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LVwG-AB-13-0266

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§§ 74Art. 151Art. 130§ 75§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.03.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0266 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** wurde der Firma *** die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen PKW-Treibstofftankstelle mit aufsichtslosem Betrieb auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehend ausMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** wurde der Firma *** die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen PKW-Treibstofftankstelle mit aufsichtslosem Betrieb auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehend aus - einem Flugdach, - einem Technik-Container (ca. 1,5 x 2,4 x 2,5 m), - einer Betankungsfläche (ca. 7,90 x 14,50 m), - einer Zapfinsel (zwei beidseitige Multiproduktzapfsäulen, zwei Tankautomaten, einem Füllschrank, einem Servicesteher), - einem Lagerbehälter samt Domschacht, - einem Preisauszeichnungsturm (Werbepylon) samt Firmenschilder, - einem Kanalanschluss (Sickerschacht und Mineralölabscheider), im Standort ***, ***, Stadtgemeinde ***, unter Vorschreibung von zahlreichen Auflagen

§§ 74Abs. 2, 77 Abs. 1 und § 356b Abs. 1 Gew

O, genehmigt.im Standort ***, ***, Stadtgemeinde ***, unter Vorschreibung von zahlreichen Auflagen

Paragraphen 74, Absatz 2, 77, Absatz eins und Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO, genehmigt. Gegen diesen gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid haben sowohl Frau *** als auch Herr ***, vertreten durch Frau ***, mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am ***, fristgerecht Berufungen erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das gegenständliche Grundstück Nr. ***, auf dem sich die Firma *** befinde, im Besitz von Herrn *** sei. Die Tankstellenanlage der Firma *** solle im östlichen Bereich der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage der Firma *** (Lebensmittelmarkt mit Privatparkplatz) errichtet werden. Die Rechtsauffassung der Behörde, dass es sich um keine einheitliche Betriebsanlage handle, werde bestritten. Auf der gewerblichen Betriebsanlage sei eine Reduzierung der genehmigten 138 Stellplätze vorgesehen. Es sollten 20 Stück der Stellplätze und Stellplätze für Technik-Container entfallen. Diese Stellplätze müssten wieder errichtet werden. Siehe dazu auch den Hinweis in der Verhandlungsniederschrift vom ***, Seite 20, wo darauf hingewiesen werde, dass diese Stellplätze auf dem Betriebsareal aus bautechnischer Sicht wieder errichtet werden müssten, bzw. ein Änderungsprojekt bei der Bau- und Gewerbebehörde zur Genehmigung einzureichen sei. Es sei keine Trennung zu erkennen, wo sich die Kunden des ***-Lebensmittelmarktes bzw. wo sich die Kunden der Tankstelle auf dem Grundstück bewegen dürften bzw. ihre Fahrzeuge abzustellen hätten. Es gäbe nur eine Betriebsaus- und einfahrt. Es handle sich daher um eine Einheit.Gegen diesen gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid haben sowohl Frau *** als auch Herr ***, vertreten durch Frau ***, mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am ***, fristgerecht Berufungen erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass das gegenständliche Grundstück Nr. ***, auf dem sich die Firma *** befinde, im Besitz von Herrn *** sei. Die Tankstellenanlage der Firma *** solle im östlichen Bereich der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage der Firma *** (Lebensmittelmarkt mit Privatparkplatz) errichtet werden. Die Rechtsauffassung der Behörde, dass es sich um keine einheitliche Betriebsanlage handle, werde bestritten. Auf der gewerblichen Betriebsanlage sei eine Reduzierung der genehmigten 138 Stellplätze vorgesehen. Es sollten 20 Stück der Stellplätze und Stellplätze für Technik-Container entfallen. Diese Stellplätze müssten wieder errichtet werden. Siehe dazu auch den Hinweis in der Verhandlungsniederschrift vom ***, Seite 20, wo darauf hingewiesen werde, dass diese Stellplätze auf dem Betriebsareal aus bautechnischer Sicht wieder errichtet werden müssten, bzw. ein Änderungsprojekt bei der Bau- und Gewerbebehörde zur Genehmigung einzureichen sei. Es sei keine Trennung zu erkennen, wo sich die Kunden des ***-Lebensmittelmarktes bzw. wo sich die Kunden der Tankstelle auf dem Grundstück bewegen dürften bzw. ihre Fahrzeuge abzustellen hätten. Es gäbe nur eine Betriebsaus- und einfahrt. Es handle sich daher um eine Einheit. Ebenso würden bezüglich der Lagerung von pyrotechnischen Artikeln auf dem Grundstück (eine Einheit) durch die Firma *** entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen gefordert. Auch würde Einspruch gegen die Feststellung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erhoben, dass keine Beeinträchtigung der Sicherheit, der Leichtigkeit und Flüssigkeit bezüglich eines erweiterten Verkehrsaufkommens zu erwarten sei und werde daher ein Verkehrskonzept gefordert. Die Hauseinfahrt der beiden Beschwerdeführer befinde sich in der *** gegenüber der Einmündung in den ***-Parkplatz. Bereits jetzt komme es zu nicht zumutbaren Beeinträchtigungen. Die ungehinderte Zu- und Abfahrt sei schon jetzt nicht mehr gegeben bzw. gewährleistet und würde durch die geplante Tankstelle komplett blockiert werden. Es gäbe viele Zeitungsartikel von bereits bestehenden Tankstellen auf ***-Parkplätzen, wo von Verkehrschaos die Rede sei. Dem unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl. *** ist zu entnehmen, dass der Firma *** mit Bescheid vom ***, Zl. *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen PKW-Treibstofftankstelle mit aufsichtslosem Betrieb bestehend aus Dem unbedenklichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl. *** ist