RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0288 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M.,
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der baupolizeiliche Auftrag aber dahingehend berichtigt, dass die Grundstücksnummer zu lauten hat: „***“.
- Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der baupolizeiliche Auftrag aber dahingehend berichtigt, dass die Grundstücksnummer zu lauten hat: „***“.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGVG).
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGVG). Entscheidungsgründe: Am *** stellte die Baubehörde I. Instanz unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen fest, dass ein Teil des im Miteigentum der Herren *** und *** stehenden, unter dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Weinkellers eingestürzt war. Die Überdeckung dieses Sandkellers habe rund 1,5 m betragen, der oberirdisch sichtbare Durchmesser des Einsturzbereiches rund 1,0 m. Dem beigezogenen Sachverständigen zufolge wäre zum einen die Absicherung der Einsturzstelle zu verfügen und wären zum anderen die Eigentümer aufzufordern gewesen, den Bereich des Kellers etwa durch Abmauern oder Verfüllen mit setzungsfreiem Material instand zu setzen, wobei für die Behebung dieses Gebrechens eine Frist von vier Wochen angemessen erscheine.Am *** stellte die Baubehörde römisch eins. Instanz unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen fest, dass ein Teil des im Miteigentum der Herren *** und *** stehenden, unter dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Weinkellers eingestürzt war. Die Überdeckung dieses Sandkellers habe rund 1,5 m betragen, der oberirdisch sichtbare Durchmesser des Einsturzbereiches rund 1,0 m. Dem beigezogenen Sachverständigen zufolge wäre zum einen die Absicherung der Einsturzstelle zu verfügen und wären zum anderen die Eigentümer aufzufordern gewesen, den Bereich des Kellers etwa durch Abmauern oder Verfüllen mit setzungsfreiem Material instand zu setzen, wobei für die Behebung dieses Gebrechens eine Frist von vier Wochen angemessen erscheine. Darauf aufbauend trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Miteigentümern (u.a. dem Beschwerdeführer) mit Bescheid vom ***, ***-***, auf, den bei der baupolizeilichen Überprüfung festgestellten Kellereinbruch (im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***) innerhalb längstens vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides „fachgerecht instand zu setzen“. Unter einem wurde einer allfälligen Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner dagegen erhobenen Berufung hielt der Erstbeschwerdeführer fest, dass die Verhandlungsniederschrift vom ***, die zufolge der Begründung des Bescheides einen wesentlichen Bestandteil desselben bilde, nicht gleichzeitig zugestellt worden sei. Auch sei der Einsturz auf konsenswidrige Aktivitäten der Familie *** auf dem über dem Keller befindlichen Grundstück verursacht und seien durch diese Maßnahmen Anrainerrechte des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes technisch nicht möglich sei, ohne dabei benachbarte Keller oder eigene weitere Kellerröhren ebenfalls zu beschädigen.Darauf aufbauend trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Miteigentümern (u.a. dem Beschwerdeführer) mit Bescheid vom ***, ***-***, auf, den bei der baupolizeilichen Überprüfung festgestellten Kellereinbruch (im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***) innerhalb längstens vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides „fachgerecht instand zu setzen“. Unter einem wurde einer allfälligen Berufung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner dagegen erhobenen Berufung hielt der Erstbeschwerdeführer fest, dass die Verhandlungsniederschrift vom ***, die zufolge der Begründung des Bescheides einen wesentlichen Bestandteil desselben bilde, nicht gleichzeitig zugestellt worden sei. Auch sei der Einsturz auf konsenswidrige Aktivitäten der Familie *** auf dem über dem Keller befindlichen Grundstück verursacht und seien durch diese Maßnahmen Anrainerrechte des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes technisch nicht möglich sei, ohne dabei benachbarte Keller oder eigene weitere Kellerröhren ebenfalls zu beschädigen. Im Berufungsverfahren replizierte der bautechnische Sachverständige hiezu, dass die Behebung derartiger Mängel kein Novum darstelle. Vielmehr könne die Kellerröhre etwa entsprechend abgemauert und die Hohlstelle mit setzungsfreiem Material ausgefüllt werden. Genaue Angaben über das Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen könne er jedoch nicht machen, gehe allerdings von der Notwendigkeit einer rund 25 m2 großen