RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlLVwG-WB-14-0005 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) auf den Betrag von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.Gleichzeitig wird die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, als die Wortfolgen „als Einzelunternehmer dafür“, „(= Gewerbestandort)“ und „gewerbsmäßig“ ersatzlos entfallen, sowie der Ausdruck „behandelt“ durch die Wortfolge „behandelt, nämlich gelagert“ ersetzt wird.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 73,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen.34 Stunden) auf den Betrag von € 730,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird., Gleichzeitig wird die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, als die Wortfolgen „als Einzelunternehmer dafür“, „(= Gewerbestandort)“ und „gewerbsmäßig“ ersatzlos entfallen, sowie der Ausdruck „behandelt“ durch die Wortfolge „behandelt, nämlich gelagert“ ersetzt wird., Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit € 73,-- neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat keine Kosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungs-gesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungs-, gesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 44a und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 44 a und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener NeustadtDer Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass der Strafbetrag sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am *** in ***, ***, als Einzelunternehmer dafür verantwortlich ist, dass am genannten Tatort (= Gewerbestandort) gefährliche Abfälle (Altfahrzeuge und Fahrzeugteile) gewerbsmäßig gesammelt und behandelt werden, ohne dass er im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 ist. Dies wurde im Zuge einer Kontrolle am *** gemäß § 75 AWG 2002 BGBl I 102/2002 idF BGBl Nr. 103/2013 festgestellt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am *** in ***, ***, als Einzelunternehmer dafür verantwortlich ist, dass am genannten Tatort (= Gewerbestandort) gefährliche Abfälle (Altfahrzeuge und Fahrzeugteile) gewerbsmäßig gesammelt und behandelt werden, ohne dass er im Besitz einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 ist. Dies wurde im Zuge einer Kontrolle am *** gemäß Paragraph 75, AWG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 2013, festgestellt. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für den Handel mit KFZ und KFZ-Teilen sei. Im Rahmen der Erhebungen durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Abteilung Umwelt- und Energierecht, Außenstelle Wiener Neustadt, am *** sei von ihm vorgebracht worden, dass er Alt-KFZ und –Teile ankaufe. Diese werden von ihm behandelt und weiterverkauft. Aufzeichnungen konnte er nicht vorlegen. Die Lagerung der KFZ-Teile wurde in einem ungeordneten Zustand am Betriebsareal und überdies im Freien ohne Witterungsschutz auf der teilweise befestigten Bodenfläche vorgefunden. Lediglich im Bereich der Garage befindet sich ein Raum, worin ebenso Fahrzeugteile gelagert sind. *** ist nicht im Besitz einer Betriebsanlagenbewilligung für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten zum Zerlegen und zur Lagerung von Fahrzeugteilen. Er ist nicht im Besitz einer Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß § 24a Abs 1 AWG 2002 zur Abfallsammlung und –behandlung. *** ist nicht im Besitz einer Betriebsanlagenbewilligung für die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeiten zum Zerlegen und zur Lagerung von Fahrzeugteilen. Er ist nicht im Besitz einer Bewilligung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 zur Abfallsammlung und –behandlung. Es sei daher erwiesen, dass der Beschuldigte gewerbsmäßig Abfall sammelt, lagert bzw auch behandelt, da dieser nach seinen eigenen Angaben zum Weiterverkauf dient.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung vom ***, welche nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, bringt der Beschwerdeführer vor, dass alle auf seinem sogenannten „Betriebsareal“ (seine Wohnadresse) vorgefundenen KFZ-Teile privat sind und mit seinem Handelsunternehmen in keinster Weise in Zusammenhang stehen. Aufgrund von Ankaufsbelegen der privat getätigten Autokäufe könne bewiesen werden, dass die Autos vor Erlangen des Gewerbescheines erworben worden seien und im Privateigentum stehen. Es handle sich beim Tatort um eine private, nicht fertiggestellte Garage, für welche keine Betriebsanlagengenehmigung seitens der Bezirkshauptmannschaft X erteilt worden sei und deshalb keine Firma laut § 24a Abs 1 AWG 2002 eröffnet werden kann. Deshalb sei der Strafbescheid aufzuheben.Es handle sich beim Tatort um eine private, nicht fertiggestellte Garage, für welche keine Betriebsanlagengenehmigung seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erteilt worden sei und deshalb keine Firma laut Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 eröffnet werden kann. Deshalb sei der Strafbescheid aufzuheben.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt *** Einsicht genommen wurde, und auf dessen Verlesung seitens der Partei verzichtet wurde. Sodann wurden der Beschwerdeführer, sowie die Zeugin *** einvernommen. Der Rechtsmittelwerber legte fünf Typenscheine vor. Auf die Einvernahme des geladenen Zeugen ***, welcher sich urlaubsbedingt von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt hat, konnte vom erkennenden Gericht verzichtet werden, weil die einvernommene Zeugin als Teilnehmerin an der abfallrechtlichen Überprüfung zur Tatzeit als ASV für Abfallchemie umfassende Angaben über die bei dieser Amtshandlung angetroffene Situation machen konnte.