zu entnehmen, dass der Firma *** mit Bescheid vom ***, Zl. *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen PKW-Treibstofftankstelle mit aufsichtslosem Betrieb bestehend aus - einem Flugdach, - einem Technik-Container (ca. 1,5 x 2,4 x 2,5 m), - einer Betankungsfläche (ca. 7,90 x 14,50 m), - einer Zapfinsel (zwei beidseitige Multiproduktzapfsäulen, zwei Tankautomaten, einem Füllschrank, einem Servicesteher), - einem Lagerbehälter samt Domschacht, - einem Preisauszeichnungsturm (Werbepylon) samt Firmenschilder, - einem Kanalanschluss (Sickerschacht und Mineralölabscheider), im Standort ***, ***, Grundstücks Nr. ***, KG ***, Stadtgemeinde ***, erteilt wurde. Mit Antrag vom *** hat die Firma *** (im Folgenden Konsenswerberin), ***, ***, unter Vorlage von Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung die Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage im beschriebenen Umfang beantragt. Die gegenständliche Tankstellenbetriebsanlage wird auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (Eigentümer ***, ***, ***) im östlichen Bereich der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (Lebensmittelmarkt mit Privatparkplatz) der *** Kommanditgesellschaft errichtet. Die gewerbliche Betriebsanlage der *** Kommanditgesellschaft bindet über eine Betriebsaus- und einfahrt in die Gemeindestraße „***“ (Straße mit öffentlichem Verkehr) ein. Die Aufschließung der gegenständlichen Tankstellenbetriebsanlage erfolgt über diese bestehende Betriebsaus- und –einfahrt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dazu am *** eine öffentliche mündliche Augenscheinverhandlung durchgeführt, bei der die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich anwesend war und Einwendungen sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Herrn *** gegen das Projekt vorgebracht hat, welche in der Niederschrift zur Verhandlung protokolliert wurden.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dazu am *** eine öffentliche mündliche Augenscheinverhandlung durchgeführt, bei der die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich anwesend war und Einwendungen sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Herrn *** gegen das Projekt vorgebracht hat, welche in der Niederschrift zur Verhandlung protokolliert wurden. Die Einwendungen von Frau *** und Herrn *** lauteten wie folgt: „Ich erhebe folgende Einwendungen: 1. Ich spreche mich gegen eine Anlieferungszeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen aus. 2. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist die gesamte Beleuchtung des ***-Parkplatzes der Tankstelle sowie der Werbeanlage abzuschalten. 3. Ich bestehe darauf, dass die bestehende Schrankenanlage (beide Schranken) des ***-Parkplatzes in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr geschlossen werden, um Verkehrsbewegungen auf dem Parkplatz zu unterbinden. 4. Ich verlange eine Toilettenanlage bei der ggstl. Tankstellen-Betriebsanlage um den derzeitigen unhygienischen Zustand (Notverrichtung auf den Privatgrundstücken der Anrainer) zu unterbinden. 5. Ich verlange aus Lärmschutzgründen die Anpflanzung einer geschlossenen Thujenhecke entlang meiner Grundstücksgrenze bis auf Höhe der 2. Parkplatz-Einfahrt in der Höhe von 6 m. 6. Ich verlange einen Blendschutz bzw. eine Abschottung des Lichtes der Lichtpunkte zu den Privathäusern, sowie des Preisauszeichnungsturmes. 7. Ich weise daraufhin, dass im Bau- und Betriebsanlagenverfahren der ***, betreffend der Parkplatzerweiterung die 40 Parkplätze zusätzlich errichtet worden sind um Staubildung zu minimieren, davon fallen nun 20 Parkplätze weg. 8. Ich lege eine Gefahrendarstellung „Fließgewässer“ der *** vom *** vor, in der der 100 und 30 jährige Hochwasserabflussbereich eingetragen ist, wobei die Quellen der Basisdaten vom Amt der Nö LRG zur Verfügung gestellt wurden. 9. Ich verlange zur Absicherung meiner Aus- und Einfahrt in die Gemeindestraße aufgrund der erhöhten Verkehrsbelastung durch die Errichtung der Tankstellenbetriebsanlage eine Verkehrsregelung durch die Exekutive bzw. befugter Verkehrsregler.“ In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft X nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Bautechnik, Maschinenbautechnik, Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Verkehrstechnik, Wasserbautechnik und Humanmedizin den nunmehr bekämpften Bescheid unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen.In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Bautechnik, Maschinenbautechnik, Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Verkehrstechnik, Wasserbautechnik und Humanmedizin den nunmehr bekämpften Bescheid unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl. ***.Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl. ***. Die Beschwerdeführerin Frau *** ist zu 1/3 Eigentümerin der Liegenschaft mit der Grundstücksnummer *** zu Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***. Der Beschwerdeführer ***, ist laut aktuellem Grundbuchsauszug nicht Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Allerdings ist der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger des Herrn *** und erfolgte mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zahl ***, die Einantwortung und ist der Beschwerdeführer seit *** zu 2/3 außerbücherlicher Eigentümer an der Liegenschaft zu Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der Beschwerdeführer an der Liegenschaft ergeben sich aus einem aktuellen Grundbuchsauszug sowie durch Auskunft des Bezirksgerichtes ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Nachstehendes erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 unter anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahrens ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 01.

