← Österreich

LVwG-AB-13-0327

Obsah (15)Art 133§ 37§ 62Artikel 151§ 15§ 100Art. 130§ 17§ 24a§ 2§ 77§ 3§ 55§ 366§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0327 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

, Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) § 62 Abs 2a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 62, Absatz 2 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde die sofortige Schließung der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und **, KG ***, von der *** betriebenen Deponie verfügt. Es wurde angeordnet, dass keine neuen Abfälle zugeführt werden dürfen. Gestützt wurde die Entscheidung der Verwaltungsbehörde insbesondere auf die Ergebnisse der am *** stattgefundenen kommissionellen Verhandlung. Es hätte aufgrund der bei dieser Amtshandlung vorliegenden Tagbaugrundrisse des verantwortlichen Markscheiders *** vom *** die Kubatur des auf dem Grundstück Nr *** (annähernd vollflächig) und im südlichen Bereich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** abgelagerten Bodenaushubmaterials mit ca. 200.000 m³ abgeschätzt werden können. Eine Genehmigung der Behörde für die Deponie

§ 37

Abs 1 AWG 2002 liege im gegenständlichen Fall nicht vor und hätte von der Behörde

§ 62

Abs 2a leg cit ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig verfügt werden müssen, weil offenkundig sei, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben werde.Eine Genehmigung der Behörde für die Deponie

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 liege im gegenständlichen Fall nicht vor und hätte von der Behörde

Paragraph 62, Absatz 2 a, leg cit ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes bescheidmäßig verfügt werden müssen, weil offenkundig sei, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben werde.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer rechtzeitig durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin dagegen erhobenen Berufung vom *** bekämpfte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Bescheid in seinem vollen Umfang und brachte ua vor, dass § 62 Abs 2a AWG den Betrieb einer Anlage voraussetze, seit geraumer Zeit aber keine Wiederverfüllung mehr vorgenommen werde. In ihrer rechtzeitig durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin dagegen erhobenen Berufung vom *** bekämpfte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Bescheid in seinem vollen Umfang und brachte ua vor, dass Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG den Betrieb einer Anlage voraussetze, seit geraumer Zeit aber keine Wiederverfüllung mehr vorgenommen werde. Weiters wurde vorgebracht, dass Abfall im subjektiven Sinn gegenständlich nicht vorliege, weil keine Entledigungsabsicht bestanden hätte. Es gehe nämlich um die Rekultivierung von Schotterabbaufelder und nicht darum, Eigentum und Besitz an Sachen aufzugeben. Es liege keine Abfallbehandlungsanlage vor, weil bei einer Anlage ein Minimum an technischem Substrat vorhanden sein müsste. Die bloße Ablagerung (ohne entsprechendes Verfahren) erfülle nicht den Begriff der Abfallbehandlung. Auch werde im gegenständlichen Fall durch Rekultivierungsmaßnahmen der Rohstoff Schotter durch Erdaushub substituiert, um die Erdoberfläche wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Bereits deshalb würde auch eine vormals bestandene Abfalleigenschaft nach § 5 Abs 1 AWG wieder verloren gegangen sein. Das AWG unterscheide auch begrifflich zwischen Deponien und Behandlungsanlagen, und trage daher § 62 Abs 2 AWG eine Deponieschließung nicht.Auch werde im gegenständlichen Fall durch Rekultivierungsmaßnahmen der Rohstoff Schotter durch Erdaushub substituiert, um die Erdoberfläche wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Bereits deshalb würde auch eine vormals bestandene Abfalleigenschaft nach Paragraph 5, Absatz eins, AWG wieder verloren gegangen sein. Das AWG unterscheide auch begrifflich zwischen Deponien und Behandlungsanlagen, und trage daher Paragraph 62, Absatz 2, AWG eine Deponieschließung nicht.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Artikel 151

Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. Über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, bei welcher Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und des Zeugen ***, sowie Einholung eines Gutachtens des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0327 und LVwG-AB-13-0328

§ 15

NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt.Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges wurde die öffentliche mündliche Verhandlung in den Verfahren LVwG-AB-13-0327 und LVwG-AB-13-0328

, Paragraph 15, NÖ LVGG gemeinsam durchgeführt. Verlesen wurden der Akt des Landeshauptmannes von NÖ, ***, die Akten der Bezirkshauptmannschaft X *** und ***, sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0327 und LVwG-AB-13-

