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{'item': 'LVwG-AV-407/001-2014'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§§ 23§ 13§ 92§ 12Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-407/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG aufgehoben. 1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Auflage 2.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***. Dieses Grundstück grenzt mit seinem südwestlichen Teil, für welchen der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Baulandwidmungsart Agrargebiet festlegt, unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche, nämlich die Gemeindestraße ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, an, wobei ein geringer Teil der Grundfläche des Grundstückes Nr. *** in diesem Bereich zwischen den Straßenfluchtlinien der Gemeindestraße liegt und somit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf seinem Grundstück gegen die Gemeindestraße. In der Niederschrift über die am *** durchgeführte Bauverhandlung wurde wörtlich festgehalten: „Der Augenschein hat ergeben: Herr ***, Eigentümer der Parzelle *** KG. ***, hat die Absicht, sein Grundstück entlang der Ortsstraße in der *** einzuzäunen. Er ist bereit, entsprechend den Bestimmungen der Nö. Bauordnung den Zaun so aufzustellen, dass er in 8 ½ m Abstand von dem gegenüberliegenden Haus errichtet wird und damit die vorgeschriebene Straßenbreite von 8 ½ m eingehalten werden kann. Er ist auch bereit, jenen in seinem Besitz befindlichen Grundstreifen zwischen der jetzigen Grundgrenze und dem neuen Zaun kostenlos an die Marktgemeinde *** abzutreten. Der Zaun soll einen niederen Mauersockel erhalten, in dem eiserne Stützen betoniert werden, zwischen denen ein Lattenzaun errichtet wird. Da Anrainerrechte durch dieses Bauvorhaben nicht berührt werden, bestehen gegen die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung dieses Zaunes keine Bedenken, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Der Zaun ist auf die gesamte Länge vom gegenüberliegenden Haus in einem Abstand von 8,5 m zu errichten.
  2. Der Lattenzaun darf die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
  3. Der fertiggestellte Zaun muss einen ordentlichen Eindruck machen und dem Straßenbild entsprechen. Das Gartentor muss nach innen aufgehen. Abschließend erklärt der Bauwerber, dass er als Gegenleistung für die kostenlose Abtretung seines Grundes für die Straße die Gemeinde ersucht, die Neuvermessung und Setzung von Grenzsteinen durch die Gemeinde Senftenberg durchführen zu lassen. Ebenso ersucht er um baldige Staubfreimachung des an das öffentliche Gut abgetretene Grundstück.“ Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer schließlich die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der beantragten Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Das Protokoll über die Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und habe die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen, wobei die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer schließlich die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der beantragten Einfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Das Protokoll über die Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt und habe die Ausführung des Bauvorhabens nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Planunterlagen zu erfolgen, wobei die in der Niederschrift angeführten Auflagen einzuhalten seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer weiters die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer seitens der Baubehörde aufgefordert, für die bewilligte Einfriedung und für die bewilligte Mauer mit Flugdach Fertigstellungsanzeigen einzubringen, da für diese bisher weder Benützungsbewilligungen erteilt noch Fertigstellungsanzeigen eingebracht worden seien; andernfalls müsste die Baubehörde selbst eine Überprüfung dieser Bauwerke auf ihre bewilligungsgemäße Ausführung durchführen. Nachdem der Beschwerdeführer der Baubehörde in der Folge keine Fertigstellungsanzeige mit einer Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung der Bauwerke vorgelegt hatte, führte die Baubehörde am *** eine baubehördliche Überprüfung betreffend die bewilligungsgemäße Ausführung dieser Bauwerke durch und stellte sie hierbei zur bewilligten Einfriedung im Wesentlichen fest, dass die mit Bescheid vom *** bewilligte Einfriedungsmauer entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes auf der festgelegten Straßenfluchtlinie errichtet worden sei und seien die Auflagen der Verhandlungsschrift vom *** erfüllt. Diese Einfriedungsmauer sei entsprechend dem bewilligten Konsens und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie den technischen Richtlinien ausgeführt worden und sei diese als fertiggestellt zu betrachten. Die grundbücherliche Abtretung der Grundfläche sei jedoch noch nicht durchgeführt worden. Die bewilligte Mauer mit Flugdach wurde von der Baubehörde als Schuppen bezeichnet und wurde hierzu im Wesentlichen festgehalten, dass dieser im Bereich des Daches abgeändert zur Bewilligung ausgeführt worden sei, wobei diesbezüglich ein baubehördliches Verfahren während der Baumaßnahmen durchgeführt worden sei. Es sei ursprünglich ein Pultdach mit der Neigung zur Grundgrenze zur Ausführung gelangt, wobei die Dachneigung erheblich von der bewilligten Dachneigung abgewichen sei. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitig das Pultdach in ein ungleiches Satteldach umgewandelt - wie seinerzeit mit der Baubehörde vereinbart - und entsprechende Einreichunterlagen für die Abänderung vom Konsens vorgelegt. Bei der Begehung hätte festgestellt werden können, dass das Vorhaben nach diesen Plänen auch errichtet und fertiggestellt worden sei. Die Außenmauer des Schuppens sei derzeit noch nicht verputzt. Im Hinblick auf die Situierung am Bauplatz sei festzuhalten, dass das Gebäude entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes auf der festgelegten Straßenfluchtlinie zur Errichtung gelangt sei, die grundbücherliche Durchführung der Abtretung der Grundfläche sei jedoch noch nicht erfolgt. Die Durchführung solle ebenfalls von der Marktgemeinde *** beantragt werden. Schließlich wurde festgehalten, dass die Mauer mit Flugdach entsprechend dem bewilligten Konsens und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und technischen Richtlinien ausgeführt worden und als fertiggestellt zu betrachten sei. Die im Zuge des Augenscheines festgestellten Mängel seien unverzüglich bis längstens *** zu beheben, wobei die Fertigstellung des Verputzes die Benützung nicht hindere. Eine neuerliche Überprüfung sei nicht erforderlich. Die festgestellten Abweichungen vom Konsens seien wesentlich und könnten mit den vorliegenden Einreichplänen als Abänderung vom Konsens einer nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden. Zusätzliche Auflagen seien keine erforderlich. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer sodann