Jänner 2014 unter anderem der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahrens ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 74 Abs. 2 GewO 1994 bestimmt Folgendes:Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt Folgendes: „Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  3. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.“

§ 75Abs. 2 der Gew

O 1994 sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, dem Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Paragraph 75, Absatz 2, der GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne der Gewerbeordnung alle Personen, die durch die Errichtung, dem Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 verlieren jedoch zu Folge § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 verlieren jedoch zu Folge Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung, während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Eine dem § 42 Abs. 1 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss dabei jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und welche Art dieses Recht ist. Dabei muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 beschriebenen Alternativtatbestände abgestellt werden, denn die Wahrung anderer als seine eigenen subjektiv-öffentlichen Interessen steht dem Nachbarn nicht zu.Eine dem Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss dabei jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und welche Art dieses Recht ist. Dabei muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 beschriebenen Alternativtatbestände abgestellt werden, denn die Wahrung anderer als seine eigenen subjektiv-öffentlichen Interessen steht dem Nachbarn nicht zu. Den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, die als Nachbarn im Sinne der GewO anzusehen sind, anlässlich der Verhandlung der Erstbehörde am *** in Bezug auf mögliche Lärm bzw. mögliche Beleuchtungsbelästigung (Einwendung Punkt 5 und Punkt 6) sind zweifellos auch die Verletzung subjektiver Rechte zu entnehmen, weshalb die beiden Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Verfahren gewahrt haben und in weiterer Folge auch zur Erhebung der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung gegen den betriebsanlagenrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X berechtigt waren.Den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer, die als Nachbarn im Sinne der GewO anzusehen sind, anlässlich der Verhandlung der Erstbehörde am *** in Bezug auf mögliche Lärm bzw. mögliche Beleuchtungsbelästigung (Einwendung Punkt 5 und Punkt 6) sind zweifellos auch die Verletzung subjektiver Rechte zu entnehmen, weshalb die beiden Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Verfahren gewahrt haben und in weiterer Folge auch zur Erhebung der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung gegen den betriebsanlagenrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn berechtigt waren. Dass der Beschwerdeführer nicht im Grundbuch aufscheint, ändert nichts an seiner Parteistellung, da er mit der Einantwortung an die Stelle des Erblassers getreten ist. Dieses Prinzip gilt auch uneingeschränkt bei Liegenschaften, was eine Durchbrechung des Intabulationsprinzip bedeutet. Bezüglich der in der als Beschwerde zu behandelnden Berufung vorgebrachten Einwände ist wie folgt auszuführen: 1. Zur Einheit der Betriebsanlage: Grundsätzlich räumt die Gewerbeordnung den Nachbarn einer gewerberechtlichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 die Genehmigung wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde; die Wahrnehmung solcher öffentlichen Interessen obliegt der Gewerbebehörde alleine (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2004, 2004/04/0142). Die Schutzzwecke der §§ 74 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 begründen somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte.Grundsätzlich räumt die Gewerbeordnung den Nachbarn einer gewerberechtlichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 die Genehmigung wegen eines sonstigen (gewerberechtlichen) Genehmigungshindernisses nicht erteilt werde; die Wahrnehmung solcher öffentlichen Interessen obliegt der Gewerbebehörde alleine vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2004, 2004/04/0142). Die Schutzzwecke der Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 3, 4 und 5 begründen somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Die von der Bezirkshauptmannschaft X vertretene Rechtsauffassung, dass im gegenständlichen Fall keine einheitliche Betriebsanlage vorliegt, sondern die beiden Betriebsanlagen der ***-Kommanditgesellschaft und der *** getrennt zu beurteilen sind, entspricht der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.Die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vertretene Rechtsauffassung, dass im gegenständlichen Fall keine einheitliche Betriebsanlage vorliegt, sondern die beiden Betriebsanlagen der ***-Kommanditgesellschaft und der *** getrennt zu beurteilen sind, entspricht der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Denn sind für die Beurteilung einer einheitlichen Betriebsanlage zwei Kriterien maßgeblich, nämlich der einheitliche betriebliche Zweck einer Anlage und die räumliche Einheit. Fehlt auch nur ein Kriterium, liegt keine einheitliche gewerberechtliche Betriebsanlage vor. Es entspricht den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, dass der Zweck eines Lebensmittelmarktes nicht identisch mit dem Zweck der Betrieb einer PKW-Treibstofftankstelle ist. Der räumliche und örtliche Zusammenhang allein reicht nicht aus, um aus zwei getrennten Betriebsanlagen eine einheitliche Anlage zu konstruieren. Die Behörde hat daher rechtmäßigerweise für die gegenständliche PKW-Treibstofftankstelle ein eigenes

