GVG) als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
GVG) als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist
GG nicht zulässig.Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen.
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
GG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X über die Anträge von *** und ***, beide vertreten durch ***, in ***, ***, in zwei Spruchpunkten wie folgt entschieden:Mit Bescheid vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Anträge von *** und ***, beide vertreten durch ***, in ***, ***, in zwei Spruchpunkten wie folgt entschieden: „I. 1) Der Antrag von Herrn ***, vertreten durch ***, als Wasserberechtigter zu Postzahl *** auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird zurückgewiesen.Der Antrag von Herrn ***, vertreten durch ***, als Wasserberechtigter zu Postzahl *** auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 wird zurückgewiesen. 2) Der Antrag von Herrn *** vertreten durch ***, als Grundeigentümer der Grundstücke *** und ***, KG ***, ***, KG ***, (alle 3 Grundstücke zu je 2/3 im Eigentum von Herrn ***) und ***, *** und ***, alle KG ***, auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird abgewiesen.Der Antrag von Herrn *** vertreten durch ***, als Grundeigentümer der Grundstücke *** und ***, KG ***, ***, KG ***, (alle 3 Grundstücke zu je 2/3 im Eigentum von Herrn ***) und ***, *** und ***, alle KG ***, auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 wird abgewiesen. II.römisch zwei. 1) Der Antrag von Herrn ***, vertreten durch ***, als Wasserberechtigter zu Postzahl *** auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird zurückgewiesen.Der Antrag von Herrn ***, vertreten durch ***, als Wasserberechtigter zu Postzahl *** auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 wird zurückgewiesen. 2) Der Antrag von Herrn ***, vertreten durch ***, als Grundeigentümer des Grundstückes ***, KG ***, auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 wird abgewiesen.“Der Antrag von Herrn ***, vertreten durch ***, als Grundeigentümer des Grundstückes ***, KG ***, auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gem. Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 wird abgewiesen.“ Dagegen wurde fristgerecht von *** und ***, beide vertreten durch ***, Berufung erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich vorgebracht. Zum Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte wird ausgeführt, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde aus der rechtskräftigen Entscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** nicht ergebe, dass das Wasserbenutzungsrecht *** und das Wasserbenutzungsrecht *** ex lege erloschen sei. Die belangte Behörde hätte sich auf die Begründung dieses Bescheides gestützt und sei diese jedoch nicht normativ. In der Begründung dieses Bescheides sei ausgeführt, dass auf Grund einer mehr als drei Jahre dauernden Unterbrechung der Wasserbenutzung die Wasserbenutzungsrechte erloschen seien. Diese Aussage könne jedoch nicht nachvollzogen werden, da es dazu weder eine mündliche Verhandlung, noch einen Ortsaugenschein, noch Parteiengehör gegeben hätte. Weiters sei ein Erlöschensverfahren noch nicht abgeschlossen. Bei der „Teichanlage ***“ sei der Einlauf des *** in diese Teichanlage neu hergestellt und der bestehende Durchlass so versiegelt worden, dass die Wassermengen nicht mehr regulierbar seien. Dadurch würde es zu Verschotterungen im Umlaufgraben der Wasserkraftanlage *** von *** kommen. Der Amtssachverständige hätte ohne Besichtigung des Kraftwerkes von *** den unrichtigen Schluss gezogen, dass die Wassermengen des *** für einen Betrieb des Kraftwerkes nicht ausreichen würden. Das Kraftwerk des *** würde mit einer Kaplan-Turbine betrieben werden, die als Sonderanfertigung hergestellt worden sei und einen Betrieb auch mit kleinsten Wassermengen erlaube. Das Wasserrecht sei stets ausgeübt worden. Zur Beeinträchtigung der Grundstücke wurde Folgendes vorgebracht: Mit der Behauptung, die Grundstücke der Beschwerdeführer seien