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Obsah (6)Art. 133Art. 130§ 137§ 138§ 38§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlLVwG-KO-13-0007 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133

Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig.3. Eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung

dem Schifffahrtsgesetz und einer Übertretung

dem Wasserrechtsgesetz mit einer Geldstrafe von je 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, wobei Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 80,-- Euro auferlegt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung

dem Schifffahrtsgesetz und einer Übertretung

dem Wasserrechtsgesetz mit einer Geldstrafe von je 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft, wobei Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 80,-- Euro auferlegt wurden. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „1. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung

außen berufenes Organ (§ 9 VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass eine erloschene Schifffahrtsanlage wiederbetrieben wird, weil der mit Bescheid der BH X, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***

gekommen wurde.„1. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung

außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass eine erloschene Schifffahrtsanlage wiederbetrieben wird, weil der mit Bescheid der BH römisch zehn, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***

gekommen wurde. 2. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung

außen berufenes Organ (§ 9 VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass der mit Bescheid der BH X, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***, somit einem erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes,

gekommen wurde.“2. Sie haben es als Präsident und somit als ein zur Vertretung

außen berufenes Organ (Paragraph 9, VStG) des Vereines „***“ zu verantworten, dass der mit Bescheid der BH römisch zehn, ***, *** vom *** aufgetragenen Verpflichtung zur Entfernung des Güterkahns *** bis spätestens *** nicht bis zum ***, somit einem erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes,

