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Obsah (4)§ 45Artikel 151§ 9§ 28a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.03.2014 GeschäftszahlLVwG-PL-13-0053 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren hierzu wird

, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG i.V.m.Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG i.V.m. Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133 Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben. Herr ***, vertreten durch ***, ***, ***, hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ erhoben.

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens am 01.01.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Das Berufungsverfahren ist als Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VwGVG weiterzuführen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer in neun Spruchpunkten, jeweils wegen Übertretung des § 28 Abs.1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) i.V.m. § 3 Abs. 1 leg. cit. nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden angedroht. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer in neun Spruchpunkten, jeweils wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden angedroht. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am ***, gegen 11.30 Uhr, anlässlich einer Betriebskontrolle der ***, Niederlassung im Standort ***, ***, wie von Organen des Zollamtes ***, Abteilung KIAB, dienstlich festgestellt wurde, als

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 verantwortlicher Beauftragter der *** mit Sitz in ***, *** und somit als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass er nachstehende, seitens der *** (=Zwischenüberlasser) überlassene ausländische Arbeitskräfte im Betrieb der Niederlassung *** mit Innenausbauarbeiten beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine zur Arbeitsleistung überlassene ausländische Arbeitskraft nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am ***, gegen 11.30 Uhr, anlässlich einer Betriebskontrolle der ***, Niederlassung im Standort ***, ***, wie von Organen des Zollamtes ***, Abteilung KIAB, dienstlich festgestellt wurde, als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 verantwortlicher Beauftragter der *** mit Sitz in ***, *** und somit als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass er nachstehende, seitens der *** (=Zwischenüberlasser) überlassene ausländische Arbeitskräfte im Betrieb der Niederlassung *** mit Innenausbauarbeiten beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine zur Arbeitsleistung überlassene ausländische Arbeitskraft nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurden sodann die ausländischen Personen, nach dem Geburtsdatum identifiziert, angeführt und wurde jeweils der Zeitraum der Beschäftigung bzw. die Art der Tätigkeit angeführt. In der dagegen fristgerecht erhobenen und als Beschwerde zu wertenden Berufung wurden im Wesentlichen rechtliche Mängel geltend gemacht, und darauf verwiesen, dass zwischen der *** mit Sitz in ***, *** und der *** ein echtes Werkvertragsverhältnis bestanden habe, weiters, dass die Übertretungen, wie sie festgestellt wurden, der ***, nicht jedoch der ***, zuzurechnen seien. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von Zeugen, seine eigene Einvernahme, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ebenso wie die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Strafen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirksverwaltungsbehörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des , Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Bezirksverwaltungsbehörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Beweis wurde weiters erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers. Darüber hinausgehend wurde Beweis erhoben durch Beauftragung der Vertreterin der Finanzbehörde zur Erkundung des Vorliegens einer Mitteilung nach § 28a Abs. 3 AuslBG in Bezug auf den Bestellungsakt in Bezug auf den Beschwerdeführer. Beweis wurde weiters erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers. Darüber hinausgehend wurde Beweis erhoben durch Beauftragung der Vertreterin der Finanzbehörde zur Erkundung des Vorliegens einer Mitteilung nach , Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG in Bezug auf den Bestellungsakt in Bezug auf den Beschwerdeführer. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführte Beweisverfahren hat folgenden maßgeblichen Sachverhalt ergeben: Herr *** wurde für die *** mit Sitz in ***, ***, entsprechend der Bestellungsurkunde vom *** auch zur Einhaltung der Bestimmungen nach dem AuslBG als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter bezeichnet. Die Bestellungsurkunde wurde von einem Organ der *** unterfertigt. Der Beschwerdeführer hat die Bestellung als strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter unterfertigt und damit seiner Bestellung zugestimmt. Auf Grund der Feststellungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war davon auszugehen, dass eine Mitteilung der Bestellung des verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG an die zuständige Abgabenbehörde durch Mitteilung über diese Bestellung und Übermittlung dieser Urkunde nicht erfolgt ist. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 9Abs. 2 VSt

G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 28aAbs. 3 Ausl

BG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

§ 9Abs. 2 VSt

G.

Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde

Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar mit Bestellungsurkunde für einen räumlich abgegrenzten Bereich, nämlich zur Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, durch das Unternehmen *** bestellt worden ist, weiters er selbst dieser Bestellung zugestimmt hat, jedoch das Beweisverfahren ergeben hat, dass eine entsprechende Mitteilung im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG an die zuständige Abgabenbehörde hinsichtlich des Bestellungsvorganges vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt nicht erfolgt ist, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitpunkt, am ***, Herr *** nicht rechtswirksam im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen für die *** mit dem Sitz in ***, ***, für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Bezug auf die Niederlassung im Standort ***, ***, bestellt worden war. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar mit Bestellungsurkunde für einen räumlich abgegrenzten Bereich, nämlich zur Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, durch das Unternehmen *** bestellt worden ist, weiters er selbst dieser Bestellung zugestimmt hat, jedoch das Beweisverfahren ergeben hat, dass eine entsprechende Mitteilung im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG an die zuständige Abgabenbehörde hinsichtlich des Bestellungsvorganges vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt nicht erfolgt ist, hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitpunkt, am ***, Herr *** nicht rechtswirksam im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen für die *** mit dem Sitz in ***, ***, für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Bezug auf die Niederlassung im Standort ***, ***, bestellt worden war. Wenn auch im Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ein derartiger Hinweis nicht enthalten ist und das erkennende Gericht im Sinne des § 27 VwGVG an die Ausführungen im Beschwerdevorbringen gebunden ist bzw. die Beschwerdepunkte den Maßstab des Prüfumfanges festlegen, hat dennoch das erkennende Gericht die Vorgaben des Artikel 6 EMRK und des Artikel 49 Grundrechtscharta zu berücksichtigen und Mängel im Zusammenhang mit dem Verfahren, wie gegenständlich, jederzeit von Amts wegen zu wahren. Wenn auch im Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers ein derartiger Hinweis nicht enthalten ist und das erkennende Gericht im Sinne des Paragraph 27, VwGVG an die Ausführungen im Beschwerdevorbringen gebunden ist bzw. die Beschwerdepunkte den Maßstab des Prüfumfanges festlegen, hat dennoch das erkennende Gericht die Vorgaben des Artikel 6 EMRK und des Artikel 49 Grundrechtscharta zu berücksichtigen und Mängel im Zusammenhang mit dem Verfahren, wie gegenständlich, jederzeit von Amts wegen zu wahren. Die Frage der rechtswirksamen Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen und die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob überhaupt Strafbarkeit vorliegt oder nicht, ist eine solche grundsätzliche verfahrensrechtliche Frage, die mit inhaltlichem Vorbringen im Konnex steht und aus welcher sich ergibt, dass jedenfalls vom erkennenden Gericht in jeder Phase des Verfahrens zu prüfen ist, ob eine wirksame strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bestellten überhaupt gegeben ist. Da das Beweisverfahren im gegenständlichen Verfahren ergeben hat, dass Herr *** zu keinem Zeitpunkt als verwaltungsstrafrechtlicher verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt wurde, da eine Mitteilung im Sinne des § 28a Abs. 3 AuslBG nicht erfolgt ist, weiters festzustellen war, dass Herrn *** auch im Unternehmen der *** zum angelasteten Zeitpunkt keinerlei Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zukam, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten 1. bis 9. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, da diese ihm verwaltungsstrafrechtlich nicht zuzurechnen sind. Da das Beweisverfahren im gegenständlichen Verfahren ergeben hat, dass Herr *** zu keinem Zeitpunkt als verwaltungsstrafrechtlicher verantwortlicher Beauftragter rechtswirksam bestellt wurde, da eine Mitteilung im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nicht erfolgt ist, weiters festzustellen war, dass Herrn *** auch im Unternehmen der *** zum angelasteten Zeitpunkt keinerlei Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zukam, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten 1. bis 9. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, da diese ihm verwaltungsstrafrechtlich nicht zuzurechnen sind. Das angefochtene Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu (Spruchpunkte 1. bis 9.) spruchgemäß

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren hierzu (Spruchpunkte 1. bis 9.) spruchgemäß

, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PL.13.0053

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.