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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlLVwG-WU-14-0021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom ***, ***, wurde Frau *** zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 11:24 Uhr Ort: Gemeindegebiet von ***, auf der *** nächst der Onr. ***, in Fahrtrichtung Norden Tatbeschreibung: Das Kraftfahrzeug bei Schneefall ohne Einschalten der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten gelenkt, wodurch die Erkennbarkeit des Fahrzeuges und das richtige Abschätzen seiner Breite sowie die ausreichende Beleuchtung der Straße nicht mehr gegeben war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 99 Abs. 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967“Paragraph 99, Absatz eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967“ Gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe macht die Beschuldigte anwaltlich vertreten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass das Fahrzeug über Taglicht verfügte und somit automatische Lichtsensoren. Auch sei im Stadtgebiet keineswegs die Straßenbeleuchtung eingeschaltet gewesen und handle es sich im Gegenstand um eine Rechtsfrage, indem Schneefall nicht Anknüpfungsmoment für die Vorschreibung von Scheinwerfern und Leuchten sei. Mit diesem Vorbringen befindet sich die Rechtsmittelwerberin im Recht: Der von der Bezirkshauptmannschaft auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides angegebene § 99 Abs. 1 KFG 1967 knüpft die Verwendung vorgeschriebener Scheinwerfer und Leuchten an die Komponenten Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert.Der von der Bezirkshauptmannschaft auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides angegebene Paragraph 99, Absatz eins, KFG 1967 knüpft die Verwendung vorgeschriebener Scheinwerfer und Leuchten an die Komponenten Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert. Dass Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder sonstige Erfordernisse seitens der Witterung bestanden hätten, wird im Gegenstand seitens der Bezirkshauptmannschaft durch die Anführung des Merkmales „bei Schneefall“ nicht dargetan. – Es fehlt an einer hinreichenden Tatanlastung im Sinne des § 44a VStG.Dass Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder sonstige Erfordernisse seitens der Witterung bestanden hätten, wird im Gegenstand seitens der Bezirkshauptmannschaft durch die Anführung des Merkmales „bei Schneefall“ nicht dargetan. – Es fehlt an einer hinreichenden Tatanlastung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG. Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass § 99 Abs. 5 KFG bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen die Vorschreibung von Abblendlicht, Nebellicht oder beiden gemeinsam vorschreibt. Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass Paragraph 99, Absatz 5, KFG bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen die Vorschreibung von Abblendlicht, Nebellicht oder beiden gemeinsam vorschreibt. So wird auch in keiner Weise dargetan, dass etwa eine Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden hätte, sodass das Tatgeschehen zwar nicht dem § 99 Abs. 1 sondern dem § 99 Abs. 5 KFG 1967 zu unterstellen sein könnte. So wird auch in keiner Weise dargetan, dass etwa eine Sichtbehinderung durch Schneefall bestanden hätte, sodass das Tatgeschehen zwar nicht dem Paragraph 99, Absatz eins, sondern dem Paragraph 99, Absatz 5, KFG 1967 zu unterstellen sein könnte. Hinsichtlich Anführung der rechtlichen Grundlagen mit § 99 Abs. 1 / § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist noch anzumerken, dass in dieser Auflistung die Gesetzesbestimmung des § 102 KFG 1967 fehlt, indem etwa die Lenkereigenschaft ein weiteres wesentliches Konkretisierungsmerkmal darstellt. Hinsichtlich Anführung der rechtlichen Grundlagen mit Paragraph 99, Absatz eins, / Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 ist noch anzumerken, dass in dieser Auflistung die Gesetzesbestimmung des Paragraph 102, KFG 1967 fehlt, indem etwa die Lenkereigenschaft ein weiteres wesentliches Konkretisierungsmerkmal darstellt. So stellt § 44a VStG das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass vor allem auch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird bzw. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (VwGH 21.10.1992, 92/02/0140).So stellt Paragraph 44 a, VStG das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass vor allem auch die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird bzw. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (VwGH 21.10.1992, 92/02/0140). Da das gegenständliche Straferkenntnis den wesentlichen Anlastungsmerkmalen im Sinne des § 44a VStG nicht gerecht wird und bezogen auf den Tatzeitpunkt zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich spruchgemäß mit Stattgebung des Rechtsmittels und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.Da das gegenständliche Straferkenntnis den wesentlichen Anlastungsmerkmalen im Sinne des Paragraph 44 a, VStG nicht gerecht wird und bezogen auf den Tatzeitpunkt zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich spruchgemäß mit Stattgebung des Rechtsmittels und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.14.0021

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.