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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.03.2014 GeschäftszahlLVwG-BN-13-1083 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), in dem nach Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über das als Berufung eingebrachte Rechtsmittel des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), in dem nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) weitergeführten Verfahren zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, am *** – *** in ***, ***, ***, der Fremden ***, geb. *** in ***, Staatsangehörigkeit: Kosovo, mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hintan zu halten, den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union erleichtert zu haben. Oben Genannte habe sich vom *** – *** in ***, ***, ***, aufgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde deswegen die Übertretung des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG zur Last gelegt und gemäß § 120 Abs. 3 letzter Satz FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde deswegen die Übertretung des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zur Last gelegt und gemäß Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz FPG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt. Auf eine Begründung dieses Tatvorwurfs hat die erstinstanzliche Verwaltungsstrafbehörde weitgehend verzichtet und lediglich ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Anzeige als erwiesen angenommen werde könne, dass dieser die ihm zur Last gelegten Taten begangen habe. Die verhängten Strafen seien unter Berücksichtigung der im § 19 VStG 1991 enthaltenen Richtlinien für die Strafbemessung festgesetzt worden und erscheine der Tat und dem Verschulden angemessen.Die verhängten Strafen seien unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG 1991 enthaltenen Richtlinien für die Strafbemessung festgesetzt worden und erscheine der Tat und dem Verschulden angemessen. Die Strafbemessung erfolge unter Berücksichtigung der im § 19 VStG 1991 enthaltenen Richtlinien und folgender Umstände, wobei lediglich „mildernd:“ und „erschwerend:“ ohne nähere Ausführungen angeführt ist.Die Strafbemessung erfolge unter Berücksichtigung der im Paragraph 19, VStG 1991 enthaltenen Richtlinien und folgender Umstände, wobei lediglich „mildernd:“ und „erschwerend:“ ohne nähere Ausführungen angeführt ist. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau *** nur eine Nacht bei ihm übernachtet habe und er nicht gewusst habe, dass er eine Verwaltungsübertretung begehe. Am *** habe sich Frau *** bei der Erstaufnahmestelle gemeldet. Anlässlich dieses Rechtsmittels hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin, Frau ***, und durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirksverwaltungsbehörde, Zl. ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und deren Verleseung. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben wie folgt: „Frau *** ist am *** zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr in der Nacht zu mir gekommen. Ich habe sie von einem Bahnhof in *** abgeholt. Wir sind dann zu mir in die Pension gefahren und ich habe den Chef der Pension gefragt, ob Frau *** bei mir übernachten dürfe. Dieser habe zugestimmt, hat aber darauf hingewiesen, dass ich gleich in der Früh mit ihr anmelden fahren müsse. Ich bin mit Frau *** gleich um 08:00 Uhr in der Früh in den Bus gestiegen in *** und nach *** zum Bundesasylamt gefahren. Frau *** hat nicht wirklich bei mir übernachtet, da wir ja schon, nachdem ich sie um 03:00 Uhr abgeholt habe, wieder um 08:00 Uhr nach *** gefahren sind. Frau *** hat dort einen Asylantrag gestellt. Als ich damals auf der Bezirkshauptmannschaft X war, hatte ich zwar keinen vom Amt bestellten Dolmetscher bei mir, jedoch habe ich eine mir bekannte Frau, welche in Österreich ebenfalls um Asyl angesucht hat, mitgenommen, die für mich übersetzt hat.“Als ich damals auf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn war, hatte ich zwar keinen vom Amt bestellten Dolmetscher bei mir, jedoch habe ich eine mir bekannte Frau, welche in Österreich ebenfalls um Asyl angesucht hat, mitgenommen, die für mich übersetzt hat.“ Die Zeugin, Frau *** hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie ihrer Entschlagungsrechte ausgeführt wie folgt: „Ich möchte aussagen. Ich bin ungefähr vor einem Jahr, das genaue Datum weiß ich nicht mehr, in der Nacht vom Kosovo nach *** in einem geschlossenen Kombi gekommen. Ich wurde von dem Fahrer nach *** gebracht, dieser hat dann Herrn *** angerufen, der mich dann aus *** abgeholt hat. Wir sind in die Pension zu Herrn *** gefahren. Dort hat der Chef der Pension zugestimmt, dass ich für ein paar Stunden bei Herrn *** bleibe. Wir sind dann um 08:00 Uhr nach *** zum Bundesasylamt gefahren, um einen Asylantrag zu stellen.“ Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau ***, welche die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist und mit diesem ein gemeinsames Kind im Alter von 3 1/2 Monaten hat, ist am *** zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr in der Nacht in *** angekommen und wurde von einem Bahnhof in *** von Herrn *** abgeholt. Dieser ist mit ihr in seine Wohnung in ***, ***, gefahren und hat seinen Vermieter gefragt, ob Frau *** bei ihm schlafen könne. Dieser habe seine Zustimmung erteilt und Herrn *** darauf aufmerksam gemacht, dass sich Frau *** gleich in der Früh beim Bundesasylamt zu melden habe. Wenige Stunden nach der Ankunft in der Wohnung des Beschwerdeführers ist dieser gemeinsam mit Frau *** um ca. 08:00 Uhr in der Früh nach *** zum damaligen Bundesasylamt gefahren und hat Frau *** dort einen Asylantrag gestellt. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass dieser aus dem im gesamten bisherigen Verfahren widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers und den damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin, welche als äußerst glaubhaft erschienen ist, als zweifelsfrei angenommen werden kann. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu würdigen: Gemäß § 120 Abs. 3 Z 2 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro – 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert.Gemäß Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro – 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG setzt einen zweifachen Vorsatz voraus und zwar einerseits den bedingten Vorsatz, ein Verfahren zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintan zu halten und zweitens den qualifizierten Vorsatz der Wissentlichkeit hinsichtlich der Erleichterung des unbefugten Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG setzt einen zweifachen Vorsatz voraus und zwar einerseits den bedingten Vorsatz, ein Verfahren zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintan zu halten und zweitens den qualifizierten Vorsatz der Wissentlichkeit hinsichtlich der Erleichterung des unbefugten Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Straferkenntnis nicht im Geringsten mit diesen subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung keine substantiierte Begründung zu Grunde gelegt. Es fehlen sowohl Feststellungen hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes als auch eine Subsumtion eines solchen Sachverhaltes unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG.Es fehlen sowohl Feststellungen hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes als auch eine Subsumtion eines solchen Sachverhaltes unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Insbesondere hat sich die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise mit den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen eines zweifachen und qualifizierten Vorsatzes auseinandergesetzt, was die angefochtene Entscheidung schon in die Nähe der Willkür rückt. Das VStG gibt bezüglich der Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit keine Definition. Wenngleich das VStG nicht auf das StGB verweist, wird dennoch den Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes Bedeutung zukommen. Bedingter Vorsatz, und ein solcher ist Tatbestandsvoraussetzung bezüglich der Hintanhaltung eines Verfahrens zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, liegt dann vor, wenn der Täter zwar den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt, er seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, er ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, kann das Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs als vorsätzlich im Hinblick auf das Hintanhalten eines Verfahrens zur Erlassung oder zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesehen werden, da dieser von Anfang an vorgehabt hat, schon einige Stunden nach dem Zusammentreffen mit Frau ***, mit dieser zum Bundesasylamt nach *** zu fahren, was dieser auch tatsächlich getan hat. Hintanhalten im Sinn des § 120 Abs. 3 Z 2 FPG ist, im Gegensatz zu Erschweren, eine zumindest über längere Zeit anhaltende Vereitelung.Hintanhalten im Sinn des Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist, im Gegensatz zu Erschweren, eine zumindest über längere Zeit anhaltende Vereitelung. Nicht rechtswidrig sind humanitäre Zuwendungen an einen Fremden oder Rechtshilfe. Hingegen wäre das Verstecken eines Fremden in seiner Wohnung, wenn es mit dem Ziel verfolgt wird, die polizeiliche Maßnahme hintanzuhalten und ein behördliches Verfahren zu verhindern, strafbar. Der Beschwerdeführer hat daher zum einen weder den objektiven Tatbestand erfüllt, da ein Hintanhalten nicht vorliegt, womit sich die belangte Behörde ebenfalls nicht auseinandergesetzt hat, und zum anderen fehlt ihm auch der zur Strafbarkeit erforderliche bedingte Vorsatz. Des Weiteren ist auszuführen, dass gemäß § 44a Z 1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Des Weiteren ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
  3. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
  4. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Zu Punkt
  5. sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Wissentlichkeit der Erleichterung des unbefugten Aufenthaltes nicht aufgenommen. Im gesamten Akt finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Vorwurf der Wissentlichkeit jemals Bestandteil einer Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 leg.cit. gewesen ist.Im gesamten Akt finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Vorwurf der Wissentlichkeit jemals Bestandteil einer Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. gewesen ist. Es war daher mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.BN.13.1083

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.