gekommen wurde.“ Spruchpunkt

  1. wurde auf § 47 Abs. 1 iVm § 72 Abs. 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz, Spruchpunkt
  2. auf § 138 Abs. 1 lit.a iVm § 137 Abs. 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz gestützt. Dagegen wurde fristgerecht von *** Berufung erhoben und gegen den Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses vom *** vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid *** und *** den Auftrag zur Entfernung des Güterkahns *** erlassen hätte, dieser aber weiterhin am linken Ufer der Donau am Nordufer des Hafenbeckens *** verblieben sei, da kein anderer Platz für dieses Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Auch sei gehofft worden, mit dem Liegenschaftseigentümer eine gütliche Einigung zu erreichen, um die Schifffahrtsanlage errichten zu können. Der Entfernungsbescheid sei rechtwidrig. Ein Fahrzeug gemäß Schifffahrtsgesetz sei ausdrücklich vom WRG ausgenommen.Spruchpunkt
  4. wurde auf Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz, Spruchpunkt
  5. auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, Wasserrechtsgesetz gestützt. Dagegen wurde fristgerecht von *** Berufung erhoben und gegen den Spruchpunkt
  6. des Straferkenntnisses vom *** vorgebracht, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid *** und *** den Auftrag zur Entfernung des Güterkahns *** erlassen hätte, dieser aber weiterhin am linken Ufer der Donau am Nordufer des Hafenbeckens *** verblieben sei, da kein anderer Platz für dieses Fahrzeug vorhanden gewesen sei. Auch sei gehofft worden, mit dem Liegenschaftseigentümer eine gütliche Einigung zu erreichen, um die Schifffahrtsanlage errichten zu können. Der Entfernungsbescheid sei rechtwidrig. Ein Fahrzeug gemäß Schifffahrtsgesetz sei ausdrücklich vom WRG ausgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft X hätte einen Strafbescheid vom *** erlassen, da die gegenständliche Anlage am *** noch verwendet worden sei. Dieser Bescheid sei rechtswidrig, da es keine Strafnorm gäbe, die Strafe sei aber beglichen worden. Mit Verspätung sei am *** der Kahn *** an das rechte Ufer des Nebenarms der Wasserstraße Donau namens „***“ verlegt worden, um dem Beseitigungsbescheid zu entsprechen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hätte einen Strafbescheid vom *** erlassen, da die gegenständliche Anlage am *** noch verwendet worden sei. Dieser Bescheid sei rechtswidrig, da es keine Strafnorm gäbe, die Strafe sei aber beglichen worden. Mit Verspätung sei am *** der Kahn *** an das rechte Ufer des Nebenarms der Wasserstraße Donau namens „***“ verlegt worden, um dem Beseitigungsbescheid zu entsprechen. Es sei die Wiederaufnahme des Verfahrens *** (Anmerkung
  7. Strafverfahren) beantragt worden. Dieser Antrag sei abgewiesen worden. Es werde daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung gegen den Strafbescheid *** erhoben. Durch die Entfernung des Kahns vom bescheidmäßig genannten Ort sei die Beseitigungsverpflichtung (Anmerkung: Bescheid vom ***) erfüllt worden. Deshalb sei nicht gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag verstoßen worden. Auch sei das Wasserrechtsgesetz aufgrund § 6 unanwendbar.Durch die Entfernung des Kahns vom bescheidmäßig genannten Ort sei die Beseitigungsverpflichtung (Anmerkung: Bescheid vom ***) erfüllt worden. Deshalb sei nicht gegen einen wasserpolizeilichen Auftrag verstoßen worden. Auch sei das Wasserrechtsgesetz aufgrund Paragraph 6, unanwendbar. Weiters würde die Behörde eine Doppelbestrafung für zulässig erachten, da sowohl gegen das WRG als auch das Schifffahrtsgesetz verstoßen werden würde. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Bescheide und dem Fehlen einer Strafnorm für das beanstandete Verhalten sei höchstens eine Mindeststrafe zu verhängen. Bezweifelt werde auch die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers. Ein schuldhaftes Verhalten sei auszuschließen, es möge jedoch jedenfalls der aufrichtige Versuch eines normkonformen Verhaltens zugutegehalten werden. Es werde auch beantragt, die Vormerkung der Verwaltungsstrafe zu *** zu tilgen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** und *** wurde der Verein ***, dessen Präsident der Beschwerdeführer ist, gemäß Schifffahrtsgesetz und Wasserrechtsgesetz 1959 verpflichtet, den am Nordufer des Hafenbeckens *** (ehemaliger Werfthafen) im Bereich zwischen Strom-km ***, *** bis Strom-km ***, ***, linkes Ufer der Donau, befindlichen Güterkahn *** bis spätestens *** zu entfernen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** und *** wurde der Verein ***, dessen Präsident der Beschwerdeführer ist, gemäß Schifffahrtsgesetz und Wasserrechtsgesetz 1959 verpflichtet, den am Nordufer des Hafenbeckens *** (ehemaliger Werfthafen) im Bereich zwischen Strom-km ***, *** bis Strom-km ***, ***, linkes Ufer der Donau, befindlichen Güterkahn *** bis spätestens *** zu entfernen. Der Güterkahn *** wurde am *** an das rechte Ufer des Werfthafens (Hafenbecken ***) verlegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt rechtlich erwogen: Aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) mit 01.01.2014 ist das anhängige Strafverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.Aufgrund Änderung der Rechtslage durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) mit 01.01.2014 ist das anhängige Strafverfahren nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fortzuführen.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 137Abs.

3 Z 8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht

Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht

kommt.

Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht

Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,-- Euro zu bestrafen, wer einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht

kommt. Das hier fortzuführende Strafverfahren betrifft nur die Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom *** (Wasserrechtsgesetz). Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde mit, den Auftrag vom *** (sowohl

Schifffahrtsgesetz als auch

§ 138Abs.

1 Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen) am *** dadurch erfüllt zu haben, dass der gegenständliche Kahn an das rechte Ufer des Werfthafens verlegt worden sei. Damit bestreitet aber der Beschwerdeführer nicht den vorgeworfenen Tatzeitraum vom *** bis ***. Dazu ist auch festzuhalten, dass eine

trägliche Erfüllung eines erteilten Auftrages nicht die davor liegende Verwaltungsübertretung ungeschehen macht oder rechtfertigt.Der Beschwerdeführer teilt in der Beschwerde mit, den Auftrag vom *** (sowohl

