RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.03.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-14-0116 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Verfahrenseinstellung wird nicht verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Verfahrenseinstellung wird nicht verfügt. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als verantwortlich Beauftrage und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ***.GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Firma als Inhaberin des reglementierten Gewerbes “Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z.2 GewO 1994, Betriebsart: Kaffeehaus“ am Standort ***, *** – wie im Rahmen einer behördlichen Kontrolle der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt *** festgestellt wurde – zumindest am *** von 22:50 bis 23:00 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht eingehalten hat.Sie haben es als verantwortlich Beauftrage und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ***.GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Firma als Inhaberin des reglementierten Gewerbes “Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Betriebsart: Kaffeehaus“ am Standort ***, *** – wie im Rahmen einer behördlichen Kontrolle der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt *** festgestellt wurde – zumindest am *** von 22:50 bis 23:00 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes nicht eingehalten hat. Das Lokal an o.a. Standort in der Größe von mehr als 50m² besteht aus nur einem Raum und verfügt über keine rechtskonforme Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereich. Zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung wurde von einer Person geraucht. Nähere Angaben des überprüfenden Behördenorgans: Das Lokal in der Größe von mehr 50 m2 besteht aus nur einem Raum. In diesem Raum befinden sich die Theke samt einigen Tischen und Stühlen sowie die offen integrierte Spielstätte mit den Spielautomaten. Die räumliche Trennung Raucher/Nichtraucher ist nicht bis zur Decke durchgehend. Zum Zeitpunkt der Überprüfung war die Verbindungstüre “Spielstätte“/“Thekenraum“ im fixierten Zustand dauerhaft geöffnet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §14 Abs. 4 iVm §13a Abs. 1 – 3 iVm §13c Abs. 2 Z.4 Tabakgesetz§14 Absatz 4, in Verbindung mit §13a Absatz eins, – 3 in Verbindung mit §13c Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 200,00 33 Stunden § 14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 200,00 33 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 20,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Ohne näher auf das Vorbringen in der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde einzugehen, wird festgestellt: Der angefochtene Rechtsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage – § 1 Abs. 1 und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen.Der angefochtene Rechtsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage – Paragraph eins, Absatz eins und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Folgende Bestimmungen des – kurz – Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant: § 1 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph eins, Tabakgesetz bestimmt: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. “Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, 2. “Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt, 3. “Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide, 4. “Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen, 5. “Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat, 6. “Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt, 7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 8. “Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist, 9. “Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze, 10. “vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur, 11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 a, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
- der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
- der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
- ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
- im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13c Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 c, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Die Inhaber von
- Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
- Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
- Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
- Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
- Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
- in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
- in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
- in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
- in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
- die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
- der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 14, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Wer
- Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
- Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.) 1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
- gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
- gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
- entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 18, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
- Jänner 2008 und dem
- Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf
- Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,
- Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO,
- Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie
- Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO
- Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem
- Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7, erst ab dem
- Juli 2010 anzuwenden.
(7)Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:
(7)Voraussetzungen gemäß Absatz 6, sind:
- der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
- die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
