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{'item': 'LVwG-AV-367-2014'}

Obsah (11)Art. 133§ 6§ 14§ 23§ 33§ 35Art. 130Art. 151§ 5§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-367-2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 6 Abs. 1 und 2 Niederösterreichisches Kleingartengesetz, LGBl. 8210-7, in der Folge: NÖ KleingartengesetzParagraph 6, Absatz eins, und 2 Niederösterreichisches Kleingartengesetz, Landesgesetzblatt 8210, -7, in der Folge: NÖ Kleingartengesetz §§ 33 Abs. 1 und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-22, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraphen 33, Absatz eins und 2 Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -22, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Bauakt zufolge hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den baupolizeilichen Auftrag erteilt, den konsenslos errichteten Wintergarten in Form der gesamten Glaskonstruktion auf der bewilligten Terrasse der Kleingartenhütte auf der Liegenschaft *** in ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, binnen 16 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides abzubrechen. Im Spruch des genannten Bescheides ist dieser baupolizeiliche Auftrag wie folgt konkretisiert: „Entfernung der gesamten Glaskonstruktion des Wintergartens mit den Ausmaßen ca. 3,75 m x 2,75 m und der diesbezüglichen Dachkonstruktion aus Plexiglas. Der konsensgemäße Zustand, entsprechend dem Einreichplan, bewilligt mit Bescheid GZ. *** vom ***, ist herzustellen.“ Begründet wurde dieser Bescheid wie folgt: Auf der Liegenschaft ***, ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, sei mit Bescheid GZ. *** vom *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Sommerhauses in Form einer Kleingartenhütte im Ausmaß von 35,11 m² erteilt worden. Die bewilligungsgemäße Bauvollendung sei mit Bescheid GZ. *** vom *** festgestellt worden. Anlässlich einer Besichtigung am *** sei festgestellt worden, dass konsenslos die bestehende Terrasse mit einem Wintergarten mit den Außenmaßen von ca. 3,75 m x 2,75 m versehen worden sei. Die Höhe betrage ca. 2,54 m bzw. 3,52 m verlaufend Richtung süd-östlicher Seite. Die tragende Konstruktion in Pergola-Form sei in Holzbauweise ausgeführt worden, die Wandelemente in Kunststoff-Glas-Konstruktion und das Dach in Plexiglas-Konstruktion. Eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung des Wintergartens sei nicht möglich, da die maximale verbaubare Fläche entsprechend den derzeitigen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes bereits ausgeschöpft worden sei. Das Parteiengehör sei bereits anlässlich der Besichtigung am *** gewährt worden. Die in Rede stehende Liegenschaft befinde sich im Widmungsbereich Grünland-Kleingarten, es gelten dafür die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes.

§ 6Abs.

2 dieses Gesetzes dürfe die Bebauungsdichte 20% der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe nicht 37 m², die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet seien, deren Höhe 2,50 m nicht überschreiten dürfe, sei für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante maßgebend. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten dürften nicht mehr als 45 % der Grundrissfläche ausmachen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürften bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden, wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden dürfe. Diesfalls sei diese Fläche in die Grundrissfläche einzubeziehen.

Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes dürfe die Bebauungsdichte 20% der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe nicht 37 m², die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet seien, deren Höhe 2,50 m nicht überschreiten dürfe, sei für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante maßgebend. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten dürften nicht mehr als 45 % der Grundrissfläche ausmachen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürften bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden, wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden dürfe. Diesfalls sei diese Fläche in die Grundrissfläche einzubeziehen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** GZ. *** vom *** sei entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen die bewilligungsgemäße Ausführung entsprechend dem vorliegenden Auswechslungsplan festgestellt worden, die damals maximal mögliche bebaubare Fläche von 50 m² sei nicht konsumiert worden. Entsprechend den nunmehr geltenden Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes, welche eine maximal bebaubare Fläche von 37 m² vorsehen, sei eine Erweiterung der Kleingartenhütte nicht zulässig und könne daher der ohne Konsens errichtete Wintergarten nicht nachträglich baubehördlich bewilligt werden. Auch die am *** eingebrachte Unterschriftenliste, welche bestätige, dass der Wintergarten bereits zu einer Zeit errichtet worden sei, in welchem noch die besonderen Bebauungsbestimmungen für das Kleingartengebiet *** gegolten hätten, ändere nichts an der Aktenlage, dass der Wintergarten ohne die Einholung einer baubehördlichen Bewilligung konsenslos errichtet worden sei. Da seit dem Jahr *** ausschließlich die Bestimmungen und Vorschriften des NÖ Kleingartengesetzes für das Kleingartengebiet *** gelten, könnten die damaligen Bebauungsbestimmungen nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden. Das erforderliche Parteiengehör sei anlässlich der Besichtigung am *** und anlässlich der Vorsprache am *** gewährt worden. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, es sei ihr als Lehrerin und Beamtin stets ein Anliegen gewesen, korrekt und gesetzestreu zu handeln, weshalb sie darauf vertraut habe, dass das in Rede stehende Objekt ordnungsgemäß genehmigt sei. Erst durch die Anzeige vom Mai *** sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Wintergarten nicht den aktuell gültigen baupolizeilichen Vorschriften entspreche. Wie dem Protokoll der Vorsprache vom *** zu entnehmen sei, habe die Voreigentümerin den Zubau des Wintergartens in einer Zeit getätigt, in der dieser genehmigungsfähig gewesen sei. Leider habe sie es verabsäumt, die damals zu konsumieren maximal mögliche bebaubare Fläche von 50 m² auch zu beantragen. Es sei ebenfalls im Protokoll nachzulesen, dass der verstorbene Ehemann der Voreigentümerin eine mündliche Zusage von Seiten der Gemeinde erhalten habe. Zur Bestätigung des Zeitpunktes des Umbaues sei am *** auch eine Unterschriftenliste der umliegenden Nachbarn und Nachbarinnen beigelegt worden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Grundfläche des Hauses ohnehin nur 35 m² betrage und damit auch inklusive des Wintergartens, dessen Außenmaße 3,75 m x 2,75 m betrügen, die damals erlaubte bebaubare Fläche von 50 m² noch deutlich unterschreite. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom ***, Beschluss des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, wies dieser die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte der Gemeindevorstand darin ua. aus, es habe auf Grund einer Anzeige betreffend Verstöße gegen die NÖ BauO 1996 am *** ein Lokalaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, ***, Grst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, stattgefunden. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befände sich in der Widmung Grünland Kleingarten. Bei dem genannten Lokalaugenschein sei festgestellt worden, dass im Anschluss an das bewilligte Wochendendhaus ein Wintergarten im Ausmaß von ca. 10 m² (3,75 m x 2,75 m Außenmaß) mit einer Höhe von ca. 2,50 m bzw. 3,52 m verlaufend Richtung südöstlicher Seite errichtet worden sei. Die tragende Konstruktion in Pergolaform sei in Holzbauweise ausgeführt worden, die Wandelemente in Kunststoff-Glas-Konstruktion und das Dach in Plexiglas-Konstruktion. Die derzeitige Eigentümerin des Superädifikates habe im Rahmen des Lokalaugenscheines angegeben, dass das Wochenendhaus im Jahr *** im guten Glauben gekauft worden sei. Es seien lediglich Sanierungen, jedoch keine Vergrößerungen vorgenommen worden. Am *** habe die Superädifikatsnehmerin mit der vormaligen Eigentümerin bei der Gemeinde vorgesprochen. Die vormalige Eigentümerin habe dabei angegeben, dass deren Mann im Jahr *** die Auskunft bekommen habe, dass die Errichtung eines Wintergartens auf der bestehenden Terrasse im Anschluss an das bewilligte Wochenendhaus grundsätzlich möglich sei, da die höchstzulässige verbaute Fläche von 50 m² mit dem beabsichtigten Zubau in Form eines Wintergartens nicht überschritten worden wäre. Nach Auffassung ihres Gatten sei kein Bewilligungsverfahren erforderlich gewesen, da es sich beim Wintergarten nur um verschiebbare und demontierbare Wände handle. Im Jahr *** habe sie das Wochenendhaus ihrer Rechtsnachfolgerin übertragen. Beigelegt worden sei auch eine Unterschriftenliste, aus welcher hervorgehe, dass der Wintergarten zum angegebenen Zeitpunkt von den Rechtsvorgängern errichtet worden sei. Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheidinhaltes sowie des Berufungsvorbringens führt der Gemeindevorstand sodann aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, GZ. *** vom ***, sei auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Sommerhauses in Form einer Kleingartenhütte im Ausmaß von 35,11 m² erteilt worden. Mit Benützungsbewilligung vom ***, GZ. ***, sei die bewilligungsgemäße Verwendung festgestellt worden. Es seien zum damaligen Zeitpunkt die besonderen Bebauungsbestimmungen für Kleingartenanlagen in *** vom ***, genehmigt durch die Bezirkshauptmannschaft X am *** sowie die entsprechenden Überarbeitungen dieser Bebauungsvorschriften vom *** und vom *** in Geltung gewesen, wonach für Kleingartenhäuser in der Kleingartenanlage *** als Bebauungsdichte ein Sechstel der Gartenfläche, höchstens jedoch 50 m² festgelegt worden sei.

