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{'item': 'LVwG-TU-13-0008'}

Obsah (6)Artikel 151§§ 111§ 33§ 4§ 49§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlLVwG-TU-13-0008 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Herr ***, vertreten durch die *** in ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** GZ. *** wegen Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.,

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen 44 Übertretungen des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG

§§ 111Abs.

2 ASVG mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 17.155,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin 44 namentlich bezeichnete Dienstnehmer in ***, ***, zu näher bezeichneten Zeiten beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veranstaltung sei durch die *** organisiert und abgehalten worden. Zu Grunde legend, dass die betroffenen Personen ein Formular zur freiwilligen Mitarbeit an der besagten Veranstaltung ausgefüllt und unterschrieben und sie für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten, sie jedoch Verpflegung kostenlos erhalten hätten, sei von Arbeitnehmerähnlichkeit auszugehen, da die durchgeführten Tätigkeiten wie Wegweisung, Wasserverkauf, Betreuung und Koordinierung im Zelt, Werbung, Einweisung der Besucher, etc. für den Ablauf der Veranstaltung notwendig gewesen seien und zur Gewinnbringung beigetragen hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass den Dienstnehmern für geleistete Arbeitsleistungen ein Entgelt gebührt hätte, weshalb Anmeldepflicht bestanden habe. Der Fanatismus zu ***, auf Grund dessen die Dienstnehmer bereit gewesen wären, das Formular zur freiwilligen und unentgeltlichen Arbeit zu unterschreiben, ändere nichts an der Tatsache, dass ihnen Entgelt gebührt hätte und auch aufgrund von Weisungsgebundenheit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zur *** bestanden habe. Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen. Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Da es sich um die erste Übertretung gehandelt habe, sei die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten gewesen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen 44 Übertretungen des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG

Paragraphen 111, Absatz 2, ASVG mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von € 17.155,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Dienstgeberin 44 namentlich bezeichnete Dienstnehmer in ***, ***, zu näher bezeichneten Zeiten beschäftigt hat, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. , Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Veranstaltung sei durch die *** organisiert und abgehalten worden. Zu Grunde legend, dass die betroffenen Personen ein Formular zur freiwilligen Mitarbeit an der besagten Veranstaltung ausgefüllt und unterschrieben und sie für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten, sie jedoch Verpflegung kostenlos erhalten hätten, sei von Arbeitnehmerähnlichkeit auszugehen, da die durchgeführten Tätigkeiten wie Wegweisung, Wasserverkauf, Betreuung und Koordinierung im Zelt, Werbung, Einweisung der Besucher, etc. für den Ablauf der Veranstaltung notwendig gewesen seien und zur Gewinnbringung beigetragen hätten. Es sei somit davon auszugehen, dass den Dienstnehmern für geleistete Arbeitsleistungen ein Entgelt gebührt hätte, weshalb Anmeldepflicht bestanden habe. Der Fanatismus zu ***, auf Grund dessen die Dienstnehmer bereit gewesen wären, das Formular zur freiwilligen und unentgeltlichen Arbeit zu unterschreiben, ändere nichts an der Tatsache, dass ihnen Entgelt gebührt hätte und auch aufgrund von Weisungsgebundenheit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zur *** bestanden habe. , Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen. Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen. Da es sich um die erste Übertretung gehandelt habe, sei die Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten gewesen. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde eingewendet, die Beurteilung der Feststellung, dass den betreffenden, nachweislich freiwillig und ohne Entgelt arbeitenden Personen, ein Entgelt gebührt hätte, obliege nicht der Strafbehörde.Bei der Veranstaltung habe es sich um eine soziale Veranstaltung gehandelt und die hier tätigen freiwilligen Helfer hätten sich entsprechend ihrer sozialen Einstellung heraus für eine Mitarbeit ohne Entgelt gemeldet. Eine Anmeldung sei nur bei Tätigkeiten erforderlich, die gegen Bezahlung erfolgen würden. Nachweislich freiwillig und unentgeltlich tätige Helfer müssten nicht angemeldet werden. Es sei ihnen auch tatsächlich kein Entgelt bezahlt worden. Die mögliche Teilnahme an der Verkostung zu Mittag sei zwar kostenlos möglich gewesen, könne aber nicht mit einer Bezahlung gleichgesetzt werden. