4 B-VG nicht zulässig.C. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GVG)Paragraphen 31 und 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde *** zur Entfernung von Baumstämmen aus einem Gerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***,
1 lit. a WRG 1959, verpflichtet. Dazu erging der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, mit dem die Berufung abgewiesen wurde. Der Berufungsbescheid wurde am *** durch Hinterlegung zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde *** zur Entfernung von Baumstämmen aus einem Gerinne auf Grundstück Nr. ***, KG ***,
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959, verpflichtet. Dazu erging der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, mit dem die Berufung abgewiesen wurde. Der Berufungsbescheid wurde am *** durch Hinterlegung zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** *** zur Durchführung von Maßnahmen zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
1 lit. a WRG 1959 verpflichtet. Der dazu ergangene Berufungsbescheid vom *** hat den Bescheid vom *** aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde am *** durch Zustellung an einen Ersatzempfänger zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom *** *** zur Durchführung von Maßnahmen zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet. Der dazu ergangene Berufungsbescheid vom *** hat den Bescheid vom *** aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde am *** durch Zustellung an einen Ersatzempfänger zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, wurde ***
Die Bezirkshauptmannschaft X hat dann mit Berufungsvorentscheidung vom ***, ***, diesen Bescheid aufgehoben. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend die negative wasserrechtliche Überprüfung der bewilligten Hauskanalleitung und Gasleitung mit Querung der ***
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, wurde ***
Paragraph 47, WRG 1959 zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dann mit Berufungsvorentscheidung vom ***, ***, diesen Bescheid aufgehoben. Weiters wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend die negative wasserrechtliche Überprüfung der bewilligten Hauskanalleitung und Gasleitung mit Querung der ***
Paragraph 64 a, AVG aufgehoben. Die Berufungsvorentscheidungen wurden am *** durch Zustellung an einen Ersatzempfänger zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde ***
Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** wegen Verspätung zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde am *** zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde ***
Paragraph 47, WRG 1959 zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** wegen Verspätung zurückgewiesen, dieser Bescheid wurde am *** zugestellt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat zuletzt den Bescheid vom *** erlassen, mit dem ***
3 verpflichtet wurde, folgende Maßnahmen bis spätestens *** durchzuführen:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat zuletzt den Bescheid vom *** erlassen, mit dem ***
Paragraph 31, Absatz 3, verpflichtet wurde, folgende Maßnahmen bis spätestens *** durchzuführen: „1) Jede weitere Forstarbeit im Nahbereich von 30m von der das Gerinne querenden Abwasserleitung hat bis zur Sicherstellung folgender Punkte zu unterbleiben: a. Die Fällungstätigkeit sowie die Aufarbeitungstätigkeiten der gefällten Hölzer aber auch allenfalls notwendige Baumpflegemaßnahmen sind von einer Person, welche zumindest die Qualifikation eines Forstfacharbeiters aufweist, durchzuführen. Der entsprechende Qualifikationsnachweis ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde zu erbringen (siehe Auflagenpunkt e.) b. Die Fällung der Weide auf dem Gst.-Nr.: *** der KG *** ist derart vorzunehmen, dass die Fällung unter Zuhilfenahme einer ausreichend starken motorbetriebenen Seilwinde mit Zugrichtung entgegen der Schrägneigung des Baumes erfolgt; dazu ist der Einsatz mehrerer Umlenkrollen erforderlich. c. Alle im Zuge der Fällung und Baumpflegearbeiten anfallenden Hölzer sind entsprechend einer geordneten land- und forstwirtschaftlichen Praxis aufzuarbeiten und können in geschlichteter Form bis zur Weiterverwendung gelagert werden. d. Alle bei den Arbeiten anfallenden Hölzer, welche in das vorbeiführende Gerinne fallen, sind aus diesem restlos zu entfernen. e. Sie sind verpflichtet binnen 2 Wochen den Beginn der Arbeiten unter Vorlage eines Qualifikationsnachweises bei der Behörde zu melden.“ Gegen diesen Bescheid wurde von *** und *** fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und vorgebracht, dass eine Brücke über den Werkskanal gesperrt gewesen sei und bei Benutzbarkeit dieser Brücke der ***werkskanal geräumt und der Weidebaum gefällt werden hätte können. Weiters könne es nicht zu einem Hochwasser kommen, da die *** bis *** keinen Zufluss von anderen Gewässern hätte. Die §§ 47 und 50 WRG seien nicht anwendbar, da die Voraussetzungen fehlen würden, der Grundeigentümer hätte keine teuren und umfangreichen Arbeiten auf seinem Grundstück zu machen. Auch obliege es
WRG den Wasserberechtigten, die Kosten für die Erhaltung der Wasserbenutzungsanlagen zu tragen. Gegen diesen Bescheid wurde von *** und *** fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und vorgebracht, dass eine Brücke über den Werkskanal gesperrt gewesen sei und bei Benutzbarkeit dieser Brücke der ***werkskanal geräumt und der Weidebaum gefällt werden hätte können. Weiters könne es nicht zu einem Hochwasser kommen, da die *** bis *** keinen Zufluss von anderen Gewässern hätte. Die Paragraphen 47 und 50 WRG seien nicht anwendbar, da die Voraussetzungen fehlen würden, der Grundeigentümer hätte keine teuren und umfangreichen Arbeiten auf seinem Grundstück zu machen. Auch obliege es
Paragraph 50, WRG den Wasserberechtigten, die Kosten für die Erhaltung der Wasserbenutzungsanlagen zu tragen. Im Übrigen wurde die Situation im Jahr *** und zur Werkskanalbrücke im Laufe früherer Jahre geschildert, sowie folgt dann eine Schilderung zum Wasserpegelstand im Werkskanal und der *** und zu einer Wasserkraftanlage und deren Überlauf. Die Berufung vom *** (nunmehr Beschwerde) richtet sich auch ausdrücklich gegen die Bescheide mit den Aktenzahlen *** und *** als miteinander verbundene Bescheide. Die Beschwerde vom *** ist auch von *** unterschrieben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt rechtlich erwogen: Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 01.01.2014 ist das anhängige Verfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) mit 01.01.2014 ist das anhängige Verfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen. Zu I. (Beschluss):Zu römisch eins. (Beschluss): Zu A.: Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht Bescheidadressatin der unter Punkten 1., 2.,
Durch diesen Bescheid wird dem damaligen Berufungsbegehren entsprochen. Mit dem unter 4. genannten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Bescheid vom ***, *** (negative wasserrechtliche Überprüfung)
Paragraph 64 a, AVG aufgehoben. Durch diesen Bescheid wird dem damaligen Berufungsbegehren entsprochen. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 18.09.2002, 98/07/0160).Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 18.09.2002, 98/07/0160). Zu B.: Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Bescheide unter Punkt
4 B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Sache zu lösen war.Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision
Absatz 4, B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in dieser Sache zu lösen war. Zu II. (Erkenntnis):Zu römisch zwei. (Erkenntnis):
1 Z 1 B-VG erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG ist bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist (vgl. VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0214).Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist vergleiche VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0214). Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt (vgl. VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0214).Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung Paragraph 31, WRG zur Anwendung kommt vergleiche VwGH vom 13.04.2000, 99/07/0214). Im gegenständlichen Fall kommt lediglich die unter Spruchpunkt 1.
GG auszuschließen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war. Beurteilt wurde lediglich die Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die angewendete Rechtsgrundlage. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG auszuschließen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war. Beurteilt wurde lediglich die Subsumtion des vorliegenden Sachverhaltes unter die angewendete Rechtsgrundlage. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.71.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.