§§ 23

und 30 der NÖ Bauordnung 1996 „die nachträgliche Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach ... Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer sodann

Paragraphen 23 und 30 der NÖ Bauordnung 1996 „die nachträgliche Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach ... Auflagenpunkte:

  1. Die Außenmauer des Schuppens ist mit einem Wandverputz zu versehen.
  2. Die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung entsprechend des Auflagenpunktes 1 des Bescheides vom *** ist unverzüglich zu veranlassen und durch Vorlage des Grundbuchbeschlusses zu bestätigen.“ Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bescheid rechtlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen und sachlich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gründe; da keine Versagungsgründe vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Ausschließlich gegen die in diesem Bescheid vorgeschriebene zweite Auflage erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Berufung und behauptete er darin im Wesentlichen, dass für die Vorschreibung dieser Auflage jegliche Begründung fehle. Offensichtlich gehe die Behörde nun davon aus, dass die Voraussetzungen für die Grundabtretung für Verkehrsflächen im Jahr *** vorgelegen seien und noch immer vorliegen würden. Soweit ersichtlich, sehe der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan für die Gemeindestraße „***“ eine Breite von 8,50 m vor. Tatsächlich sei dieser Gemeindeweg gegenwärtig und absehbar von geringer Verkehrsbedeutung. Die Erschließung erfolge aus nördlicher Richtung über die „***“ und aus südlicher Richtung über die „***“. Die „***“ weise eine Breite von 3,99 m auf, die „***“ sei nur geringfügig breiter. An der schmalsten Stelle sei die Gemeindestraße rund 3,50 m breit. Eine Verbreiterung der Straße auf bis zu 8,50 m sei schon deshalb nicht möglich, da die Gemeinde in der Vergangenheit Abtretungen nicht verfügt hätte; dies etwa im Bereich der Familie ***. Zwischen der „***“ und der „***“ seien insgesamt 22 Häuser errichtet, wovon fünf leer stehen würden, fünf mit nur einer Person und weitere fünf mit zwei Personen bewohnt würden. Schon aus diesem Grund komme es zu einem nur sehr niedrigen Verkehrsaufkommen. Die Verkehrsbedeutung sei mit einer Wohnsiedlungsstraße vergleichbar. Die Straßenfluchtlinien wären daher mit jedenfalls unter 6 m festzulegen gewesen. Eine allfällige Abtretungsverpflichtung basiere dementsprechend auf einem rechtswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Er verweise der Vollständigkeit halber auch darauf, dass der Straßenabschnitt „***“ mit jenem „***“ vergleichbar sei. Dort weise die Straße zum Teil nur eine Breite von 3,05 m auf. Dort sei es erst im vergangenen Jahr zur Erteilung von Baubewilligungen ohne Verpflichtung zur Straßengrundabtretung gekommen. Im Übrigen verweise er auch darauf, dass die Marktgemeinde *** anlässlich der Verhandlung vom *** zugesagt hätte, die grundbücherliche Durchführung der Abtretung zu beantragen. Sollte er wider Erwarten zur Grundabtretung verpflichtet sein, so wäre die grundbücherliche Durchführung entsprechend der Zusage von der Marktgemeinde *** zu veranlassen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz der Berufung keine Folge und führte er im Wesentlichen begründend aus, dass mit Bescheid vom *** die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt und im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 8,50 m vom gegenüberliegenden Haus über die gesamte Länge festgelegt worden sei, womit der außerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinie liegende Grundstücksteil des Grundstückes Nr. *** kraft der damals geltenden Bestimmung des § 13 der NÖ Bauordnung 1976 an das öffentliche Gut ersatzlos und frei von Lasten abzutreten und geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben gewesen sei. Mit dieser Abtretung sei auch die grundbücherliche Durchführung verbunden. Mit Bescheid vom *** sei die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf diesem Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt und dieses Vorhaben in der Folge unmittelbar an der seinerzeit festgelegten Straßenfluchtlinie im Rahmen der Errichtung der Einfriedung zum öffentlichen Gut verwirklicht worden, wobei das Vorhaben jedoch in Abänderung zum Konsens zur Ausführung gelangt sei. Nach Einschreiten der Baubehörde im Hinblick auf die konsenslosen Abänderungen sei am *** der Abbruchbescheid durch die Baubehörde ergangen, mit dem der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge in Absprache mit der zuständigen Baubehörde und dem Sachverständigen Abänderungspläne für das abgeänderte Bauvorhaben vorgelegt und das Gebäude entsprechend dieser Abänderungspläne umgebaut, wobei jedoch hierfür bis zur Rechtskraft des Bescheides vom *** kein Konsens vorgelegen sei. Diese Tatsache sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung vom *** erhoben und hierbei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben entsprechend diesen Abänderungsplänen ausgeführt und fertiggestellt worden sei. Es hätte auch festgestellt werden können, dass sowohl die Einfriedung zum öffentlichen Gut als auch die Mauer mit Flugdach an der festgelegten Straßenfluchtlinie zur Errichtung gelangt seien, die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung jedoch bis dato noch nicht erfolgt sei. Die Baubehörde I. Instanz sei daher veranlasst gewesen, im Rahmen der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach die erforderliche Abtretung an die öffentliche Verkehrsfläche unter Punkt
  3. des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen neuerlich vorzuschreiben, da die Abtretung de jure bis dato nach wie vor nicht erfolgt sei.

§ 13Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1976 seien aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 leg.cit. der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach der Straßenfluchtlinie zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören würden, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialen geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Diese Verpflichtung hätte auch anlässlich der Ausführung eines Vorhabens

§ 92Abs.

1 Z. 1 und 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland getroffen.

§ 12Abs.

