← Österreich

{'item': 'LVwG-MD-13-0024'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-13-0024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) i.V.m. § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13a Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 13c des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 40,-- auferlegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Paragraph 13 c, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 40,-- auferlegt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Firma als Inhaberin des reglementierten Gewerbes “Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z.2 GewO 1994, Betriebsart: Kaffeehaus“ am Standort ***, *** – wie im Rahmen einer behördlichen Kontrolle der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt *** festgestellt wurde – zumindest am *** von 22:30 bis 22:35 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht eingehalten hat.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Firma als Inhaberin des reglementierten Gewerbes “Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Betriebsart: Kaffeehaus“ am Standort ***, *** – wie im Rahmen einer behördlichen Kontrolle der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt *** festgestellt wurde – zumindest am *** von 22:30 bis 22:35 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht eingehalten hat. Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung im Lokal an o.a. Standort zum o.a. Zeitpunkt wurde Folgendes festgestellt: Das Lokal an o.a. Standort in der Größe von mehr als 50m² besteht aus 2 Räumen. Im von der Straße aus gesehen ersten Raum sind eine Theke und einige Tische samt Sesseln aufgestellt. das Personal hält sich dort üblicherweise auf, dieser Raum ist als Nichtraucher geführt. Ein weiterer Raum, der als Raucher deklariert ist, ist räumlich durch einen Glasverbau getrennt, dort befindet sich auch die Spielstätte. Im sogenannten Nichtraucherbereich befinden sich ca. 38, im Raucherbereich ca. 60 Verabreichungsplätze. Während des gesamten Erhebungszeitraumes war die Verbindungstüre (Glasdrehflügeltüre) zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich im fixierten Zustand in der größtmöglichen Stellung offen, obwohl niemand durchging.“ Gegen diese Bestrafung richtet sich die vorliegende, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom ***, in welcher von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Anberaumung einer Berufungsverhandlung auf Grund rechtlicher Überlegungen, zumal die ihm angelastete Tatumschreibung kein strafbares Verhalten darstelle, in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Ladung seiner Person sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, beantragt wird. Nach der Judikatur des VwGH stelle die vorliegende Tatanlastung kein strafbares Verhalten dar, da die Übertretungsnorm die Nichteinhaltung des Rauchverbotes sanktioniere. Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses laste ihm aber nicht an, dass trotz Rauchverbotes geraucht worden sei, sondern finde sich darin lediglich der Vorwurf, dass der Raucher- und der Nichtraucherbereich durch einen Glasverbau getrennt seien und die Verbindungstüre zwischen diesen offen gestanden sei. Dem Spruch sei somit nicht zu entnehmen, dass zur genannten Tatzeit im Betrieb tatsächlich geraucht worden sei und finde sich ein solcher Vorwurf überdies auch nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***. Indem die Behörde ihm somit ein Verhalten anlaste, welches nicht strafbar sei, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. In rechtlicher Hinsicht war zu der vorgenommenen Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses Folgendes zu erwägen: § 13a Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 a, Tabakgesetz bestimmt: Abs. 1: Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenAbsatz eins :, Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
  3. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
  4. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
  5. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
  6. der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO. Abs. 2: Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.Absatz 2 :, Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Abs. 3: Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, undAbsatz 3 :, Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
  7. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  8. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. Abs. 4: Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonachAbsatz 4 :, Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
  9. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  10. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  11. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  12. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf. Abs. 5: Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.Absatz 5 :, Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 c, Tabakgesetz bestimmt: Abs. 1: Die Inhaber vonAbsatz eins :, Die Inhaber von
  13. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
  14. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
  15. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  16. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
  17. Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Abs. 2: Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassAbsatz 2 :, Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  18. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
