, 14.01.1987, 86/06/0017, 21.10.1992, 92/02/0140, uva.). Wie dem oben zitierten § 120 Abs. 3 Z 2 FPG zu entnehmen ist, setzt dieser zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands einen Vorsatz in zweifacher Weise voraus, nämlich einerseits den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Hintanhaltens eines Verfahrens zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zum anderen den qualifizierten Vorsatz der Wissentlichkeit hinsichtlich der Erleichterung des unbefugten Aufenthaltes eines Fremden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.Wie dem oben zitierten Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu entnehmen ist, setzt dieser zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands einen Vorsatz in zweifacher Weise voraus, nämlich einerseits den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Hintanhaltens eines Verfahrens zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und zum anderen den qualifizierten Vorsatz der Wissentlichkeit hinsichtlich der Erleichterung des unbefugten Aufenthaltes eines Fremden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Diese Wissentlichkeit stellt ein in der Person des Täters gelegenes persönliches Merkmal dar, welches Voraussetzung für das Vorliegen der Strafbarkeit ist und ist somit ein notwendiger Spruchbestandteil im Sinn des § 44a Z 1 VStG entsprechend der oben zitierten Judikatur.Diese Wissentlichkeit stellt ein in der Person des Täters gelegenes persönliches Merkmal dar, welches Voraussetzung für das Vorliegen der Strafbarkeit ist und ist somit ein notwendiger Spruchbestandteil im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechend der oben zitierten Judikatur. Aus dem gesamten vorgelegten Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft X ist kein Hinweis darauf zu finden, dass ein derartiger Tatvorwurf Inhalt einer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG war.Aus dem gesamten vorgelegten Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist kein Hinweis darauf zu finden, dass ein derartiger Tatvorwurf Inhalt einer Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG war. § 31 Abs. 1 VStG bestimmt, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, Absatz eins, VStG bestimmt, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Es war somit spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, da dem erkennenden Gericht eine Änderung des Spruches aus den angeführten Gründen versagt war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.0058

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.