51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Herr ***, vertreten durch die *** in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** GZ. *** wegen Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.,
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen 44 Übertretungen des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG
2 ASVG mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 17.155,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin 44 namentlich bezeichnete Dienstnehmer in ***, ***, zu näher bezeichneten Zeiten beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veranstaltung sei durch die *** organisiert und abgehalten worden. Zu Grunde legend, dass die betroffenen Personen ein Formular zur freiwilligen Mitarbeit an der besagten Veranstaltung ausgefüllt und unterschrieben und sie für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten, sie jedoch Verpflegung kostenlos erhalten hätten, sei von Arbeitnehmerähnlichkeit auszugehen, da die durchgeführten Tätigkeiten wie Wegweisung, Wasserverkauf, Betreuung und Koordinierung im Zelt, Werbung, Einweisung der Besucher, etc. für den Ablauf der Veranstaltung notwendig gewesen seien und zur Gewinnbringung beigetragen hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass den Dienstnehmern für geleistete Arbeitsleistungen ein Entgelt gebührt hätte, weshalb Anmeldepflicht bestanden habe. Der Fanatismus zu ***, auf Grund dessen die Dienstnehmer bereit gewesen wären, das Formular zur freiwilligen und unentgeltlichen Arbeit zu unterschreiben, ändere nichts an der Tatsache, dass ihnen Entgelt gebührt hätte und auch aufgrund von Weisungsgebundenheit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zur *** bestanden habe. Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen. Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Da es sich um die erste Übertretung gehandelt habe, sei die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten gewesen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen 44 Übertretungen des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG
Paragraphen 111, Absatz 2, ASVG mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 17.155,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin 44 namentlich bezeichnete Dienstnehmer in ***, ***, zu näher bezeichneten Zeiten beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. , Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veranstaltung sei durch die *** organisiert und abgehalten worden. Zu Grunde legend, dass die betroffenen Personen ein Formular zur freiwilligen Mitarbeit an der besagten Veranstaltung ausgefüllt und unterschrieben und sie für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten, sie jedoch Verpflegung kostenlos erhalten hätten, sei von Arbeitnehmerähnlichkeit auszugehen, da die durchgeführten Tätigkeiten wie Wegweisung, Wasserverkauf, Betreuung und Koordinierung im Zelt, Werbung, Einweisung der Besucher, etc. für den Ablauf der Veranstaltung notwendig gewesen seien und zur Gewinnbringung beigetragen hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass den Dienstnehmern für geleistete Arbeitsleistungen ein Entgelt gebührt hätte, weshalb Anmeldepflicht bestanden habe. Der Fanatismus zu ***, auf Grund dessen die Dienstnehmer bereit gewesen wären, das Formular zur freiwilligen und unentgeltlichen Arbeit zu unterschreiben, ändere nichts an der Tatsache, dass ihnen Entgelt gebührt hätte und auch aufgrund von Weisungsgebundenheit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zur *** bestanden habe. , Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen. Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Da es sich um die erste Übertretung gehandelt habe, sei die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten gewesen. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde eingewendet, die Beurteilung der Feststellung, dass den betreffenden, nachweislich freiwillig und ohne Entgelt arbeitenden Personen, ein Entgelt gebührt hätte, obliege nicht der Strafbehörde.Bei der Veranstaltung habe es sich um eine soziale Veranstaltung gehandelt und die hier tätigen freiwilligen Helfer hätten sich entsprechend ihrer sozialen Einstellung heraus für eine Mitarbeit ohne Entgelt gemeldet. Eine Anmeldung sei nur bei Tätigkeiten erforderlich, die gegen Bezahlung erfolgen würden. Nachweislich freiwillig und unentgeltlich tätige Helfer müssten nicht angemeldet werden. Es sei ihnen auch tatsächlich kein Entgelt bezahlt worden. Die mögliche Teilnahme an der Verkostung zu Mittag sei zwar kostenlos möglich gewesen, könne aber nicht mit einer Bezahlung gleichgesetzt werden. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde eingewendet, die Beurteilung der Feststellung, dass den betreffenden, nachweislich freiwillig und ohne Entgelt arbeitenden Personen, ein Entgelt gebührt hätte, obliege nicht der Strafbehörde., Bei der Veranstaltung habe es sich um eine soziale Veranstaltung gehandelt und die hier tätigen freiwilligen Helfer hätten sich entsprechend ihrer sozialen Einstellung heraus für eine Mitarbeit ohne Entgelt gemeldet. , Eine Anmeldung sei nur bei Tätigkeiten erforderlich, die gegen Bezahlung erfolgen würden. Nachweislich freiwillig und unentgeltlich tätige Helfer müssten nicht angemeldet werden. Es sei ihnen auch tatsächlich kein Entgelt bezahlt worden. Die mögliche Teilnahme an der Verkostung zu Mittag sei zwar kostenlos möglich gewesen, könne aber nicht mit einer Bezahlung gleichgesetzt werden. Gerade bei einer größeren Veranstaltung seien die freiwilligen Helfer von enormer Wichtigkeit und seien diese in die Organisation einzubinden. In diesem Zusammenhang sei auf die vielen Großveranstaltungen wie die Jugendolympiade 2012 in Innsbruck oder die Ski-WM in Schladming hinzuweisen, bei denen die freiwilligen Helfer (volunteers) unablässlicher Bestandteil seien, ohne die diese Veranstaltungen nicht durchführbar wären. Alle diese Helfer seien nachweislich unentgeltlich tätig und müssten daher nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Die Strafbehörde würdige den Sachverhalt unrichtig und komme daher zu einem falschen Ergebnis. Die Bestimmungen des ASVG seien daher nicht verletzt worden. Es wurden die Durchführung einer Verhandlung, weiters die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG nach Maßgabe des § 15 NÖ LVGG gemeinsam mit dem zu GZ LVwG-*** wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde als Partei im Verfahren durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit der Mitarbeiter ohne Entgeltanspruch, Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung, Vergleichbarkeit mit anderen Großveranstaltungen dieser Art und den Umstand, dass § 49 ASVG die kostenlosen Mahlzeiten als nicht zum Entgelt zählend vorsehe, aufrecht erhalten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG nach Maßgabe des Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam mit dem zu GZ LVwG-*** wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde als Partei im Verfahren durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde., Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit der Mitarbeiter ohne Entgeltanspruch, Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung, Vergleichbarkeit mit anderen Großveranstaltungen dieser Art und den Umstand, dass Paragraph 49, ASVG die kostenlosen Mahlzeiten als nicht zum Entgelt zählend vorsehe, aufrecht erhalten. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu Zahl *** im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten protokollierten *** mit dem Sitz in ***, ***, die von *** bis *** in ***, ***, eine Veranstaltung organisiert und durchgeführt hat, bei welcher die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen am *** im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde bei diversen Tätigkeiten angetroffen wurden.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu Zahl , *** im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten protokollierten *** mit dem Sitz in ***, ***, die von *** bis *** in ***, ***, eine Veranstaltung organisiert und durchgeführt hat, bei welcher die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen am *** im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde bei diversen Tätigkeiten angetroffen wurden. Anmeldungen zur Sozialversicherung wurden nicht erstattet. Dieser Sachverhalt ist bereits auf Grund des gesamten Beschwerdevorbringens unbestritten, findet vollständige Deckung in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und ist gestützt durch den Akteninhalt (auf dessen Verlesung verzichtet wurde), insbesondere den Anzeigeinhalt und die Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach Anmeldungen zur Sozialversicherung nicht erstattet wurden, Feststellungsbescheide betreffend Versicherungspflicht nicht vorliegen und Beitragszuschlagsverfahren nicht geführt wurden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Anlass für die Gründung der GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, die Ausrichtung dieses Events war. Hinsichtlich Organisation, Art, Umfang und Durchführungsmodalitäten der gegenständlichen Veranstaltung sind die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen, aus welchen sich verfahrensrelevant ergibt, dass die *** Ende März *** für den brasilianischen Wunderheiler *** eine viertägige Veranstaltung in ***, ***, organisiert hat, die täglich von ca. 3000 Personen besucht wurde. Dabei handelt es sich um zum Teil schwer kranke Leute, die vor den Heiler geführt wurden. Für die Durchführung des Events bedurfte es der Mitarbeit vieler Personen, die sich nach Bekanntwerden der Tatsache, dass der Heiler nach *** kommen würde, zahlreich freiwillig gemeldet haben, weil sie bei der Abwicklung der Organisation helfen wollten. Bei der Auswahl und Anzahl der Helfer sowie der Besetzung der einzelnen Positionen wurde auf Erfahrungen und Ratschläge eines Mitarbeiters des Heilers aus Brasilien zurückgegriffen.Sämtliche der im Straferkenntnis bezeichneten Personen wurden vor der Veranstaltung geschult und in die Abläufe eingewiesen und haben während der Veranstaltung die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten verrichtet. Sie waren Mitarbeiter eines Teams, für das jeweils ein Bereichsleiter verantwortlich war und hatten die ihnen zugewiesenen Aufgaben innerhalb der zugeteilten Zeiträume zu erfüllen. Sie haben kein Entgelt, jedoch Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhalten.Der