1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, die Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen würden und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut seien, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, für die Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt werde. Aufgrund der Tatsache, dass zwar die Abtretung entsprechend der seinerzeitigen Vorschreibung und Festlegung im rechtsgültigen Bebauungsplan de facto durch den Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer in der Natur bereits erfolgt sei, die grundbücherliche Durchführung jedoch noch nicht, womit der erforderliche Rechtsstand erreicht werde, sei die Baubehörde nunmehr veranlasst, der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht stattzugeben und den Bescheid der Baubehörde der I. Instanz zu bestätigen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz der Berufung keine Folge und führte er im Wesentlichen begründend aus, dass mit Bescheid vom *** die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt und im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 8,50 m vom gegenüberliegenden Haus über die gesamte Länge festgelegt worden sei, womit der außerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinie liegende Grundstücksteil des Grundstückes Nr. *** kraft der damals geltenden Bestimmung des Paragraph 13, der NÖ Bauordnung 1976 an das öffentliche Gut ersatzlos und frei von Lasten abzutreten und geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben gewesen sei. Mit dieser Abtretung sei auch die grundbücherliche Durchführung verbunden. Mit Bescheid vom *** sei die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf diesem Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt und dieses Vorhaben in der Folge unmittelbar an der seinerzeit festgelegten Straßenfluchtlinie im Rahmen der Errichtung der Einfriedung zum öffentlichen Gut verwirklicht worden, wobei das Vorhaben jedoch in Abänderung zum Konsens zur Ausführung gelangt sei. Nach Einschreiten der Baubehörde im Hinblick auf die konsenslosen Abänderungen sei am *** der Abbruchbescheid durch die Baubehörde ergangen, mit dem der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge in Absprache mit der zuständigen Baubehörde und dem Sachverständigen Abänderungspläne für das abgeänderte Bauvorhaben vorgelegt und das Gebäude entsprechend dieser Abänderungspläne umgebaut, wobei jedoch hierfür bis zur Rechtskraft des Bescheides vom *** kein Konsens vorgelegen sei. Diese Tatsache sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung vom *** erhoben und hierbei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben entsprechend diesen Abänderungsplänen ausgeführt und fertiggestellt worden sei. Es hätte auch festgestellt werden können, dass sowohl die Einfriedung zum öffentlichen Gut als auch die Mauer mit Flugdach an der festgelegten Straßenfluchtlinie zur Errichtung gelangt seien, die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung jedoch bis dato noch nicht erfolgt sei. Die Baubehörde römisch eins. Instanz sei daher veranlasst gewesen, im Rahmen der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach die erforderliche Abtretung an die öffentliche Verkehrsfläche unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen neuerlich vorzuschreiben, da die Abtretung de jure bis dato nach wie vor nicht erfolgt sei.

Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976 seien aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach der Straßenfluchtlinie zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören würden, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialen geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Diese Verpflichtung hätte auch anlässlich der Ausführung eines Vorhabens