  19. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
  20. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  21. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  22. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  23. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
  24. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  25. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. Gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der *** zur Last gelegt, dass diese als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes im Standort ***, ***, zu der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeit die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht eingehalten habe, da dieses Lokal mit einer Größe von mehr als 50 m² über einen Raucherbereich mit ca. 60 Verabreichungsplätzen, in welchem sich auch die Spielstätte befinde, und einen Nichtraucherbereich mit 38 Verabreichungsplätzen, welche durch einen Glasverbau getrennt seien, verfüge und während des gesamten Erhebungszeitraumes der behördlichen Überprüfung die Verbindungstüre (Glasdrehflügeltüre) zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich in fixiertem Zustand in der größtmöglichen Stellung offen gewesen sei, obwohl niemand durchgegangen sei. In dem von der Behörde zitierten § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Tabakgesetz sind jedoch verschiedene Tatbestände pönalisiert, nämlich nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass einerseits nicht geraucht wird, sowie dass andererseits der Kennzeichnungspflicht nicht entsprochen wird, weshalb im Spruch des Straferkenntnisses dementsprechend auch zu präzisieren gewesen wäre, welcher dieser Tatbestände in concreto zur Last gelegt wird (vgl. VwGH 14.10.2011, Zl. 2009/09/0084). In dem von der Behörde zitierten Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Tabakgesetz sind jedoch verschiedene Tatbestände pönalisiert, nämlich nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass einerseits nicht geraucht wird, sowie dass andererseits der Kennzeichnungspflicht nicht entsprochen wird, weshalb im Spruch des Straferkenntnisses dementsprechend auch zu präzisieren gewesen wäre, welcher dieser Tatbestände in concreto zur Last gelegt wird vergleiche VwGH 14.10.2011, Zl. 2009/09/0084). Im Gegenstande ist jedoch in der Tatbeschreibung weder vorgeworfen, in welchem Verhalten die mangelnde Sorge zum Ausdruck kommen soll, noch wird dargelegt, welchen der Tatbestände der Beschuldigte nun tatsächlich verletzt hat bzw. welchen der vorgenannten Tatbestände die Behörde dem Beschuldigten nun zur Last legen wollte. So wäre dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allenfalls anzulasten gewesen, dass trotz Rauchverbots geraucht wurde, was bedeutet, dass ein dementsprechender Sorgfaltsverstoß aber nur dann vorliegen kann, wenn zum Tatzeitpunkt in dem betreffenden Raum auch tatsächlich geraucht worden ist (vgl. VwGH 15.07.2011, Zl. 2011/11/0059). Das tatsächliche Rauchen stellt somit in diesem Fall ein notwendiges Tatbestandsmerkmal der Übertretung dar, welches im vorliegenden Fall aber fehlt.Somit wird dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber allein ein Verhalten angelastet, das nicht strafbar ist, da der Spruch vielmehr den Vorwurf beinhaltet, dass keine dem § 13a Abs. 2 Tabakgesetz entsprechende Trennung des Raucherraums vom Nichtraucherraum vorliegt. Zu deren Schaffung ist der Betriebsinhaber aber nicht unmittelbar verpflichtet (vgl. VwGH 15.07.2011, Zl. 2011/11/0059).Im Gegenstande ist jedoch in der Tatbeschreibung weder vorgeworfen, in welchem Verhalten die mangelnde Sorge zum Ausdruck kommen soll, noch wird dargelegt, welchen der Tatbestände der Beschuldigte nun tatsächlich verletzt hat bzw. welchen der vorgenannten Tatbestände die Behörde dem Beschuldigten nun zur Last legen wollte. , So wäre dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allenfalls anzulasten gewesen, dass trotz Rauchverbots geraucht wurde, was bedeutet, dass ein dementsprechender Sorgfaltsverstoß aber nur dann vorliegen kann, wenn zum Tatzeitpunkt in dem betreffenden Raum auch tatsächlich geraucht worden ist vergleiche VwGH 15.07.2011, Zl. 2011/11/0059). Das tatsächliche Rauchen stellt somit in diesem Fall ein notwendiges Tatbestandsmerkmal der Übertretung dar, welches im vorliegenden Fall aber fehlt., Somit wird dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber allein ein Verhalten angelastet, das nicht strafbar ist, da der Spruch vielmehr den Vorwurf beinhaltet, dass keine dem Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz entsprechende Trennung des Raucherraums vom Nichtraucherraum vorliegt. Zu deren Schaffung ist der Betriebsinhaber aber nicht unmittelbar verpflichtet vergleiche VwGH 15.07.2011, Zl. 2011/11/0059). Daher war bezüglich des im Gegenstande erhobenen Tatvorwurfs mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG vorzugehen, da im Verhalten des Beschuldigten, wie es ihm im Strafverfahren angelastet wurde, keine Verwaltungsübertretung zu erblicken war.Daher war bezüglich des im Gegenstande erhobenen Tatvorwurfs mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG vorzugehen, da im Verhalten des Beschuldigten, wie es ihm im Strafverfahren angelastet wurde, keine Verwaltungsübertretung zu erblicken war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0024

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.