Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.3. Eine ordentliche Revision
, Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung
dem Schifffahrtsgesetz und einer Übertretung
dem Wasserrechtsgesetz mit einer Geldstrafe von je 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, wobei Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 80,-- Euro auferlegt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung
dem Schifffahrtsgesetz und einer Übertretung
dem Wasserrechtsgesetz mit einer Geldstrafe von je 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, wobei Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 80,-- Euro auferlegt wurden. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „1. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung
außen berufenes Organ (§ 9 VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass eine erloschene Schifffahrtsanlage wiederbetrieben wird, weil der mit Bescheid der BH X, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***
gekommen wurde.„1. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung
außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass eine erloschene Schifffahrtsanlage wiederbetrieben wird, weil der mit Bescheid der BH römisch zehn, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***
gekommen wurde. 2. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung
außen berufenes Organ (§ 9 VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass der mit Bescheid der BH X, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***, somit einem erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes,
gekommen wurde.“2. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung
außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass der mit Bescheid der BH römisch zehn, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***, somit einem erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes,
gekommen wurde.“ Spruchpunkt
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
3 Z 8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht
Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht
kommt.
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht
Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro zu bestrafen, wer einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht
kommt. Das hier fortzuführende Strafverfahren betrifft nur die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom *** (Wasserrechtsgesetz). Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde mit, den Auftrag vom *** (sowohl
Schifffahrtsgesetz als auch
1 Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen) am *** dadurch erfüllt zu haben, dass der gegenständliche Kahn an das rechte Ufer des Werfthafens verlegt worden sei. Damit bestreitet aber der Beschwerdeführer nicht den vorgeworfenen Tatzeitraum vom *** bis ***. Dazu ist auch festzuhalten, dass eine
trägliche Erfüllung eines erteilten Auftrages nicht die davor liegende Verwaltungsübertretung ungeschehen macht oder rechtfertigt.Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde mit, den Auftrag vom *** (sowohl
Schifffahrtsgesetz als auch
Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen) am *** dadurch erfüllt zu haben, dass der gegenständliche Kahn an das rechte Ufer des Werfthafens verlegt worden sei. Damit bestreitet aber der Beschwerdeführer nicht den vorgeworfenen Tatzeitraum vom *** bis ***. Dazu ist auch festzuhalten, dass eine
trägliche Erfüllung eines erteilten Auftrages nicht die davor liegende Verwaltungsübertretung ungeschehen macht oder rechtfertigt. Auch die Begründung, dass der Kahn nicht entfernt worden sei, da kein anderer Platz vorhanden gewesen sei, kann die Verwaltungsübertretung nicht ungeschehen machen. Der Entfernungsauftrag vom *** kann im Verwaltungsstrafverfahren nicht erfolgreich bekämpft werden. Daher kann den dazu vorgebrachten Argumenten auch keine zugunsten des Beschwerdeführers wirkende Bedeutung für das Verfahren zukommen. Dem Vorbringen, das WRG sei nicht anwendbar, ist entgegenzuhalten, dass Anlagen, die der Schifffahrt dienen, in der Regel einer wasserrechtlichen Bewilligung
Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2008, Seite 39, K4 zu § 6).Dem Vorbringen, das WRG sei nicht anwendbar, ist entgegenzuhalten, dass Anlagen, die der Schifffahrt dienen, in der Regel einer wasserrechtlichen Bewilligung
Paragraph 38, WRG 1959 bedürfen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2008, Seite 39, K4 zu Paragraph 6,). Weiters ist festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Auftrag
WRG 1959 vorliegt und daher bei einem Verstoß gegen diesen Auftrag – selbst wenn er rechtswidrig erlassen worden wäre – der Straftatbestand
3 Z 8 WRG 1959 erfüllt ist.Weiters ist festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Auftrag
Paragraph 138, WRG 1959 vorliegt und daher bei einem Verstoß gegen diesen Auftrag – selbst wenn er rechtswidrig erlassen worden wäre – der Straftatbestand
Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 erfüllt ist. Das Vorbringen zum Strafbescheid vom *** unter der Zl. *** betrifft eine Übertretung
dem Schifffahrtsgesetz und ist hier nicht zielführend. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers abzusehen, da sich aus der Aktenlage ergibt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und auch nur eine Rechtsfrage zu behandeln war. Zur Strafhöhe wurde Folgendes erwogen: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Einschlägige Vormerkungen scheinen im Verwaltungsstrafakt betreffend WRG 1959 nicht auf. Es wird, da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu gemacht hat, von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen, unter anderem keine Sorgfaltspflichten. Als mildernd kann das glaubhafte Bemühen um Erfüllung des Auftrages vom *** gewertet werden, weiters der kurze Tatzeitraum. Da jedoch eine Verwaltungsübertretung begangen wurde und von jedenfalls fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist, da er den Auftrag vom *** als Präsident des Vereins *** zugestellt bekommen hat, konnte keine vollständige Erlassung der verhängten Geldstrafe vorgenommen werden. Der Auftrag vom *** ist auch klar formuliert, indem die Entfernung bis spätestens *** aufgetragen wird. Jedoch erscheint es gerechtfertigt, die Strafhöhe etwas zu reduzieren, da auch mit dieser Strafe gewährleistet erscheint, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Übertretungen
dieser Gesetzesstelle begehen wird. Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe befindet sich diese unterhalb von 1 % des Strafrahmens des § 137 Abs. 3 WRG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.