gesamte Personalbedarf belief sich für die Veranstaltung auf 80 bis 100 Personen. Hinsichtlich Organisation, Art, Umfang und Durchführungsmodalitäten der gegenständlichen Veranstaltung sind die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen, aus welchen sich verfahrensrelevant ergibt, dass die *** Ende März *** für den brasilianischen Wunderheiler *** eine viertägige Veranstaltung in ***, ***, organisiert hat, die täglich von ca. 3000 Personen besucht wurde. Dabei handelt es sich um zum Teil schwer kranke Leute, die vor den Heiler geführt wurden. Für die Durchführung des Events bedurfte es der Mitarbeit vieler Personen, die sich nach Bekanntwerden der Tatsache, dass der Heiler nach *** kommen würde, zahlreich freiwillig gemeldet haben, weil sie bei der Abwicklung der Organisation helfen wollten. Bei der Auswahl und Anzahl der Helfer sowie der Besetzung der einzelnen Positionen wurde auf Erfahrungen und Ratschläge eines Mitarbeiters des Heilers aus Brasilien zurückgegriffen., Sämtliche der im Straferkenntnis bezeichneten Personen wurden vor der Veranstaltung geschult und in die Abläufe eingewiesen und haben während der Veranstaltung die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten verrichtet. Sie waren Mitarbeiter eines Teams, für das jeweils ein Bereichsleiter verantwortlich war und hatten die ihnen zugewiesenen Aufgaben innerhalb der zugeteilten Zeiträume zu erfüllen. Sie haben kein Entgelt, jedoch Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhalten., Der gesamte Personalbedarf belief sich für die Veranstaltung auf 80 bis 100 Personen. Die Besucher des Events hatten ein Ticket zu lösen. Der Preis für ein Tagesticket von € 139,-- beinhaltete auch das Essen. Wurden Tickets für mehrere Tage bezogen, war es entsprechend günstiger. Der Essensanteil belief sich auf etwa € 10,-- pro Essen und Tag. Bei der Veranstaltung wurde ein Überschuss vor Steuer von etwa € 180.000,-- bis zu € 200.000,-- erzielt. Das Gelände war gepachtet und fielen dafür Kosten in Höhe von etwa € 50.000,-- an. Herrn *** (zuständig für die Bühnendekoration) und Frau *** (Helferin in der Krankenabteilung) war es erlaubt, eigene Erzeugnisse (Kunstwerke) im Geschäftslokal zum Verkauf anzubieten. Der Erlös daraus wurde jeweils mit der GmbH geteilt. Die Besucher des Events hatten ein Ticket zu lösen. Der Preis für ein Tagesticket von € 139,-- beinhaltete auch das Essen. Wurden Tickets für mehrere Tage bezogen, war es entsprechend günstiger. Der Essensanteil belief sich auf etwa € 10,-- pro Essen und Tag. , Bei der Veranstaltung wurde ein Überschuss vor Steuer von etwa € 180.000,-- bis zu € 200.000,-- erzielt. , Das Gelände war gepachtet und fielen dafür Kosten in Höhe von etwa € 50.000,-- an. Herrn *** (zuständig für die Bühnendekoration) und Frau *** (Helferin in der Krankenabteilung) war es erlaubt, eigene Erzeugnisse (Kunstwerke) im Geschäftslokal zum Verkauf anzubieten. Der Erlös daraus wurde jeweils mit der GmbH geteilt. Die Zeugin *** verwies auf ihre einschlägigen Berufserfahrungen im Organisieren von Veranstaltungen. Für die Organisationsarbeit im Vorfeld der Veranstaltung habe sie ein Honorar von € 2.000,-- erhalten. Sie habe an der Erstellung der Mitarbeiter-Erklärungen („Bestätigung für ehrenamtliche Tätigkeit“) mitgewirkt und habe sich auch darum gekümmert, dass diese Erklärungen von den MitarbeiterInnen unterfertigt wurden. Auch sie selbst habe eine solche Bestätigung unterschrieben.Die Zeugin *** verwies auf ihre einschlägigen Berufserfahrungen im Organisieren von Veranstaltungen. Für die Organisationsarbeit im Vorfeld der Veranstaltung habe sie ein Honorar von € 2.000,-- erhalten. , Sie habe an der Erstellung der Mitarbeiter-Erklärungen („Bestätigung für ehrenamtliche Tätigkeit“) mitgewirkt und habe sich auch darum gekümmert, dass diese Erklärungen von den MitarbeiterInnen unterfertigt wurden. Auch sie selbst habe eine solche Bestätigung unterschrieben. Sie erklärte, dass sie bei der Veranstaltung selbst ehrenamtlich tätig gewesen sei. Die Zeugin *** führte aus, nicht mit Entgelt gerechnet zu haben. Das sei auch zu Beginn der Tätigkeit unterschrieben worden. Sie hätte gewusst, dass das ehrenamtlich sei. Die Zeugin *** bestätigte im Wesentlichen den Verlauf der Kontrolle und die Nichtanmeldung an den Sozialversicherungsträger zum Zeitpunkt der Kontrolle. Es ist somit unstrittig, dass die spruchgegenständlichen Personen Tätigkeiten im Rahmen der von der *** organisierten und durchgeführten Großveranstaltung ausgeübt haben, kein Entgelt, jedoch Verpflegung erhalten haben und auf Grund dieser Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der von den bezeichneten Personen an die von ihm vertretene GmbH erbrachten Tätigkeiten als solche im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl. I Nr. 31/2007, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu , 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Ausgehend von den geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und Beschwerdegründen ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich wie folgt zu beurteilen: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
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