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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-104-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Die Berufung an die NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ NSchG 2000 stellte bis zum
  2. Dezember 2013 ein ordentliches Rechtsmittel an eine im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung in Naturschutzangelegenheiten anhängigen Berufungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
  5. In der Sache: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** dem Beschwerdeführer die „Herstellung des früheren Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durch Entfernung von ca. 50 m³ Erdaushubmaterial im Ausmaß von 10 m x 15 m mit einer verlaufenden Mächtigkeit von 10 cm – 80 cm (Mittel: 0,4 m), welches bereits einplaniert wurde, bis zum ***“ aufgetragen und stützt sich dabei auf die §§ 6 Z 1 und 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** dem Beschwerdeführer die „Herstellung des früheren Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** durch Entfernung von ca. 50 m³ Erdaushubmaterial im Ausmaß von 10 m x 15 m mit einer verlaufenden Mächtigkeit von 10 cm – 80 cm (Mittel: 0,4 m), welches bereits einplaniert wurde, bis zum ***“ aufgetragen und stützt sich dabei auf die , Paragraphen 6, Ziffer eins und 35 Absatz 2, NÖ NSchG
  6. Die Naturschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer dabei zunächst im Rahmen des Parteiengehörs die forstfachliche Stellungnahme vom *** zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdeführer (unbestrittenerweise) Materialien vom Lagerplatz auf dem Grundstück Nr. *** entfernte. Dies teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom *** durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit, wobei er nach dem Inhalt dieser Mitteilung davon auszugehen schien, sämtliches von der Behörde beanstandetes Material von dem in Rede stehenden Grundstück entfernt zu haben. Aus Anlass einer weiteren forstfachlichen Stellungnahme vom *** und eines Aktenvermerkes des zuständigen Oberförsters vom *** erließ die BH X sodann unmittelbar den bekämpften Bescheid, und zwar ohne im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhalt (die Entfernung von Material vom Grundstück Nr. *** und die Mitteilung des Beschwerdeführers, sämtliches beanstandetes Material entfernt zu haben) ein ausreichendes ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt bzw. im Hinblick auf den veränderten Sachverhalt das Parteiengehör gewahrt zu haben. Aus Anlass einer weiteren forstfachlichen Stellungnahme vom *** und eines Aktenvermerkes des zuständigen Oberförsters vom *** erließ die BH römisch zehn sodann unmittelbar den bekämpften Bescheid, und zwar ohne im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Sachverhalt (die Entfernung von Material vom Grundstück Nr. *** und die Mitteilung des Beschwerdeführers, sämtliches beanstandetes Material entfernt zu haben) ein ausreichendes ergänzendes Ermittlungsverfahren geführt bzw. im Hinblick auf den veränderten Sachverhalt das Parteiengehör gewahrt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, das im Bescheid angeführte Erdaushubmaterial weder auf das in Rede stehende Grundstück verbracht, noch dieses dort einplaniert zu haben und beruft sich dabei auf einen gemeinsamen Begehungstermin mit Verantwortlichen der Österreichische Bundesforste AG am ***, wonach das Grundstück nach Abtransport des zwischengelagerten Materials vom Beschwerdeführer so hinterlassen worden sei, wie es diesem zugeteilt worden sei. Um dem Beschwerdeführer als Verursacher der auf dem Grundstück Nr. *** verbleibenden einplanierten Erdlagerungen einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erteilen zu können, hätte es die Behörde nicht bei der Feststellung (durch den zuständigen Bezirksforsttechniker bzw. die Bezirksförster) bewenden lassen dürfen, dass sich auf dem Grundstück (noch) nicht dorthin gehöriges, einplaniertes Material im Ausmaß einer bestimmten Kubatur befindet, sondern im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung (einschließlich Parteiengehör) vor Bescheiderlassung zu prüfen gehabt, ob auch dieses, nach durchgeführtem Abtransport durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück verbleibende und einplanierte Material dem Beschwerdeführer als Verursacher zuzurechnen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme im vorliegenden Fall aus naturschutzbehördlicher Sicht ein Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 in Betracht, da gemäß der genannten Gesetzesbestimmung von der Behörde der Auftrag zu erteilen ist, den früheren Zustand wieder herzustellen, und sich die Frage nach dem früheren Zustand im Sinne des Gesetzes auf die Beschaffenheit (im vorliegenden Fall des Grundstückes) vor dem Eingriff durch den im Bescheid Verpflichteten bezieht. Die Behörde hätte daher vor Bescheiderlassung im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen gehabt, ob auch die auf dem Grundstück verbleibende, einplanierte Erdmenge vom Beschwerdeführer dorthin verbracht wurde und ihm daher zuzurechnen ist.Der Beschwerdeführer bringt vor, das im Bescheid angeführte Erdaushubmaterial weder auf das in Rede stehende Grundstück verbracht, noch dieses dort einplaniert zu haben und beruft sich dabei auf einen gemeinsamen Begehungstermin mit Verantwortlichen der Österreichische Bundesforste AG am ***, wonach das Grundstück nach Abtransport des zwischengelagerten Materials vom Beschwerdeführer so hinterlassen worden sei, wie es diesem zugeteilt worden sei. Um dem Beschwerdeführer als Verursacher der auf dem Grundstück Nr. *** verbleibenden einplanierten Erdlagerungen einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 erteilen zu können, hätte es die Behörde nicht bei der Feststellung (durch den zuständigen Bezirksforsttechniker bzw. die Bezirksförster) bewenden lassen dürfen, dass sich auf dem Grundstück (noch) nicht dorthin gehöriges, einplaniertes Material im Ausmaß einer bestimmten Kubatur befindet, sondern im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung (einschließlich Parteiengehör) vor Bescheiderlassung zu prüfen gehabt, ob auch dieses, nach durchgeführtem Abtransport durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück verbleibende und einplanierte Material dem Beschwerdeführer als Verursacher zuzurechnen ist. Nur unter dieser Voraussetzung käme im vorliegenden Fall aus naturschutzbehördlicher Sicht ein Auftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 in Betracht, da gemäß der genannten Gesetzesbestimmung von der Behörde der Auftrag zu erteilen ist, den früheren Zustand wieder herzustellen, und sich die Frage nach dem früheren Zustand im Sinne des Gesetzes auf die Beschaffenheit (im vorliegenden Fall des Grundstückes) vor dem Eingriff durch den im Bescheid Verpflichteten bezieht. Die Behörde hätte daher vor Bescheiderlassung im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens zu prüfen gehabt, ob auch die auf dem Grundstück verbleibende, einplanierte Erdmenge vom Beschwerdeführer dorthin verbracht wurde und ihm daher zuzurechnen ist. Da die Behörde daher zusammengefasst keine für die Erlassung der bekämpften Entscheidung relevante Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Da die Behörde daher zusammengefasst keine für die Erlassung der bekämpften Entscheidung relevante Feststellungen getroffen und damit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, sieht sich das Verwaltungsgericht veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen , (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Im Sinne des Gesetzes liegt es nicht, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Behörde den bekämpften Bescheid zwar auf § 6 Z 1 NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 leg.cit. gestützt, sich aber, soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, nicht mit der Abfalleigenschaft des in Rede stehenden Materials auseinandergesetzt hat, sodass im fortgesetzten Verfahren auch diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein werden.Ergänzend ist zu bemerken, dass die Behörde den bekämpften Bescheid zwar auf Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 2, leg.cit. gestützt, sich aber, soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, nicht mit der Abfalleigenschaft des in Rede stehenden Materials auseinandergesetzt hat, sodass im fortgesetzten Verfahren auch diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV. Zur Zulässigkeit der Revision:römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Kassationsregel des § 28 Abs. 3 VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Da zur Kassationsregel des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.104.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.