Gewässerparzellen, werde verkannt, dass § 138 WRG die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlange und dass bei einer Zuschotterung von Grundstücken dieser Zustand nicht gegeben sei. Zum Geschiebe sei es erst durch die Regulierung der einmündenden Bäche gekommen und sei z.B. die Gemeinde *** im Jahr *** anlässlich der Genehmigung der ***regulierung mit Bescheid verpflichtet worden, aus der Regulierung entstehende Schäden zu beseitigen. Dies sei nicht geschehen. Es handle sich beim gegenständlichen Geschiebe nicht um eine natürliche Gegebenheit, sondern um Ablagerungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer.Mit der Behauptung, die Grundstücke der Beschwerdeführer seien Gewässerparzellen, werde verkannt, dass Paragraph 138, WRG die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verlange und dass bei einer Zuschotterung von Grundstücken dieser Zustand nicht gegeben sei. Zum Geschiebe sei es erst durch die Regulierung der einmündenden Bäche gekommen und sei z.B. die Gemeinde *** im Jahr *** anlässlich der Genehmigung der ***regulierung mit Bescheid verpflichtet worden, aus der Regulierung entstehende Schäden zu beseitigen. Dies sei nicht geschehen. Es handle sich beim gegenständlichen Geschiebe nicht um eine natürliche Gegebenheit, sondern um Ablagerungen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer. Durch Veränderungen bei der „Teichanlage ***“ würden die Grundstücke von *** verschottern. Diese Teichanlage würde auch nicht entsprechend den Bewilligungen betrieben werden. Auch seien im *** Veränderungen vorgenommen worden, wie etwa Dämme errichtet und das Flussbett begradigt. Dadurch würde es zu einem vermehrten Geschiebeeintrag in den *** kommen und dann die Grundstücke der Beschwerdeführer zuschottern. Basierend auf der vorhandenen Aktenlage, insbesondere den Akten ***, *** und ***, steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Am *** Werkskanal liegt die Wasserkraftanlage mit der Wasserbuchpostzahl *** des Beschwerdeführers *** und die Wasserkraftanlage mit der Wasserbuchpostzahl *** des Beschwerdeführers ***. Im Protokoll vom *** ist festgehalten, dass das Betriebswasser für diese Werke dem *** entnommen wird. Der *** Werkskanal ist ein künstliches Gerinne. Im Protokoll vom *** wird ausgeführt, dass „die gegenwärtig geübte Art der Einleitung des Betriebswassers in den Werkskanal Anlass zu Unzukömmlichkeiten mannigfacher Art bietet und für die Werke selbst unökonomisch ist, da einerseits Wasserverluste unvermeidlich sind, Betriebsstörungen bei jedem Hochwasser, welches die Einleitungsvorrichtungen zerstört, zur Regel gehören und auch die Kosten dieser primitiven Art der Wasserleitung unverhältnismäßig hoch sind.“ Weiters ist in diesem Protokoll festgehalten, dass „die Herstellung eines korrekten Wehres im *** nur der Zuleitung des Wassers von hier aus in den Oberwerkskanal sich zweifellos als rationell und ökonomisch erweisen würde.“ Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer haben im Juli *** einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt, in dem festgehalten ist, dass „zur Behebung der genannten Übelstände das Wasser des ***, soweit es zum Betrieb unserer Wasserwerke erforderlich ist, durch ein in das ***bett unterhalb des Auslaufes des Unterwerkskanales der *** in den *** eingebaute Wehr aufgefangen und durch einen neu herzustellenden Werkskanal am rechten Ufer der *** bis zu jenem Punkte des *** Werkskanales geführt werden soll, von welchem aus nach abwärts dieser Werkskanal nicht mehr der Zerstörung durch die ***-Hochwässer ausgesetzt ist.“ Mit Dekret vom ***, Zl. ***, wurde diesen Rechtsvorgängern die wasserrechtliche Bewilligung für das ***-Wehr in der *** (= ***-Wehr) und den neuen Werkskanal mit 600 lfm erteilt. Mit Dekret vom ***, Zl. ***, wurde diese Wehranlage als geänderte Wehranlage samt Errichtung einer Werkskanalstrecke mit 602 Metern, beginnend von der Wehranlage in der *** bis zur Anbindung an den damals bestehenden Werkskanal, neu bewilligt. Der *** Werkskanal diente dem Betrieb der Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführer, wie dies etwa der Verhandlungsschrift vom *** oder der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend des ***-Wehr entnommen werden kann. In ersterer ist festgehalten, dass „zur Aufrechterhaltung der Betriebe der Wasserwerke und der Bewässerung des *** Werkskanales ein neues Provisorium getroffen werden muss.