  1. Verlesen wurden der Akt des Landeshauptmannes von NÖ, ***, die Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** und ***, sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-13-0327 und LVwG-AB-13-
  2. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** die naturschutz-behördliche Bewilligung für die Durchführung einer Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, bis 180 müA erteilt. Gleichzeitig wurde die Anzeige für die Durchführung einer Wiederverfüllung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zur Kenntnis genommen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der *** die naturschutz-behördliche Bewilligung für die Durchführung einer Trockenbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, bis 180 müA erteilt. Gleichzeitig wurde die Anzeige für die Durchführung einer Wiederverfüllung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zur Kenntnis genommen. Ausgehend von den Angaben im technischen Bericht „Änderung des Gewinnungs-betriebsplanes für den Schotterabbau „***“ vom *** von ***“, wonach für die Abbauabschnitte 1 bis 4 ein Flächenbedarf von ca. 93.115 m² angeführt ist, errechnet sich aus der im ursprünglichen Projekt vorgesehenen Abbautiefe von max. 7 m eine naturschutzrechtlich genehmigte Verfüllkubatur von ca. 651.805 m³ für das gesamte Abbaufeld. Bauliche Trennungen für die einzelnen Verfüllabschnitte wurden nicht errichtet. Mit Bescheid der Berghauptmannschaft *** vom ***, GZ ***, Spruchpunkt II, wurde über Ansuchen der *** und des *** der Aufschluss- und Abbauplan hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen für das Gewinnen in den Abbaufeldern „***“, „***“, „***“ und „***“

§ 100Abs 2 Berggesetz 1975 id

F BGBl 219/1996 genehmigt. Dieser Bescheid wurde aber in weiterer Folge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf § 204 MinroG als unzulässig aufgehoben. Die als Teil der Abschlussmaßnahmen offenbar geplante Wiederverfüllung zur Wiederherstellung der Ackerflächen war jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens über die Genehmigung des Aufschluss- und Abbauplans. Mit Bescheid der Berghauptmannschaft *** vom ***, GZ ***, Spruchpunkt römisch zwei, wurde über Ansuchen der *** und des *** der Aufschluss- und Abbauplan hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten und vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen für das Gewinnen in den Abbaufeldern „***“, „***“, „***“ und „***“

Paragraph 100, Absatz 2, Berggesetz 1975 in der Fassung Bundesgesetzblatt 219 aus 1996, genehmigt. Dieser Bescheid wurde aber in weiterer Folge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf Paragraph 204, MinroG als unzulässig aufgehoben. Die als Teil der Abschlussmaßnahmen offenbar geplante Wiederverfüllung zur Wiederherstellung der Ackerflächen war jedenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens über die Genehmigung des Aufschluss- und Abbauplans. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, wurde nicht beantragt. Der Abbau erfolgte zu tief, und zwar von einer bewilligten Abbauhöhe von 180 müA auf 176 müA, sodass auch die Deponiesohle entsprechend tiefer zum Liegen gekommen ist. Im Herbst *** wurde begonnen, Fremdmaterial in der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte abzulagern. Dabei handelt es sich überwiegend um Bodenaushubmaterial, welches bei den von der *** durchgeführten Erdbauarbeiten auf diversen Baustellen in NÖ und *** angefallen ist. Diese Materialien wurden von der *** von diversen Baustellen abtransportiert um die Verwirklichung der Bauvorhaben nicht zu behindern, und auf der Mineralgewinnungsstätte abgelagert, und zwar insbesondere auf dem Grundstück Nr ***, aber auch im Süden der Grundstücke Nr ***, ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***. Auch wurden an diesen Stellen der Mineralgewinnungsstätte der grubeneigene Abraum, sowie das Schlämmmaterial eingebracht. Alle Materialien wurden je nach Anfall abgelagert. Eine Trennung zwischen diesen unterschiedlichen Materialien im Zuge der Verfülltätigkeiten fand also nicht statt. Ob noch andere Materialien abgelagert wurden, kann derzeit nicht festgestellt werden. Es konnten aber am *** im südlichen Bereich des Feldes „***“ (Grundstück Nr ***, ***, ***, KG ***) und „***“ (Grundstück Nr ***, KG ***) Schüttungen anderer Materialqualität festgestellt werden, und zwar wurde in diesem Bereich eine Verfüllung mit Ziegel, Aschenteile, Bauschutt, Metallteile und Scherben vorgenommen. Auf den Grundstücken Nr *** und ***, KG ***, befand sich eine Schüttung bestehend aus Asphaltteile, kleine Metallteilen, Drähten, Metalltanks, kaputte Containern, Mulden und Metallrohrteilen. Diese Anlage wird seit *** von der *** betrieben. Die *** hat bis dato nicht um abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, angesucht. Mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unter Zugrundlegung des Projektes betreffend die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes idF *** mitgeteilt, dass für die geplante Bodenaushubdeponie um Genehmigung