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung wurde eingewendet, die Beurteilung der Feststellung, dass den betreffenden, nachweislich freiwillig und ohne Entgelt arbeitenden Personen, ein Entgelt gebührt hätte, obliege nicht der Strafbehörde., Bei der Veranstaltung habe es sich um eine soziale Veranstaltung gehandelt und die hier tätigen freiwilligen Helfer hätten sich entsprechend ihrer sozialen Einstellung heraus für eine Mitarbeit ohne Entgelt gemeldet. , Eine Anmeldung sei nur bei Tätigkeiten erforderlich, die gegen Bezahlung erfolgen würden. Nachweislich freiwillig und unentgeltlich tätige Helfer müssten nicht angemeldet werden. Es sei ihnen auch tatsächlich kein Entgelt bezahlt worden. Die mögliche Teilnahme an der Verkostung zu Mittag sei zwar kostenlos möglich gewesen, könne aber nicht mit einer Bezahlung gleichgesetzt werden. Gerade bei einer größeren Veranstaltung seien die freiwilligen Helfer von enormer Wichtigkeit und seien diese in die Organisation einzubinden. In diesem Zusammenhang sei auf die vielen Großveranstaltungen wie die Jugendolympiade 2012 in Innsbruck oder die Ski-WM in Schladming hinzuweisen, bei denen die freiwilligen Helfer (volunteers) unablässlicher Bestandteil seien, ohne die diese Veranstaltungen nicht durchführbar wären. Alle diese Helfer seien nachweislich unentgeltlich tätig und müssten daher nicht bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Die Strafbehörde würdige den Sachverhalt unrichtig und komme daher zu einem falschen Ergebnis. Die Bestimmungen des ASVG seien daher nicht verletzt worden. Es wurden die Durchführung einer Verhandlung, weiters die Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG nach Maßgabe des § 15 NÖ LVGG gemeinsam mit dem zu GZ LVwG-*** wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde als Partei im Verfahren durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde.Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit der Mitarbeiter ohne Entgeltanspruch, Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung, Vergleichbarkeit mit anderen Großveranstaltungen dieser Art und den Umstand, dass § 49 ASVG die kostenlosen Mahlzeiten als nicht zum Entgelt zählend vorsehe, aufrecht erhalten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG nach Maßgabe des Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam mit dem zu GZ LVwG-*** wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzbehörde als Partei im Verfahren durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, *** und ***, weiters durch Einsicht in die Verwaltungsakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde., Nach Schluss der Beweisaufnahme wurde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf freiwillige und ehrenamtliche Tätigkeit der Mitarbeiter ohne Entgeltanspruch, Nichtbestehen einer Meldeverpflichtung, Vergleichbarkeit mit anderen Großveranstaltungen dieser Art und den Umstand, dass Paragraph 49, ASVG die kostenlosen Mahlzeiten als nicht zum Entgelt zählend vorsehe, aufrecht erhalten. Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu Zahl *** im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten protokollierten *** mit dem Sitz in ***, ***, die von *** bis *** in ***, ***, eine Veranstaltung organisiert und durchgeführt hat, bei welcher die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen am *** im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde bei diversen Tätigkeiten angetroffen wurden.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der zu Zahl , *** im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten protokollierten *** mit dem Sitz in ***, ***, die von *** bis *** in ***, ***, eine Veranstaltung organisiert und durchgeführt hat, bei welcher die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Personen am *** im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde bei diversen Tätigkeiten angetroffen wurden. Anmeldungen zur Sozialversicherung wurden nicht erstattet. Dieser Sachverhalt ist bereits auf Grund des gesamten Beschwerdevorbringens unbestritten, findet vollständige Deckung in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung und ist gestützt durch den Akteninhalt (auf dessen Verlesung