§ 14

NÖ Kleingartengesetz seien diese Bebauungsbestimmungen bis *** in Geltung gestanden. Der gegenständliche Wintergarten dürfte ungefähr im Jahr *** errichtet worden sein.

§ 14der NÖ Bau

O 1996 seien Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtig. Ein Zubau sei jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung, demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes. Anhand der beim Lokalaugenschein gemachten Fotos sei ersichtlich, dass es sich bei diesem Zubau um eine Vergrößerung der Kleingartenhütte handle.

§ 23Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 habe die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Damit werde die Schriftform der Baubewilligung definiert. Eine schriftliche Baubewilligung sei jedoch für den Zubau auf Grund der Aktenlage nicht vorhanden. Um eine solche Baubewilligung sei aufgrund der Aussage der Voreigentümerin auch nicht angesucht worden, da zum damaligen Zeitpunkt die Auffassung bestanden habe, dass der Wintergarten nicht bewilligungspflichtig sei.

§ 33Abs. 1 der NÖ Bau

O 1996 habe der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Er habe Baugebrechen zu beheben.

§ 35Abs.

2 Z 3 leg.cit. habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei. Auf Grund der Widmung Grünland Kleingarten komme im vorliegenden Fall das NÖ Kleingartengesetz zur Anwendung. Dessen § 6 bestimme, dass die Bebauungsdichte 15% der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen dürfe. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe jedoch 37 m² nicht übersteigen. Der errichtete Wintergarten erweitere die bebaute Fläche und stelle eine raumbildende Konstruktion dar. Eine Baubewilligung für den Zubau könne nicht erteilt werden, da die Bestimmungen des nunmehr anzuwendenden NÖ Kleingartengesetzes die Vergrößerung der bebauten Fläche in dieser Form nicht zuließen.Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheidinhaltes sowie des Berufungsvorbringens führt der Gemeindevorstand sodann aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, GZ. *** vom ***, sei auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Sommerhauses in Form einer Kleingartenhütte im Ausmaß von 35,11 m² erteilt worden. Mit Benützungsbewilligung vom ***, GZ. ***, sei die bewilligungsgemäße Verwendung festgestellt worden. Es seien zum damaligen Zeitpunkt die besonderen Bebauungsbestimmungen für Kleingartenanlagen in *** vom ***, genehmigt durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** sowie die entsprechenden Überarbeitungen dieser Bebauungsvorschriften vom *** und vom *** in Geltung gewesen, wonach für Kleingartenhäuser in der Kleingartenanlage *** als Bebauungsdichte ein Sechstel der Gartenfläche, höchstens jedoch 50 m² festgelegt worden sei.

