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LVwG-AB-14-0421

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0421 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ: ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt: Mag. Schnabl über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ: ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B und F abgewiesen.Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B und F abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A und B auf die Dauer von 18 Monaten ab Zustellung des Bescheides und dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse F entzogen worden sei. Die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F sei am *** erloschen. Die Verwaltungsbehörde hätte nun zwar von einer theoretischen Prüfung des Beschwerdeführers abgesehen, da keine konkreten Bedenken bestünden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitze. Das Führerscheingesetz sehe hingegen keine Möglichkeit vor, um auch von der praktischen Fahrprüfung im Rahmen der Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzusehen. Vielmehr sei danach eine fachliche Befähigung des Beschwerdeführers durch eine Fahrprüfung, im konkreten Fall eben eingeschränkt auf eine praktische Fahrprüfung, zu erbringen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A und B auf die Dauer von 18 Monaten ab Zustellung des Bescheides und dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse F entzogen worden sei. Die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F sei am *** erloschen. Die Verwaltungsbehörde hätte nun zwar von einer theoretischen Prüfung des Beschwerdeführers abgesehen, da keine konkreten Bedenken bestünden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitze. Das Führerscheingesetz sehe hingegen keine Möglichkeit vor, um auch von der praktischen Fahrprüfung im Rahmen der Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzusehen. Vielmehr sei danach eine fachliche Befähigung des Beschwerdeführers durch eine Fahrprüfung, im konkreten Fall eben eingeschränkt auf eine praktische Fahrprüfung, zu erbringen. Da der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber angegeben hätte, dass er eine praktische Fahrprüfung nicht absolviert hätte und diese auch nicht in Zukunft machen werde, würde der Beschwerdeführer derzeit nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 4 FSG erfüllen und sei der Antrag des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gegenständlichen Klassen abzuweisen gewesen.Da der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber angegeben hätte, dass er eine praktische Fahrprüfung nicht absolviert hätte und diese auch nicht in Zukunft machen werde, würde der Beschwerdeführer derzeit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG erfüllen und sei der Antrag des Beschwerdeführers um Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gegenständlichen Klassen abzuweisen gewesen.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde vom *** beantragt der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass seinem Antrag vom *** auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, B und F stattgegeben werde. Er brachte dazu - dies soweit es das sachliche Vorbringen betrifft - vor, dass es für ihn unverständlich sei, mit 59 Jahren nochmals eine praktische Führerscheinprüfung machen zu müssen. Er sei jahrzehntelang mit dem Auto weltweit berufsbedingt gefahren und hätte weder „sonderlich“ gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, noch Unfälle verursacht oder sei daran beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer fühle sich im gesamten bisherigen Verfahren insbesondere von der Bezirkshauptmannschaft X benachteiligt behandelt, und sei für ihn völlig unverständlich, eben mit 59 Jahren noch „Hütchen fahren“ zu müssen. Der Beschwerdeführer hätte im Frühjahr 1973 die Lenkberechtigung bei seinem erstmaligen Antreten erworben. Er brachte dazu - dies soweit es das sachliche Vorbringen betrifft - vor, dass es für ihn unverständlich sei, mit 59 Jahren nochmals eine praktische Führerscheinprüfung machen zu müssen. Er sei jahrzehntelang mit dem Auto weltweit berufsbedingt gefahren und hätte weder „sonderlich“ gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, noch Unfälle verursacht oder sei daran beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer fühle sich im gesamten bisherigen Verfahren insbesondere von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn benachteiligt behandelt, und sei für ihn völlig unverständlich, eben mit 59 Jahren noch „Hütchen fahren“ zu müssen. Der Beschwerdeführer hätte im Frühjahr 1973 die Lenkberechtigung bei seinem erstmaligen Antreten erworben. Das übrige Beschwerdevorbringen erübrigt sich in teils heftigen Beschimpfungen und Anschuldigungen insbesondere der bisher in diesem Verfahren tätigen Behörden bzw. deren Vertreter.
  7. Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X den gesamten zugrundeliegenden Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***. In diesen Akt wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht genommen.Mit Schreiben vom *** übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den gesamten zugrundeliegenden Akt der Verwaltungsbehörde zur Zl. ***. In diesen Akt wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht genommen.