§ 74Abs. 2 i.V.m. § 77 Gew

O 1994 zu beurteilendes gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt.Die Behörde hat daher rechtmäßigerweise für die gegenständliche PKW-Treibstofftankstelle ein eigenes

Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 77, GewO 1994 zu beurteilendes gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Reduzierung der genehmigten 138 Stellplätze und deren Wiedererrichtung durch Entfall von 20 Stück Stellplätze, ist, worauf die Beschwerdeführer in der Beschwerde selber hinweisen, auszuführen, dass am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X ein diesbezügliches Änderungsansuchen betreffend der Anzahl der zurückgebauten Stellplätze auf Grund der Neuerrichtung einer Tankstelle samt beigeschlossenem Plan in sechsfacher Ausführung eingelangt ist.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Reduzierung der genehmigten 138 Stellplätze und deren Wiedererrichtung durch Entfall von 20 Stück Stellplätze, ist, worauf die Beschwerdeführer in der Beschwerde selber hinweisen, auszuführen, dass am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein diesbezügliches Änderungsansuchen betreffend der Anzahl der zurückgebauten Stellplätze auf Grund der Neuerrichtung einer Tankstelle samt beigeschlossenem Plan in sechsfacher Ausführung eingelangt ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der ***-Kommanditgesellschaft *** hinsichtlich der Verringerung der PKW-Stellplätze mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf die eingebrachte gewerberechtliche Änderungs- und Bauanzeige vom ***, betreffend die Reduktion der Stellplätze, auf Grund des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen des niederösterreichischen Gebietsbauamtes *** vom *** gegen das angezeigte Vorhaben keine Bedenken aus bau- und gewerbebehördlicher Sicht bestehen. Das Vorhaben könne daher entsprechend der eingebrachten Projektsunterlagen ausgeführt werden.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der ***-Kommanditgesellschaft *** hinsichtlich der Verringerung der PKW-Stellplätze mitgeteilt, dass unter Bezugnahme auf die eingebrachte gewerberechtliche Änderungs- und Bauanzeige vom ***, betreffend die Reduktion der Stellplätze, auf Grund des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen des niederösterreichischen Gebietsbauamtes *** vom *** gegen das angezeigte Vorhaben keine Bedenken aus bau- und gewerbebehördlicher Sicht bestehen. Das Vorhaben könne daher entsprechend der eingebrachten Projektsunterlagen ausgeführt werden. Aus diesem Grund geht auch dieser Einwand der Beschwerdeführer ins Leere und kann den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg verhelfen. Darüber hinaus sind diese Einwendungen im gegenständlichen Gewerbeverfahren unzulässig, da sie sich nicht auf die gegenständliche Betriebsanlage beziehen. Zum Vorbringens betreffend die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln auf dem Grundstück der Firma *** und der Forderung von entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum ist ebenso auszuführen, dass diese Einwendungen im gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung haben, da sie sich nicht auf die verfahrensgegenständliche Anlage beziehen. Vielmehr beziehen sich diese Ausführungen auf die Betriebsanlage der Firma ***. Es wird dazu darauf hingewiesen, dass betreffend die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln rechtskräftige Gewerbebescheide bestehen, die sowohl Schutzzonen als auch Sicherheitsvorkehrungen beinhalten. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde betreffend die Beeinträchtigung der Sicherheit, der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, ist auszuführen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen, zumal ihnen die zitierte Bestimmung keine subjektiven-öffentlichen Rechte einräumt (vgl. dazu unter anderem Erkenntnisse des VwGH vom