“Der *** Werkskanal diente dem Betrieb der Wasserkraftanlagen der Beschwerdeführer, wie dies etwa der Verhandlungsschrift vom *** oder der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend des ***-Wehr entnommen werden kann. In ersterer ist festgehalten, dass „zur Aufrechterhaltung der Betriebe der Wasserwerke und der Bewässerung des *** Werkskanales ein neues Provisorium getroffen werden muss.“ An dem mit Dekret vom *** wasserrechtlich bewilligten neuen Werkskanal mit einer Länge von 602 Meter schließt in Fortsetzung der schon früher bestandene *** Werkskanal an. Am *** wurde die Dotierung des Werkskanals von den Wasserkraftanlagenbetreibern eingestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde auf Grund Verzichtes der Wasserberechtigten das ***-Wehr (***-Wehr) mit der Postzahl *** für erloschen erklärt und als letztmalige Vorkehrungen unter anderem aufgetragen, den Einlauf in den Werkskanal zu verschließen und den obersten Werkskanalbereich im Anschluss an die Verschließung auf mindestens 30 Meter Länge zuzuschütten. Die letztmaligen Vorkehrungen wurden umgesetzt.Am *** wurde die Dotierung des Werkskanals von den Wasserkraftanlagenbetreibern eingestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde auf Grund Verzichtes der Wasserberechtigten das ***-Wehr (***-Wehr) mit der Postzahl *** für erloschen erklärt und als letztmalige Vorkehrungen unter anderem aufgetragen, den Einlauf in den Werkskanal zu verschließen und den obersten Werkskanalbereich im Anschluss an die Verschließung auf mindestens 30 Meter Länge zuzuschütten. Die letztmaligen Vorkehrungen wurden umgesetzt. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde im Zuge der Verfahren betreffend Erlassung von Instandhaltungsaufträgen gegenüber den beiden Beschwerdeführern. Diese Erhebungsergebnisse sind in den dazu ergangenen inhaltsgleichen Berufungsbescheiden vom ***, *** (***), und vom ***, *** (***), wiedergegeben und wurden den Beschwerdeführern diese Bescheide jeweils zugestellt. Im Übrigen sind den Beschwerdeführern die Fakten, wie etwa das Erlöschen des ***-Wehres mit der Postzahl *** und das Zuschütten des obersten Werkskanalbereiches auf Grund der mit ihnen bereits geführten Verwaltungsverfahren bekannt. Weiters steht fest, dass die beiden Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke *** und *** KG ***, *** KG *** (alle 3 Grundstücke zu je zwei Drittel im Eigentum von ***) sowie ***, *** und ***, alle KG *** (Eigentümer ***) und des Grundstückes ***, KG *** (***) sind. Die Grundstücke ***, ***, ***, alle KG ***, sowie ***, KG ***, sind lt. Grundbuch „Gewässerparzellen“. Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 01.01.2014 ist dieses anhängige Berufungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuführen.Auf Grund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) mit 01.01.2014 ist dieses anhängige Berufungsverfahren vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiterzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat rechtlich erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Paragraph 28, Absatz 3,
Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom *** (der im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** angeführt wird) eine Beeinträchtigung der Grundstücke der beiden Beschwerdeführer etwa durch Zuschottern gegeben ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Auch hinsichtlich der Teichanlage „***“ (***) liegt kein konkreter Sachverhalt vor, der auf eine Beeinträchtigung von Grundstücken der Beschwerdeführer durch nicht ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlage schließen lassen könnte. Es wird daher von der Bezirkshauptmannschaft X zu erheben sein, ob durch die Nichteinhaltung von