- Feststellungen: *** übernahm von diversen Privatpersonen stark beschädigte, nicht trocken gelegte Fahrzeuge, welche nicht mehr ihrer weiteren bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden konnten. Diese Altfahrzeuge wurden von *** in den Jahren *** bis *** erworben, um sie trockenzulegen, zu demontieren und Teile dieser Fahrzeuge, wie Lichtmaschine, Starter, Interieurteile (wie Schalterkonsole, Spiegel …) als Ersatzteile für die von ihm verwendeten Kraftfahrzeuge zu nutzen. Auch wurden von ihm früher verwendete Altfahrzeuge auf diesem Grundstück trockengelegt und zerlegt, nachdem diese Fahrzeuge nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden konnten. Teile dieser Altfahrzeuge wurden einer Entsorgung zugeführt. Ein Großteil der entnommenen Altfahrzeugbestandteile lagerten aber am *** noch auf dem Grundstück in ***, *** in einem ungeordneten Zustand, insbesondere Karosserieteile, Altreifen, Kunststoffteile, diverse Altschrotte, Motor- und Getriebeteile. Weiters lagerten im Tatzeitpunkt auf der Liegenschaft aber auch Teile von Altfahrzeugen, die von anderen Personen in letzter Zeit übernommen wurden, insbesondere ein Getriebe und zumindest fünfzehn Fahrzeug-akkumulatoren. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass sämtliche noch am Tatort gelagerten Altfahrzeugteile schadstoffentfrachtet sind und ob alle Altfahrzeuge bzw deren Teile dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurden, sodass angenommen werden muss, dass nicht sämtliche Altfahrzeugteile völlig trockengelegt bzw schadstoffentfrachtet sind. Einzelne Teile diverser Altfahrzeuge wurden von *** vor dem Jahr *** verkauft. Ob *** zum Tatzeitpunkt den Verkauf von Altfahrzeugteilen auf eigene Rechnung und Gefahr regelmäßig oder mit Wiederholungsabsicht mit Ertragsabsicht noch durchführt, kann nicht festgestellt werden. Ob von *** im Tatzeitraum Altfahrzeuge (in ihrer Gesamtheit) erworben wurden, um diese zu zerlegen, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Altfahrzeugverwertungsanlage. Weiters wurde vom Rechtsmittelwerber eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 beim Landeshauptmann von NÖ nicht beantragt.Der Beschwerdeführer verfügt über keine abfallrechtliche Anlagengenehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Altfahrzeugverwertungsanlage. Weiters wurde vom Rechtsmittelwerber eine Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 beim Landeshauptmann von NÖ nicht beantragt.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, der Einvernahme des Beschuldigten, sowie aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin ***. Nicht gefolgt werden konnte dem Beschwerdeführer, dass sämtliche am *** vorgefundenen Altfahrzeuge bzw Altfahrzeugteile bereits vor dem Jahr *** erworben, trockengelegt und zerlegt wurden. Dies deshalb, weil der Chrysler Voyager mit dem letzten behördlichen Kennzeichen *** (Beilage ./4 der Verhandlungsschrift) vom Vorbesitzer *** erst am *** abgemeldet wurde, sodass der Zeitpunkt eines eventuellen Beendens seiner Altfahrzeugbehand-lungstätigkeit ein späterer sein muss. In der Verhandlung am *** hat der Rechtsmittelwerber angegeben, dass er seit dem Herbst *** keine Altfahrzeuge bzw –teile auf der verfahrens-inkriminierten Liegenschaft mehr sammelt, lagert und zerlegt hat. Die Annahme, dass er nach wie vor zumindest Altfahrzeugteile von anderen Personen