  8. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B auf die Dauer von 18 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen und ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für dieselbe Dauer ausgesprochen. Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A und B sowie für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungs- und Verbotszeit angeordnet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer ergänzend die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse F bis einschließlich *** entzogen und auch hier als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer ergänzend die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse F bis einschließlich *** entzogen und auch hier als begleitende Maßnahme die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Gegen diese beiden Bescheide wurde vom Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Diesen Vorstellungen wurde von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, Zln. *** und ***, keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen.Gegen diese beiden Bescheide wurde vom Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Diesen Vorstellungen wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom ***, Zln. *** und ***, keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen, wogegen seitens des Beschwerdeführers keine Berufung erhoben wurde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen, wogegen seitens des Beschwerdeführers keine Berufung erhoben wurde. Am *** wurde dem Beschwerdeführer ein Führerschein der tschechischen Republik, gültig bis ***, zur Nr. ***, ED ***, für die Klasse B ausgestellt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, aufgefordert, sich bis spätestens *** amtsärztlich untersuchen zu lassen, da die Behörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen hatte. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, aufgefordert, bis spätestens *** ein psychiatrisches und ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen, nachdem seitens des Amtsarztes auf das diesbezügliche Erfordernis aufmerksam gemacht wurde. Diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer ebenso nicht mit Berufung bekämpft. Am *** wurde dem Beschwerdeführer ein Führerschein der tschechischen Republik, gültig bis ***, zur Nr. ***, ED ***, für die Klasse B ausgestellt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, aufgefordert, sich bis spätestens *** amtsärztlich untersuchen zu lassen, da die Behörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen hatte. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, aufgefordert, bis spätestens *** ein psychiatrisches und ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen, nachdem seitens des Amtsarztes auf das diesbezügliche Erfordernis aufmerksam gemacht wurde. Diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer ebenso nicht mit Berufung bekämpft. Da der Beschwerdeführer eben diesen rechtskräftig aufgetragenen Aufforderungen nicht nachkam, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, das Recht aberkannt, von seinem tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und wurde in einem dem Beschwerdeführer ein Lenkverbot bis zur Vorlage der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** aufgetragenen Gutachten auferlegt. Da der Beschwerdeführer eben diesen rechtskräftig aufgetragenen Aufforderungen nicht nachkam, wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, das Recht aberkannt, von seinem tschechischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und wurde in einem dem Beschwerdeführer ein Lenkverbot bis zur Vorlage der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** aufgetragenen Gutachten auferlegt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Vorstellung erhoben, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben wurde. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Vorstellung erhoben, welchem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, keine Folge gegeben wurde. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom ***, Zl. ***, abgewiesen. Mit Antrag vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F. Das daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft X in Auftrag gegebene amtsärztliche Gutachten vom *** kam zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich entsprechend den Vorschriften im Straßenverkehr zu verhalten und umsichtig und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer daran teilzunehmen. Mit Antrag vom *** beantragte der Beschwerdeführer die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F. Das daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in Auftrag gegebene amtsärztliche Gutachten vom *** kam zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich entsprechend den Vorschriften im Straßenverkehr zu verhalten und umsichtig und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer daran teilzunehmen. Mit Schreiben vom *** teilt die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf die Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B und F erloschen sei. Es werde zwar seitens der Bezirkshauptmannschaft X von einer theoretischen Prüfung im Sinne des § 10 Abs. 4 letzter Satz FSG abgesehen, eine praktische Fahrprüfung sei jedoch zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Befähigung erforderlich. Mit Schreiben vom *** teilt die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf die Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B und F erloschen sei. Es werde zwar seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn von einer theoretischen Prüfung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz FSG abgesehen, eine praktische Fahrprüfung sei jedoch zum Zwecke des Nachweises der fachlichen Befähigung erforderlich. Sowohl im Rahmen persönlicher Vorsprachen des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft X als auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom *** teilte dieser unter anderem der Behörde mit, weder eine praktische Fahrprüfung durchgeführt zu haben noch die Absolvierung einer solchen zu beabsichtigen.Sowohl im Rahmen persönlicher Vorsprachen des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom *** teilte dieser unter anderem der Behörde mit, weder eine praktische Fahrprüfung durchgeführt zu haben noch die Absolvierung einer solchen zu beabsichtigen.
  9. Beweiswürdigung: Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und wurde der Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Tatsächlich strittig ist einzig die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung im beantragten Umfang verpflichtet werden kann, sich einer (weiteren) praktischen Fahrprüfung zu unterziehen, was jedoch ausschließlich eine Rechtsfrage darstellt.
  10. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind von Relevanz: § 3 Abs. 1:Paragraph 3, Absatz eins :

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 5 Abs. 4:Paragraph 5, Absatz 4 :
(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.
(4)Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist. § 10:Paragraph 10 :
(1)Vor der Erteilung der Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Das Gutachten hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.
(2)Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie
(2)Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nur zuzulassen, wenn sie
  1. verkehrszuverlässig sind,
  2. gesundheitlich geeignet sind und
  3. die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben. Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.Ein gesonderter physischer Nachweis über die Absolvierung der theoretischen Ausbildung ist nicht erforderlich. Zur praktischen Fahrprüfung sind Kandidaten nur zuzulassen, wenn sie den Nachweis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und den Nachweis über die Absolvierung der gesamten jeweils erforderlichen Ausbildung in der Fahrschule erbracht haben, wobei diese Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.