- die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden. Im Rahmen des Prüfumfanges – § 27 VwGVG – war die gegenständliche Beschwerde als fristgerecht erhoben anzusehen. Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt war von einem Übergehen des in der Bescheidadressierung ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin bei der Durchführung der am *** nachvollziehbaren Zustellung der angefochtenen Entscheidung auszugehen, wie danach und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von einer Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs. 1 Zustellgesetz vor der am ***, dem Tag der neuerlich, diesmals zu Handen des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin, erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht auszugehen war.Im Rahmen des Prüfumfanges – Paragraph 27, VwGVG – war die gegenständliche Beschwerde als fristgerecht erhoben anzusehen. Nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhalt war von einem Übergehen des in der Bescheidadressierung ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin bei der Durchführung der am *** nachvollziehbaren Zustellung der angefochtenen Entscheidung auszugehen, wie danach und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von einer Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz vor der am ***, dem Tag der neuerlich, diesmals zu Handen des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin, erfolgten Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht auszugehen war. Wegen des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sachverhaltes wurde zunächst das außenvertretungsbefugte Organ iS § 9 Abs. 1 VStG der *** GmbH strafrechtlich verfolgt. Nach der Aufhebung des in diesem Zusammenhang ergangenen Straferkenntnisses durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Entscheidung vom 09.09.2013, Senat-MD-12-0186 und der nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG erfolgten Verfahrenseinstellung, dies – kurz – wegen der Vorlage einer aus der Zeit vor der Anlastung des inkriminierten Verhalten stammenden Urkunde über die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, hat die Behörde nunmehr die Einschreiterin wegen des angelasteten Verstoßes strafrechtlich belangt. Wenn auch, (vgl. VwG H 3003/09/006), soweit dem gesetzlichen Vertreter die Begehung eines Unterlassungsdeliktes zur Last gelegt wird, der Tatort dort gelegen ist, wo dieser handeln hätte sollen, was (vgl. VwGH) im Zweifel am Sitz des Unternehmens anzunehmen ist, wobei es – kurz – in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des Tatortes unbeachtlich ist, welche natürliche Person für Unterlassungen der jur. Person zur Verantwortung zu ziehen ist, ist eine andere Betrachtungsweise in Bezug auf den örtlichen Zuständigkeitsanknüpfungspunkt dann angebracht, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt ist. Dann liegt nämlich der Tatort einer von diesem – statt dem Haftungspflichtigen nach § 9 Abs. 1 VStG zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung – im Zweifel am Sitz – sondern (vgl. VwGH 30093/11/0277) vielmehr dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (Hinweis E 25.01.1994, 93/11/0227). Nach der im Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde der Beschwerdeführerin, die eine nachweisliche Übernahme verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit für den betreffenden Rechtsbereich bereits vor der Zeit der Tatanlastung nachweist, ist ausschließlich die Verantwortungsübernahme bezüglich des gegenständlichen Betriebes in *** auszuleitenden, wie sich danach eindeutig eine Filialleiterfunktion nachvollziehen lässt. Da die Behörde in Verkennung der örtlichen Zuständigkeit einschritt, die Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, war dieser Umstand vorrangig aufzugreifen und dem erkennenden Gericht eine weitere eine meritorische Entscheidungsbefugnis in der causa nicht eingeräumt. Wegen des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Sachverhaltes wurde zunächst das außenvertretungsbefugte Organ iS Paragraph 9, Absatz eins, VStG der *** GmbH strafrechtlich verfolgt. Nach der Aufhebung des in diesem Zusammenhang ergangenen Straferkenntnisses durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Entscheidung vom 09.09.2013, , Senat-MD-12-0186 und der nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG erfolgten Verfahrenseinstellung, dies – kurz – wegen der Vorlage einer aus der Zeit vor der Anlastung des inkriminierten Verhalten stammenden Urkunde über die Bestellung der Beschwerdeführerin zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, hat die Behörde nunmehr die Einschreiterin wegen des angelasteten Verstoßes strafrechtlich belangt. Wenn auch, vergleiche VwG H 3003/09/006), soweit dem gesetzlichen Vertreter die Begehung eines Unterlassungsdeliktes zur Last gelegt wird, der Tatort dort gelegen ist, wo dieser handeln hätte sollen, was vergleiche VwGH) im Zweifel am Sitz des Unternehmens anzunehmen ist, wobei es – kurz – in diesem Zusammenhang für die Bestimmung des Tatortes unbeachtlich ist, welche natürliche Person für Unterlassungen der jur. Person zur Verantwortung zu ziehen ist, ist eine andere Betrachtungsweise in Bezug auf den örtlichen Zuständigkeitsanknüpfungspunkt dann angebracht, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz VStG bestellt ist. Dann liegt nämlich der Tatort einer von diesem – statt dem Haftungspflichtigen nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der zentralen Unternehmensleitung – im Zweifel am Sitz – sondern vergleiche VwGH 30093/11/0277) vielmehr dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (Hinweis E 25.01.1994, 93/11/0227). Nach der im Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde der Beschwerdeführerin, die eine nachweisliche Übernahme verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit für den betreffenden Rechtsbereich bereits vor der Zeit der Tatanlastung nachweist, ist ausschließlich die Verantwortungsübernahme bezüglich des gegenständlichen Betriebes in *** auszuleitenden, wie sich danach eindeutig eine Filialleiterfunktion nachvollziehen lässt. Da die Behörde in Verkennung der örtlichen Zuständigkeit einschritt, die Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, war dieser Umstand vorrangig aufzugreifen und dem erkennenden Gericht eine weitere eine meritorische Entscheidungsbefugnis in der causa nicht eingeräumt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte nach § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.14.0116