übernimmt, wird durch seine Aussage bekräftigt, ein Getriebe erworben zu haben. Auch die Anzahl der am *** vorgefundenen gelagerten Fahrzeugakkumulatoren lassen den Schluss zu, dass der Rechtsmittelwerber diese von anderen Personen übernommen hat. Dass keine Altfahrzeugteillagerungen mehr stattfinden, konnte durch den bei der abfallrechtlichen Überprüfung vorgefundenen Zustand der Liegenschaft entkräftet werden und hat die Zeugin *** die Lagertätigkeit von Fahrzeugteilen schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. Das Andauern der Lagertätigkeit bis zum Tatzeitpunkt wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die in der Verhandlung geschilderte Tätigkeit kurz vor der behördlichen Überprüfung lässt vermuten, dass der Rechtsmittelwerber nach wie vor Altfahrzeuge behandelt. Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich lediglich deshalb eine Carport-Zelt-Garage aufgestellt, um private Servicearbeiten wie Reifenwechseln witterungsgeschützt durchführen zu können, ist wenig glaubhaft. Vielmehr erscheint es stimmig, dass der Beschwerdeführer diese Carport-Zelt-Garage deshalb aufgestellt hat, um Altfahrzeugbehandlungen durchzuführen. Die Amtssachverständige für Abfallchemie hat aus dem äußeren Erscheinungsbild der Liegenschaft geschlossen, dass aktuell noch Fahrzeugmanipulationen und Zerlegungen auf der Liegenschaft durchgeführt werden. Ölspuren am Boden konnten im Tatzeitpunkt aber nicht festgestellt werden. Auch konnte eine Altfahrzeugbehandlung, insbesondere Demontage, bei der abfallrechtlichen Überprüfung nicht wahrgenommen werden. Der Rechtsmittelwerber hat zwar mit Wirkung *** eine Gewerbeberechtigung für die Verwertung und Verschrottung von Fahrzeugen von der Bezirkshauptmannschaft X am *** verliehen bekommen. Er hat bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber bestritten, diese Tätigkeit weder im Tatzeitpunkt, noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuüben.Der Rechtsmittelwerber hat zwar mit Wirkung *** eine Gewerbeberechtigung für die Verwertung und Verschrottung von Fahrzeugen von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** verliehen bekommen. Er hat bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber bestritten, diese Tätigkeit weder im Tatzeitpunkt, noch zu einem späteren Zeitpunkt auszuüben. Ob der Beschwerdeführer aber aktuell noch Altfahrzeugdemontagen am Tatort durchführt, kann aber nach der im Verwaltungsstrafverfahren geforderten Sicherheit nicht bewiesen werden. Auch der Niederschrift der Abfallrechtsbehörde über die Amtshandlung am *** kann lediglich entnommen werden, dass Zerlegungen und Manipulationen an eigenen Fahrzeugen durchgeführt wurden. Bei seiner Einvernahme hat der Beschuldigte zwar zugestanden, Altfahrzeugteile wie ein Getriebe, erworben zu haben; Altfahrzeugzerlegungen wurden aber bestritten. Auch kann nicht mit der notwendigen Gewissheit mangels entsprechender Beweismittel festgestellt werden, dass *** gewerbsmäßig im Tatzeitpunkt Altfahrzeugteile verkauft. Ob der in der angeführten Niederschrift beschriebene Handel mit Kfz-Teilen im Tatzeitraum noch betrieben wurde, oder lediglich den vom Beschwerdeführer zugegebenen Zeitraum (vor ***) betrifft, konnte nicht geklärt werden. Der Rechtsmittelwerber bestreitet eine derartige Tätigkeit nach dem Jahr ***. Es war deshalb vom erkennenden Gericht entsprechend festzustellen.