Paragraph 14, NÖ Kleingartengesetz seien diese Bebauungsbestimmungen bis *** in Geltung gestanden. Der gegenständliche Wintergarten dürfte ungefähr im Jahr *** errichtet worden sein.

Paragraph 14, der NÖ BauO 1996 seien Zubauten von Gebäuden bewilligungspflichtig. Ein Zubau sei jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung, demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes. Anhand der beim Lokalaugenschein gemachten Fotos sei ersichtlich, dass es sich bei diesem Zubau um eine Vergrößerung der Kleingartenhütte handle.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO 1996 habe die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Damit werde die Schriftform der Baubewilligung definiert. Eine schriftliche Baubewilligung sei jedoch für den Zubau auf Grund der Aktenlage nicht vorhanden. Um eine solche Baubewilligung sei aufgrund der Aussage der Voreigentümerin auch nicht angesucht worden, da zum damaligen Zeitpunkt die Auffassung bestanden habe, dass der Wintergarten nicht bewilligungspflichtig sei.

Paragraph 33, Absatz eins, der NÖ BauO 1996 habe der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Er habe Baugebrechen zu beheben.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliege und das Bauwerk unzulässig sei. Auf Grund der Widmung Grünland Kleingarten komme im vorliegenden Fall das NÖ Kleingartengesetz zur Anwendung. Dessen Paragraph 6, bestimme, dass die Bebauungsdichte 15% der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen dürfe. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte dürfe jedoch 37 m² nicht übersteigen. Der errichtete Wintergarten erweitere die bebaute Fläche und stelle eine raumbildende Konstruktion dar. Eine Baubewilligung für den Zubau könne nicht erteilt werden, da die Bestimmungen des nunmehr anzuwendenden NÖ Kleingartengesetzes die Vergrößerung der bebauten Fläche in dieser Form nicht zuließen. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin am mit Schreiben vom *** beim Amt der NÖ Landesregierung eingebrachte Vorstellung lautet wie folgt: „[…] Ich habe die Liegenschaft in: ***, *** Parzelle – Einlagezahl *** – ***im September *** von Frau *** käuflich erworben.Ich habe die Liegenschaft in: ***, ***, Parzelle – Einlagezahl *** – ***, im September *** von Frau *** käuflich erworben. Ich fand den Betrag von € 127.000 - wie aus dem Kaufvertrag ersichtlich – für das bestehende Objekt auf Grund der Größe (der Wintergarten ist das Herzstück!) und der Lage direkt am See angemessen.Mit dem Bescheid, die Konstruktion des Wintergartens (inkl. Dach!!) entfernen zu müssen, verliere ich nicht nur wertvollen Wohnraum, sondern im Winter auch einen sehr effizienten Kältepuffer. Zudem ist das Abtragen und Entsorgen des Bestandes noch zusätzlich mit Kosten verbunden. Nach meinem Empfinden im Sinne des Verhältnismäßigkeitsrechts (letztlich war es die Vorbesitzerin die es verabsäumt hat, die Genehmigung zur Errichtung des Wintergartens auch in schriftlicher Form zu erwirken!) handelt es sich in meinem Fall um eine Situation, die es notwendig macht, individuell betrachtet und behandelt zu werden. Ich fand den Betrag von € 127.000 - wie aus dem Kaufvertrag ersichtlich – für das bestehende Objekt auf Grund der Größe (der Wintergarten ist das Herzstück!) und der Lage direkt am See angemessen., Mit dem Bescheid, die Konstruktion des Wintergartens (inkl. Dach!!) entfernen zu müssen, verliere ich nicht nur wertvollen Wohnraum, sondern im Winter auch einen sehr effizienten Kältepuffer. , Zudem ist das Abtragen und Entsorgen des Bestandes noch zusätzlich mit Kosten verbunden. Nach meinem Empfinden im Sinne des Verhältnismäßigkeitsrechts (letztlich war es die Vorbesitzerin die es verabsäumt hat, die Genehmigung zur Errichtung des Wintergartens auch in schriftlicher Form zu erwirken!) handelt es sich in meinem Fall um eine Situation, die es notwendig macht, individuell betrachtet und behandelt zu werden. Meiner Auffassung von modern ausgelegtem Recht nach dem Gleichheitsgrundsatz entspricht es weiters ganz und gar nicht, dass von 2 Wintergärten – (‚Objekt *** Nr. *** – […]‘ und das von mir erworbene ‚*** Nr. ***‘) beide im selben Bewilligungszeitraum erbaut – einmal als genehmigt betrachtet wird und in meinem Fall ein Abbruchbescheid vorliegt. Den Unterschied stellt einzig und allein das formelle, schriftliche Ansuchen dar. Laut Aussage der Vorbesitzerin […] bestand ohnehin eine mündliche Zusage von Seiten der Gemeinde! Die Tatsache, dass die Vorbesitzerin verabsäumt hat, die Genehmigung auch in schriftlicher Form einzuholen, muss nicht unberücksichtigt bleiben. Ich stehe in gutem Einvernehmen mit ihr – eine Lösung wird sich im Fall einer Geldstrafe finden..[...]“Meiner Auffassung von modern ausgelegtem Recht nach dem Gleichheitsgrundsatz entspricht es weiters ganz und gar nicht, dass von 2 Wintergärten – (‚Objekt *** Nr. *** – […]‘ und das von mir erworbene ‚*** Nr. ***‘) beide im selben Bewilligungszeitraum erbaut – einmal als genehmigt betrachtet wird und in meinem Fall ein Abbruchbescheid vorliegt. Den Unterschied stellt einzig und allein das formelle, schriftliche Ansuchen dar. Laut Aussage der Vorbesitzerin […] bestand ohnehin eine mündliche Zusage von Seiten der Gemeinde! Die Tatsache, dass die Vorbesitzerin verabsäumt hat, die Genehmigung auch in schriftlicher Form einzuholen, muss nicht unberücksichtigt bleiben. Ich stehe in gutem Einvernehmen mit ihr – eine Lösung wird sich im Fall einer Geldstrafe finden.., [...]“ II. Zu den Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen:, Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 33 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ BauO 1996 lautet:Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, NÖ BauO 1996 lautet:, „§ 33Vermeidung und Behebung vonBaugebrechen„§ 33, Vermeidung und Behebung von, Baugebrechen