Stützwand und von rund 40 m3 Hintergrundfüllmaterial aus. Mit dem angefochtenen Bescheid verwarf der Gemeindevorstand die erhobenen Berufungen unter Bezugnahme auf die oben wiedergegeben Ausführungen des Sachverständigen. Hiegegen wenden sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer vorbringen, dass es sich beim Keller um kein Bauwerk handle und die Instandsetzung nach ihren technischen Kenntnissen nur durch Zuschüttung erfolgen könne. Auch sei davon auszugehen, dass der Einbruch der Kellerröhre durch konsenswidrige Geländeveränderungen seitens der Familie *** unter Verletzung von Anrainerrechten der Beschwerdeführer verursacht worden sei. Nicht zuletzt sei die Wiederherstellung des Kellers dadurch technisch nicht möglich, dass die Terrasse auf dem darüber liegenden Grundstück nicht konsensmäßig ausgeführt, sondern massiv vergrößert worden sei. Der Zweitbeschwerdeführer verwies schließlich darauf, dass der gegenständliche Keller mit dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nichts zu tun habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass sich die Kellerröhre im Miteigentum des Herrn *** und des Herrn *** und damit der Beschwerdeführer befindet und im Bereich unter dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eingebrochen ist. Zur nunmehr vorliegenden Beschwerde ist zunächst zu bemerken, dass es sich auch bei einer bloß gestochenen Kellerröhre um ein Bauwerk im Sinne des § 4 Z 3 NÖ Bauordnung handelt, mithin um ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen – insbesondere an statischen – Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0205). Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass sich die Kellerröhre im Miteigentum des Herrn *** und des Herrn *** und damit der Beschwerdeführer befindet und im Bereich unter dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eingebrochen ist. Zur nunmehr vorliegenden Beschwerde ist zunächst zu bemerken, dass es sich auch bei einer bloß gestochenen Kellerröhre um ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung handelt, mithin um ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen – insbesondere an statischen – Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0205). Hinsichtlich derartiger Bauwerke verpflichtet § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung den jeweiligen Eigentümer dafür zu sorgen, dass diese in einem konsensgemäßen Zustand ausgeführt und erhalten werden. Demgemäß hat er Baugebrechen, also insbesondere durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung bedingte Verschlechterungen (VwGH 23.07.2013, 2011/05/0131; ferner Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 [2012], § 33 Anm. 6) zu beheben. Dass es sich beim Einsturz des Kellers im hier interessierenden Bereich um ein Baugebrechen im Sinne des § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung handelt, ist daher nicht zweifelhaft (vgl. abermals VwGH 19.12.2000, 2000/05/0205; 27.02.2002, 2001/05/1122).Hinsichtlich derartiger Bauwerke verpflichtet Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung den jeweiligen Eigentümer dafür zu sorgen, dass diese in einem konsensgemäßen Zustand ausgeführt und erhalten werden. Demgemäß hat er Baugebrechen, also insbesondere durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung bedingte Verschlechterungen (VwGH 23.07.2013, 2011/05/0131; ferner Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 [2012], Paragraph 33, Anmerkung 6) zu beheben. Dass es sich beim Einsturz des Kellers im hier interessierenden Bereich um ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung handelt, ist daher nicht zweifelhaft vergleiche abermals VwGH 19.12.2000, 2000/05/0205; 27.02.2002, 2001/05/1122). Gegen den baupolizeilichen Auftrag wenden sich die Beschwerdeführer weiters mit dem Hinweis, der Einsturz sei durch konsenswidrige Maßnahmen auf dem Grundstück *** verursacht worden. Auch dieses Vorbringen vermag den Beschwerden insoweit nicht zum Erfolg zu verhelfen, als für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist (VwGH 16.12.1968, 918/68) und die Verpflichtung den jeweiligen Eigentümer unabhängig davon trifft, wer das Baugebrechen verursacht oder verschuldet hat (z.B. VwGH 19.12.2000, 2000/05/0205). Ferner führen die Beschwerdeführer ins Treffen, dem Auftrag nicht entsprechend zu können, ohne andere Bauwerke (insb. weitere Kellerröhren) zu beeinträchtigen. Wie bereits der bautechnische Sachverständige im dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren ausführte, handelte es sich weder bei Kellereinstürzen generell noch bei entsprechenden Instandsetzungen um neuartige Phänomene (vgl. etwa VwGH 27.02.2002, 2001/05/1122). Aus