Schifffahrtsgesetz als auch

Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 erlassen) am *** dadurch erfüllt zu haben, dass der gegenständliche Kahn an das rechte Ufer des Werfthafens verlegt worden sei. Damit bestreitet aber der Beschwerdeführer nicht den vorgeworfenen Tatzeitraum vom *** bis ***. Dazu ist auch festzuhalten, dass eine

trägliche Erfüllung eines erteilten Auftrages nicht die davor liegende Verwaltungsübertretung ungeschehen macht oder rechtfertigt. Auch die Begründung, dass der Kahn nicht entfernt worden sei, da kein anderer Platz vorhanden gewesen sei, kann die Verwaltungsübertretung nicht ungeschehen machen. Der Entfernungsauftrag vom *** kann im Verwaltungsstrafverfahren nicht erfolgreich bekämpft werden. Daher kann den dazu vorgebrachten Argumenten auch keine zugunsten des Beschwerdeführers wirkende Bedeutung für das Verfahren zukommen. Dem Vorbringen, das WRG sei nicht anwendbar, ist entgegenzuhalten, dass Anlagen, die der Schifffahrt dienen, in der Regel einer wasserrechtlichen Bewilligung

§ 38WRG 1959 bedürfen (vgl.

Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2008, Seite 39, K4 zu § 6).Dem Vorbringen, das WRG sei nicht anwendbar, ist entgegenzuhalten, dass Anlagen, die der Schifffahrt dienen, in der Regel einer wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 38, WRG 1959 bedürfen vergleiche Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2008, Seite 39, K4 zu Paragraph 6,). Weiters ist festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Auftrag

§ 138

WRG 1959 vorliegt und daher bei einem Verstoß gegen diesen Auftrag – selbst wenn er rechtswidrig erlassen worden wäre – der Straftatbestand

§ 137Abs.

3 Z 8 WRG 1959 erfüllt ist.Weiters ist festzuhalten, dass ein rechtskräftiger Auftrag

Paragraph 138, WRG 1959 vorliegt und daher bei einem Verstoß gegen diesen Auftrag – selbst wenn er rechtswidrig erlassen worden wäre – der Straftatbestand

Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 erfüllt ist. Das Vorbringen zum Strafbescheid vom *** unter der Zl. *** betrifft eine Übertretung

dem Schifffahrtsgesetz und ist hier nicht zielführend. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers abzusehen, da sich aus der Aktenlage ergibt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und auch nur eine Rechtsfrage zu behandeln war. Zur Strafhöhe wurde Folgendes erwogen: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Einschlägige Vormerkungen scheinen im Verwaltungsstrafakt betreffend WRG 1959 nicht auf. Es wird, da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dazu gemacht hat, von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen, unter anderem keine Sorgfaltspflichten. Als mildernd kann das glaubhafte Bemühen um Erfüllung des Auftrages vom *** gewertet werden, weiters der kurze Tatzeitraum. Da jedoch eine Verwaltungsübertretung begangen wurde und von jedenfalls fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen ist, da er den Auftrag vom *** als Präsident des Vereins *** zugestellt bekommen hat, konnte keine vollständige Erlassung der verhängten Geldstrafe vorgenommen werden. Der Auftrag vom *** ist auch klar formuliert, indem die Entfernung bis spätestens *** aufgetragen wird. Jedoch erscheint es gerechtfertigt, die Strafhöhe etwas zu reduzieren, da auch mit dieser Strafe gewährleistet erscheint, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Übertretungen

dieser Gesetzesstelle begehen wird. Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe befindet sich diese unterhalb von 1 % des Strafrahmens des § 137 Abs. 3 WRG

  1. Die Strafhöhe wird als täter-, tat- und schuldangemessen erachtet. Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe befindet sich diese unterhalb von 1 % des Strafrahmens des Paragraph 137, Absatz 3, WRG
  2. Die Strafhöhe wird als täter-, tat- und schuldangemessen erachtet. Aufgrund der Strafreduzierung war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft X auf 35,-- Euro herabzusetzen. Dies betrifft nur den Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses vom ***.Aufgrund der Strafreduzierung war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf 35,-- Euro herabzusetzen. Dies betrifft nur den Spruchpunkt
  4. des Straferkenntnisses vom ***. Angemerkt wird, dass aufgrund der Herabsetzung der Strafe keine Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 20 % des Strafbetrages anfallen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Ausmaß an die verhängte Geldstrafe verhältnismäßig anzupassen gewesen. Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt
  5. des Straferkenntnisses vom *** (Schifffahrtsgesetz) wird unter anderer Aktenzahl geführt. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG auszuschließen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war.Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG auszuschließen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.KO.13.0007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.