verzichtet wurde), insbesondere den Anzeigeinhalt und die Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach Anmeldungen zur Sozialversicherung nicht erstattet wurden, Feststellungsbescheide betreffend Versicherungspflicht nicht vorliegen und Beitragszuschlagsverfahren nicht geführt wurden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Anlass für die Gründung der GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, die Ausrichtung dieses Events war. Hinsichtlich Organisation, Art, Umfang und Durchführungsmodalitäten der gegenständlichen Veranstaltung sind die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen, aus welchen sich verfahrensrelevant ergibt, dass die *** Ende März *** für den brasilianischen Wunderheiler *** eine viertägige Veranstaltung in ***, ***, organisiert hat, die täglich von ca. 3000 Personen besucht wurde. Dabei handelt es sich um zum Teil schwer kranke Leute, die vor den Heiler geführt wurden. Für die Durchführung des Events bedurfte es der Mitarbeit vieler Personen, die sich nach Bekanntwerden der Tatsache, dass der Heiler nach *** kommen würde, zahlreich freiwillig gemeldet haben, weil sie bei der Abwicklung der Organisation helfen wollten. Bei der Auswahl und Anzahl der Helfer sowie der Besetzung der einzelnen Positionen wurde auf Erfahrungen und Ratschläge eines Mitarbeiters des Heilers aus Brasilien zurückgegriffen.Sämtliche der im Straferkenntnis bezeichneten Personen wurden vor der Veranstaltung geschult und in die Abläufe eingewiesen und haben während der Veranstaltung die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten verrichtet. Sie waren Mitarbeiter eines Teams, für das jeweils ein Bereichsleiter verantwortlich war und hatten die ihnen zugewiesenen Aufgaben innerhalb der zugeteilten Zeiträume zu erfüllen. Sie haben kein Entgelt, jedoch Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhalten.Der gesamte Personalbedarf belief sich für die Veranstaltung auf 80 bis 100 Personen. Hinsichtlich Organisation, Art, Umfang und Durchführungsmodalitäten der gegenständlichen Veranstaltung sind die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen, aus welchen sich verfahrensrelevant ergibt, dass die *** Ende März *** für den brasilianischen Wunderheiler *** eine viertägige Veranstaltung in ***, ***, organisiert hat, die täglich von ca. 3000 Personen besucht wurde. Dabei handelt es sich um zum Teil schwer kranke Leute, die vor den Heiler geführt wurden. Für die Durchführung des Events bedurfte es der Mitarbeit vieler Personen, die sich nach Bekanntwerden der Tatsache, dass der Heiler nach *** kommen würde, zahlreich freiwillig gemeldet haben, weil sie bei der Abwicklung der Organisation helfen wollten. Bei der Auswahl und Anzahl der Helfer sowie der Besetzung der einzelnen Positionen wurde auf Erfahrungen und Ratschläge eines Mitarbeiters des Heilers aus Brasilien zurückgegriffen., Sämtliche der im Straferkenntnis bezeichneten Personen wurden vor der Veranstaltung geschult und in die Abläufe eingewiesen und haben während der Veranstaltung die ihnen zugewiesenen Tätigkeiten verrichtet. Sie waren Mitarbeiter eines Teams, für das jeweils ein Bereichsleiter verantwortlich war und hatten die ihnen zugewiesenen Aufgaben innerhalb der zugeteilten Zeiträume zu erfüllen. Sie haben kein Entgelt, jedoch Verpflegung in Form von Essen und Getränken erhalten., Der gesamte Personalbedarf belief sich für die Veranstaltung auf 80 bis 100 Personen. Die Besucher des Events hatten ein Ticket zu lösen. Der Preis für ein Tagesticket von € 139,-- beinhaltete auch das Essen. Wurden Tickets für mehrere Tage bezogen, war es entsprechend günstiger. Der Essensanteil belief sich auf etwa € 10,-- pro Essen und Tag. Bei der Veranstaltung wurde ein Überschuss vor Steuer von etwa € 180.000,-- bis zu € 200.000,-- erzielt. Das Gelände war gepachtet und fielen dafür Kosten in Höhe von etwa € 50.000,-- an. Herrn *** (zuständig für die Bühnendekoration) und Frau *** (Helferin in der Krankenabteilung) war es erlaubt, eigene Erzeugnisse (Kunstwerke) im Geschäftslokal zum Verkauf anzubieten. Der Erlös daraus wurde jeweils mit der GmbH geteilt. Die Besucher des Events hatten ein Ticket zu lösen. Der Preis für ein Tagesticket von € 139,-- beinhaltete auch das Essen. Wurden Tickets für mehrere Tage bezogen, war es entsprechend günstiger. Der Essensanteil belief sich auf etwa € 10,-- pro Essen und Tag. , Bei der Veranstaltung wurde ein Überschuss vor Steuer von etwa € 180.000,-- bis zu € 200.000,-- erzielt. , Das Gelände war gepachtet und