welchem Grund gerade vorliegend eine Instandsetzung nicht möglich sein soll, bleibt vor diesem Hintergrund dunkel. Soweit zur Instandsetzung bisher nicht konsentierte bauliche Maßnahmen vorzunehmen sind oder der Verpflichtete das Baugebrechen durch den Abbruch des Bauwerks (hier Verfüllung des Kellers) beseitigen möchte, ist es seine Sache, sich erforderlichenfalls um eine entsprechende baubehördliche Bewilligung (§ 14 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung) zu bemühen bzw. die Ferner führen die Beschwerdeführer ins Treffen, dem Auftrag nicht entsprechend zu können, ohne andere Bauwerke (insb. weitere Kellerröhren) zu beeinträchtigen. Wie bereits der bautechnische Sachverständige im dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren ausführte, handelte es sich weder bei Kellereinstürzen generell noch bei entsprechenden Instandsetzungen um neuartige Phänomene vergleiche etwa VwGH 27.02.2002, 2001/05/1122). Aus welchem Grund gerade vorliegend eine Instandsetzung nicht möglich sein soll, bleibt vor diesem Hintergrund dunkel. Soweit zur Instandsetzung bisher nicht konsentierte bauliche Maßnahmen vorzunehmen sind oder der Verpflichtete das Baugebrechen durch den Abbruch des Bauwerks (hier Verfüllung des Kellers) beseitigen möchte, ist es seine Sache, sich erforderlichenfalls um eine entsprechende baubehördliche Bewilligung (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung) zu bemühen bzw. die geplante Maßnahme zur Anzeige zu bringen (§ 15 Abs. 1 Z 5 NÖ Bauordnung). geplante Maßnahme zur Anzeige zu bringen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Bauordnung). Schließlich moniert der Erstbeschwerdeführer, dass die zufolge der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides einen wesentlichen Bestandteil desselben bildende Niederschrift der Verhandlung vom *** nicht gleichzeitig mit dem Bescheid zugestellt worden sei. Hiezu ist zum einen zu bemerken, dass eine derartige Einbeziehung auch von Verhandlungsniederschriften zwar nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig ist, sie aber diesfalls spruchgemäß zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides zu erklären ist (VwSlg. 11911 A/1985). Ein derartiger Verweis alleine in der Bescheidbegründung vermag eine derartige Wirkung nicht zu erzeugen, sodass die Niederschrift vorliegend – trotz des Verweises – nicht zum Bestandteil des erstinstanzlichen und damit auch des angefochtenen Bescheides wurde (in der Abweisung einer Berufung liegt nach ständiger Rechtsprechung die Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheides inhaltsgleichen Bescheides [VwGH 20.3.2006, 2005/17/0230). Zumal aber im Übrigen keine Verpflichtung besteht, den Parteien eine einen Bestandteil des Verwaltungsaktes bildende Niederschrift in Kopie zu übersenden, sondern sie – wie vorliegend – das Ergebnis der Beweisaufnahme auch im Bescheid zusammenfassend darstellen darf (VwGH 19.9.2012, 2010/22/0199), verhilft auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Schließlich verweist der Erstbeschwerdeführer auf eine unrichtige Grundstücksbezeichnung (wobei es sich erkennbar um einen Ziffernsturz im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides handelt). Derartige – einer Berichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG zugängliche – Mängel (vorliegend sind sowohl die Adressbezeichnung im Spruch des Bescheides als auch die Grundstücksnummer in der Begründung korrekt bezeichnet) zu beheben, ist aber der Berufungsbehörde (stRsp., zuletzt etwa VwGH 24.3.2013, 2011/06/0184) sowie (auf Basis des § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG) dem Verwaltungsgericht erlaubt, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden war.Schließlich verweist der Erstbeschwerdeführer auf eine unrichtige Grundstücksbezeichnung (wobei es sich erkennbar um einen Ziffernsturz im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides handelt). Derartige – einer Berichtigung i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugängliche – Mängel (vorliegend sind sowohl die Adressbezeichnung im Spruch des Bescheides als auch die Grundstücksnummer in der Begründung korrekt bezeichnet) zu beheben, ist aber der Berufungsbehörde (stRsp., zuletzt etwa VwGH 24.3.2013, 2011/06/0184) sowie (auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG) dem Verwaltungsgericht erlaubt, sodass der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden war. Davon ausgehend vermag eine Rechtswidrigkeit des vorliegenden baupolizeilichen Auftrags im Rahmen des Beschwerdevorbringens nicht erkannt zu werden, sodass die Beschwerden abzuweisen waren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0288