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall ● die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, ● die Vornahme von Untersuchungen und ● die Vorlage von Gutachten anordnen. […]“ § 6 Abs. 1 und 2 NÖ Kleingartengesetz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, und 2 NÖ Kleingartengesetz lautet: „Baulichkeiten in Kleingartenanlagen § 6Paragraph 6 Zulässigkeit
(1)In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m2 und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.
(2)Die Bebauungsdichte darf 20% der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m², die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante maßgebend. Vordächer, Dachvorsprünge und ähnliche offene nicht raumbildend ausgeführte Vorbauten dürfen nicht mehr als 45% der Grundrissfläche ausmachen. Die Grundrissfläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die Grundrissfläche einzubeziehen. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 2. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid vom ***, Zl. ***, den baupolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters vom *** zur „Entfernung der gesamten Glaskonstruktion des Wintergartens mit den Ausmaßen ca. 3,75 m x 2,75 m und der diesbezüglichen Dachkonstruktion aus Plexiglas“ sowie den Auftrag zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes „entsprechend dem Einreichplan, bewilligt mit Bescheid GZ. *** vom ***“, auf dem Grundstück ***, Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, bestätigt. Es ist dabei dem vorliegenden Akteninhalt zufolge zwischen der Beschwerdeführerin und der Marktgemeinde *** unstrittig, dass das in Rede stehende Kleingartenhaus über einen nachträglich errichteten, sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Abbruchauftrages baubehördlich bewilligungspflichtigen Zubau in Form eines Wintergartens mit den Außenmaßen 3,75 m x 2,75 m verfügt, welcher nicht von der Baubewilligung des Sommerhauses vom ***, GZ. ***, gedeckt ist und auch zu keinem späteren Zeitpunkt schriftlich baubehördlich bewilligt wurde. Für die gegenständliche Kleingartenanlage der Marktgemeinde *** galten bis *** (

§ 14Abs.