§ 37

Abs 1 AWG 2002 anzusuchen ist.Mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, wurde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unter Zugrundlegung des Projektes betreffend die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Fassung *** mitgeteilt, dass für die geplante Bodenaushubdeponie um Genehmigung

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 anzusuchen ist. Bis zum *** wurden auf dem Grundstück Nr. Nr ***, KG ***, dem Westbereich der Anlage, das angelieferte Fremdmaterial, Abraum und Schlämmmaterial im Ausmaß von 142.685 m³, sowie im Südbereich der Anlage auf den Grundstücken Nr ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, 35.000 m³ eingebracht. Auch ist davon auszugehen, dass das Fremdmaterial nicht nur aus natürlich gewachsenem Boden bestanden hat. Es wurde zwar im Jahr *** eine Materialuntersuchung durchgeführt. Ein Teil der Schüttung entsprach aber nicht der Materialqualität „Bodenaushub“, welche mit dem naturschutzrechtlichen Bescheid festgelegt wurde. Dieser Materialuntersuchungs-befund wurde weder der Bezirkshauptmannschaft X als Naturschutzbehörde und MinroG-Behörde, noch dem Landeshauptmann von NÖ als AWG-Behörde vorgelegt. Weitere Materialuntersuchungen bis zur abfallrechtlichen Überprüfung am *** wurden nicht durchgeführt.Es wurde zwar im Jahr *** eine Materialuntersuchung durchgeführt. Ein Teil der Schüttung entsprach aber nicht der Materialqualität „Bodenaushub“, welche mit dem naturschutzrechtlichen Bescheid festgelegt wurde. Dieser Materialuntersuchungs-befund wurde weder der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Naturschutzbehörde und MinroG-Behörde, noch dem Landeshauptmann von NÖ als AWG-Behörde vorgelegt. Weitere Materialuntersuchungen bis zur abfallrechtlichen Überprüfung am *** wurden nicht durchgeführt. Seit zumindest *** kann eine Verfüllungstätigkeiten nicht mehr festgestellt werden. Aus gewässertechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht Maßnahmen notwendig sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden und konsenslos um 4 m zu tief bis zum HGW auf Kote 176,0 müA abgebaut wurde. Die festgestellten Ablagerungen befinden sich somit im sensiblen Grundwasserschwankungsbereich. Aus gewässertechnischer Sicht ist die Bestimmung der Materialqualität der abgelagerten Materialien notwendig um prüfen zu können, ob aus boden- und gewässerschutztechnischer Sicht Maßnahmen notwendig sind. Das ist im konkreten Fall insbesondere wesentlich, weil bis dato keine Materialuntersuchungsbefunde vorgelegt wurden und konsenslos um 4 m zu tief bis zum HGW auf Kote , 176,0 müA abgebaut wurde. Die festgestellten Ablagerungen befinden sich somit im sensiblen Grundwasserschwankungsbereich. 5. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung vom *** verlesenen Akten der Verwaltungsbehörden, der Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführer, ***, des Zeugen ***, sowie aus dem Gutachten des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Das Beschwerdevorbringen, es habe „seit geraumer Zeit keine Wiederverfüllung stattgefunden“ und liege deshalb kein Betrieb vor, kann nicht nachvollzogen werden. Nicht einmal der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin behauptet bei seiner Einvernahme, den Betrieb bereits vor der behördlichen Anordnung eingestellt zu haben. 6. Rechtslage:

Artikel 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.