- Rechtslage: § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002 idF BGBl I 2011/9 lautet wie folgt:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in der Fassung BGBl römisch eins 2011/9 lautet wie folgt: Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36.340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36.340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht. Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl II 2002/407 idF BGBl II 2010/179, erlassen, welche in § 2 Z 2 leg cit bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs 1 AWG 2002 als Abfall gelten. Aufgrund der Paragraphen 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl römisch zwei 2002/407 in der Fassung BGBl römisch zwei 2010/179, erlassen, welche in Paragraph 2, Ziffer 2, leg cit bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten. Die Behörde ist bei ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und des Zustandes des Fahrzeuges bzw der Fahrzeugteile gefährlicher Abfall im Sinne der zitierten Strafbestimmung vorliegt. Altfahrzeuge sind abfallrechtlich als Abfall anzusprechen, wenn sie nicht zur Gänze trockengelegt und schadstoffentfrachtet sind. Beinhalten derartige Fahrzeuge bzw Fahrzeugteile nämlich noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt Abfall im objektiven Sinn vor, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz von Boden und Gewässer, geboten ist. Diese Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des Höchstgerichtes untermauert, wonach nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie zB Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Für diese Einschätzung bedarf es keiner detaillierten Untersuchung (so VwGH vom 18.11.2010, 2007/07/0035 mwN). Die auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgefundenen Altfahrzeugteile stammen von Altfahrzeugen, die vom Beschwerdeführer zerlegt wurden. Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene in Anlage 1 Punkt 4.3 der AltfahrzeugVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für: Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Weiters sind die weiteren in Anlage 1 Punkt 4.1, 4.2, 4.
- und 4.5 der AltfahrzeugVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt. Insbesondere bei den vorgefundenen Fahrzeugakkumulatoren, Motor- und Getriebeteilen konnte eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung nicht nachgewiesen werden, sodass insbesondere bei diesen Altfahrzeugteilen angenommen werden muss, dass eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer noch gegeben ist, weshalb bei diesen Teilen der objektive Abfallbegriff zu bejahen ist. Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht nämlich die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht nämlich die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 3, leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 4 Z 3 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.Gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. Gemäß ÖNORM S 2100 Abfallkatalog mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO sind Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) der Schlüsselnummer 35203 zuzuordnen und als gefährlicher Abfall anzusprechen. Jene der vom Beschwerdeführer gelagerten Altfahrzeugbestandteile, welche nicht nachweislich schadstoffentfrachtet oder dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurden, sind somit als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Ebenso sind die vorgefundenen Fahrzeugakkumulatoren, also die Starterbatterien, dieser Abfallkategorie zuordenbar. § 24a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 bestimmt Folgendes:Paragraph 24 a, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, bestimmt Folgendes:
(1)Absatz eins,Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den, Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem , Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht: 1.Ziffer eins Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen; 2.Ziffer 2 Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern; 3.Ziffer 3 Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen; 4.Ziffer 4 Sammel- und Verwertungssysteme; 5.Ziffer 5 Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; 6.Ziffer 6 Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen; 7.Ziffer 7 Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen; 8.Ziffer 8 Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt. Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Abfallbehandlung ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002). Dem Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist zu entnehmen, dass auch die Lagerung von Abfällen (bis zu einer Verwertung oder Beseitigung) als Abfallbehandlung zu werten ist (R13 bzw D15).Abfallbehandlung ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Dem Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist zu entnehmen, dass auch die Lagerung von Abfällen (bis zu einer Verwertung oder Beseitigung) als Abfallbehandlung zu werten ist (R13 bzw D15). Festzuhalten ist, dass im Anwendungsbereich des § 24a AWG 2002 der konkrete Lagerzustand irrelevant ist und lediglich in einem Verfahren nach § 73 Abs 1 AWG 2002 zu prüfen ist. Auch ist es für die Notwendigkeit einer Berechtigung nach dieser Norm sekundär, ob die Sammler- bzw Behandlungstätigkeit „privat“ oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit durchgeführt wird.Festzuhalten ist, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 24 a, AWG 2002 der konkrete Lagerzustand irrelevant ist und lediglich in einem Verfahren nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 zu prüfen ist. Auch ist es für die Notwendigkeit einer Berechtigung nach dieser Norm sekundär, ob die Sammler- bzw Behandlungstätigkeit „privat“ oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit durchgeführt wird. Nachdem der Beschwerdeführer Altfahrzeugteile, wie Getriebe und Fahrzeugakkumulatoren, übernimmt, hat er diese gefährlichen Abfälle im rechtlichen Sinn gesammelt. Die im Tatzeitpunkt festgestellten Lagertätigkeiten von Altfahrzeugbestandteilen ist als Behandlung gemäß der Strafnorm des § 79 Abs 1 Nachdem der Beschwerdeführer Altfahrzeugteile, wie Getriebe und Fahrzeugakkumulatoren, übernimmt, hat er diese gefährlichen Abfälle im rechtlichen Sinn gesammelt. Die im Tatzeitpunkt festgestellten Lagertätigkeiten von Altfahrzeugbestandteilen ist als Behandlung gemäß der Strafnorm des Paragraph 79, Absatz eins, Z 7 AWG 2002 zu werten. Ziffer 7, AWG 2002 zu werten. Für die Verwirklichung dieser Verwaltungsübertretung ist es im gegenständlichen Fall irrelevant, welche der gelagerten Altfahrzeugbestandteile im konkreten als gefährlicher Abfall abzusprechen sind. Wesentlich ist, dass die Lagerungen gefährliche Abfälle beinhalteten. Der Rechtsmittelwerber hat somit den objektiven Tatbestand der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist und somit auch vom Beschwerdeführer der subjektive Tatbestand erfüllt wurde. 7. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Milderungsgründe und Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt, sondern die Mindeststrafe von € 3.690,-- verhängt, weil die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Wie festgestellt konnte dem Rechtsmittelwerber eine gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 in dubio pro reo nicht nachgewiesen werden. Aus diesem Grund war dem Rechtsmittel teilweise Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe bei Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs 1 AWG 2002 bei nicht gewerbsmäßiger Begehung im Bereich der Abfallwirtschaft herabzusetzen.Wie festgestellt konnte dem Rechtsmittelwerber eine gewerbsmäßige Tatbegehung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 in dubio pro reo nicht nachgewiesen werden. Aus diesem Grund war dem Rechtsmittel teilweise Folge zu geben und die verhängte Geldstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe bei Verwaltungsübertretungen nach , Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 bei nicht gewerbsmäßiger Begehung im Bereich der Abfallwirtschaft herabzusetzen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des § 24a AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von bestimmten Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für sein Tätigkeitwerden ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 24 a, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von bestimmten Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für sein Tätigkeitwerden ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Erschwerend ist zu werten, dass der Rechtsmittelwerber sich im gesamten Strafverfahren völlig uneinsichtig zeigte. Mildernde Umstände sind – wie auch von der Verwaltungsbehörde festgestellt – dem Akt nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund konnte auch eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden.Erschwerend ist zu werten, dass der Rechtsmittelwerber sich im gesamten Strafverfahren völlig uneinsichtig zeigte. Mildernde Umstände sind – wie auch von der Verwaltungsbehörde festgestellt – dem Akt nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund konnte auch eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, VStG im konkreten Fall nicht vorgenommen werden. Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zur Vornahme der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmales „behandelt“ im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Die Änderung befand sich auch innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.Zur Vornahme der Konkretisierung des Tatbestandsmerkmales „behandelt“ im Spruch war das erkennende Gericht verpflichtet, um die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren. Die Änderung befand sich auch innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WB.14.0005