GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.1. Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG die ordentliche Revision
Begründung: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
2 NÖ Bauordnung 1996 den Auftrag zum Abbruch der gesamten Containeranlage bis zum *** auf dem bestehenden Betriebsgrundstück Nr. ***, EZ *** KG ***. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 den Auftrag zum Abbruch der gesamten Containeranlage bis zum *** auf dem bestehenden Betriebsgrundstück Nr. ***, EZ *** KG ***. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft X die Betriebsanlage der Rechtsmittelwerber vom Gebietsbauamt habe überprüfen lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass eine Containeranlage fast zur Gänze zu Wohnzwecken verwendet werde. Laut Stellungnahmen des Gebietsbauamtes und der Bezirkshauptmannschaft X würden diese Wohncontainer für Arbeitnehmer der Firma ***, welche auf der Baustelle des Landesklinikums *** tätig seien, verwendet. Die Zuständigkeit liege daher beim Bürgermeister der Gemeinde ***, da die Container nicht Teil der Betriebsanlage seien. Das Grundstück Nr. *** KG *** sei als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten seien laut § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müssten. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Betriebsanlage der Rechtsmittelwerber vom Gebietsbauamt habe überprüfen lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass eine Containeranlage fast zur Gänze zu Wohnzwecken verwendet werde. Laut Stellungnahmen des Gebietsbauamtes und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn würden diese Wohncontainer für Arbeitnehmer der Firma ***, welche auf der Baustelle des Landesklinikums *** tätig seien, verwendet. Die Zuständigkeit liege daher beim Bürgermeister der Gemeinde ***, da die Container nicht Teil der Betriebsanlage seien. Das Grundstück Nr. *** KG *** sei als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten seien laut Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müssten. Eine technische Aufnahme des Gebietsbauamtes und eine rechtliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft X lägen vor. Daraus seien alle relevanten Tatsachen herauszulesen, sodass auf ein separates Ermittlungsverfahren verzichtet werden könne. Eine technische Aufnahme des Gebietsbauamtes und eine rechtliche Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn lägen vor. Daraus seien alle relevanten Tatsachen herauszulesen, sodass auf ein separates Ermittlungsverfahren verzichtet werden könne. Da die Containeranlage nur für Arbeitnehmer einer Fremdfirma zu Wohnzwecken zur Verfügung stehe, sei eine Verwendung in diesem Bereich unzulässig und nicht bewilligungsfähig. Eine technische Stellungnahme entfalle, da die rechtliche Basis aufgrund der nicht geeigneten Flächenwidmung fehle. Gegen diesen Bescheid erhoben *** und *** fristgerecht Berufung. Sie brachten vor, dass in den Containern, die nur vorübergehend aufgestellt seien, auch Arbeiter aus dem eigenen Betrieb untergebracht seien. Nachdem die Container nur bis Juli *** an Ort und Stelle verblieben und anschließend wieder entfernt würden, könne von einer Nutzung als Wohngebäude nicht gesprochen werden. Die Container mit Material und Maschinen könnten auf einem Betriebsgrundstück jedoch abgestellt werden. Sie ersuchten daher um Aufhebung des Abbruchauftrages. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit Ausnahme der Fristsetzung vollinhaltlich. Für den Abbruch der gesamten Containeranlage wurde eine neue Frist bis *** gesetzt. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung 27 Personen im Containerdorf in der *** bei der Gemeinde *** angemeldet gewesen seien. Nachdem die Containeranlage für 27 Personen zur Verfügung stehe, könne von einer Wohnnutzung gesprochen werden. Das Grundstück Nr. *** KG *** sei im rechtkräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen.
2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliege und das Bauwerk unzulässig sei (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1).
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 habe die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliege und das Bauwerk unzulässig sei (Paragraph 15, Absatz 3 und Paragraph 23, Absatz eins,). In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten seien laut § 16 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müssten. Nachdem weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliege und das Bauwerk auf dem gegenständlichen Grundstück unzulässig sei, eine betriebliche Erfordernis für eine bewilligungsfähige Wohnnutzung fehle, sei eine Verwendung in diesem Bereich nicht bewilligungsfähig. Deshalb wurde der Abbruch der gesamten Containeranlage bestätigt und als neue Frist Ende Februar *** vorgegeben.In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten seien laut Paragraph 16, Absatz 2, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein müssten. Nachdem weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliege und das Bauwerk auf dem gegenständlichen Grundstück unzulässig sei, eine betriebliche Erfordernis für eine bewilligungsfähige Wohnnutzung fehle, sei eine Verwendung in diesem Bereich nicht bewilligungsfähig. Deshalb wurde der Abbruch der gesamten Containeranlage bestätigt und als neue Frist Ende Februar *** vorgegeben. Gegen diesen Bescheid erhoben *** und *** fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten vor, dass absehbar sei, wann die Container entfernt würden. Daher könne von keiner Wohnnutzung gesprochen werden. Es handle sich lediglich um ein Notquartier der Arbeiter, die in *** das Spital errichten. Einige Container dienten auch als Lager für Maschinen und Geräte, was in einem Betriebsgebiet nicht verboten sei. Abschließend wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer bemüht seien, die Angelegenheit so rasch wie möglich, jedoch bis spätestens Juli *** zu beheben. Mit Schreiben vom *** legte die Gemeinde *** den Bauakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des vorliegenden Aktes Nachstehendes festgestellt: Aufgrund eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft X wurde die Betriebsanlage der Beschwerdeführer am *** vom Gebietsbauamt *** – *** überprüft. Herr *** sen. hatte bei der Bezirkshauptmannschaft X angegeben, dass er sechs Container teilweise als Lagercontainer und teilweise als Sanitärcontainer aufgestellt habe. Aufgrund des mündlichen Auftrages durch Frau *** (BH X) wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde Folgendes festgestellt:Aufgrund eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde die Betriebsanlage der Beschwerdeführer am *** vom Gebietsbauamt *** – *** überprüft. Herr *** sen. hatte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angegeben, dass er sechs Container teilweise als Lagercontainer und teilweise als Sanitärcontainer aufgestellt habe. Aufgrund des mündlichen Auftrages durch Frau *** (BH römisch zehn) wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei wurde Folgendes festgestellt: Auf dem Gelände der Betriebsanlage der Beschwerdeführer wurden im Nahebereich in einem Abstand von ca. 2,30 m im Erdgeschoß sieben Container und im darüber liegenden Geschoß sechs Container aufgestellt. In einem Abstand von ca. 7 m zur ersten Containerreihe wurden im Erdgeschoß vier weitere Container und im darüber liegenden Geschoß drei Container aufgestellt, sodass sich eine Containeranzahl von 20 Stück ergibt. Laut Aussage von Herrn *** sen. werden diese Container als Wohncontainer für die Baustelle beim Landesklinikum *** genutzt. Von den zwanzig Containern werden drei für Lagerzwecke von diversen Werkzeugen und Materialien und laut den Fotos zwei als Sanitärcontainereinheiten verwendet. Die Erschließung der oberen Geschoße erfolgt über eine provisorische Holzstiege mit offenem Stiegenlauf. Als Absturzsicherungen wurden Geländer mit einer Brust-, Mittel- und Fußwehr errichtet. Die Container sowie die Stiege und die Erschließungsgänge im Freibereich wurden direkt auf die teilweise vorhandene Asphaltfläche aufgestellt. Die Einleitung der Fäkalwässer erfolgt über Kunststoffrohre direkt in den Bereich unterhalb eines Schachtdeckels im Freibereich. Die Stromversorgung geschieht über freiliegende Starkstromkabel. Aus den beim Ortsaugenschein angefertigten Lichtbildern ergibt sich, dass teilweise auf den Eingangstüren das Logo „***“ aufscheint. Andere Container tragen die Aufschrift „***“. Sie unterscheiden sich optisch von den Containern mit der Aufschrift „***“. Es kann nicht festgestellt werden, welche Container zu Wohnzwecken bzw. zur Aufbewahrung von Werkzeug oder Material dienen. Laut Aussage von Herrn *** werden die Wohncontainer für die Arbeiter der Firma *** verwendet, die am neuen Landesklinikum in *** Bautätigkeiten durchführt. Betriebliche Tätigkeiten werden in den Containern nicht vorgenommen. Die Container dienen auch nicht für gewerbliche Arbeiten im Auftrag von Herrn ***. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Z 6 NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu beschützen.
Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu beschützen.
Container sind als bauliche Anlage und zwar als Gebäude zu qualifizieren. Bautechnische Kenntnisse sind schon bei der Herstellung der Container erforderlich (VwGH 16.05.2013, 2013/06/0007). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (Hinweis E vom 18. Mai 2004, 2001/10/0235).
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden einer Baubewilligung. Container sind als bauliche Anlage und zwar als Gebäude zu qualifizieren. Bautechnische Kenntnisse sind schon bei der Herstellung der Container erforderlich (VwGH 16.05.2013, 2013/06/0007). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (Hinweis E vom 18. Mai 2004, 2001/10/0235). Unstrittig ist, dass die Aufstellung der Containeranlage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben i. S. des § 14 NÖ BO 1996 darstellt und sie ohne baubehördliche Bewilligung errichtet wurde. Unstrittig ist, dass die Aufstellung der Containeranlage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben i. S. des Paragraph 14, NÖ BO 1996 darstellt und sie ohne baubehördliche Bewilligung errichtet wurde. Aufgrund der bisherigen Erhebungsergebnisse kann nicht beurteilt werden, welche der im Verbund befindlichen Container bewilligungsfähig wären, zumal von der belangten Behörde nicht festgestellt wurde, welche zur Lagerung für Maschinen und Geräte dienen und welche als Wohncontainer genutzt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob die Container, die zur Lagerung von Maschinen und Geräten für die Firma *** verwendet werden, auf Grund ihrer Situierung (im Obergeschoß oder im Erdgeschoß?) bewilligungsfähig wären. Darüber hinaus ist nicht bekannt, ob das in diesen Containern gelagerte Material dem Betrieb der Beschwerdeführer dient oder im Auftrag der Fa. *** gelagert wird. Diesbezüglich wurden von der Gemeinde *** keine entsprechenden Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf erfolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf erfolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann gegenständlich nicht ausgegangen werden, da für die Sachverhaltsermittlung ein weiterer Ortsaugenschein erforderlich sein wird, um zu erheben, welche der zwanzig Container konkret zur Unterbringung von Geräten und Maschinen der Firma *** oder der Firma *** dienen, und welche zum Wohnen von Fremdarbeitern verwendet werden. Gegenständlich besteht somit nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Sachentscheidung und es kann sich auf eine Behebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen. Untermauert wird dies auch durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.November 2002, Zl. 2002/20/0315).Gegenständlich besteht somit nicht die Verpflichtung des Gerichts zur Sachentscheidung und es kann sich auf eine Behebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen. Untermauert wird dies auch durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.November 2002, Zl. 2002/20/0315). Es musste daher der Bescheid aufgehoben werden und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an den Gemeindevorstand zurückverwiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0475
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.