Artikel 151

Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen. § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ stützt sich auf § 62 Abs 2a AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002, welcher wie folgt lautet: „Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

§ 24a

zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“„Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.“

§ 2

Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wennNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. In den festgestellten Ablagerungen ist jedenfalls auch Bodenaushubmaterial ent-halten, welches von den Auftraggebern der Beschwerdeführerin in Entledigungs-absicht ihr übergeben wurde. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). In den festgestellten Ablagerungen ist jedenfalls auch Bodenaushubmaterial ent-halten, welches von den Auftraggebern der Beschwerdeführerin in Entledigungs-absicht ihr übergeben wurde. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat vergleiche VwGH vom 15.09.2005, 2003/07/0022 mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der Rechtmittelwerberin – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind unter „Eigentümer oder Inhaber“ einer Sache nicht nur die (zeitlich gesehen) letzten Inhaber einer Sache zu sehen, sondern sämtliche aktuellen wie historischen Eigentümer oder Inhaber dieser Sache. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaberin – im konkreten Fall bei den Auftraggebern der Rechtmittelwerberin – Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung vergleiche VwGH vom 25.2.2009, 2008/07/0182, VwGH vom 15.11.2001, 2000/07/0087, VwGH vom 21.03.1995, 93/04/0241). Beim abgelagerten Bodenaushubmaterial ist somit der subjektive Abfallbegriff erfüllt und ist das verfahrensrelevante Bodenaushubmaterial daher als Abfall anzusprechen. Ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es keinerlei Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff mehr (VwGH vom 11.09.1997, 96/07/0223). Das erkennende Gericht unterlässt deshalb in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde auch der in der Abbaustätte angefallene Abraum, sowie das Schlämmmaterial in die Anlage eingebracht. Zwar bestimmt § 3 Abs 1 Z 3 AWG 2002, dass Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ausgenommen sind, und somit nicht als Abfall im rechtlichen Sinn anzusprechen sind.Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde auch der in der Abbaustätte angefallene Abraum, sowie das Schlämmmaterial in die Anlage eingebracht. Zwar bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, dass Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen (bergbauliche Abfälle), sofern diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, und diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, vom Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ausgenommen sind, und somit nicht als Abfall im rechtlichen Sinn anzusprechen sind. Das von der Rechtsmittelwerberin in der von ihr betriebenen Abbaustätte abgelagerte Abraum- und Schlämmmaterial wäre dieser Bestimmung entsprechend grundsätzlich also nicht nach den abfallrechtlichen Normen zu beurteilen. Wesentlich ist aber im zu entscheidenden Fall, dass diese Materialien nicht getrennt von den anderen Fremdmaterialien abgelagert, somit mit diesen vermischt, abgelagert wurden. § 15 Abs 2 AWG 2002 bestimmt nämlich, dass das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig ist, wenn Das von der Rechtsmittelwerberin in der von ihr betriebenen Abbaustätte abgelagerte Abraum- und Schlämmmaterial wäre dieser Bestimmung entsprechend grundsätzlich also nicht nach den abfallrechtlichen Normen zu beurteilen. Wesentlich ist aber im zu entscheidenden Fall, dass diese Materialien nicht getrennt von den anderen Fremdmaterialien abgelagert, somit mit diesen vermischt, abgelagert wurden. Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 bestimmt nämlich, dass das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen unzulässig ist, wenn
  10. Abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
  11. Nur durch den Mischvorganga) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oderb) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle Nur durch den Mischvorgang, a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder, b) anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden oder
  12. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird. Wie festgestellt, wurden die abgelagerten Materialien ohne entsprechende Trennung von als Abfall anzusprechenden Materialien, insbesondere dem Bodenaushub-material, abgelagert. Somit ist von einem Gemisch auszugehen, dass untrennbar Abfall enthält, welches in seiner Gesamtheit somit als Abfall zu beurteilen ist (vgl VwGH vom 6.11.2003, 2002/07/0159 mwN). Es ist also die gesamte Schüttung als Abfall zu werten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach kein Abfall im gegenständlichen Fall geschüttet worden wäre, gehen deshalb ins Leere., Wie festgestellt, wurden die abgelagerten Materialien ohne entsprechende Trennung von als Abfall anzusprechenden Materialien, insbesondere dem Bodenaushub-material, abgelagert. Somit ist von einem Gemisch auszugehen, dass untrennbar Abfall enthält, welches in seiner Gesamtheit somit als Abfall zu beurteilen ist vergleiche , VwGH vom 6.11.2003, 2002/07/0159 mwN). Es ist also die gesamte Schüttung als Abfall zu werten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach kein Abfall im gegenständlichen Fall geschüttet worden wäre, gehen deshalb ins Leere.