  1. Oktober 2001, 98/04/0181). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass auf Grund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom *** festgestellt wurde, dass die bestehende Betriebsaus- und einfahrt für die Aufnahme eines weiteren Verkehrsaufkommens geeignet ist, weshalb keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an diesem Knotenpunkt (Privatgrund/Straße mit öffentlichem Verkehr) zu erwarten ist. Auch ist auszuführen, wie die Verwaltungsbehörde festgestellt hat, dass im Rahmen einer Verkehrsverhandlung am *** der verkehrstechnische Amtsverständige festgestellt hat, dass erfahrungsgemäß im Kreuzungsbereich Landstraße ***/Gemeindestraße *** ein Leistungsproblem speziell der Linkseinbieger aus der Gaymühlengasse in die Landstraße *** in Richtung *** besteht. Dieses Leistungsproblem ist auf Grund der hohen Verkehrsfrequenz im Zuge der Landesstraße *** systemrelevant und kann nur durch eine Verkehrslichtsignalanlage behoben werden. Eine unmittelbare Notwendigkeit für die Regelung des Kreuzungspunktes besteht aber derzeit nicht, zumal seitens der Polizeiinspektion *** bestätigt wird, dass dieser Kreuzungspunkt hinsichtlich Unfälle mit Personenschaden unauffällig ist.Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde betreffend die Beeinträchtigung der Sicherheit, der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, ist auszuführen, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen ist. Nachbarn sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen, zumal ihnen die zitierte Bestimmung keine subjektiven-öffentlichen Rechte einräumt vergleiche dazu unter anderem Erkenntnisse des VwGH vom
  2. Oktober 2001, 98/04/0181). Ergänzend ist dazu auszuführen, dass auf Grund der unbedenklichen und nachvollziehbaren Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom *** festgestellt wurde, dass die bestehende Betriebsaus- und einfahrt für die Aufnahme eines weiteren Verkehrsaufkommens geeignet ist, weshalb keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an diesem Knotenpunkt (Privatgrund/Straße mit öffentlichem Verkehr) zu erwarten ist. Auch ist auszuführen, wie die Verwaltungsbehörde festgestellt hat, dass im Rahmen einer Verkehrsverhandlung am *** der verkehrstechnische Amtsverständige festgestellt hat, dass erfahrungsgemäß im Kreuzungsbereich Landstraße ***/Gemeindestraße *** ein Leistungsproblem speziell der Linkseinbieger aus der Gaymühlengasse in die Landstraße *** in Richtung *** besteht. Dieses Leistungsproblem ist auf Grund der hohen Verkehrsfrequenz im Zuge der Landesstraße *** systemrelevant und kann nur durch eine Verkehrslichtsignalanlage behoben werden. Eine unmittelbare Notwendigkeit für die Regelung des Kreuzungspunktes besteht aber derzeit nicht, zumal seitens der Polizeiinspektion *** bestätigt wird, dass dieser Kreuzungspunkt hinsichtlich Unfälle mit Personenschaden unauffällig ist. Insgesamt ist zur Qualität der in der als Beschwerde zu wertenden Berufung erhobenen Einwendungen auszuführen, dass diesen nicht entnommen werden kann, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird. Da die nunmehrigen Beschwerdeführer allerdings als Nachbarn in der mündlichen Verhandlung vom *** u.a. auch zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben, ist ihre Parteistellung daher insoweit aufrecht geblieben, weshalb das Landesverwaltungsgericht über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung inhaltlich abzusprechen hat und sohin spruchgemäß zu entscheiden war.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden, da lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechten und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30. März 2010 Seite 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden, da lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechten und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, auch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30. März 2010 Seite 389 entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0266

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