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland getroffen.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, die Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen würden und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut seien, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, für die Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt werde. Aufgrund der Tatsache, dass zwar die Abtretung entsprechend der seinerzeitigen Vorschreibung und Festlegung im rechtsgültigen Bebauungsplan de facto durch den Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer in der Natur bereits erfolgt sei, die grundbücherliche Durchführung jedoch noch nicht, womit der erforderliche Rechtsstand erreicht werde, sei die Baubehörde nunmehr veranlasst, der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht stattzugeben und den Bescheid der Baubehörde der römisch eins. Instanz zu bestätigen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei er festhielt, ausschließlich die zweite Auflage zu bekämpfen. Im Wesentlichen behauptete er, dass die Baubehörde ihre Entscheidung damit begründe, dass die Abtretung an das öffentliche Gut samt grundbücherlicher Durchführung bereits mit Baubewilligungsbescheid vom *** vorgeschrieben worden sei. ln weiterer Folge sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung am *** festgestellt worden, dass die grundbücherliche Durchführung noch nicht erfolgt sei. Die Baubehörde I. Instanz sei daher befugt gewesen, die Abtretung neuerlich vorzuschreiben. Dies entspreche dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sei die Abtretung bereits in der Natur erfolgt. Die Behörde gehe dabei in keinster Weise auf die von ihm in seiner Berufung aufgeworfenen Problemstellungen ein. Wie er bereits ausführlich dargelegt habe, gehe die Behörde anscheinend davon aus, dass die Voraussetzungen für die Grundabtretung für Verkehrsflächen im Jahr 1980 (erster Baubewilligungsbescheid) vorgelegen seien und noch immer vorliegen würden. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich bei einer Abtretung an das öffentliche Gut im Zusammenhang mit einer Baubewilligung (wie nach § 12 der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen) um eine Enteignung. Die Aufrechterhaltung einer solchen Enteignung sei verfassungsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich verwirklicht worden sei. Zwar sei die von ihm abzutretende Fläche bereits asphaltiert, sie werde allerdings tatsächlich nicht für die Straßenführung verwendet bzw. als Verkehrsfläche benutzt, was schon allein der Umstand zeige, dass die abzutretende Fläche im Winter nicht von Schnee geräumt werde. Die Berufungsbehörde habe sich nicht mit der von ihm aufgeworfenen Thematik der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans auseinandergesetzt. Dieser sehe zwar für die Gemeindestraße „***“ eine Breite von 8,50 m vor, werde aber aus nördlicher wie südlicher Richtung über zwei Brücken („***“ bzw. „***“) erschlossen, welche beide nur eine Breite von rund 4 m aufweisen würden. Auch die *** selbst weise an ihrer schmalsten Stelle eine Breite von nur 3,50 m auf. Eine Verbreiterung der Straße auf 8,50 m sei schon deshalb nicht möglich, da die Gemeinde in der Vergangenheit bei seinen Nachbarn, wie z.B. der Familie ***, keine Abtretungen verfügt habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Gemeindestraße eine Breite von 8,50 m aufweisen sollte, da - auch aufgrund der spärlichen Besiedlung des Gebietes zwischen *** und *** - das Verkehrsaufkommen gegenwärtig sehr gering sei und sich auch in Zukunft nicht viel daran ändern dürfte. Nach § 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 habe die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen. Dem Verkehrsaufkommen nach sei die *** wohl als Wohnsiedlungsstraße und nicht als Aufschließungsstraße einzuordnen. Eine allfällige Abtretungsverpflichtung beruhe dementsprechend auf einem rechtswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Des Weiteren sei auch in der von der Behörde erwähnten Bauverhandlung am *** seitens