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{'item': 'LVwG-AV-19/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-19/001-2014 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 138 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung)Paragraph 138, WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung) §§ 24, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung)Paragraphen 24, 28, Absatz eins und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. I/1930 in der geltenden Fassung)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. I/1930 in der geltenden Fassung) Begründung

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wurde im Spruchteil I. ein gewässerpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erlassen, wonach *** und *** verpflichtet wurden, für bestimmte an der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragenen Fischteichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommenen Änderungen nachträglich um diese Bewilligung anzusuchen oder diese Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die betreffenden Änderungen sind in der Folge aufgelistet.Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, ***, wurde im Spruchteil römisch eins. ein gewässerpolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 erlassen, wonach *** und *** verpflichtet wurden, für bestimmte an der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter Postzahl *** eingetragenen Fischteichanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommenen Änderungen nachträglich um diese Bewilligung anzusuchen oder diese Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die betreffenden Änderungen sind in der Folge aufgelistet. In einem Spruchteil II. wurden verschiedene Anträge des *** bezüglich die genannte Fischteichanlage abgewiesen, wobei als Rechtsgrundlage (neben der Zuständigkeitsnorm des § 98 Abs. 1) § 138 WRG 1959 angeführt ist. Die Anträge beziehen sich einerseits auf die Untersagung des Betriebes der Fischteichanlage, andererseits auf die Vorschreibung bestimmter Maßnahmen.In einem Spruchteil römisch zwei. wurden verschiedene Anträge des *** bezüglich die genannte Fischteichanlage abgewiesen, wobei als Rechtsgrundlage (neben der Zuständigkeitsnorm des Paragraph 98, Absatz eins,) Paragraph 138, WRG 1959 angeführt ist. Die Anträge beziehen sich einerseits auf die Untersagung des Betriebes der Fischteichanlage, andererseits auf die Vorschreibung bestimmter Maßnahmen. In der Begründung verwies die Behörde zunächst auf den bisherigen Verfahrensverlauf und gab den wesentlichen Inhalt der Verhandlungsschriften vom ***, ***, das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom *** und die Stellungnahme des *** vom *** wieder. In ihren Erwägungen hält die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass die gegenständliche Fischteichanlage im Jahre *** bewilligt, im Jahre *** wasserrechtlich kollaudiert und in weiterer Folge mit mehreren Bescheiden verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben worden sei(en). Weiters führt die Behörde aus, dass bereits bei einer Verhandlung am *** festgestellt worden sei, dass der *** auf eine Länge von mindestens 30 bis 40 Metern verlegt wurde. Auf des Ermittlungsverfahrens stehe für die Behörde fest, dass eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 vorliege, da die diversen vorgenommenen Änderungen jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien. Da seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen keine nachteiligen Auswirkungen „auf dritte Personen“ festgestellt hätten werden können, sei ein Alternativauftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG zu erteilen. Hinsichtlich der Verlegung des *** könnte jedoch kein Auftrag nach § 138 WRG erlassen werden, da der ursprüngliche Verlauf dieses Gewässers nicht mehr feststellbar sei.In ihren Erwägungen hält die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fest, dass die gegenständliche Fischteichanlage im Jahre *** bewilligt, im Jahre *** wasserrechtlich kollaudiert und in weiterer Folge mit mehreren Bescheiden verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben worden sei(en). Weiters führt die Behörde aus, dass bereits bei einer Verhandlung am *** festgestellt worden sei, dass der *** auf eine Länge von mindestens 30 bis 40 Metern verlegt wurde. Auf des Ermittlungsverfahrens stehe für die Behörde fest, dass eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 vorliege, da die diversen vorgenommenen Änderungen jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien. Da seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen keine nachteiligen Auswirkungen „auf dritte Personen“ festgestellt hätten werden können, sei ein Alternativauftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, WRG zu erteilen. Hinsichtlich der Verlegung des *** könnte jedoch kein Auftrag nach Paragraph 138, WRG erlassen werden, da der ursprüngliche Verlauf dieses Gewässers nicht mehr feststellbar sei. In der Folge wird auf die Anträge und Stellungnahmen des *** eingegangen und deren Abweisung näher begründet.
