RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-16/001-2014 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 11 bis 15, 104a und 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung)Paragraphen 9, 11 bis 15, 104 a und 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung) §§ 13 Abs. 8, 76-78 AVG (Allgemeines Verwaltunsgverfahrensgesetz 1991,BGBl Nr.51/1991 in der geltenden Fassung)Paragraphen 13, Absatz 8, 76 -, 78, AVG (Allgemeines Verwaltunsgverfahrensgesetz 1991,, Bundesgesetzblatt Nr.51 aus 1991, in der geltenden Fassung) § 28 Abs. 3 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung)Paragraph 28, Absatz 3 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Bereits im Jahre *** beantragte *** die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserkraftanlage an der *** im Gemeindegebiet von ***. In der Folge kam es zu mehreren Projektänderungen, die sich insbesondere auf die mit der Wasserkraftanlage verbundene Fischaufstiegshilfe bezogen. Schließlich führte die Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde am *** eine Wasserrechtsverhandlung über das Projekt in der damaligen Gestalt durch. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erachtete das Vorhaben als grundsätzlich bewilligungsfähig (ausgenommen die Fischaufstiegshilfe), forderte allerdings in Bezug auf die Bauphase noch ergänzende Projektsbeschreibungen. Die Amtssachverständigen für Gewässerbiologie und Fischerei sprachen die nach ihrer Fachmeinung problematischen Aspekte des Vorhabens an und forderten eine Projektsüberarbeitung, nach deren Vorliegen eine neuerliche Beurteilung erfolgen könne.Schließlich führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde am *** eine Wasserrechtsverhandlung über das Projekt in der damaligen Gestalt durch. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erachtete das Vorhaben als grundsätzlich bewilligungsfähig (ausgenommen die Fischaufstiegshilfe), forderte allerdings in Bezug auf die Bauphase noch ergänzende Projektsbeschreibungen. Die Amtssachverständigen für Gewässerbiologie und Fischerei sprachen die nach ihrer Fachmeinung problematischen Aspekte des Vorhabens an und forderten eine Projektsüberarbeitung, nach deren Vorliegen eine neuerliche Beurteilung erfolgen könne. Auch der Amtssachverständige für Geohydrologie hielt Projektergänzungen in Bezug auf die Standfestigkeit des Hanges zur Landesstraße für notwendig. Der Vertreter der Fischereiberechtigten verlangte Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, darunter auch eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfe. Der technische Berater des Antragstellers erklärte, dass er das vorliegende Projekt als dem Stand der Technik entsprechend erachte und keine Projektsergänzung vornehmen wolle. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Bewilligungsantrag betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage in der Katastralgemeinde *** ab und verpflichtete den Antragsteller zur Bezahlung von Verfahrenskosten.Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Bewilligungsantrag betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage in der Katastralgemeinde *** ab und verpflichtete den Antragsteller zur Bezahlung von Verfahrenskosten. In der Begründung gab die Behörde im Wesentlichen das Ergebnis der schon erwähnten Wasserrechtsverhandlung wieder, beschränkte sich in der rechtlichen Würdigung auf die Feststellung, dass sich aus den Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ergebe, dass die beabsichtigte Errichtung der Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Es würden fremde Rechte, nämlich das Grundeigentum, beeinträchtigt.
- Berufung und Verfahren vor der Berufungsbehörde und dem Landesverwaltungsgericht Dagegen richtet sich die Berufung des *** vom ***, in welcher er einerseits die lange Verfahrensdauer und andererseits die seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbaren sukzessive erhöhten Anforderungen an eine Fischaufstiegshilfe beklagt. In diesem Zusammenhang stellt er auch die Vorschreibung von Verfahrenskosten in Frage. Von der Berufungsbehörde aufgefordert, sein Rechtsmittel zu verbessern, erklärte der Beschwerdeführer, sein Ansuchen „auf behördliche Projektsbewilligung“ aufrecht zu erhalten, und stellte in Aussicht, die seiner Ansicht nach von der Behörde abzuklärenden Punkte später in eine Projektsänderung einfließen zu lassen. In einem weiteren Schreiben an die Berufungsbehörde vom *** äußerte der Beschwerdeführer die Ansicht, dass eine Fischaufstiegshilfe beim geplanten Kraftwerk nicht sinnvoll erscheine und begehrte, die Berufungsbehörde möge den Sachverhalt aufklären, die „Auflagenpunkte einer Fischaufstiegshilfe“ wegzulassen und das Projekt zu genehmigen; im Zusammenhang mit dem Wegfall der Fischaufstiegshilfe resultierende Änderungen würden in den Einreichunterlagen berücksichtigt werden. Das mittlerweile zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich trug dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** auf, Unklarheiten in Bezug auf den Antragsgegenstand zu beseitigen, nachdem bereits eine ähnliche Aufforderung der Berufungsbehörde unbeantwortet geblieben war. Mit Anbringen vom *** erklärte der Beschwerdeführer, sich für sein ursprünglich eingereichtes Wasserkraftprojekt vom *** entschieden zu haben, da mit diesem Projekt der geringste Bauaufwand und auch der „kleinstmögliche ökologische Fußabdruck“ verbunden sei. Der Gewässerabschnitt im Bereich der geplanten Anlage sei bereits auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht fischpassierbar. Damit entfalle die Notwendigkeit einer Fischaufstiegshilfe. Auf Grund der kurzen Ausleitungsstrecke wolle er auch auf eine Restwasserabgabe gänzlich verzichten. Dem Anbringen sind eine kurze Projektbeschreibung, ein Plan sowie eine Übersichtskarte samt Lagefoto angeschlossen.