der Marktgemeinde zugesagt worden, die grundbücherliche Durchführung der Abtretung zu beantragen. Falls also tatsächlich seine Verpflichtung zur Grundabtretung bestehen sollte, wäre die grundbücherliche Durchführung nicht von ihm, sondern, wie zugesagt, von der Marktgemeinde *** vorzunehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei er festhielt, ausschließlich die zweite Auflage zu bekämpfen. Im Wesentlichen behauptete er, dass die Baubehörde ihre Entscheidung damit begründe, dass die Abtretung an das öffentliche Gut samt grundbücherlicher Durchführung bereits mit Baubewilligungsbescheid vom *** vorgeschrieben worden sei. ln weiterer Folge sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung am *** festgestellt worden, dass die grundbücherliche Durchführung noch nicht erfolgt sei. Die Baubehörde römisch eins. Instanz sei daher befugt gewesen, die Abtretung neuerlich vorzuschreiben. Dies entspreche dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sei die Abtretung bereits in der Natur erfolgt. Die Behörde gehe dabei in keinster Weise auf die von ihm in seiner Berufung aufgeworfenen Problemstellungen ein. Wie er bereits ausführlich dargelegt habe, gehe die Behörde anscheinend davon aus, dass die Voraussetzungen für die Grundabtretung für Verkehrsflächen im Jahr 1980 (erster Baubewilligungsbescheid) vorgelegen seien und noch immer vorliegen würden. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich bei einer Abtretung an das öffentliche Gut im Zusammenhang mit einer Baubewilligung (wie nach Paragraph 12, der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen) um eine Enteignung. Die Aufrechterhaltung einer solchen Enteignung sei verfassungsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich verwirklicht worden sei. Zwar sei die von ihm abzutretende Fläche bereits asphaltiert, sie werde allerdings tatsächlich nicht für die Straßenführung verwendet bzw. als Verkehrsfläche benutzt, was schon allein der Umstand zeige, dass die abzutretende Fläche im Winter nicht von Schnee geräumt werde. Die Berufungsbehörde habe sich nicht mit der von ihm aufgeworfenen Thematik der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans auseinandergesetzt. Dieser sehe zwar für die Gemeindestraße „***“ eine Breite von 8,50 m vor, werde aber aus nördlicher wie südlicher Richtung über zwei Brücken („***“ bzw. „***“) erschlossen, welche beide nur eine Breite von rund 4 m aufweisen würden. Auch die *** selbst weise an ihrer schmalsten Stelle eine Breite von nur 3,50 m auf. Eine Verbreiterung der Straße auf 8,50 m sei schon deshalb nicht möglich, da die Gemeinde in der Vergangenheit bei seinen Nachbarn, wie z.B. der Familie ***, keine Abtretungen verfügt habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Gemeindestraße eine Breite von 8,50 m aufweisen sollte, da - auch aufgrund der spärlichen Besiedlung des Gebietes zwischen *** und *** - das Verkehrsaufkommen gegenwärtig sehr gering sei und sich auch in Zukunft nicht viel daran ändern dürfte. Nach Paragraph 71, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 habe die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen. Dem Verkehrsaufkommen nach sei die *** wohl als Wohnsiedlungsstraße und nicht als Aufschließungsstraße einzuordnen. Eine allfällige Abtretungsverpflichtung beruhe dementsprechend auf einem rechtswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Des Weiteren sei auch in der von der Behörde erwähnten Bauverhandlung am *** seitens der Marktgemeinde zugesagt worden, die grundbücherliche Durchführung der Abtretung zu beantragen. Falls also tatsächlich seine Verpflichtung zur Grundabtretung bestehen sollte, wäre die grundbücherliche Durchführung nicht von ihm, sondern, wie zugesagt, von der Marktgemeinde *** vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 13Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1976 sind aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialien geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Dieselbe Verpflichtung trifft anlässlich der Ausführung eines Vorhabens

