RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0401 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 101 Abs. 3 und 112 Abs. 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz,BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 101, Absatz 3 und 112 Absatz 2, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz,, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 24, 27 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 27 und 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- Verfahren und Bescheid der Verwaltungsbehörde Mit Bescheid vom ***, ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der ***Mit Bescheid vom ***, ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der *** Darüber entschied die Bezirkshauptmannschaft X „namens des Landeshauptmannes von NÖ als delegierte Behörde und in eigener Zuständigkeit“ mit Bescheid vom ***, *** und ***, dahingehend, dass der Antrag abgewiesen wurde. Als Begründung gab die Behörde im Wesentlichen an, dass triftige Gründe, welche die Verlängerung rechtfertigen würden, nicht vorlägen.Darüber entschied die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn „namens des Landeshauptmannes von NÖ als delegierte Behörde und in eigener Zuständigkeit“ mit Bescheid vom ***, *** und ***, dahingehend, dass der Antrag abgewiesen wurde. Als Begründung gab die Behörde im Wesentlichen an, dass triftige Gründe, welche die Verlängerung rechtfertigen würden, nicht vorlägen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom ***, ***, seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 mit der Durchführung des Bewilligungs- und Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Antrags vom *** „betreffend die Nutzwasserversorgung“ ermächtigt worden war (wobei hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung nur § 121 leg.cit. angeführt wurde).Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom ***, ***, seitens des Landeshauptmannes von Niederösterreich gemäß Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 mit der Durchführung des Bewilligungs- und Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Antrags vom *** „betreffend die Nutzwasserversorgung“ ermächtigt worden war (wobei hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Sachentscheidung nur Paragraph 121, leg.cit. angeführt wurde).
- Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid vom *** richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der *** vom ***, mit der sie eine mündliche Verhandlung beantragt und begehrt, den angefochtenen Bescheid im Sinne ihres Fristverlängerungsantrages abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an „die Bezirkshauptmannschaft X und/oder an den Landeshauptmann von Niederösterreich“ zurückzuverweisen.Gegen den oben angeführten Bescheid vom *** richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der *** vom ***, mit der sie eine mündliche Verhandlung beantragt und begehrt, den angefochtenen Bescheid im Sinne ihres Fristverlängerungsantrages abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an „die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und/oder an den Landeshauptmann von Niederösterreich“ zurückzuverweisen. Von der Wiedergabe der Beschwerdegründe wird im Hinblick auf die, wie zu zeigen sein wird, erforderliche Behebung des angefochtenen Bescheides Abstand genommen.
- Erwägungen des Gerichtes 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 101.
(3)Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt.Paragraph 101,
(3)Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt. § 112.
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.Paragraph 112,
(1)Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3)Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.2. Rechtliche Beurteilung Wie die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides hervorgehoben hat, hat sie den angefochtenen Bescheid sowohl namens des Landeshauptmannes von NÖ als delegierte Behörde als auch in eigener Zuständigkeit erlassen. Konsequenterweise hat sie auch die Rechtsgrundlagen §§ 98, 99 und 101 Abs. 3 WRG 1959 angeführt. Freilich macht sie weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich, in wie weit sie aufgrund von Eigenzuständig und in wie weit sie namens des Landeshauptmannes von NÖ einschreitet.Wie die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides hervorgehoben hat, hat sie den angefochtenen Bescheid sowohl namens des Landeshauptmannes von NÖ als delegierte Behörde als auch in eigener Zuständigkeit erlassen. Konsequenterweise hat sie auch die Rechtsgrundlagen Paragraphen 98, 99 und 101 Absatz 3, WRG 1959 angeführt. Freilich macht sie weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich, in wie weit sie aufgrund von Eigenzuständig und in wie weit sie namens des Landeshauptmannes von NÖ einschreitet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine als delegierte einschreitende Behörde dies bei sonstiger Unzuständigkeit durch einen unmissverständlichen Hinweis auf die Ermächtigung deutlich zu machen (VwGH 29.10.1986, 85/11/0073). In gleicher Weise ist zu fordern, dass, wenn eine Behörde teils in eigenem Namen, teils als ermächtigte Behörde einschreitet, auch eindeutig zum Ausdruck bringt, inwieweit sie ihrer Entscheidung konkret jeweils auf die entsprechende Zuständigkeit stützt. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid mit dem Makel der Unzuständigkeit der Behörde behaftet und schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl. § 27 erster Satzteil VwGVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine als delegierte einschreitende Behörde dies bei sonstiger Unzuständigkeit durch einen unmissverständlichen Hinweis auf die Ermächtigung deutlich zu machen (VwGH 29.10.1986, 85/11/0073). In gleicher Weise ist zu fordern, dass, wenn eine Behörde teils in eigenem Namen, teils als ermächtigte Behörde einschreitet, auch eindeutig zum Ausdruck bringt, inwieweit sie ihrer Entscheidung konkret jeweils auf die entsprechende Zuständigkeit stützt. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid mit dem Makel der Unzuständigkeit der Behörde behaftet und schon aus diesem Grunde aufzuheben. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen vergleiche , Paragraph 27, erster Satzteil VwGVG). Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Verwaltungsakt keine Ermächtigung des Landeshauptmannes von NÖ zur Entscheidung über den gegenständlichen Baufristverlängerungsantrag zu entnehmen ist. Zwar erfolgte eine Delegierung der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom ***, ***, für die Durchführung des Bewilligungs- und Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Antrages vom ***, wobei sich aus dem Schreiben weiters ergibt, dass der Landeshauptmann sich lediglich für den Vorhabensteil „Nutzwasserversorgung“ zuständig erachtete. Die Delegierung für das Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahren umfasst jedoch nicht die Ermächtigung zur Durchführung von Verfahren zur Verlängerung der Frist für die Bauvollendung. Bei letzterem handelt es sich nämlich um ein eigenes nicht mehr dem Bewilligungsverfahren (so VwGH 6.7.2006, 2006/07/0048) und eben so wenig dem noch gar nicht anhängigem Überprüfungsverfahren zuzuordnendes Verfahren. Auch aus diesem Grund wäre die Bezirkshauptmannschaft X zu einer Entscheidung als delegierte Behörde nicht zuständig gewesen.Darüber hinaus ist festzustellen, dass dem Verwaltungsakt keine Ermächtigung des Landeshauptmannes von NÖ zur Entscheidung über den gegenständlichen Baufristverlängerungsantrag zu entnehmen ist. Zwar erfolgte eine Delegierung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom ***, ***, für die Durchführung des Bewilligungs- und Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Antrages vom ***, wobei sich aus dem Schreiben weiters ergibt, dass der Landeshauptmann sich lediglich für den Vorhabensteil „Nutzwasserversorgung“ zuständig erachtete. Die Delegierung für das Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahren umfasst jedoch nicht die Ermächtigung zur Durchführung von Verfahren zur Verlängerung der Frist für die Bauvollendung. Bei letzterem handelt es sich nämlich um ein eigenes nicht mehr dem Bewilligungsverfahren (so VwGH 6.7.2006, 2006/07/0048) und eben so wenig dem noch gar nicht anhängigem Überprüfungsverfahren zuzuordnendes Verfahren. Auch aus diesem Grund wäre die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu einer Entscheidung als delegierte Behörde nicht zuständig gewesen. Dies ist unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdeführerin meint, in Wahrheit nicht eine einzige, sondern eine Mehrheit von trennbaren Bewilligungen vorliegen sollte und die Bezirkshauptmannschaft eigentlich für die Fischaufstiegshilfe originär zuständig wäre. Das Gericht erlaubt sich hiezu, unpräjudiziell (da § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG hier nicht anzuwenden ist) zu bemerken, dass, sofern das durch die Fischaufstiegs-hilfe zu überwindete Entnahmebauwerk dazu dient, die Nutzwasserentnahme zu ermöglichen, jene auch als Teil der Nutzwasserversorgungsanlage anzusehen ist und damit deren rechtliches Schicksal in Bezug auf die Behördenzuständigkeit teilt. Weiters verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Rahmen der Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Baufristverlängerung durchaus Überlegungen in Bezug auf die derzeitige Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Anlage unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen einfließen können (VwGH 19.5.1994, 93/07/0165).Das Gericht erlaubt sich hiezu, unpräjudiziell (da Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG hier nicht anzuwenden ist) zu bemerken, dass, sofern das durch die Fischaufstiegs-hilfe zu überwindete Entnahmebauwerk dazu dient, die Nutzwasserentnahme zu ermöglichen, jene auch als Teil der Nutzwasserversorgungsanlage anzusehen ist und damit deren rechtliches Schicksal in Bezug auf die Behördenzuständigkeit teilt. Weiters verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Rahmen der Ermessensausübung im Zusammenhang mit der Baufristverlängerung durchaus Überlegungen in Bezug auf die derzeitige Bewilligungsfähigkeit der betreffenden Anlage unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen einfließen können (VwGH 19.5.1994, 93/07/0165). Da der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war, ist es dem Gericht verwehrt, über das Fristverlängerungsbegehren selbst zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die Frage der Behördenzuständigkeit für die Durchführung des Baufristver-längerungsverfahrens ist im übrigen auch insofern relevant, als nur ein rechtzeitig (vor Fristablauf) bei der zuständigen Behörde eingebrachtes Verlängerungsansuchen fristwahrend ist. Im Falle der Einbringung bei der unzuständigen Behörde gilt § 6 Abs. 1 AVG.Die Frage der Behördenzuständigkeit für die Durchführung des Baufristver-längerungsverfahrens ist im übrigen auch insofern relevant, als nur ein rechtzeitig (vor Fristablauf) bei der zuständigen Behörde eingebrachtes Verlängerungsansuchen fristwahrend ist. Im Falle der Einbringung bei der unzuständigen Behörde gilt Paragraph 6, Absatz eins, AVG. Was die Zulassung der ordentlichen Revision anbelangt, sei auf die oben angeführte Rechtsprechung verwiesen, wovon diese Entscheidung nicht abweicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor.Was die Zulassung der ordentlichen Revision anbelangt, sei auf die oben angeführte Rechtsprechung verwiesen, wovon diese Entscheidung nicht abweicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen somit nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0401