fielen dafür Kosten in Höhe von etwa € 50.000,-- an. Herrn *** (zuständig für die Bühnendekoration) und Frau *** (Helferin in der Krankenabteilung) war es erlaubt, eigene Erzeugnisse (Kunstwerke) im Geschäftslokal zum Verkauf anzubieten. Der Erlös daraus wurde jeweils mit der GmbH geteilt. Die Zeugin *** verwies auf ihre einschlägigen Berufserfahrungen im Organisieren von Veranstaltungen. Für die Organisationsarbeit im Vorfeld der Veranstaltung habe sie ein Honorar von € 2.000,-- erhalten. Sie habe an der Erstellung der Mitarbeiter-Erklärungen („Bestätigung für ehrenamtliche Tätigkeit“) mitgewirkt und habe sich auch darum gekümmert, dass diese Erklärungen von den MitarbeiterInnen unterfertigt wurden. Auch sie selbst habe eine solche Bestätigung unterschrieben.Die Zeugin *** verwies auf ihre einschlägigen Berufserfahrungen im Organisieren von Veranstaltungen. Für die Organisationsarbeit im Vorfeld der Veranstaltung habe sie ein Honorar von € 2.000,-- erhalten. , Sie habe an der Erstellung der Mitarbeiter-Erklärungen („Bestätigung für ehrenamtliche Tätigkeit“) mitgewirkt und habe sich auch darum gekümmert, dass diese Erklärungen von den MitarbeiterInnen unterfertigt wurden. Auch sie selbst habe eine solche Bestätigung unterschrieben. Sie erklärte, dass sie bei der Veranstaltung selbst ehrenamtlich tätig gewesen sei. Die Zeugin *** führte aus, nicht mit Entgelt gerechnet zu haben. Das sei auch zu Beginn der Tätigkeit unterschrieben worden. Sie hätte gewusst, dass das ehrenamtlich sei. Die Zeugin *** bestätigte im Wesentlichen den Verlauf der Kontrolle und die Nichtanmeldung an den Sozialversicherungsträger zum Zeitpunkt der Kontrolle. Es ist somit unstrittig, dass die spruchgegenständlichen Personen Tätigkeiten im Rahmen der von der *** organisierten und durchgeführten Großveranstaltung ausgeübt haben, kein Entgelt, jedoch Verpflegung erhalten haben und auf Grund dieser Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der von den bezeichneten Personen an die von ihm vertretene GmbH erbrachten Tätigkeiten als solche im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 33Abs.

1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), BGBl. I Nr. 31/2007, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (SRÄG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu , 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Ausgehend von den geltend gemachten Rechtswidrigkeiten und Beschwerdegründen ist der festgestellte Sachverhalt rechtlich wie folgt zu beurteilen: Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2012, Zl. 2009/08/0075).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  3. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2012, Zl. 2009/08/0075). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2011, Zl. 2010/08/0091).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche , unter vielen das hg. Erkenntnis vom
  6. April 2011, Zl. 2010/08/0091). Gegenständlich ist daher der Einwand des Beschwerdeführers dahin gehend zu untersuchen, ob die oben dargestellten atypischen Umstände einer ohne nähere Untersuchung vorzunehmenden Qualifikation der Vertragsverhältnisse als Dienstverhältnisse entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichthof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Im Falle der Mitarbeit der Lebensgefährtin eines Cousins des persönlich haftenden Gesellschafters einer Gesellschaft etwa hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Regelfall – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht zu erwarten sei, dass sie im Rahmen eines Gewebebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leiste (vgl. 2012/08/0165).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (vgl. VwGH 2010/08/0229). Der Verwaltungsgerichthof hat in der Frage unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste mehrfach ausgeführt, dass für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, wobei die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen oder Motiven um solche handelt, die zumeist der Sphäre der Partei zuzuordnen sind. Im Falle der Mitarbeit der Lebensgefährtin eines Cousins des persönlich haftenden Gesellschafters einer Gesellschaft etwa hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Regelfall – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht zu erwarten sei, dass sie im Rahmen eines Gewebebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leiste vergleiche 2012/08/0165)., Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich weiters, dass es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf ankommt, ob ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde, da im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung erst zu vermuten, wenn diese erwiesenermaßen vereinbart worden ist und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhält. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Falle der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein , vergleiche VwGH 2010/08/0229). Im Beschwerdefall hält die Vereinbarung, wonach die Tätigkeit unentgeltlich erbracht wird, einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht stand. Weder liegen persönliche Beziehungen der Arbeitskräfte zum Beschwerdeführer vor oder wurden solche behauptet, noch wurden wirtschaftliche Interessen ins Treffen geführt. Aber auch dem Einwand ehrenamtlicher Tätigkeit und sozialen Engagements kann im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden, da die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit mit der Bekleidung von Funktionen beispielsweise in einem Verein oder einer sonstigen Institution untrennbar verbunden ist. Es ist nachvollziehbar und anerkannt, dass die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen kein Dienstverhältnis begründet (vgl. auch Richtlinie des BMF vom 20.6.2012, BMF-010200/0012-VI/6/2013 - Vereinsrichtlinie 2001). Auch im Fall der Mitgliedschaft zu einem Verein und einer daraus resultierenden Tätigkeit für den Verein muss nicht zwingend ein Dienstverhältnis zu Grunde liegen. Ebenso wird im Fall der Tätigkeit von einem Verein nahestehenden Personen im Einzelfall zu beurteilen sein, ob sie gegen kein oder nur ein geringfügiges Entgelt ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß für diesen tätig sind. So könnten etwa auch Fälle, in denen eine Betätigung für einen Verein im Rahmen des ideellen Vereinszwecks erfolgt, nach Maßgabe der Prüfung des Einzelfalles, insbesondere bezogen auf den Umfang der Tätigkeit, nicht als Dienstverhältnis anzusehen sein. Eine dominierende soziale Komponente – wie dies der Beschwerdeführer einwendet – vermag das Verwaltungsgericht in den zu beurteilenden Sachverhalten ebenfalls nicht zu erkennen, hatten doch die Besucher der Veranstaltung einen nicht unerheblichen Preis für die Teilnahme zu zahlen und ist die Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen der Beschäftigten nicht mit dem Veranstaltungszweck in Zusammenhang zu bringen. Die Soziabilität (im Wortsinn: Menschenfreundlichkeit) kam im gegenständlichen Fall ausschließlich dem Veranstalter zu Gute, der – als Kapitalgesellschaft organisiert – den wirtschaftlichen Nutzen durch Einnahmen in nicht unerheblichem Ausmaß gezogen hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher ausgeführt, wie eine allfällig soziale Einstellung der Beschäftigten einem größeren Personenkreis zu Gute gekommen sein soll. Die Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte als nicht der Sozialversicherung unterliegende Beschäftigungsverhältnisse aus den Gründen der besonderen idealistischen Einstellungen scheidet aus den genannten Gründen somit aus. Im Beschwerdefall hält die Vereinbarung, wonach die Tätigkeit unentgeltlich erbracht wird, einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht stand. Weder liegen persönliche Beziehungen der Arbeitskräfte zum Beschwerdeführer vor oder wurden solche behauptet, noch wurden wirtschaftliche Interessen ins Treffen geführt. , Aber auch dem Einwand ehrenamtlicher Tätigkeit und sozialen Engagements kann im gegenständlichen Fall nicht gefolgt werden, da die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit mit der Bekleidung von Funktionen beispielsweise in einem Verein oder einer sonstigen Institution untrennbar verbunden ist. Es ist nachvollziehbar und anerkannt, dass die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen kein Dienstverhältnis begründet vergleiche auch Richtlinie des BMF vom 20.6.2012, , BMF-010200/0012-VI/6/2013 - Vereinsrichtlinie 2001). Auch im Fall der Mitgliedschaft zu einem Verein und einer daraus resultierenden Tätigkeit für den Verein muss nicht zwingend ein Dienstverhältnis zu Grunde liegen. Ebenso wird im Fall der Tätigkeit von einem Verein nahestehenden Personen im Einzelfall zu beurteilen sein, ob sie gegen kein oder nur ein geringfügiges Entgelt ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß für diesen tätig sind. So könnten etwa auch Fälle, in denen eine Betätigung für einen Verein im Rahmen des ideellen Vereinszwecks erfolgt, nach Maßgabe der Prüfung des Einzelfalles, insbesondere