5 NÖ Kleingartengesetz) die besonderen Bebauungsbestimmungen vom ***, genehmigt durch die Bezirkshauptmannschaft X am ***, sowie die Überarbeitungen dieser Bebauungsvorschriften vom *** und vom ***;

diesen besonderen Bebauungsbestimmungen in Verbindung mit § 14 Abs. 5 NÖ Kleingartengesetz durfte bis zum *** für ein Kleingartenhaus insgesamt eine Fläche von höchstens 50 m² verbaut werden, am *** bereits anhängige Verfahren waren nach dieser alten Rechtslage zu Ende zu führen (§ 14 Abs. 5 NÖ Kleingartengesetz). Ab *** galt für die in Rede stehende Kleingartenanlage hinsichtlich der verbaubaren Grundrissfläche § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz, wonach zunächst eine verbaubare Fläche von 35 m² erlaubt war und nach der derzeit geltenden Rechtslage eine verbaubare Grundrissfläche von 37 m² zulässig ist.Für die gegenständliche Kleingartenanlage der Marktgemeinde *** galten bis *** (

Paragraph 14, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz) die besonderen Bebauungsbestimmungen vom ***, genehmigt durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, sowie die Überarbeitungen dieser Bebauungsvorschriften vom *** und vom ***;

diesen besonderen Bebauungsbestimmungen in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz durfte bis zum *** für ein Kleingartenhaus insgesamt eine Fläche von höchstens 50 m² verbaut werden, am *** bereits anhängige Verfahren waren nach dieser alten Rechtslage zu Ende zu führen (Paragraph 14, Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz). Ab *** galt für die in Rede stehende Kleingartenanlage hinsichtlich der verbaubaren Grundrissfläche Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz, wonach zunächst eine verbaubare Fläche von 35 m² erlaubt war und nach der derzeit geltenden Rechtslage eine verbaubare Grundrissfläche von 37 m² zulässig ist. Die mit Baubewilligungsbescheid vom ***, GZ. ***, für das Sommerhaus bewilligte Grundrissfläche beträgt 35,11 m². Aus dem Benützungsbewilligungsbescheid vom ***, GZ. ***, ergibt sich, dass das Bauvorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt wurde; die verbaute Fläche des Sommerhauses ohne die Fläche des verfahrensgegenständlichen Wintergartens beträgt daher 35,11 m². Damit ist die nach der nunmehr geltenden Rechtslage verbaubare Fläche von 37 m² annähernd ausgeschöpft. Jedenfalls wäre es nach der geltenden Rechtslage

§ 6Abs.

2 NÖ Kleingartengesetz nicht zulässig, zusätzlich zu den bereits verbauten 35,11 m² die Baubewilligung für einen Zubau in Form eines Wintergartens im Ausmaß von 3,75 m x 2,75 m (=10,3125 m²) zu erteilen.Die mit Baubewilligungsbescheid vom ***, GZ. ***, für das Sommerhaus bewilligte Grundrissfläche beträgt 35,11 m². Aus dem Benützungsbewilligungsbescheid vom ***, GZ. ***, ergibt sich, dass das Bauvorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt wurde; die verbaute Fläche des Sommerhauses ohne die Fläche des verfahrensgegenständlichen Wintergartens beträgt daher 35,11 m². Damit ist die nach der nunmehr geltenden Rechtslage verbaubare Fläche von 37 m² annähernd ausgeschöpft. Jedenfalls wäre es nach der geltenden Rechtslage

