RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-158/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Matthias R
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2013 (B-VG):2.
- Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2013, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: 3.1.
- Die Berufung gemäß § 15 NÖ Tourismusgesetz 2010 idF LGBl. 7400-0, stellte ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Gestalt der NÖ Landesregierung dar.Die Berufung gemäß Paragraph 15, NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Fassung Landesgesetzblatt 7400-0, stellte ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde in Gestalt der NÖ Landesregierung dar. Im diesem Rechtsmittelverfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Oberbehörde im übertragenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben (vgl. Art. l Abs. 4 EGVG und § 1 Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden.Im diesem Rechtsmittelverfahren hatte die NÖ Landesregierung (als damalige Oberbehörde im übertragenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben vergleiche "Art". l Absatz 4, EGVG und Paragraph eins, Bundesabgabenordnung 1977) auch die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Berufungen ist gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der Aufsichtsbehörde anhängigen Verfahren über Berufungen ist gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 3.1.
- Mit dem weiteren Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** wurde der Interessentenbeitrag für das Jahr *** in der Höhe von € 0,- festgesetzt und damit iSd § 261 Abs. 1 lit. a) dem Beschwerdebegehren (in Gestalt der Berufung vom ***) Rechnung getragen, da dieser Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom *** getreten ist, mit welchem ein Interessentenbeitrag in der Höhe von € 45,59 vorgeschrieben worden war.Mit dem weiteren Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** wurde der Interessentenbeitrag für das Jahr *** in der Höhe von € 0,- festgesetzt und damit iSd Paragraph 261, Absatz eins, Litera a,) dem Beschwerdebegehren (in Gestalt der Berufung vom ***) Rechnung getragen, da dieser Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom *** getreten ist, mit welchem ein Interessentenbeitrag in der Höhe von € 45,59 vorgeschrieben worden war. Wird ein vor dem Verwaltungsgericht angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde abgeändert, dieser Bescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat das Verwaltungsgericht seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Abänderung erhalten hat, zu Grunde zu legen. (vgl. sinngemäß dazu VwGH vom
- März 2003, 2002/16/0190, zu einem Berichtigungsbescheid).Wird ein vor dem Verwaltungsgericht angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde abgeändert, dieser Bescheid vom Beschwerdeführer aber unangefochten gelassen, so hat das Verwaltungsgericht seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung, die er durch die Abänderung erhalten hat, zu Grunde zu legen. vergleiche sinngemäß dazu VwGH vom
- März 2003, 2002/16/0190, zu einem Berichtigungsbescheid). Als Folge dieses Bescheides, mit welchem dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden ist, ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Als Folge dieses Bescheides, mit welchem dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden ist, ist die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) als gegenstandslos zu erklären. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.158.001.2014