§ 37Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (§ 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002).Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung des Landeshauptmannes. Eine Behandlungsanlage ist eine ortsfeste oder mobile Einrichtung, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile (Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002). Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (§ 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 angeführten Verwertungs- und Behandlungsverfahren zu verstehen. Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen oder auf dem Boden (zB Deponien usw.) [D1

Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Auf das dieser gesetzlichen Grundlage widersprechende Vorbringen braucht deshalb nicht näher eingegangen werden. Wenn die Rechtsmittelwerberin vorbringt, eine Abfallbehandlung müsse ein spezielles „Verfahren“ aufweisen um als Abfallbehandlung im Sinne der zitierten Bestimmung zu gelten, so verkennt sie die Rechtslage. Auch lässt der Klammerausdruck zu D1 leg cit keine andere Interpretation zu.Zu den Beseitigungsverfahren zählen die Ablagerungen oder auf dem Boden , (zB Deponien usw.) [D1

Anhang 2 zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002]. Auf das dieser gesetzlichen Grundlage widersprechende Vorbringen braucht deshalb nicht näher eingegangen werden. Wenn die Rechtsmittelwerberin vorbringt, eine Abfallbehandlung müsse ein spezielles „Verfahren“ aufweisen um als Abfallbehandlung im Sinne der zitierten Bestimmung zu gelten, so verkennt sie die Rechtslage. Auch lässt der Klammerausdruck zu D1 leg cit keine andere Interpretation zu. Die Legaldefinition des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist:Die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponien“ im Rechtssinn zu verstehen ist: „Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

  1. a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
  2. b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
  3. c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, 95/05/0070, folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine Deponie im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 errichtet, wenn eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin Abfälle in eine Mineralgewinnungsstätte eingebracht, also entsprechend der Judikatur des Höchstgerichtes in eine Deponie im Rechtssinn. Auf das Vorbringen, die gegenständliche verwendete Abbaustätte weise „kein Minimum an technischem Substrat“ auf, braucht deshalb nicht eingegangen werden. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob die naturschutzrechtliche Bewilligung aus dem Jahr *** als abfallrechtliche Genehmigung übergeleitet werden kann.

§ 77

Abs 2 AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die

§ 37

genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.

Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 bedürfen Behandlungsanlagen, die

Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. § 31b Abs 1 WRG idF BGBl. I Nr. 59/1997 lautet wie folgt:Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, lautet wie folgt: „Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind ua Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern„Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind ua Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien

Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern -Strichaufzählung eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, -Strichaufzählung das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und - für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss, besteht.“ Mit BGBl I Nr. 90/2000 wurde die Genehmigungspflicht für Bodenaushubdeponien im Umfang des § 31b Abs 1 WRG idF BGBl. I Nr. 59/1997 mit

  1. Jänner 2001 in das Abfallrechtsregime übergeleitet (§ 29 Abs 1 Z 6a AWG 1990).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000, wurde die Genehmigungspflicht für Bodenaushubdeponien im Umfang des Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 1997, mit
  2. Jänner 2001 in das Abfallrechtsregime übergeleitet (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6 a, AWG 1990). Mit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 am
  3. November 2002 wurde eine Bewilligungspflicht für alle Bodenaushubdeponien, unabhängig vom Anfallsort des Materials, in § 37 Abs 1 AWG 2002 festgelegt.Mit Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 am
  4. November 2002 wurde eine Bewilligungspflicht für alle Bodenaushubdeponien, unabhängig vom Anfallsort des Materials, in Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 festgelegt. Den zitierten wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften ist zu entnehmen, dass für den Betrieb einer Deponie, in welche nicht nur Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, eingebracht wird, eine Genehmigungspflicht bereits vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bestanden hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass schon ursprünglich,

dem mit Bescheid vom ***, ***, naturschutzrechtlich genehmigten Projekt, ein Verfüllvolumen von mehr als 100.000 m³, nämlich ca 651.805 m³, geplant war, sodass jedenfalls für eine Deponie dieser Größenordnung, unabhängig von der Qualität des einzubauenden Materials, eine Genehmigungspflicht gegeben war.Den zitierten wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften ist zu entnehmen, dass für den Betrieb einer Deponie, in welche nicht nur Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien

Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, eingebracht wird, eine Genehmigungspflicht bereits vor Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 bestanden hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass schon ursprünglich,

dem mit Bescheid vom ***, ***, naturschutzrechtlich genehmigten Projekt, ein Verfüllvolumen von mehr als 100.000 m³, nämlich ca 651.805 m³, geplant war, sodass jedenfalls für eine Deponie dieser Größenordnung, unabhängig von der Qualität des einzubauenden Materials, eine Genehmigungspflicht gegeben war. Da entsprechende wasserrechtliche und abfallrechtliche Genehmigungsverfahren nicht anhängig gemacht wurden, waren am 2. November 2002 bei Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nicht alle erforderlichen Genehmigungsverfahren anhängig bzw konnten

§ 77Abs 2 AWG 2002 abgeschlossen werden.

Da entsprechende wasserrechtliche und abfallrechtliche Genehmigungsverfahren nicht anhängig gemacht wurden, waren am 2. November 2002 bei Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nicht alle erforderlichen Genehmigungsverfahren anhängig bzw konnten

Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 abgeschlossen werden. Aus der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom ***, ***, kann also kein Recht für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie abgeleitet werden. Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass die naturschutzrechtlich genehmigte Lage der Deponiesohle konsenslos um 4 m tiefer gelegt wurde. Wie festgestellt bestehen zwischen den einzelnen Deponieabschnitten keine baulichen Trennungen, um von mehreren Deponien ausgehen zu können. Ein Deponiekörper umfasst nämlich

§ 3Z 12 Deponie

VO die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.Wie festgestellt bestehen zwischen den einzelnen Deponieabschnitten keine baulichen Trennungen, um von mehreren Deponien ausgehen zu können. Ein Deponiekörper umfasst nämlich

Paragraph 3, Ziffer 12, DeponieVO die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten. Dieser Legaldefinition folgend liegt EINE Deponie als einheitliche Behandlungs-anlage vor, für welche

  1. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 der Landeshauptmann zuständige Abfallrechtsbehörde ist. Eine Zuständigkeit der Naturschutzbehörde für die „Wiederverfüllung“ bestand somit seit
  2. November 2002 nicht mehr. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass

§ 55

AWG 2002 eine Genehmigung im Sinne der §§ 37, 44 und 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen wird. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 55, AWG 2002 eine Genehmigung im Sinne der Paragraphen 37, 44 und 52 erlischt, wenn der Betrieb der Behandlungsanlage nicht binnen fünf Jahren nach rechtskräftiger Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Behandlungsanlage aufgenommen wird. Der Betrieb einer Deponie besteht nach der Legaldefinition in der Ablagerung von Abfällen. Auch der Anlagenzweck einer solchen Behandlungsanlage besteht in der Ablagerung von Abfällen. Wie festgestellt wurden von der Rechtsmittelwerberin frühestens im Herbst *** Abfälle in die gegenständliche Deponie eingebracht, sodass im Übrigen auch die zitierte abfallrechtliche Bestimmung zur Anwendung zu kommen hätte. Dem § 62 AWG 2002 wurden durch BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) die Abs. 2a bis 2c angefügt. Aus den Materialien (1147 der Beilagen XXII. GP, 18) ergibt sich, dass § 62 Abs 2a bis 2c AWG 2002 idF BGBl I Nr 34/2006 der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung

§ 366Abs 1Dem Paragraph 62, AWG 2002 wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

34 aus 2006, (AWG-Novelle 2005) die Absatz 2 a bis 2 c angefügt. Aus den Materialien (1147 der Beilagen römisch 22 . GP, 18) ergibt sich, dass Paragraph 62, Absatz 2 a bis 2 c AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2006, der Bestimmung des Paragraph 360, GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins Z 1 GewO 1994 iSd § 360 Abs 3 GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (Hinweis E

