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LVwG-MD-13-0055

Obsah (15)§ 50§ 52§ 59§ 25aArt. 133§ 64Art. 151§ 111§ 2§ 13a§ 12§ 13§ 13b§ 8§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.04.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-13-0055 TextIM NAMEN DER REPUBLIK! Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

§ 52Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 40,-- festgesetzt.

Paragraph 52, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens mit € 40,-- festgesetzt.

§ 59Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz (insgesamt € 260,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag und die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster und zweiter Instanz (insgesamt € 260,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben es als verantwortlich Beauftragter der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche im Standort ***, *** ein Automatencasino betreib, nicht dafür Sorge getragen hat, dass – laut vorliegender Anzeige – am *** zwischen 21:00 und 21:10 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden. Es wurde nicht dafür Sorge getragen, dass in den Räumlichkeiten des oben angeführten Standortes, welche von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren ist, nicht geraucht werden durfte.Es wurde nicht dafür Sorge getragen, dass in den Räumlichkeiten des oben angeführten Standortes, welche von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher als öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist, nicht geraucht werden durfte. Im gesamten Spielbereich des Lokals an o.a. Standort werden – laut vorliegender Anzeige – hunderte silberfarbene Behältnisse aus Metall aufgestellt, die als Aschenbecher dienten. Die meisten dieser Aschenbecher waren in er “Geldlade“ der Spielautomaten platziert, einige waren neben den Spielterminals aufgestellt. Zahlreiche Personen haben geraucht und die o.a. Behältnisse als Aschenbecher benutzt. In vielen dieser “Aschenbecher“ waren auch Zigarettenstummel zu sehen. Das Personal hat eindeutig die rauchenden Gäste wahrgenommen, diese aber nicht vom Rauchen abgehalten. Auch im “Wettbüro“ im 1. Stock, das räumlich nicht vom übrigen Spielbereich abgetrennt ist, waren Behältnisse (Porzellanschalen mit Sand gefüllt) aufgesetllt, die als Aschenbecher von rauchenden Gästen benutzt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §14 Abs. 4 iVm §13 Abs. 1 und 2 iVm §13c Abs. 1 Z.2 und Abs. 2 Z.3 Tabakgesetz§14 Absatz 4, in Verbindung mit §13 Absatz eins und 2 in Verbindung mit §13c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 200,00 33 Stunden § 14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 200,00 33 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 des

Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 20,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Berufung erheben, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Straferkenntnisses bei uns einzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ist ausgeführt: „Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, binnen offener Frist an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nachstehende„Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, binnen offener Frist an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nachstehende B e r u f u n g:

  1. MAßGEBLICHER SACHVERHALT Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde mir eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 und 2 iVm§13c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z.3 des Tabakgesetzes, BGBI. Nr.431/1995 idgF (in Folge: TabakG) zur Last gelegt und vorgeworfen, dass die von mir als verantwortlichem Beauftragten vertretene Gesellschaft, welche im Standort ***, ***, ein Automatencasino betreibt, gegen Obliegenheiten des TabakG verstoßen habe.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde mir eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 iVm§13c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, des Tabakgesetzes, BGBI. Nr.431 aus 1995, idgF (in Folge: TabakG) zur Last gelegt und vorgeworfen, dass die von mir als verantwortlichem Beauftragten vertretene Gesellschaft, welche im Standort ***, ***, ein Automatencasino betreibt, gegen Obliegenheiten des TabakG verstoßen habe. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde über mich eine Strafe in Höhe von EUR 200 zuzüglich der Kosten des Strafverfahrens.
  2. BERUFUNGSGRÜNDE Rechtswidrigkeit des Inhalts Ich verweise auf§ 1 Ziff. 11 TabakG wonach der „öffentliche Ort“ definiert wird als jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. Die vorstehende Definition des „öffentlichen Ortes“ trifft aus meiner Sicht auf das verfahrensgegenständliche Lokal gerade nicht zu, da dieses nur von einem von vornherein beschränkten Adressatenkreis betreten werden kann. Der Zutritt zum Lokal ist nur Personen, die das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, gestattet. Jugendliche haben keinen Zutritt. Unser Personal ist angewiesen, Alterskontrollen lückenlos durchzuführen und diese Zutrittsbeschränkung ohne Ausnahme umzusetzen. Es ist daher nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - von einem öffentlichen Ort auszugehen, da der Zutritt auf einen bestimmten Personenkreis, nämlich ausschließlich auf Personen, die das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben, von vornherein beschränkt wird. Da unser Lokal aufgrund der beschriebenen Zutrittsbeschränkung nicht als öffentlicher Ort im Sinn des § 1 Z 11 Tabakgesetz zu qualifizieren ist, sind die Tatbestandsmerkmale für eine Verletzung des Tabakgesetzes im Hinblick auf §14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13c iVm § 13 Abs. 1 TabakG nicht erfüllt.Da unser Lokal aufgrund der beschriebenen Zutrittsbeschränkung nicht als öffentlicher Ort im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist, sind die Tatbestandsmerkmale für eine Verletzung des Tabakgesetzes im Hinblick auf §14 Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, TabakG nicht erfüllt. Das gegenständliche Straferkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet. Darüber hinaus möchte ich Sie darüber informieren, dass umfangreiche Umbauarbeiten in Planung sind, wobei wir den Wünschen unserer Gäste Rechnung tragen wollen und gleichzeitig besonderes Augenmerk darauf legen, dass alle Änderungen einen ordnungsgemäßen, sämtlichen gesetzlichen Grundlagen entsprechenden Betrieb des Standortes gewährleisten.
  3. ANTRAG Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das Straferkenntnis der belangten Behörde unrichtig ist. Ich stelle sohin den A n t r a g, auf Einstellung des Verfahrens.“ Es wird festgestellt:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und ist die Beschwerde als Berufung zu behandeln.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und ist die Beschwerde als Berufung zu behandeln. Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach der Sach- und Rechtslage – Verwaltungsstrafrecht – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – Günstigkeitsprinzip § 1 Abs. 2 VStG – ist auf den Tatzeitpunkt abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach der Sach- und Rechtslage – Verwaltungsstrafrecht – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes – Günstigkeitsprinzip Paragraph eins, Absatz 2, VStG – ist auf den Tatzeitpunkt abzustellen. Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant: § 1 Tabakgesetz:Paragraph eins, Tabakgesetz: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. "Tabakerzeugnis" jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
  2. "Inverkehrbringen" das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
  3. "Nikotin" das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
  4. "Packung" die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
  5. "Kondensat (Teer)" das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
  6. "Verbraucher" jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
  7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
  8. "Feinschnitt" Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
  9. "Inhaltsstoff" jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
  10. "vermarkten" die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
  11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13 Tabakgesetz:Paragraph 13, Tabakgesetz:

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a Tabakgesetz:Paragraph 13 a, Tabakgesetz:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O. 3. der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
  3. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  3. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  4. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  5. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13b Tabakgesetz:Paragraph 13 b, Tabakgesetz:
(1)Rauchverbote

den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(1)Rauchverbote

den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises

Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises

Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3)Die Rauchverbotshinweise

Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole

Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(3)Die Rauchverbotshinweise

Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole

Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4)In Betrieben

§ 13aAbs.

1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(4)In Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen. 13c Tabakgesetz:
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12,1.

Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13, 2.

Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1, 3. Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird; 1. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  3. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7. der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz:Paragraph 14, Tabakgesetz:

(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
  2. Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.) 1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  3. gegen die Meldepflicht

§ 8verstößt oder 2.

gegen die Meldepflicht

Paragraph 8, verstößt oder

  1. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
  2. entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

§ 13bAbs.

1 bis 4 oder einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18 Tabakgesetz:Paragraph 18, Tabakgesetz:

(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew

O, 1. Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O sowie2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O 3. Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer

§ 13bAbs.