(3)Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,
(3)Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt für Bewerber,
  1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
  2. die gemäß Paragraph 119, (in Landwirtschaftsschulen), Paragraph 120, (bei öffentlichen Dienststellen) oder Paragraph 122 a, KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder
  3. die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.
(4)Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
(4)Der Nachweis der in Absatz 2, genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenkberechtigung erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei Personen, deren Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht erloschen ist, von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn
  1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,
  2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und
  3. anzunehmen ist, dass der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzt. Ist die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen oder sind seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung durch Fristablauf oder Verzicht mehr als 18 Monate vergangen und wird die Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die gleiche Klasse beantragt, so hat die Behörde von einer theoretischen Prüfung abzusehen, wenn nicht auf Grund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt. § 11 Abs. 1, 2 und 3:Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3 :
(1)Die Fahrprüfung hat aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen.
(2)Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken
(2)Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse (Paragraph 2, Absatz eins,) abzunehmen und hat sich zu erstrecken 1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermeiden sollen, 2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und 3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:
  1. a)die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beeinträchtigung anderer Straßenbenützer;
  2. b)das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;
  3. c)die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
  4. d)alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);
  5. e)durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;
  6. f)bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E) und F auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen. § 27 Abs. 1 Z 1:Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins :
(1)Eine Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. § 28 Abs. 1:Paragraph 28, Absatz eins :
(1)Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
  1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
  2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
  3. Erwägungen: Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bzw. *** entzogen wurden und ihm seither die Lenkberechtigung für diese Klassen nicht wieder erteilt wurde. Seinem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass er sich nach wie vor mit aller Vehemenz gegen die Rechtmäßigkeit der damals ergangenen Bescheide ausspricht. Da die Entziehung der Lenkberechtigung für die angeführten Klassen jedoch längst in Rechtskraft erwachsen ist, stellt diese Frage freilich keinen Inhalt der Prüfung durch das erkennende Gericht mehr dar.Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F durch die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** bzw. *** entzogen wurden und ihm seither die Lenkberechtigung für diese Klassen nicht wieder erteilt wurde. Seinem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass er sich nach wie vor mit aller Vehemenz gegen die Rechtmäßigkeit der damals ergangenen Bescheide ausspricht. Da die Entziehung der Lenkberechtigung für die angeführten Klassen jedoch längst in Rechtskraft erwachsen ist, stellt diese Frage freilich keinen Inhalt der Prüfung durch das erkennende Gericht mehr dar. Insgesamt besteht sohin kein Zweifel und wird dem seitens des Beschwerdeführers auch nicht entgegengetreten, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Einschreiters für die verfahrensgegenständlichen Klassen einen Zeitraum von 18 Monaten bei weitem überschritten hat. Dies bedeutet sohin, dass gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B und F erloschen ist und eine Wiederausfolgung der Lenkberechtigung auf Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 FSG nicht mehr möglich ist. Insgesamt besteht sohin kein Zweifel und wird dem seitens des Beschwerdeführers auch nicht entgegengetreten, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Einschreiters für die verfahrensgegenständlichen Klassen einen Zeitraum von 18 Monaten bei weitem überschritten hat. Dies bedeutet sohin, dass gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen A, B und F erloschen ist und eine Wiederausfolgung der Lenkberechtigung auf Antrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, , Ziffer eins, FSG nicht mehr möglich ist. Es hat vielmehr die Bestimmung des § 3 Abs. 1 FSG zur Anwendung zu kommen, wonach sohin die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zu prüfen sind, gemäß § 5 Abs. 4 FSG sohin auch, ob der Beschwerdeführer als Antragsteller verkehrszuverlässig ist.Es hat vielmehr die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, FSG zur Anwendung zu kommen, wonach sohin die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung zu prüfen sind, gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FSG sohin auch, ob der Beschwerdeführer als Antragsteller verkehrszuverlässig ist. Von der Verwaltungsbehörde wurde im Rahmen dieser durchzuführenden Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 FSG nicht in Frage gestellt. Das Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG wurde von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens geprüft, welches für den Beschwerdeführer zu einem positiven Ergebnis führte. Somit sind auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 FSG nicht mehr Inhalt der hier vorzunehmenden Prüfung durch das erkennende Gericht. Von der Verwaltungsbehörde wurde im Rahmen dieser durchzuführenden Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 FSG nicht in Frage gestellt. Das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG wurde von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens geprüft, welches für den Beschwerdeführer zu einem positiven Ergebnis führte. Somit sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 FSG nicht mehr Inhalt der hier vorzunehmenden Prüfung durch das erkennende Gericht. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 FSG darf Personen eine Lenkberechtigung nur erteilt werden, wenn diese fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind, dies unter Verweis auf die Bestimmungen der §§ 10 und 11 FSG.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG darf Personen eine Lenkberechtigung nur erteilt werden, wenn diese fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind, dies unter Verweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11 FSG. Aus § 10 Abs. 1 FSG folgt, dass die fachliche Befähigung vom Antragsteller durch eine Fahrprüfung nachzuweisen ist, wobei gemäß § 11 Abs. 1 FSG die Fahrprüfung aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen hat. Aus Paragraph 10, Absatz eins, FSG folgt, dass die fachliche Befähigung vom Antragsteller durch eine Fahrprüfung nachzuweisen ist, wobei gemäß Paragraph 11, Absatz eins, FSG die Fahrprüfung aus einer automationsunterstützten theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen hat. Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 FSG nimmt nun konkret auf jene Personen Bezug, bei denen die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist, sohin ist auch diese Bestimmung auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Konkret ergibt sich aus § 10 Abs. 4 letzter Satz FSG, dass in solchen Fällen, wie auch dem gegenständlichen, die Behörde von einer theoretischen Prüfung absehen kann, wenn nicht aufgrund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt. Von dieser Bestimmung hat die Verwaltungsbehörde zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und wurde er von der verpflichtenden Durchführung einer theoretischen Fahrprüfung befreit.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, FSG nimmt nun konkret auf jene Personen Bezug, bei denen die Lenkberechtigung durch eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist, sohin ist auch diese Bestimmung auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Konkret ergibt sich aus Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz FSG, dass in solchen Fällen, wie auch dem gegenständlichen, die Behörde von einer theoretischen Prüfung absehen kann, wenn nicht aufgrund konkreter Bedenken anzunehmen ist, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichende theoretische Kenntnisse besitzt. Von dieser Bestimmung hat die Verwaltungsbehörde zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht und wurde er von der verpflichtenden Durchführung einer theoretischen Fahrprüfung befreit. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch nun in seiner Beschwerde gegen die zusätzliche Verpflichtung, eine praktische Fahrprüfung (nochmals) durchzuführen. Dazu ist allerdings der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass das hier anzuwendende Führerscheingesetz eine weitere Ausnahme für Personen, die die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung beantragen, welche wegen einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen ist, nicht vorsieht. Selbst wenn sohin der Beschwerdeführer noch ausreichende Fahrkenntnisse besitzt, was auch das erkennende Gericht mangels gegenteilige Beweisergebnisse nicht in Zweifel ziehen kann, ändert dies nichts daran, dass mangels gesetzlicher Grundlage eine derartige weitere Ausnahmeregelung zugunsten des Beschwerdeführers schlicht nicht möglich ist. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 04.07.2002, Zl. 2000/11/0246, ausgesprochen, dass es aus Anlass eines Antrages einer Person, deren Lenkberechtigung erloschen ist, des Nachweises der Voraussetzungen gemäß § 3 FSG bedarf, wozu auch der Nachweis der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen zählt. Wenn der Beschwerdeführer diesen Nachweis der fachlichen Befähigung nicht erbracht hat und nach der Aktenlage auch nicht willens ist, diesen zu erbringen, hat eben die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzuweisen. Daran würde auch eine etwa im Verfahren vorgelegte Bescheinigung einer zwischenzeitig ergänzend erworbenen Fahrpraxis nichts zu ändern vermögen. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 04.07.2002, Zl. 2000/11/0246, ausgesprochen, dass es aus Anlass eines Antrages einer Person, deren Lenkberechtigung erloschen ist, des Nachweises der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, FSG bedarf, wozu auch der Nachweis der fachlichen Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klassen zählt. Wenn der Beschwerdeführer diesen Nachweis der fachlichen Befähigung nicht erbracht hat und nach der Aktenlage auch nicht willens ist, diesen zu erbringen, hat eben die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzuweisen. Daran würde auch eine etwa im Verfahren vorgelegte Bescheinigung einer zwischenzeitig ergänzend erworbenen Fahrpraxis nichts zu ändern vermögen. Im Ergebnis ist somit dem Beschwerdeführer vor Augen zu führen, dass es zum einen nicht mehr möglich ist, inhaltlich rechtskräftige Bescheide einer Überprüfung zu unterziehen, zum anderen aber auch nicht möglich ist, von eindeutigen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur (Wieder)Erteilung einer (erloschenen) Lenkberechtigung abzugehen. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse blieb sohin der Bezirkshauptmannschaft X keine andere Möglichkeit, als den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzuweisen, und kann sohin auch der gegenständlichen Beschwerde aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein. Aufgrund dieser Verfahrensergebnisse blieb sohin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keine andere Möglichkeit, als den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abzuweisen, und kann sohin auch der gegenständlichen Beschwerde aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich Rechtsfragen zu lösen waren. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Vom Beschwerdeführer wurde im Übrigen auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich Rechtsfragen zu lösen waren. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Vom Beschwerdeführer wurde im Übrigen auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0421

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