GVG aufgehoben. 1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Auflage 2.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Herr *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, EZ ***. Dieses Grundstück grenzt mit seinem südwestlichen Teil, für welchen der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Baulandwidmungsart Agrargebiet festlegt, unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche, nämlich die Gemeindestraße ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, an, wobei ein geringer Teil der Grundfläche des Grundstückes Nr. *** in diesem Bereich zwischen den Straßenfluchtlinien der Gemeindestraße liegt und somit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf seinem Grundstück gegen die Gemeindestraße. In der Niederschrift über die am *** durchgeführte Bauverhandlung wurde wörtlich festgehalten: „Der Augenschein hat ergeben: Herr ***, Eigentümer der Parzelle *** KG. ***, hat die Absicht, sein Grundstück entlang der Ortsstraße in der *** einzuzäunen. Er ist bereit, entsprechend den Bestimmungen der Nö. Bauordnung den Zaun so aufzustellen, dass er in 8 ½ m Abstand von dem gegenüberliegenden Haus errichtet wird und damit die vorgeschriebene Straßenbreite von 8 ½ m eingehalten werden kann. Er ist auch bereit, jenen in seinem Besitz befindlichen Grundstreifen zwischen der jetzigen Grundgrenze und dem neuen Zaun kostenlos an die Marktgemeinde *** abzutreten. Der Zaun soll einen niederen Mauersockel erhalten, in dem eiserne Stützen betoniert werden, zwischen denen ein Lattenzaun errichtet wird. Da Anrainerrechte durch dieses Bauvorhaben nicht berührt werden, bestehen gegen die Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung zur Errichtung dieses Zaunes keine Bedenken, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt werden:
und 30 der NÖ Bauordnung 1996 „die nachträgliche Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach ... Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer sodann
Paragraphen 23 und 30 der NÖ Bauordnung 1996 „die nachträgliche Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach ... Auflagenpunkte:
1 der NÖ Bauordnung 1976 seien aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 leg.cit. der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach der Straßenfluchtlinie zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören würden, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialen geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Diese Verpflichtung hätte auch anlässlich der Ausführung eines Vorhabens
1 Z. 1 und 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland getroffen.
1 Z. 2 der NÖ Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, die Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen würden und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut seien, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, für die Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt werde. Aufgrund der Tatsache, dass zwar die Abtretung entsprechend der seinerzeitigen Vorschreibung und Festlegung im rechtsgültigen Bebauungsplan de facto durch den Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer in der Natur bereits erfolgt sei, die grundbücherliche Durchführung jedoch noch nicht, womit der erforderliche Rechtsstand erreicht werde, sei die Baubehörde nunmehr veranlasst, der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht stattzugeben und den Bescheid der Baubehörde der I. Instanz zu bestätigen und somit spruchgemäß zu entscheiden.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz der Berufung keine Folge und führte er im Wesentlichen begründend aus, dass mit Bescheid vom *** die Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt und im Zuge des Bewilligungsverfahrens die Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 8,50 m vom gegenüberliegenden Haus über die gesamte Länge festgelegt worden sei, womit der außerhalb der festgelegten Straßenfluchtlinie liegende Grundstücksteil des Grundstückes Nr. *** kraft der damals geltenden Bestimmung des Paragraph 13, der NÖ Bauordnung 1976 an das öffentliche Gut ersatzlos und frei von Lasten abzutreten und geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben gewesen sei. Mit dieser Abtretung sei auch die grundbücherliche Durchführung verbunden. Mit Bescheid vom *** sei die Errichtung einer Mauer mit Flugdach auf diesem Grundstück Nr. ***, KG ***, bewilligt und dieses Vorhaben in der Folge unmittelbar an der seinerzeit festgelegten Straßenfluchtlinie im Rahmen der Errichtung der Einfriedung zum öffentlichen Gut verwirklicht worden, wobei das Vorhaben jedoch in Abänderung zum Konsens zur Ausführung gelangt sei. Nach Einschreiten der Baubehörde im Hinblick auf die konsenslosen Abänderungen sei am *** der Abbruchbescheid durch die Baubehörde ergangen, mit dem der konsensgemäße Zustand wieder hergestellt hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge in Absprache mit der zuständigen Baubehörde und dem Sachverständigen Abänderungspläne für das abgeänderte Bauvorhaben vorgelegt und das Gebäude entsprechend dieser Abänderungspläne umgebaut, wobei jedoch hierfür bis zur Rechtskraft des Bescheides vom *** kein Konsens vorgelegen sei. Diese Tatsache sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung vom *** erhoben und hierbei festgestellt worden, dass das Bauvorhaben entsprechend diesen Abänderungsplänen ausgeführt und fertiggestellt worden sei. Es hätte auch festgestellt werden können, dass sowohl die Einfriedung zum öffentlichen Gut als auch die Mauer mit Flugdach an der festgelegten Straßenfluchtlinie zur Errichtung gelangt seien, die grundbücherliche Durchführung der Grundabtretung jedoch bis dato noch nicht erfolgt sei. Die Baubehörde römisch eins. Instanz sei daher veranlasst gewesen, im Rahmen der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für die Abänderung vom Konsens der mit Bescheid vom *** genehmigten Mauer mit Flugdach die erforderliche Abtretung an die öffentliche Verkehrsfläche unter Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und den heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen neuerlich vorzuschreiben, da die Abtretung de jure bis dato nach wie vor nicht erfolgt sei.
Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976 seien aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach der Straßenfluchtlinie zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören würden, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialen geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Diese Verpflichtung hätte auch anlässlich der Ausführung eines Vorhabens
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland getroffen.
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, die Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen würden und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut seien, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn eine Baubewilligung im Bauland für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, für die Herstellung einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche oder für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge auf bisher unbebauten Grundstücken erteilt werde. Aufgrund der Tatsache, dass zwar die Abtretung entsprechend der seinerzeitigen Vorschreibung und Festlegung im rechtsgültigen Bebauungsplan de facto durch den Beschwerdeführer als Bauwerber und Grundeigentümer in der Natur bereits erfolgt sei, die grundbücherliche Durchführung jedoch noch nicht, womit der erforderliche Rechtsstand erreicht werde, sei die Baubehörde nunmehr veranlasst, der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht stattzugeben und den Bescheid der Baubehörde der römisch eins. Instanz zu bestätigen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei er festhielt, ausschließlich die zweite Auflage zu bekämpfen. Im Wesentlichen behauptete er, dass die Baubehörde ihre Entscheidung damit begründe, dass die Abtretung an das öffentliche Gut samt grundbücherlicher Durchführung bereits mit Baubewilligungsbescheid vom *** vorgeschrieben worden sei. ln weiterer Folge sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung am *** festgestellt worden, dass die grundbücherliche Durchführung noch nicht erfolgt sei. Die Baubehörde I. Instanz sei daher befugt gewesen, die Abtretung neuerlich vorzuschreiben. Dies entspreche dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sei die Abtretung bereits in der Natur erfolgt. Die Behörde gehe dabei in keinster Weise auf die von ihm in seiner Berufung aufgeworfenen Problemstellungen ein. Wie er bereits ausführlich dargelegt habe, gehe die Behörde anscheinend davon aus, dass die Voraussetzungen für die Grundabtretung für Verkehrsflächen im Jahr 1980 (erster Baubewilligungsbescheid) vorgelegen seien und noch immer vorliegen würden. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich bei einer Abtretung an das öffentliche Gut im Zusammenhang mit einer Baubewilligung (wie nach § 12 der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen) um eine Enteignung. Die Aufrechterhaltung einer solchen Enteignung sei verfassungsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich verwirklicht worden sei. Zwar sei die von ihm abzutretende Fläche bereits asphaltiert, sie werde allerdings tatsächlich nicht für die Straßenführung verwendet bzw. als Verkehrsfläche benutzt, was schon allein der Umstand zeige, dass die abzutretende Fläche im Winter nicht von Schnee geräumt werde. Die Berufungsbehörde habe sich nicht mit der von ihm aufgeworfenen Thematik der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans auseinandergesetzt. Dieser sehe zwar für die Gemeindestraße „***“ eine Breite von 8,50 m vor, werde aber aus nördlicher wie südlicher Richtung über zwei Brücken („***“ bzw. „***“) erschlossen, welche beide nur eine Breite von rund 4 m aufweisen würden. Auch die *** selbst weise an ihrer schmalsten Stelle eine Breite von nur 3,50 m auf. Eine Verbreiterung der Straße auf 8,50 m sei schon deshalb nicht möglich, da die Gemeinde in der Vergangenheit bei seinen Nachbarn, wie z.B. der Familie ***, keine Abtretungen verfügt habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Gemeindestraße eine Breite von 8,50 m aufweisen sollte, da - auch aufgrund der spärlichen Besiedlung des Gebietes zwischen *** und *** - das Verkehrsaufkommen gegenwärtig sehr gering sei und sich auch in Zukunft nicht viel daran ändern dürfte. Nach § 71 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1996 habe die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen. Dem Verkehrsaufkommen nach sei die *** wohl als Wohnsiedlungsstraße und nicht als Aufschließungsstraße einzuordnen. Eine allfällige Abtretungsverpflichtung beruhe dementsprechend auf einem rechtswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Des Weiteren sei auch in der von der Behörde erwähnten Bauverhandlung am *** seitens der Marktgemeinde zugesagt worden, die grundbücherliche Durchführung der Abtretung zu beantragen. Falls also tatsächlich seine Verpflichtung zur Grundabtretung bestehen sollte, wäre die grundbücherliche Durchführung nicht von ihm, sondern, wie zugesagt, von der Marktgemeinde *** vorzunehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei er festhielt, ausschließlich die zweite Auflage zu bekämpfen. Im Wesentlichen behauptete er, dass