§ 92Abs.

1 Z. 1 und Z. 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland.

Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976 sind aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialien geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Dieselbe Verpflichtung trifft anlässlich der Ausführung eines Vorhabens

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland.

§ 92Abs.

1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Baubewilligung der Baubehörde.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Baubewilligung der Baubehörde.

§ 92Abs.

1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1976 bedarf die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel einer Baubewilligung der Baubehörde.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1976 bedarf die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel einer Baubewilligung der Baubehörde.

§ 12Abs.

1 der NÖ Bauordnung 1996 sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wennGemäß Paragraph 12, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn

  1. die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (§ 15 Abs. 1 Z. 17) oder die Errichtung von Carports (§ 15 Abs. 1 Z. 19), angezeigt wird, oder
  2. die Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 10,), ausgenommen in Aufschließungszonen, oder die Herstellung von Einfriedungen (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17,) oder die Errichtung von Carports (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 19,), angezeigt wird, oder
  3. eine Baubewilligung im Bauland o für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer Grundrissfläche bis zu 25 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder o für die Herstellung einer Einfriedung gegen öffentliche Verkehrsflächen oder o für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt wird. Erfolgt eine Anzeige nach Z. 1 und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Entscheidung, mit der die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen.Erfolgt eine Anzeige nach Ziffer eins und ist durch einen Bebauungsplan keine Straßenfluchtlinie festgelegt, ist in der Entscheidung, mit der die Grundabtretung vorgeschrieben wird, die Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von baulichen Anlagen, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Baubehörde hat dem Eigentümer die Grundabtretung aufzutragen. Zur ersten Auflage des Bescheides vom *** ist festzuhalten, dass in dieser Auflage lediglich festgelegt wurde, dass die damals bewilligte Einfriedung des Beschwerdeführers auf die gesamte Länge in einem Abstand von 8,50 m vom gegenüberliegenden Haus zu errichten ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes dieser Auflage wurde durch diese weder eine Straßenfluchtlinie festgelegt noch wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Grundflächen dieses Grundstückes, die zwischen den Straßenfluchtlinien und somit auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, abzutreten. Auch durch die verfahrensgegenständliche zweite Auflage des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zu keiner Grundabtretung seiner Grundflächen verpflichtet, zumal darin lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers festgelegt wurde, die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung entsprechend der ersten Auflage des Bescheides vom *** unverzüglich zu veranlassen und durch Vorlage des Grundbuchbeschlusses zu bestätigen. Auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt sowie aus der in diesem Erkenntnis wörtlich wiedergegebenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides vom *** bildenden Niederschrift über die Bauverhandlung vom *** ist eine bescheidmäßige Beauftragung der Grundabtretung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Die Ansicht der belangten Behörde, eine Grundabtretung für Grundflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen bestehe für die Verpflichteten bei Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Anlassfälle bereits kraft Gesetzes und bedürfe gegenüber diesen keiner weiteren bescheidmäßigen Beauftragung, widerspricht nicht nur der Bestimmung des § 12 Abs. 1 letzter Satz der NÖ Bauordnung 