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz nicht zulässig, zusätzlich zu den bereits verbauten 35,11 m² die Baubewilligung für einen Zubau in Form eines Wintergartens im Ausmaß von 3,75 m x 2,75 m (=10,3125 m²) zu erteilen. Der in Rede stehende Wintergarten wurde, wie sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch im Ergebnis den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, weder bis *** baubehördlich bewilligt, noch wurde bis zu diesem Zeitpunkt bei der Marktgemeinde *** ein diesbezüglicher Baubewilligungsantrag eingebracht, sodass das Verfahren nach der „alten“ Rechtslage zu Ende zu führen gewesen wäre. Für die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Wintergartens sind aus diesem Grund nunmehr die Bestimmungen des geltenden NÖ Kleingartengesetzes anzuwenden, welches eine Verbauung der Grundrissfläche über 37 m², wie oben dargestellt, nicht zulässt. Eine nachträgliche Erweiterung des Sommerhauses um die Fläche des Wintergartens von 10,3125 m² ist daher nicht mehr möglich.

§ 33Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beseitigen. Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 33, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beseitigen. Kommt der Eigentümer eines Bauwerkes seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nach Überprüfung des Bauwerks unter Gewährung einer angemessenen Frist die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die genannte Bestimmung der NÖ BauO 1996 verpflichtet den Eigentümer eines Bauwerks zur Beseitigung eines Baugebrechens ohne Rücksicht darauf, ob dieses zu einer Zeit entstanden ist, als er schon Eigentümer des Bauwerks war (z.B. VwGH vom 23.4.1926, Slg. 14.277 A) und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwSlg. 6467). Auch ist für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung (z.B. VwGH vom 16.12.1968, Zl. 918/68) und kommt es auch auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung nicht an (z.B. VwGH vom 3.11.1975, Zl. 967/75). Ein Baugebrechen im Sinne dieser Bestimmung ist u.a. ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung oder auch ein durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte Abänderung bzw. durch einen konsenslosen Neubau verursachter Zustand eines Bauwerkes. Hinsichtlich des im Verfahren vorgebrachten Argumentes, der verstorbene Ehemann der Voreigentümerin habe eine mündliche Zusage für die Errichtung des Wintergartens seitens der Gemeinde erhalten, bzw. die Voreigentümerin habe es verabsäumt, „die Genehmigung zur Errichtung des Wintergartens auch in schriftlicher Form zu erwirken“, ist darauf hinzuweisen, dass