- Erwägungen des Gerichts 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 9.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9,
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. (…) § 11.
(1)Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.Paragraph 11,
(1)Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. (…) § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des , Paragraph 40, Absatz 3, - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 12a.
(1)Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.Paragraph 12 a,
(1)Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).
(3)Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Paragraph 116,). (…) § 13.
(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.Paragraph 13,
(1)Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
(2)Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.
(3)Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
(4)Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist. § 15.
(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).Paragraph 15,
(1)Die Fischereiberechtigten können anläßlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,). (…) § 104a.
(1)Vorhaben, bei denen Paragraph 104 a,
(1)Vorhaben, bei denen 1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
- a)mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
- b)mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, 2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist, sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,).
(2)Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
(2)Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Absatz eins,, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (Paragraphen 104, 105,) ergeben hat, dass
- alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
- die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
- die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in Paragraphen 30 a,, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
- die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3)Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.
(3)Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (Paragraph 55, Absatz 5,) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Absatz 2, abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen. (…) § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
- a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
- b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
- c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
- d)ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
- e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;
- f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
- g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
- h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
- i)sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
- k)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
- l)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.
- m)eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
- n)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt AVG § 13.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Paragraph 13,
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. (…)Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. (…) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. (…) § 78.
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.Paragraph 78,
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. VwGVG § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäßArt. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Artikel 151,
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 3.
- Rechtliche Beurteilung Auf Grund der Bestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Weiterführung des Verfahrens und damit auch für die Entscheidung über die ursprünglich beim Landeshauptmann von Niederösterreich eingebrachte, nun als Beschwerde zu behandelnde, Berufung zuständig.Auf Grund der Bestimmungen des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Weiterführung des Verfahrens und damit auch für die Entscheidung über die ursprünglich beim Landeshauptmann von Niederösterreich eingebrachte, nun als Beschwerde zu behandelnde, Berufung zuständig. Das Gericht hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.2.
- Beurteilung des Bewilligungsantrags in der Fassung zum Entscheidungszeitpunkt der Bezirksverwaltungsbehörde Im gegenständlichen Fall war über das Bewilligungsansuchen des *** betreffend die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage in der Katastralgemeinde *** zu entscheiden, welcher auch die Errichtung einer Fischaufstiegshilfe in Form eines sogenannten Vertical-Slot Passes mit 23 Becken umfasste. Die Behörde hatte zu prüfen, ob das Vorhaben mit den öffentlichen Interessen im Einklang steht und bestehende Rechte nicht verletzt werden (§ 12 Abs. 1 WRG 1959). Als bestehende Rechte sind das Grundeigentum, rechtmäßig geübte Wassernutzungen sowie – mit Einschränkungen – Fischereirechte (§ 15 Abs. 1 WRG 1959) wahrzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen sind der Stand der Technik (§ 12a WRG 1959), die Auswirkungen auf den Gewässerzustand (§ 104a WRG 1959) sowie die in § 105 Abs. 1 leg.cit nicht abschließend angeführten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.Die Behörde hatte zu prüfen, ob das Vorhaben mit den öffentlichen Interessen im Einklang steht und bestehende Rechte nicht verletzt werden (Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959). Als bestehende Rechte sind das Grundeigentum, rechtmäßig geübte Wassernutzungen sowie – mit Einschränkungen – Fischereirechte (Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959) wahrzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen sind der Stand der Technik (Paragraph 12 a, WRG 1959), die Auswirkungen auf den Gewässerzustand (Paragraph 104 a, WRG 1959) sowie die in , Paragraph 105, Absatz eins, leg.cit nicht abschließend angeführten öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde Sachverständige verschiedener Fachgebiete mit der Begutachtung hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Aspekte betraut. Besonderes Augenmerk wurde dabei der Problematik der Fischpassierbarkeit zugewendet. Im Rahmen der Vorbegutachtung äußerten die dafür zuständigen Amtssachverständigen Bedenken, welche dem Antragsteller bekanntgegeben wurden und auch zur (mehrmaligen) Abänderung des Projektes führten. Insoweit ist die Behörde zu Recht nach der Bestimmung des § 106 WRG 1959 vorgegangen, wonach die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller die Gelegenheit zu geben hat, solchen Bedenken durch Abänderungen des Entwurfes Rechnung zu tragen.Im vorliegenden Fall hat die Behörde Sachverständige verschiedener Fachgebiete mit der Begutachtung hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Aspekte betraut. Besonderes Augenmerk wurde dabei der Problematik der Fischpassierbarkeit zugewendet. Im Rahmen der Vorbegutachtung äußerten die dafür zuständigen Amtssachverständigen Bedenken, welche dem Antragsteller bekanntgegeben wurden und auch zur (mehrmaligen) Abänderung des Projektes führten. Insoweit ist die Behörde zu Recht nach der Bestimmung des Paragraph 106, WRG 1959 vorgegangen, wonach die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller die Gelegenheit zu geben hat, solchen Bedenken durch Abänderungen des Entwurfes Rechnung zu tragen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Amtssachverständigen für Gewässerbiologie weitere Bedenken gegen das Projekt im damaligen Stadium geäußert, wohl in der Erwartung, dass es neuerlich zu einer Projektsüberarbeitung käme. Eine abschließende Begutachtung des Vorhabens, welcher auch eine umfassende rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen des Vorhabens auf die öffentlichen Interessen erlauben würde, ist deshalb offensichtlich unterblieben. Als der Antragsteller schließlich auf seinem Vorhaben beharrte und zum Ausdruck brachte, dass er keine weitere Projektsergänzung vornehmen wolle, hätte die Behörde der Amtssachverständigen entsprechende Beweisthemen stellen müssen, deren Beantwortung eine rechtliche Beurteilung endgültig ermöglichte. Denn selbstverständlich steht es einem Antragsteller frei, trotz geäußerter Bedenken gegen sein Vorhaben auf diesem zu bestehen und eine behördliche Entscheidung zu verlangen. In dem sie dies und damit die notwendige Feststellung des Sachverhaltes unterlassen hat, hat die Behörde ihren Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Darüber hinaus haben auch die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geohydrologie Projektsergänzungen und Nachweise gefordert. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich zu entscheiden gehabt – erforderlichenfalls nach entsprechender Nachfrage bei den Sachverständigen – ob diese Ergänzungsforderungen darauf abzielten, eine endgültige Beurteilung des Vorhabens zu ermöglichen oder ob die Amtssachverständigen diese Ergänzungen unter dem Gesichtspunkt verlangten, um bei einer sonst negativen zu einer positiven Beurteilung zu gelangen. In ersterem Fall wäre ein Mängelbehebungsauftrag (§13 Abs. 3 AVG) zu erteilen gewesen, der im Falle seiner Nichtbeachtung zu einer Zurückweisung des Antrags hätte führen müssen, im zweiteren Fall gilt das zum Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerbiologie Ausgeführte gleichermaßen. Auch diesbezüglich hat die Behörde eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung unterlassen.Darüber hinaus haben auch die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geohydrologie Projektsergänzungen und Nachweise gefordert. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich zu entscheiden gehabt – erforderlichenfalls nach entsprechender Nachfrage bei den Sachverständigen – ob diese Ergänzungsforderungen darauf abzielten, eine endgültige Beurteilung des Vorhabens zu ermöglichen oder ob die Amtssachverständigen diese Ergänzungen unter dem Gesichtspunkt verlangten, um bei einer sonst negativen zu einer positiven Beurteilung zu gelangen. In ersterem Fall wäre ein Mängelbehebungsauftrag , (§13 Absatz 3, AVG) zu erteilen gewesen, der im Falle seiner Nichtbeachtung zu einer Zurückweisung des Antrags hätte führen müssen, im zweiteren Fall gilt das zum Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerbiologie Ausgeführte gleichermaßen. Auch diesbezüglich hat die Behörde eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung unterlassen. Diese Verfahrensmängel spiegeln sich auch in der Begründung des Bescheides wieder. Weder vermag das Gericht die Schlussfolgerung nachzuvollziehen, dass sich aus all den angeführten Gutachten ergäbe, dass das Vorhaben nicht dem Stand der Technik entspreche (freilich auch nicht das Gegenteil), noch ist aus dem – angenommenen – Widerspruch zum Stand der Technik eine Beeinträchtigung fremder Rechte (des Grundeigentums) ableitbar. Zusammenfassend ergibt sich schon bei Betrachtung des Vorhabens in der der Verwaltungsbehörde vorliegenden Version, dass ohne ergänzende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in wesentlichen Punkten eine Entscheidung über das Bewilligungsbegehren nicht möglich ist, und zwar weder in Richtung Abweisung noch hinsichtlich einer möglichen Erteilung der Bewilligung. 3.2.
- Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Berufungswerbers/ Beschwerdeführers Der Berufungsschriftsatz und die in der Folge abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen lassen erkennen, dass der Rechtsmittelwerber weiterhin an seinem Bewilligungsbegehren festhält, jedoch scheinen zunächst Missverständnisse in Bezug auf die Funktion der Behörde im Bewilligungsverfahren vorgelegen zu sein. Es obliegt nämlich alleine dem Bewilligungswerber, den Gegenstand des Verfahrens zu bestimmen, indem er ein entsprechendes Projekt zur Genehmigung einreicht. Aufgabe der Behörde hingegen ist es, zu beurteilen, ob das eingereichte Projekt bewilligungsfähig ist; allfällige Bedenken sind dem Antragsteller bekanntzugeben, der daraufhin die Gelegenheit hat, sein Projekt abzuändern. Ein Begehren, die Behörde möge zunächst klären, in welcher Form ein Vorhaben genehmigungsfähig wäre, verbunden mit dem Vorbehalt, erst dann die dazugehörenden Projektsänderungen vorzulegen, ist nicht statthaft. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer schließlich dazu entschlossen, sein Ansuchen wieder in Richtung eines früheren Projektstadiums zu verändern. Damit hat er allerdings sein Ansuchen in einem entscheidenden Punkt abgeändert. Anstelle einer Wasserkraftanlage mit Fischaufstiegshilfe soll nun sowohl auf die Fischaufstiegshilfe als auch auf eine Restwasserabgabe verzichtet werden, womit sich auch andere Eckdaten ändern. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache nach ihrem Wesen nicht geändert (sowie die Zuständigkeit nicht berührt) werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache nach ihrem Wesen nicht geändert (sowie die Zuständigkeit nicht berührt) werden. Im Berufungs(Beschwerde)verfahren ist zu beachten, dass durch eine Änderung die Rechtsposition anderer Parteien nicht verschlechtert werden darf. Selbst wenn man die Problematik der Anlagenänderung in Bezug auf anderer Parteien (insbesondere hinsichtlich des Fischereiberechtigten, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegs- und abstiegshilfe verlangt hatte) beiseite lässt, bewirkt die Antragsänderung notwendigerweise eine neuerliche Begutachtung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der verschiedenen betroffenen Fachgebiete. Auch wenn die belangte Behörde die bei ihr eingereichte Projektvariante hinreichend untersucht hätte, würde jedenfalls durch die nun vorgenommene Projektsänderung insgesamt eine umfangreiche Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft X die Feststellung des nun maßgeblichen Sachverhalts mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Gericht selbst. Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt kann das Gericht von der ihm durch § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den angefochtenen Bescheid durch Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Es ist davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Feststellung des nun maßgeblichen Sachverhalts mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Gericht selbst. Im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt kann das Gericht von der ihm durch , Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den angefochtenen Bescheid durch Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Unter dem Gesichtspunkt des Charakters der Antragsänderung in Verbindung mit deren Wirkung auf die mitbeteiligten Parteien ist eine solche Vorgangsweise unerlässlich. Damit ist sichergestellt, dass diese in ihren Rechten nicht verkürzt werden. Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen.Es war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuverweisen. Diese Entscheidung betrifft auch den Kostenausspruch des angefochtenen Bescheides. Dazu ist zu bemerken, dass eine Verwaltungsabgabe nur für die Verleihung der Berechtigung (vgl. § 78 Abs. 1 AVG) auferlegt werden darf, nicht jedoch, wie dies die belangte Behörde getan hat, für eine abschlägige Entscheidung. Was die übrigen Verfahrenskosten anbelangt, ist auf die Erforderlichkeit abzustellen. Soweit Kosten durch Verfahrensfehler der Behörde entstehen, dürfen sie insoweit dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Inwieweit frustrierte Kosten konkret vorliegen, wird sich erst am Ende eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens abschließend beurteilen lassen.Diese Entscheidung betrifft auch den Kostenausspruch des angefochtenen Bescheides. Dazu ist zu bemerken, dass eine Verwaltungsabgabe nur für die Verleihung der Berechtigung vergleiche Paragraph 78, Absatz eins, AVG) auferlegt werden darf, nicht jedoch, wie dies die belangte Behörde getan hat, für eine abschlägige Entscheidung. Was die übrigen Verfahrenskosten anbelangt, ist auf die Erforderlichkeit abzustellen. Soweit Kosten durch Verfahrensfehler der Behörde entstehen, dürfen sie insoweit dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Inwieweit frustrierte Kosten konkret vorliegen, wird sich erst am Ende eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens abschließend beurteilen lassen. Zur Zulassung European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.16.001.2014