Regulierungsbewilligungen bzw. Wasserkraftanlagenbewilligungen bzw. durch konsenslose bauliche Veränderungen am *** es zu den Verschotterungen allenfalls von Grundstücken der Beschwerdeführer kommt. Für die Teichanlage „***“ – wie in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft X vom *** angesprochen und durch die Stellungnahme des Landeshauptmannes von NÖ, Abteilung WA1, vom *** bestätigt – ist eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes von NÖ gegeben. Festzustellen wird auch sein, welche Grundstücke verschottert werden. Offen bleibt, ob die Gewässergrundstücke gänzlich mit der Wasserwelle bedeckt sind oder im nicht bedeckten Bereich verschottert sind.Der Sachverhalt ist in diesen Punkten ergänzungsbedürftig. Zum einen geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob die für diverse Bachregulierungen erteilten Bewilligungen von den Bewilligungsinhabern eingehalten werden. Zum anderen gibt es keine Erhebungsergebnisse zur Situation am ***. Ob durch die mangelnde Instandhaltung des Umlaufgrabens der Wasserkraftanlage
Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** (der im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** angeführt wird) eine Beeinträchtigung der Grundstücke der beiden Beschwerdeführer etwa durch Zuschottern gegeben ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Auch hinsichtlich der Teichanlage „***“ (***) liegt kein konkreter Sachverhalt vor, der auf eine Beeinträchtigung von Grundstücken der Beschwerdeführer durch nicht ordnungsgemäßen Betrieb dieser Anlage schließen lassen könnte. Es wird daher von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu erheben sein, ob durch die Nichteinhaltung von Regulierungsbewilligungen bzw. Wasserkraftanlagenbewilligungen bzw. durch konsenslose bauliche Veränderungen am *** es zu den Verschotterungen allenfalls von Grundstücken der Beschwerdeführer kommt. Für die Teichanlage „***“ – wie in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** angesprochen und durch die Stellungnahme des Landeshauptmannes von NÖ, Abteilung WA1, vom *** bestätigt – ist eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes von NÖ gegeben. Festzustellen wird auch sein, welche Grundstücke verschottert werden. Offen bleibt, ob die Gewässergrundstücke gänzlich mit der Wasserwelle bedeckt sind oder im nicht bedeckten Bereich verschottert sind. Bei Einhaltung vorhandener wasserrechtlicher Regulierungsbewilligungen kann den Wasserberechtigten jedenfalls kein Instandhaltungsauftrag erteilt werden. Auf Grund dieser Erwägungen war der Bescheid in den Spruchpunkten I 2 und II 2 aufzuheben und die Angelegenheit (nämlich die Entscheidung über die beiden von den Beschwerdeführern als Grundeigentümer bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellten Anträge vom ***) zur Erlassung eines neuen Bescheides über die Anträge an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen gewesen.Auf Grund dieser Erwägungen war der Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins 2 und römisch zwei 2 aufzuheben und die Angelegenheit (nämlich die Entscheidung über die beiden von den Beschwerdeführern als Grundeigentümer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gestellten Anträge vom ***) zur Erlassung eines neuen Bescheides über die Anträge an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuverweisen gewesen. 3. zu Punkten 1. und 2.: Nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Zum Spruchteil I. (Erkenntnis) war die Rechtsfrage zu lösen, ob ein Erlöschenstatbestand gegeben ist, hinsichtlich Spruchteil II. (Beschluss) war die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auszuführen.Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Zum Spruchteil römisch eins. (Erkenntnis) war die Rechtsfrage zu lösen, ob ein Erlöschenstatbestand gegeben ist, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. (Beschluss) war die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes auszuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.23.2014.001
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.