§ 5Abs. 1 der NÖ Bau

O 1996 Bescheide aufgrund dieses Gesetzes schriftlich zu erlassen sind. Für Baubewilligungsbescheide war die Schriftlichkeit schon in § 26 der Bauordnung für Niederösterreich aus 1883 vorgeschrieben; eine (angeblich) mündlich erteilte, jedoch nicht schriftlich beurkundete Baubewilligung beurteilt der Verwaltungsgerichtshof schon seit jeher als unwirksam (vgl. bereits im Erkenntnis Slg. 9528 vom 11.4.1896). Seit 1970 ist die Schriftlichkeit in § 118 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1969 bzw. der NÖ Bauordnung 1976 vorgesehen; nunmehr findet sich dieses Erfordernis in § 5 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ausdrücklich für alle Bescheide nach diesem Gesetz; es ist dies eine Folgewirkung der dinglichen Bescheidwirkung von Baubescheiden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch den damaligen Bürgermeister eine mündlich erteilte Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Wintergarten „erlassen“ wurde, da bereits seit der Geltung der Bauordung für Niederösterreich aus 1883 eine womöglich mündlich erteilte, jedoch nicht schriftlich beurkundete Baubewilligung als unwirksam zu beurteilen ist. Hinsichtlich des im Verfahren vorgebrachten Argumentes, der verstorbene Ehemann der Voreigentümerin habe eine mündliche Zusage für die Errichtung des Wintergartens seitens der Gemeinde erhalten, bzw. die Voreigentümerin habe es verabsäumt, „die Genehmigung zur Errichtung des Wintergartens auch in schriftlicher Form zu erwirken“, ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, der NÖ BauO 1996 Bescheide aufgrund dieses Gesetzes schriftlich zu erlassen sind. Für Baubewilligungsbescheide war die Schriftlichkeit schon in Paragraph 26, der Bauordnung für Niederösterreich aus 1883 vorgeschrieben; eine (angeblich) mündlich erteilte, jedoch nicht schriftlich beurkundete Baubewilligung beurteilt der Verwaltungsgerichtshof schon seit jeher als unwirksam vergleiche , bereits im Erkenntnis Slg. 9528 vom 11.4.1896). Seit 1970 ist die Schriftlichkeit in Paragraph 118, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1969 bzw. der NÖ Bauordnung 1976 vorgesehen; nunmehr findet sich dieses Erfordernis in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ausdrücklich für alle Bescheide nach diesem Gesetz; es ist dies eine Folgewirkung der dinglichen Bescheidwirkung von Baubescheiden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob durch den damaligen Bürgermeister eine mündlich erteilte Baubewilligung für den verfahrensgegenständlichen Wintergarten „erlassen“ wurde, da bereits seit der Geltung der Bauordung für Niederösterreich aus 1883 eine womöglich mündlich erteilte, jedoch nicht schriftlich beurkundete Baubewilligung als unwirksam zu beurteilen ist. Die Marktgemeinde *** musste der Beschwerdeführerin als nunmehrigen Eigentümerin des Kleingartenhauses damit im Ergebnis einen auf § 33 Abs. 2 NÖ BauO 1996 gestützten Abbruchauftrag für den konsenslos hergestellten Wintergarten erteilen; die derzeitige Rechtslage

NÖ Kleingartengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der NÖ BauO 1996, nach welchen die Sachlage, wie oben dargestellt, beurteilt werden muss, erlaubt diesbezüglich kein anderes Ergebnis als das vorliegende und gibt sowohl der Marktgemeinde *** als auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Entscheidungsspielraum.Die Marktgemeinde *** musste der Beschwerdeführerin als nunmehrigen Eigentümerin des Kleingartenhauses damit im Ergebnis einen auf Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 gestützten Abbruchauftrag für den konsenslos hergestellten Wintergarten erteilen; die derzeitige Rechtslage

NÖ Kleingartengesetz in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der NÖ BauO 1996, nach welchen die Sachlage, wie oben dargestellt, beurteilt werden muss, erlaubt diesbezüglich kein anderes Ergebnis als das vorliegende und gibt sowohl der Marktgemeinde *** als auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Entscheidungsspielraum. Abschließend hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass es am Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, es sei ihr ein Anliegen, korrekt und gesetzestreu zu handeln, nicht zweifelt; daraus ist jedoch für das vorliegende Verfahren nach der klaren, ausführlich beschriebenen Gesetzeslage nichts zu gewinnen. Dass für den verfahrensgegenständlichen Wintergarten eine baubehördliche Bewilligung nicht vorliegt und eine nachträgliche Bewilligung nach der geltenden Rechtslage auch nicht erteilt werden kann, ist eine Frage, die vor dem Eigentumsübergang des Hauses zu klären gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann mit diesem Anliegen aus dem Blickwinkel des vorliegenden Verfahrens nur allenfalls auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für den verfahrensgegenständlichen Wintergarten erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen.Indem daher aufgrund der vorstehenden Ausführungen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend im Ergebnis zu Recht einen baupolizeilichen Abbruchauftrag für den verfahrensgegenständlichen Wintergarten erteilt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt, darüberhinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Unstrittigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei des Verfahrens beantragt, darüberhinaus handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Unstrittigkeit des zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038). IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter III.

  1. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die unter römisch drei.
  2. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.367.2014

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