5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer

Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7)Voraussetzungen

Abs. 6 sind:

(7)Voraussetzungen

Absatz 6, sind:

  1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  2. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  3. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
  4. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
  5. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, den stichhaltigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben in der letztlich zur Bestrafung geführt habenden und dem Strafakt erster Instanz einliegenden Anzeige, zumal auch der zur Anzeige gebrachte (objektive) Sachverhalt betreffend die Gestattung des Rauchens bzw. des tatsächlichen Rauchens in keiner Lage des Verfahrens hinsichtlich der Anlastungen, für die Einhaltung des Rauchverbotes nicht Sorge getragen zu haben, und der Feststellung des tatsächlichen Rauchens, bestritten wurde, sieht das erkennende Gericht die inkriminierte Tatbildverwirklichung in objektiver Hinsicht als erwiesen an. Als notorisch sieht das erkennende Gericht wegen der Vielzahl der bereits anhängig gewesenen Verfahren (beim UVS NÖ) die nachgewiesene, geprüfte und rechtswirksame Bestellung des Beschwerdeführers für den betreffenden Rechtsbereich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, dies in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, an und wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit in keiner Lage des Verfahrens jemals als Beschwerdepunkt beanstandet und damit in Zweifel gezogen .Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weist in verbaler Umschreibung jene Tatbestandsmerkmale auf, die für eine Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens hinsichtlich einer Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz - und damit für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm- erforderlich sind. Nach dem unbedenklichen Akteninhalt, den stichhaltigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben in der letztlich zur Bestrafung geführt habenden und dem Strafakt erster Instanz einliegenden Anzeige, zumal auch der zur Anzeige gebrachte (objektive) Sachverhalt betreffend die Gestattung des Rauchens bzw. des tatsächlichen Rauchens in keiner Lage des Verfahrens hinsichtlich der Anlastungen, für die Einhaltung des Rauchverbotes nicht Sorge getragen zu haben, und der Feststellung des tatsächlichen Rauchens, bestritten wurde, sieht das erkennende Gericht die inkriminierte Tatbildverwirklichung in objektiver Hinsicht als erwiesen an. Als notorisch sieht das erkennende Gericht wegen der Vielzahl der bereits anhängig gewesenen Verfahren (beim UVS NÖ) die nachgewiesene, geprüfte und rechtswirksame Bestellung des Beschwerdeführers für den betreffenden Rechtsbereich als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, dies in räumlicher und zeitlicher Hinsicht, an und wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit in keiner Lage des Verfahrens jemals als Beschwerdepunkt beanstandet und damit in Zweifel gezogen .Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weist in verbaler Umschreibung jene Tatbestandsmerkmale auf, die für eine Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens hinsichtlich einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz - und damit für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm- erforderlich sind. Unbestritten und als notorisch wird angesehen, dass die juristische Person, als deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, Inhaberin der mit „ Casino“ bezeichneten Räumlichkeit, die dahingehend konkretisiert wurde, dass diese, wenn dies vom Beschwerdeführer auch anders gesehen wird, als öffentlich zugänglich iS von § 1 Z 11 Tabakgesetz umschrieben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof nahm mehrfach Bezug auf die Auslegung der Begriffe „Inhaber“ und „Betreiber“ und hat dazu festgestellt, dass unter dem Begriff „Inhaber“ diejenige Person zu verstehen ist, welche die Sachherrschaft über eine Sache hat und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber, was nie in Abrede gestellt wurde. Die Strafbehörde ist nicht zu Unrecht, indem sie – was nie in Abrede gestellt wurde – den Casinobetrieb hinsichtlich des näher angeführten Spielbereichs und des, ohne räumliche Trennung, im ersten Stock, eingerichteten Wettbüros als Räumlichkeit öffentlichen Ortes iS § 1 Z 11 Tabakgesetz einstufte und hinsichtlich der Unterlassung zu einer Übertretung nach § 13c Abs. 2 Z 3 leg. cit, vgl. dazu die Ausführungen VwGH 2011/11/0125, Zl 2011/11/012 gelangte, wie sie nicht zu Unrecht damit zu einer Innehabung von einem Raum öffentlichen Ortes im Sinne von § 13 Tabakgesetz gelangte. Selbst bei einer gleichzeitigen Ausübung des Gastgewerbes in dem näher beschriebenen Spielbereich - ohne räumlicher Trennung - käme damit die Regelungen des § 13a Tabakgesetz nicht zum Tragen, weil sich die näher umschriebene Räumlichkeit nicht als Betrieb iS des 13a Tabakgesetz qualifizieren lässt. Durch die Tatumschreibung ist hinreichend klargestellt, dass ein Obliegenheitsverstoß im – amtsbekannt – getrennten Restaurantbereich nicht geahndet wurde.Unbestritten und als notorisch wird angesehen, dass die juristische Person, als