1996, sondern bedurfte die Grundabtretung solcher Grundflächen auch nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 einer bescheidmäßigen Beauftragung (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Februar 1995, Zl. 92/05/0229). Eine bescheidmäßige Beauftragung zur Grundabtretung ist also Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung. Eine solche bescheidmäßige Beauftragung an den Beschwerdeführer konnte weder aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** noch aus den angefochtenen Bescheiden der Baubehörden erkannt werden. Da die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung der entsprechenden Grundflächen des Beschwerdeführers eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Abtretung seiner Grundflächen an die Marktgemeinde *** voraussetzt, die Baubehörden in ihren angefochtenen Bescheiden eine solche jedoch nicht aufzuzeigen vermochten, verletzte die belangte Behörde durch die angefochtene zweite Auflage den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Auflagenpunkt
  5. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war. Zur ersten Auflage des Bescheides vom *** ist festzuhalten, dass in dieser Auflage lediglich festgelegt wurde, dass die damals bewilligte Einfriedung des Beschwerdeführers auf die gesamte Länge in einem Abstand von 8,50 m vom gegenüberliegenden Haus zu errichten ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes dieser Auflage wurde durch diese weder eine Straßenfluchtlinie festgelegt noch wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seine Grundflächen dieses Grundstückes, die zwischen den Straßenfluchtlinien und somit auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, abzutreten. Auch durch die verfahrensgegenständliche zweite Auflage des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zu keiner Grundabtretung seiner Grundflächen verpflichtet, zumal darin lediglich die Verpflichtung des Beschwerdeführers festgelegt wurde, die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung entsprechend der ersten Auflage des Bescheides vom *** unverzüglich zu veranlassen und durch Vorlage des Grundbuchbeschlusses zu bestätigen. Auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Bauakt sowie aus der in diesem Erkenntnis wörtlich wiedergegebenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides vom *** bildenden Niederschrift über die Bauverhandlung vom *** ist eine bescheidmäßige Beauftragung der Grundabtretung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Die Ansicht der belangten Behörde, eine Grundabtretung für Grundflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen bestehe für die Verpflichteten bei Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Anlassfälle bereits kraft Gesetzes und bedürfe gegenüber diesen keiner weiteren bescheidmäßigen Beauftragung, widerspricht nicht nur der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz der NÖ Bauordnung 1996, sondern bedurfte die Grundabtretung solcher Grundflächen auch nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 einer bescheidmäßigen Beauftragung vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Februar 1995, Zl. 92/05/0229). Eine bescheidmäßige Beauftragung zur Grundabtretung ist also Voraussetzung für die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung. Eine solche bescheidmäßige Beauftragung an den Beschwerdeführer konnte weder aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** noch aus den angefochtenen Bescheiden der Baubehörden erkannt werden. Da die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung der entsprechenden Grundflächen des Beschwerdeführers eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Abtretung seiner Grundflächen an die Marktgemeinde *** voraussetzt, die Baubehörden in ihren angefochtenen Bescheiden eine solche jedoch nicht aufzuzeigen vermochten, verletzte die belangte Behörde durch die angefochtene zweite Auflage den Beschwerdeführer in seinen Rechten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Auflagenpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war. Im Hinblick auf diese Entscheidung war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.407.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.