  2. Berufung Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des *** vom ***. Die darin enthaltene Anfechtungserklärung lautet: „Der gegenständliche Bescheid wird insoweit bekämpft, als ein Alternativauftrag zur nachträglichen Bewilligung erteilt und damit *** und *** verpflichtet wurden (und diesen damit die Möglichkeit eingeräumt wurde), bei der Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr *** KG ***, Marktgemeinde *** (Wasserbuch-Postzahl ***) bis spätestens *** unter Anschluss von Projektunterlagen um nachträgliche Bewilligung für die von ihnen konsenslos hergestellten Änderungen der Fischteichanlage und zwar a) Zusammenlegung der Teiche 4a und b zu Teich 4 mit den Abmessungen 25 x 15m im westlichen Teil der Anlage, b) Neuerrichtung eines dem Teich 4 vorgeschalteten Absetzteiches mit der Nummer 8 mit einer Größe von 8 x 8 m im westlichen Teil der Anlage, c) Neuerrichtung eines besatzlosen Landschaftsteiches auf der orographisch linken Seite des *** auf Höhe Teich 1 mit den Abmessungen 35 x 15 m östlich der bewilligten Fischteichanlage … und d) Die Erhöhung der Stauhaltung in Teich 1 um ca. 0,57 m, anzusuchen, und es zudem verabsäumt wurde, die Rückverlegung des *** auf seinen ursprünglichen Lauf aufzutragen.“ Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und näher ausgeführt. In der Folge begehrt der Berufungswerber die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass *** und *** verpflichtet werden, die von ihnen konsenslos hergestellten Änderungen der Fischteichanlage (die hier folgende Aufzählung entspricht der Auflistung der Änderungen im Spruchteil I des angefochtenen Bescheides, ergänzt um einen weiteren Punkt hinsichtlich der Teiche 5 bis 7) zu beseitigen und den Betrieb der Fischteichanlage zu untersagen, in eventu weitere Auflagen zu erteilen (nämlich den Lauf des *** in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sowie weitere Maßnahmen, welche den Punkten 2 bis 6 aus dem Spruchteil II des angefochtenen Bescheides entsprechen).In der Folge begehrt der Berufungswerber die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass *** und *** verpflichtet werden, die von ihnen konsenslos hergestellten Änderungen der Fischteichanlage (die hier folgende Aufzählung entspricht der Auflistung der Änderungen im Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides, ergänzt um einen weiteren Punkt hinsichtlich der Teiche 5 bis 7) zu beseitigen und den Betrieb der Fischteichanlage zu untersagen, in eventu weitere Auflagen zu erteilen (nämlich den Lauf des *** in den ursprünglichen Zustand zu versetzen sowie weitere Maßnahmen, welche den Punkten 2 bis 6 aus dem Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides entsprechen).
  3. Erwägungen des Gerichtes Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat darüber erwogen: 3.
  4. anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 138.

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten Paragraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  4. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  5. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Artikel 151,
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 3.
  4. rechtliche Beurteilung Da die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der Landeshauptmann von Niederösterreich, bis zum *** über die Berufung des *** nicht entschieden hat, obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht die Weiterführung des Verfahrens und damit auch die Entscheidung über das nun als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel.Da die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der Landeshauptmann von Niederösterreich, bis zum *** über die Berufung des *** nicht entschieden hat, obliegt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG dem Landesverwaltungsgericht die Weiterführung des Verfahrens und damit auch die Entscheidung über das nun als Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Aus der Anfechtungserklärung der Berufung, welche oben wörtlich wiedergegeben ist, ergibt sich eindeutig, dass sich dieses Rechtsmittel explizit gegen den Ausspruch im Spruchteil I des angefochtenen Bescheides bezieht. Der Spruchteil II wird demnach nicht angefochten und ist daher vom Gericht nicht zu prüfen.Aus der Anfechtungserklärung der Berufung, welche oben wörtlich wiedergegeben ist, ergibt sich eindeutig, dass sich dieses Rechtsmittel explizit gegen den Ausspruch im Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht. Der Spruchteil römisch zwei wird demnach nicht angefochten und ist daher vom Gericht nicht zu prüfen. Im Spruchteil I ihres Bescheides vom *** vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes erlassen. Damit wird *** und *** aufgetragen, binnen einer bestimmten Frist für die an der Anlage konsenslos vorgenommenen Änderungen die wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen oder die Neuerungen zu beseitigen.Im Spruchteil römisch eins ihres Bescheides vom *** vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag im Sinne des Paragraph 138, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes erlassen. Damit wird *** und *** aufgetragen, binnen einer bestimmten Frist für die an der Anlage konsenslos vorgenommenen Änderungen die wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen oder die Neuerungen zu beseitigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Verfahren nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 um ein Einparteienverfahren (VwGH 8.10.1991, 90/07/0093). Parteistellung hat in diesem Zusammenhang lediglich der Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrages (VwGH 27.4.2006, 2006/07/0027). Nur dieser wird durch den behördlichen Auftrag verpflichtet und nur er hat das Recht, dagegen mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vorzugehen. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren also keine Parteistellung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Verfahren nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 um ein Einparteienverfahren (VwGH 8.10.1991, 90/07/0093). Parteistellung hat in diesem Zusammenhang lediglich der Adressat des gewässerpolizeilichen Auftrages (VwGH 27.4.2006, 2006/07/0027). Nur dieser wird durch den behördlichen Auftrag verpflichtet und nur er hat das Recht, dagegen mit Berufung (nunmehr Beschwerde) vorzugehen. