Vm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.1. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz eins u, n, d, 2 in Verbindung mit Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG) nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt X vom ***, ***, wurde der Antrag von ***, ***, ***, auf Ausstellung eines Ausweises
VO 1960) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass
der am *** durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung der Antragsteller als nicht dauernd stark gehbehindert im Sinn des § 29b StVO 1960 eingestuft worden sei.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt römisch zehn vom ***, ***, wurde der Antrag von ***, ***, ***, auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass
der am *** durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung der Antragsteller als nicht dauernd stark gehbehindert im Sinn des Paragraph 29 b, StVO 1960 eingestuft worden sei. Dagegen hat Herr *** fristgerecht Berufung erhoben und um eine neue amtsärztliche Untersuchung ersucht, da er zu 50% Invalide sei. Mit Schreiben vom *** hat der Magistrat der Stadt X den Verfahrensakt und die Berufung dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU6, zuständigkeitshalber übermittelt.Mit Schreiben vom *** hat der Magistrat der Stadt römisch zehn den Verfahrensakt und die Berufung dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung RU6, zuständigkeitshalber übermittelt.
51 Z 8 B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG gilt für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes: Z.
VO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 idF BGBl. I Nr. 52/2005, hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,, hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.
VO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 idF BGBl. I Nr. 50/2012, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben.
Paragraph 94 b, Absatz 2, StVO 1960 in zur Zeit des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/160 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Behörde für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war somit der Magistrat der Stadt X sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Ausstellung des Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 StVO 1960.Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war somit der Magistrat der Stadt römisch zehn sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Ausstellung des Gehbehindertenausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 wurde § 29b Abs. 1 StVO 1960 neu gefasst und überdies ein neuer Abs. 1a eingefügt. Diese Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, wurde Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 neu gefasst und überdies ein neuer Absatz eins a, eingefügt. Diese Bestimmungen lauten nunmehr wie folgt: § 29b Abs. 1 StVO 1960:Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960: Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. § 29b Abs. 1a StVO 1960:Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960: (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. § 94b Abs. 2 StVO 1960 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 insofern geändert, als die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Gehbehindertenausweisen nach § 29b Abs. 1 aufgehoben wurde.Paragraph 94 b, Absatz 2, StVO 1960 wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, insofern geändert, als die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Gehbehindertenausweisen nach Paragraph 29 b, Absatz eins, aufgehoben wurde. Dem mit „Inkrafttreten und Aufhebung“ überschriebenen § 103 StVO 1960 wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 39/2013 folgende Absätze 13 und 14 angefügt:Dem mit „Inkrafttreten und Aufhebung“ überschriebenen Paragraph 103, StVO 1960 wurden durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, folgende Absätze 13 und 14 angefügt:
51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.Mit Erlassung des angefochtenen Bescheides des Magistrats der Stadt römisch zehn war somit die NÖ Landesregierung Rechtsmittelbehörde und ist in weiterer Folge
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 hat sich in Folge der Novelle BGBl I. Nr. 39/2013 die Zuständigkeit zur Ausfolgung eines Ausweises
VO 1960 geändert. Seit 1. Jänner 2014 besteht keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde mehr, sondern ist vielmehr das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Ausfolgung eines Ausweises
VO 1960 zuständig und erfolgt die Vollziehung dieser Angelegenheiten seit
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 geändert. Seit 1. Jänner 2014 besteht keine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde mehr, sondern ist vielmehr das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für die Ausfolgung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 zuständig und erfolgt die Vollziehung dieser Angelegenheiten seit
VO 1960 ist somit
1 AVG an das nunmehr zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.Der verfahrenseinleitende Antrag des *** vom *** auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO 1960 ist somit
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das nunmehr zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Die ordentliche Revision ist European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.229.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.