deren Verantwortlicher der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, Inhaberin der mit „ Casino“ bezeichneten Räumlichkeit, die dahingehend konkretisiert wurde, dass diese, wenn dies vom Beschwerdeführer auch anders gesehen wird, als öffentlich zugänglich iS von Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz umschrieben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof nahm mehrfach Bezug auf die Auslegung der Begriffe „Inhaber“ und „Betreiber“ und hat dazu festgestellt, dass unter dem Begriff „Inhaber“ diejenige Person zu verstehen ist, welche die Sachherrschaft über eine Sache hat und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber, was nie in Abrede gestellt wurde. Die Strafbehörde ist nicht zu Unrecht, indem sie – was nie in Abrede gestellt wurde – den Casinobetrieb hinsichtlich des näher angeführten Spielbereichs und des, ohne räumliche Trennung, im ersten Stock, eingerichteten Wettbüros als Räumlichkeit öffentlichen Ortes iS Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz einstufte und hinsichtlich der Unterlassung zu einer Übertretung nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit, vergleiche , dazu die Ausführungen VwGH 2011/11/0125, Zl 2011/11/012 gelangte, wie sie nicht zu Unrecht damit zu einer Innehabung von einem Raum öffentlichen Ortes im Sinne von Paragraph 13, Tabakgesetz gelangte. Selbst bei einer gleichzeitigen Ausübung des Gastgewerbes in dem näher beschriebenen Spielbereich - ohne räumlicher Trennung - käme damit die Regelungen des Paragraph 13 a, Tabakgesetz nicht zum Tragen, weil sich die näher umschriebene Räumlichkeit nicht als Betrieb iS des 13a Tabakgesetz qualifizieren lässt. Durch die Tatumschreibung ist hinreichend klargestellt, dass ein Obliegenheitsverstoß im – amtsbekannt – getrennten Restaurantbereich nicht geahndet wurde. Dass im gegenständlichen Fall bezüglich des inkriminierten Verhaltens eine zulässige Ausnahme vom grundsätzlich ex lege in Räumen öffentlicher Orte geltenden Rauchverbotes vorgelegen wäre, sohin eine solche nach § 13 Abs. 2 Tabakgesetz, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet, wie er mit dem Rechtsmittelvorbringen eines alterslimitierten und diesbezüglich kontrollierten Zutrittes, wenn auch diesem Vorbringen durch die erkennende Behörde nicht entgegengetreten wird, zumal diesbezüglich von gesetzlichen Pflichten auszugehen ist, Unrichtigkeiten in der Qualifikation der Räumlichkeit, des amtsbekannt – hunderte Spielautomaten- umfassenden Casinobetriebes als „öffentlicher Ort“ nicht aufzuzeigen vermochte. Eine Zutrittsbeschränkung hinsichtlich des Alters (vgl. dazu VwGH 2011/11/0215) vermag an der Qualifikation der allgemeinen Berechtigung zum Betreten von Orten und Räumlichkeiten solcher Orte durch jeden, der in die Altersgruppe fällt, keine Änderung herbeizuführen, ist damit eine Einschränkung (vgl. dazu auch VfGH) auf einen – im vorhinein - bestimmten individuellen Personenkreis nicht gegeben.Dass im gegenständlichen Fall bezüglich des inkriminierten Verhaltens eine zulässige Ausnahme vom grundsätzlich ex lege in Räumen öffentlicher Orte geltenden Rauchverbotes vorgelegen wäre, sohin eine solche nach Paragraph 13, Absatz 2, Tabakgesetz, wurde vom Berufungswerber nicht behauptet, wie er mit dem Rechtsmittelvorbringen eines alterslimitierten und diesbezüglich kontrollierten Zutrittes, wenn auch diesem Vorbringen durch die erkennende Behörde nicht entgegengetreten wird, zumal diesbezüglich von gesetzlichen Pflichten auszugehen ist, Unrichtigkeiten in der Qualifikation der Räumlichkeit, des amtsbekannt – hunderte Spielautomaten- umfassenden Casinobetriebes als „öffentlicher Ort“ nicht aufzuzeigen vermochte. Eine Zutrittsbeschränkung hinsichtlich des Alters vergleiche dazu VwGH 2011/11/0215) vermag an der Qualifikation der allgemeinen Berechtigung zum Betreten von Orten und Räumlichkeiten solcher Orte durch jeden, der in die Altersgruppe fällt, keine Änderung herbeizuführen, ist damit eine Einschränkung vergleiche , dazu auch VfGH) auf einen – im vorhinein - bestimmten individuellen Personenkreis nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen auch nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihm zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Insbesondere vermochte er damit nicht das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums aufzuzeigen, zumal er bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt, die einem –Durchschnittsbetrachtung– für einen derartigen Rechtsbereich bestellten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen zuzumuten ist, dies etwa durch Nachschau in den Gesetzesmaterialien bzw. durch Einholung von Erkundigungen bei den mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Stellen und Behörden, auf einfache Weise in Erfahrung bringen hätte können, dass der gegenständliche Betrieb und damit die Kundenräumlichkeiten unter die Bestimmungen des Tabakgesetzes, weil als öffentlicher Ort einzustufen, fällt. Auch sonst waren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründen zu erkennen. Es ist von fährlässiger Tatbegehung, welche Verschuldensform für die Begehung des gegenständlichen Ungehorsamsdeliktes ausreicht, auszugehen. Zur Strafbemessung: § 19 VStG bestimmt:Paragraph 19, VStG bestimmt:

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 VStG bestimmt:Paragraph 45, VStG bestimmt:
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Die Strafdrohung dient dem Schutz der Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes und dem Nichtraucherschutz in Räumen öffentlichen Ortes. Da von einer Tatbildverwirklichung in angelasteter Form auszugehen ist, ist es zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des mit der Strafdrohung verbundenen Rechtsgutes gekommen und ist auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Vielzahl der rauchenden Gäste nicht als unbedeutend einzustufen. Unter Einbeziehung dieser Erwägungen, der zutreffenden Ausführungen der Strafbehörde erster Instanz zum Vorliegen von Strafmilderungsgründen, dass keine besonderen Straferschwerungsgründe zu berücksichtigen waren, des Ausmaß des Verschuldens und selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, als diese im Verfahren erster Instanz eingeschätzt wurden, vertritt die erkennende Behörde die Auffassung, dass die durch die Strafbehörde erster Instanz festgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe der Schuld- und Tatangemessenheit entsprechen. Die Strafen sind neben spezialpräventiven Gründen, dies um den Berufungswerber in Hinkunft zur genaueren Beachtung die Bestimmungen des Tabakgesetzes zu veranlassen, insbesondere notwendig um potentielle Täter von der Begehung gleicher oder ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und wären noch niedrigere Strafen hierfür nicht geeignet. Da das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig einzustufen war bzw. die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht als unbedeutend, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 45 Abs. 1, letzter Absatz, VStG vor. Da das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig einzustufen war bzw. die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht als unbedeutend, lagen nicht die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins,, letzter Absatz, VStG vor. Da ein Verhandlungsantrag – trotz Hinweises im angefochtenen Bescheid – nicht gestellt wurde, in der als Berufung zu behandelnde Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, im angefochtene Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, wie Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Chata der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 dem Recht auf Gehör in Strafsachen im gegenständlichen Fall nicht entgegenstand, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.Da ein Verhandlungsantrag – trotz Hinweises im angefochtenen Bescheid – nicht gestellt wurde, in der als Berufung zu behandelnde Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, im angefochtene Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, wie Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Chata der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 dem Recht auf Gehör in Strafsachen im gegenständlichen Fall nicht entgegenstand, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Jedenfalls liegen keine solche Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Jedenfalls liegen keine solche Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0055

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.