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{'item': 'LVwG-AV-229/001-2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 29bArt. 151§ 94b§ 6§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-229/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1und 2 i

Vm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.1. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins u, n, d, 2 in Verbindung mit Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, ***, wurde der Antrag von ***, ***, ***, auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bAbs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass

der am *** durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung der Antragsteller als nicht dauernd stark gehbehindert im Sinn des § 29b StVO 1960 eingestuft worden sei.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn vom ***, ***, wurde der Antrag von ***, ***, ***, auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass

der am *** durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung der Antragsteller als nicht dauernd stark gehbehindert im Sinn des Paragraph 29 b, StVO 1960 eingestuft worden sei. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und um eine neue amtsärztliche Untersuchung ersucht, da er zu 50% Invalide sei. Mit Schreiben vom *** hat der Magistrat der Stadt X den Verfahrensakt und die Berufung dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU6, zuständigkeitshalber übermittelt.Mit Schreiben vom *** hat der Magistrat der Stadt römisch zehn den Verfahrensakt und die Berufung dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU6, zuständigkeitshalber übermittelt.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: Z.

  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Ziffer 8, Mit
  4. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Da damit die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen ist, wurden der Akt und die Berufung von der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom *** an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 29bAbs. 1 St

VO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 idF BGBl. I Nr. 52/2005, hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.

§ 94bAbs. 2 St

VO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 idF BGBl. I Nr. 50/2012, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.

Paragraph 94 b, Absatz 2, StVO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war somit der Magistrat der Stadt X sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Ausstellung des Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960.Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war somit der Magistrat der Stadt römisch zehn sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Ausstellung des Gehbehindertenausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 wurde § 29b Abs. 1 StVO 1960 neu gefasst und überdies ein neuer Abs. 1a eingefügt. Diese Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, wurde Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 neu gefasst und überdies ein neuer Absatz eins a, eingefügt. Diese Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt: § 29b Abs. 1 StVO 1960:Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960: Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. § 29b Abs. 1a StVO 1960:Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960: (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. § 94b Abs. 2 StVO 1960 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 insofern geändert, als die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Gehbehindertenausweisen nach § 29b Abs. 1 aufgehoben wurde.Paragraph 94 b, Absatz 2, StVO 1960 wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, insofern geändert, als die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Gehbehindertenausweisen nach Paragraph 29 b, Absatz eins, aufgehoben wurde. Dem mit „Inkrafttreten und Aufhebung“ überschriebenen § 103 StVO 1960 wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 folgende Absätze 13 und 14 angefügt:Dem mit „Inkrafttreten und Aufhebung“ überschriebenen Paragraph 103, StVO 1960 wurden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, folgende Absätze 13 und 14 angefügt:

(13)Die Überschrift zu § 29b sowie dessen Abs. 1 und 6, § 43 Abs. 1 lit. d, § 94b Abs. 2 lit. a und § 105 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, außer Kraft.
(13)Die Überschrift zu Paragraph 29 b, sowie dessen Absatz eins und 6, Paragraph 43, Absatz eins, Litera d,, Paragraph 94 b, Absatz 2, Litera a und Paragraph 105, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, außer Kraft.
(14)(Verfassungsbestimmung) § 29b Abs. 1a und § 105 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(14)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 29 b, Absatz eins a und Paragraph 105, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233; 25.2.2010, 2010/18/0029 mit weiteren Hinweisen).Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach Paragraph 29, JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert. Nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern vergleiche VwGH 24.2.2009, 2008/06/0233; 25.2.2010, 2010/18/0029 mit weiteren Hinweisen). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in den Fällen, in denen sich nicht nur der Instanzenzug bei gleichbleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wurde. Die Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereichs geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH 22.4.1999, 98/06/0166; 21.9.2000; 99/06/0043; 4.11.2008, 2008/22/0056; 1.7.2010, 2008/09/0098).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in den Fällen, in denen sich nicht nur der Instanzenzug bei gleichbleibender Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, sondern der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit zu vollziehen ist, geändert hat, davon auszugehen, dass mit der Entscheidung der Behörde erster Instanz nach der alten Rechtslage die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wurde. Die Berufungsbehörde hat, nachdem sich die Rechtslage hinsichtlich des Vollzugsbereichs geändert hat, den bei ihr bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH 22.4.1999, 98/06/0166; 21.9.2000; 99/06/0043; 4.11.2008, 2008/22/0056; 1.7.2010, 2008/09/0098). Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides des Magistrats der Stadt X war somit die NÖ Landesregierung Rechtsmittelbehörde und ist in weiterer Folge

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides des Magistrats der Stadt römisch zehn war somit die NÖ Landesregierung Rechtsmittelbehörde und ist in weiterer Folge

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 hat sich in Folge der Novelle BGBl I. Nr. 39/2013 die Zuständigkeit zur Ausfolgung eines Ausweises

§ 29bAbs. 1 St

VO 1960 geändert. Seit 1. Jänner 2014 besteht keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde mehr, sondern ist vielmehr das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Ausfolgung eines Ausweises

§ 29bAbs. 1 St

VO 1960 zuständig und erfolgt die Vollziehung dieser Angelegenheiten seit

  1. Jänner 2014 in unmittelbarer Bundesverwaltung, wie sich aus § 29b Abs. 1a StVO 1960 ergibt.Mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 hat sich in Folge der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2013, die Zuständigkeit zur Ausfolgung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 geändert. Seit 1. Jänner 2014 besteht keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde mehr, sondern ist vielmehr das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Ausfolgung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 zuständig und erfolgt die Vollziehung dieser Angelegenheiten seit

  1. Jänner 2014 in unmittelbarer Bundesverwaltung, wie sich aus Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960 ergibt. Eine Übergangsvorschrift, die die Weiteranwendung des § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 für bereits anhängige Verfahren anordnen würde, besteht nicht.Eine Übergangsvorschrift, die die Weiteranwendung des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, für bereits anhängige Verfahren anordnen würde, besteht nicht. Da sich mit
  2. Jänner 2014 der Vollzugsbereich in Angelegenheiten des § 29b Abs. 1 StVO 1960 verändert hat, ist das für die als Beschwerde zu behandelnde Berufung nunmehr zuständige Verwaltungsgericht Niederösterreich iSd der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dazu befugt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Da sich mit
  3. Jänner 2014 der Vollzugsbereich in Angelegenheiten des Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 verändert hat, ist das für die als Beschwerde zu behandelnde Berufung nunmehr zuständige Verwaltungsgericht Niederösterreich iSd der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dazu befugt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der verfahrenseinleitende Antrag des *** vom *** auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bAbs. 1 St

VO 1960 ist somit

§ 6Abs.

1 AVG an das nunmehr zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.Der verfahrenseinleitende Antrag des *** vom *** auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 ist somit

Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das nunmehr zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Die ordentliche Revision ist European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.229.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.