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren also keine Parteistellung. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass von dem Vorhaben Betroffene durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 2 leg.cit nicht gebunden werden und damit auch nicht in deren Rechten verletzt werden können. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die nun „zu legalisierende“ Neuerung können sie die Verletzung ihrer Rechte weiterhin einwenden. Dem Adressaten des gewässerpolizeilichen Auftrages entsteht somit kein Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 25.11.1999, 99/07/0121). Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass von dem Vorhaben Betroffene durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 138, Absatz 2, leg.cit nicht gebunden werden und damit auch nicht in deren Rechten verletzt werden können. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die nun „zu legalisierende“ Neuerung können sie die Verletzung ihrer Rechte weiterhin einwenden. Dem Adressaten des gewässerpolizeilichen Auftrages entsteht somit kein Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 25.11.1999, 99/07/0121). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Behörde im Verfahren nach § 138 Abs. 2 leg.cit. nur eine Grobprüfung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Anlage vorzunehmen hat, daran im Bewilligungsverfahren nicht gebunden ist und daher nicht gehindert ist, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn im Genehmigungsverfahren Gründe hervorkommen, welche eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte dartun.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Behörde im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz 2, leg.cit. nur eine Grobprüfung hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit der Anlage vorzunehmen hat, daran im Bewilligungsverfahren nicht gebunden ist und daher nicht gehindert ist, die wasserrechtliche Bewilligung zu versagen, wenn im Genehmigungsverfahren Gründe hervorkommen, welche eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte dartun. Dies ist auch in dem Umstand begründet, dass erst im Bewilligungsverfahren die notwendigen Unterlagen (vgl. § 103 WRG 1959) vorliegen, die der Behörde eine endgültige Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.Dies ist auch in dem Umstand begründet, dass erst im Bewilligungsverfahren die notwendigen Unterlagen vergleiche Paragraph 103, WRG 1959) vorliegen, die der Behörde eine endgültige Beurteilung des Vorhabens ermöglichen. Zusammengefasst bedeutet dies, dass den Spruchteil I des in Rede stehenden Bescheides nur dessen Adressaten, nämlich *** und ***, zu bekämpfen berechtigt waren, was sie jedoch nicht getan haben. Zusammengefasst bedeutet dies, dass den Spruchteil römisch eins des in Rede stehenden Bescheides nur dessen Adressaten, nämlich *** und ***, zu bekämpfen berechtigt waren, was sie jedoch nicht getan haben. Aus dem genannten Grund ist die Berufung des *** mangels Berufungslegitimation (im Rahmen der Anfechtungserklärung) unzulässig und daher zurückzuweisen. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass ein Ausspruch hinsichtlich der Verlegung des *** zu Unrecht nicht erfolgt sei, ist ergänzend folgendes festzuhalten: Soweit er damit die Fehlerhaftigkeit des gewässerpolizeilichen Ausspruchs nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 durch dessen (behauptete) Unvollständigkeit geltend macht, gilt das oben Gesagte zur Parteistellung Dritter. Soweit er damit eine Säumnis bezüglich der Entscheidung über den Antrages einer Partei ansprechen will (sofern eine solcher konkreter Antrag überhaupt gestellt wurde), wäre dies jedoch nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern mittels Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag).Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass ein Ausspruch hinsichtlich der Verlegung des *** zu Unrecht nicht erfolgt sei, ist ergänzend folgendes festzuhalten: Soweit er damit die Fehlerhaftigkeit des gewässerpolizeilichen Ausspruchs nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 durch dessen (behauptete) Unvollständigkeit geltend macht, gilt das oben Gesagte zur Parteistellung Dritter. Soweit er damit eine Säumnis bezüglich der Entscheidung über den Antrages einer Partei ansprechen will (sofern eine solcher konkreter Antrag überhaupt gestellt wurde), wäre dies jedoch nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern mittels Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag). Das Gericht erlaubt sich in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass es die Auffassung nicht teilt, dass fehlende Unterlagen über den ursprünglichen Verlauf des Gewässers die Behörde von Vornherein der Verpflichtung entheben, gegen eine konsenslose Neuerung vorzugehen. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß §138 Abs. 2 WRG 1959 keine Parteistellung zukam und er daher nicht berechtigt ist, den darauf gestützten Bescheid anzufechten. Aus diesem Grund war die Berufung (Beschwerde) zurückzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer aber weiterhin frei, in einem allfälligen Bewilligungsverfahren seine Rechte geltend zu machen.Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß §138 Absatz 2, WRG 1959 keine Parteistellung zukam und er daher nicht berechtigt ist, den darauf gestützten Bescheid anzufechten. Aus diesem Grund war die Berufung (Beschwerde) zurückzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer aber weiterhin frei, in einem allfälligen Bewilligungsverfahren seine Rechte geltend zu machen. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Was die Zulassung der Revision anbelangt, sei auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Da von dieser nicht abgewichen wird und auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt.Was die Zulassung der Revision anbelangt, sei auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Da von dieser nicht abgewichen wird und auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.19.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.