bezogen auf den Umfang der Tätigkeit, nicht als Dienstverhältnis anzusehen sein. , Eine dominierende soziale Komponente – wie dies der Beschwerdeführer einwendet – vermag das Verwaltungsgericht in den zu beurteilenden Sachverhalten ebenfalls nicht zu erkennen, hatten doch die Besucher der Veranstaltung einen nicht unerheblichen Preis für die Teilnahme zu zahlen und ist die Unentgeltlichkeit der Dienstleistungen der Beschäftigten nicht mit dem Veranstaltungszweck in Zusammenhang zu bringen. Die Soziabilität (im Wortsinn: Menschenfreundlichkeit) kam im gegenständlichen Fall ausschließlich dem Veranstalter zu Gute, der – als Kapitalgesellschaft organisiert – den wirtschaftlichen Nutzen durch Einnahmen in nicht unerheblichem Ausmaß gezogen hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht näher ausgeführt, wie eine allfällig soziale Einstellung der Beschäftigten einem größeren Personenkreis zu Gute gekommen sein soll. , Die Beurteilung der vorliegenden Sachverhalte als nicht der Sozialversicherung unterliegende Beschäftigungsverhältnisse aus den Gründen der besonderen idealistischen Einstellungen scheidet aus den genannten Gründen somit aus. Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit). Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (§ 10 Abs. 1 ASVG). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein. Das Sozialversicherungsverhältnis besteht ex lege und meldeunabhängig mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Aufnahme einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit). Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG). Das bedeutet gleichzeitig, dass der Pflichtversicherte kein Wahlrecht hat, ob er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit der Sozialversicherung unterliegen soll oder nicht. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so tritt die Pflichtversicherung ein. Indem die Vereinbarungen über Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhalten, war der Beurteilung zu Grunde zu legen, dass ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, sodass auf den Einwand, die unbestritten gewährte Verköstigung stelle keinen Entgeltbestandteil dar, nicht weiter einzugehen ist. Da somit bei den geleisteten Tätigkeiten vom Bestehen von Entgeltansprüchen auszugehen ist, kommt es auf die tatsächliche Ausbezahlung des Entgelts nicht an. Auch der Einwand, es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, geht somit ins Leere, da die wirtschaftliche Abhängigkeit stets unmittelbare Folge der persönlichen Abhängigkeit ist. Schließlich ist auszuführen, dass der Einwand, die Beurteilung, ob den Dienstnehmern ein Entgelt gebührt hätte, obliege nicht der Strafbehörde, unzutreffend ist. Lediglich an eine rechtskräftige Entscheidung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger über das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht wäre die Behörde gebunden. Da eine derartige Entscheidung aber aktenkundig nicht vorliegt, hatte die Behörde diese Vorfrage zutreffend selbst zu beurteilen. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass die Behörde unzulässiger Weise eine Gesamtstrafe verhängt hat. Dabei hat sie vom Recht der außerordentlichen Strafmilderung im Sinn des § 20 VStG Gebrauch gemacht. Hinsichtlich 44 Dienstnehmer ergibt die Gesamtstrafe ein Ausmaß von € 389,88 pro nicht angemeldeten Dienstnehmer. Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass die Behörde unzulässiger Weise eine Gesamtstrafe verhängt hat. Dabei hat sie vom Recht der außerordentlichen Strafmilderung im Sinn des Paragraph 20, VStG Gebrauch gemacht. Hinsichtlich 44 Dienstnehmer ergibt die Gesamtstrafe ein Ausmaß von € 389,88 pro nicht angemeldeten Dienstnehmer. Wenn ein Dienstgeber mehrere Dienstnehmer nicht rechtzeitig zur Pflichtversicherung anmeldet, liegt hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG vor (2010/08/0056).Wenn ein Dienstgeber mehrere Dienstnehmer nicht rechtzeitig zur Pflichtversicherung anmeldet, liegt hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers eine gesondert zu verfolgende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vor (2010/08/0056). Sowohl die Geldstrafe als auch die Ersatzfreiheitsstrafe waren daher aufzuteilen. Der Strafrahmen wurde dabei in Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zu Gunsten des bisher unbescholtenen Beschwerdeführers im größtmöglichen Ausmaß unterschritten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.TU.13.0008

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.