die Baubehörde ihre Entscheidung damit begründe, dass die Abtretung an das öffentliche Gut samt grundbücherlicher Durchführung bereits mit Baubewilligungsbescheid vom *** vorgeschrieben worden sei. ln weiterer Folge sei im Rahmen einer Überprüfungsverhandlung am *** festgestellt worden, dass die grundbücherliche Durchführung noch nicht erfolgt sei. Die Baubehörde römisch eins. Instanz sei daher befugt gewesen, die Abtretung neuerlich vorzuschreiben. Dies entspreche dem rechtsgültigen Bebauungsplan der Marktgemeinde *** und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sei die Abtretung bereits in der Natur erfolgt. Die Behörde gehe dabei in keinster Weise auf die von ihm in seiner Berufung aufgeworfenen Problemstellungen ein. Wie er bereits ausführlich dargelegt habe, gehe die Behörde anscheinend davon aus, dass die Voraussetzungen für die Grundabtretung für Verkehrsflächen im Jahr 1980 (erster Baubewilligungsbescheid) vorgelegen seien und noch immer vorliegen würden. Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handle es sich bei einer Abtretung an das öffentliche Gut im Zusammenhang mit einer Baubewilligung (wie nach Paragraph 12, der NÖ Bauordnung 1996 vorgesehen) um eine Enteignung. Die Aufrechterhaltung einer solchen Enteignung sei verfassungsrechtlich aber nur dann zulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsehe, tatsächlich verwirklicht worden sei. Zwar sei die von ihm abzutretende Fläche bereits asphaltiert, sie werde allerdings tatsächlich nicht für die Straßenführung verwendet bzw. als Verkehrsfläche benutzt, was schon allein der Umstand zeige, dass die abzutretende Fläche im Winter nicht von Schnee geräumt werde. Die Berufungsbehörde habe sich nicht mit der von ihm aufgeworfenen Thematik der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans auseinandergesetzt. Dieser sehe zwar für die Gemeindestraße „***“ eine Breite von 8,50 m vor, werde aber aus nördlicher wie südlicher Richtung über zwei Brücken („***“ bzw. „***“) erschlossen, welche beide nur eine Breite von rund 4 m aufweisen würden. Auch die *** selbst weise an ihrer schmalsten Stelle eine Breite von nur 3,50 m auf. Eine Verbreiterung der Straße auf 8,50 m sei schon deshalb nicht möglich, da die Gemeinde in der Vergangenheit bei seinen Nachbarn, wie z.B. der Familie ***, keine Abtretungen verfügt habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Gemeindestraße eine Breite von 8,50 m aufweisen sollte, da - auch aufgrund der spärlichen Besiedlung des Gebietes zwischen *** und *** - das Verkehrsaufkommen gegenwärtig sehr gering sei und sich auch in Zukunft nicht viel daran ändern dürfte. Nach Paragraph 71, Absatz 5, der NÖ Bauordnung 1996 habe die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen. Dem Verkehrsaufkommen nach sei die *** wohl als Wohnsiedlungsstraße und nicht als Aufschließungsstraße einzuordnen. Eine allfällige Abtretungsverpflichtung beruhe dementsprechend auf einem rechtswidrigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan. Des Weiteren sei auch in der von der Behörde erwähnten Bauverhandlung am *** seitens der Marktgemeinde zugesagt worden, die grundbücherliche Durchführung der Abtretung zu beantragen. Falls also tatsächlich seine Verpflichtung zur Grundabtretung bestehen sollte, wäre die grundbücherliche Durchführung nicht von ihm, sondern, wie zugesagt, von der Marktgemeinde *** vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
1 der NÖ Bauordnung 1976 sind aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialien geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Dieselbe Verpflichtung trifft anlässlich der Ausführung eines Vorhabens
1 Z. 1 und Z. 3 den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland.
Paragraph 13, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1976 sind aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungswerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialien geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Dieselbe Verpflichtung trifft anlässlich der Ausführung eines Vorhabens
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, den Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland.
1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Baubewilligung der Baubehörde.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Bauordnung 1976 bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden einer Baubewilligung der Baubehörde.
1 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1976 bedarf die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel einer Baubewilligung der Baubehörde.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1976 bedarf die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, Parks oder Grüngürtel einer Baubewilligung der Baubehörde.
1 der NÖ Bauordnung 1996 sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wennGemäß Paragraph 12, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996 sind die Eigentümer verpflichtet, Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Gebäudeteil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.407.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.