  1. April 2003, 2002/04/0112). Ziffer eins, GewO 1994 iSd Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (Hinweis E
  2. April 2003, 2002/04/0112). "Offenkundig" nach § 62 Abs 2a AWG 2002 ist somit im Sinne der hg. Judikatur zu § 360 Abs 3 GewO 1994 zu verstehen (VwGH vom 28.4.2011, 2010/07/0021; in diesem Sinne auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung², 2003, § 360 Rz 29)."Offenkundig" nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 ist somit im Sinne der hg. Judikatur zu , Paragraph 360, Absatz 3, GewO 1994 zu verstehen (VwGH vom 28.4.2011, 2010/07/0021; in diesem Sinne auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung², 2003, Paragraph 360, Rz 29). Diese Offenkundigkeit ist aber aus der Sicht der zuständigen Behörde, also der Abfallrechtsbehörde, zu prüfen. Bereits mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, wurde unter Zugrundlegung des Projektes betreffend die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes idF 16.12.2009 dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für die geplante Bodenaushubdeponie um Genehmigung

§ 37Abs 1 AWG 2002 anzusuchen ist.

Für den Landeshauptmann von NÖ war somit „offenkundig“, dass um entsprechende Genehmigung anzusuchen ist und eine solche nicht vorliegt. Diese Offenkundigkeit ist aber aus der Sicht der zuständigen Behörde, also der Abfallrechtsbehörde, zu prüfen. Bereits mit Schreiben der Abfallrechtsbehörde vom ***, ***, wurde unter Zugrundlegung des Projektes betreffend die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Fassung 16.12.2009 dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass für die geplante Bodenaushubdeponie um Genehmigung

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 anzusuchen ist. Für den Landeshauptmann von NÖ war somit „offenkundig“, dass um entsprechende Genehmigung anzusuchen ist und eine solche nicht vorliegt. Ob die Beschwerdeführerin an dieser Offenkundigkeit Zweifel hatte bzw hat, ist nicht beurteilungsrelevant im § 62 Abs 2a-AWG-Verfahren und würde eine entsprechend weite Auslegung die gesetzlich vorgesehene Verfahrensführung, nämlich ohne vorausgehendes Verfahren konsenswidrig betriebene Abfallbehandlungsanlagen schließen zu können, nicht ermöglichen. Im Übrigen hätte die Rechtsmittelwerberin bei gegenteiliger Rechtsauffassung ein Feststellungsverfahren

§ 6

Abs 6 AWG 2002 beantragen können.Ob die Beschwerdeführerin an dieser Offenkundigkeit Zweifel hatte bzw hat, ist nicht beurteilungsrelevant im Paragraph 62, Absatz 2 a, -, A, W, G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n und würde eine entsprechend weite Auslegung die gesetzlich vorgesehene Verfahrensführung, nämlich ohne vorausgehendes Verfahren konsenswidrig betriebene Abfallbehandlungsanlagen schließen zu können, nicht ermöglichen. Im Übrigen hätte die Rechtsmittelwerberin bei gegenteiliger Rechtsauffassung ein Feststellungsverfahren

Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 beantragen können. Zum Beschwerdevorbringen zu § 5 Abs 1 AWG 2002 ist festzuhalten, dass nach § 2 Abs 4 Z 1 AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird (vgl VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202). Beim konsenslosen Betrieb einer Deponie kann somit bezüglich der eingebrachten Materialien kein Abfallende entsprechend dieser Norm erreicht werden.Zum Beschwerdevorbringen zu Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 ist festzuhalten, dass nach , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 „Altstoffe“ nur Abfälle sein können, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen. Eine solche zulässige Verwertung liegt allerdings nur dann vor, wenn dadurch nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (oder anderen Normen) zuwidergehandelt wird vergleiche VwGH vom 21.10.2010, 2008/07/0202). Beim konsenslosen Betrieb einer Deponie kann somit bezüglich der eingebrachten Materialien kein Abfallende entsprechend dieser Norm erreicht werden. Dass eine Deponie keine Abfallbehandlungsanlage darstellen würde, ist rechtlich nicht nachvollziehbar, zumal in den oben angeführten Legaldefinitionen keine entsprechende Unterscheidung vorgenommen wird, weshalb für eine solche Differenzierung keine rechtliche Grundlage existiert. Auch ist festzuhalten, dass in § 37 Abs 1 AWG 2002 eine Genehmigungspflicht für „Behandlungsanlagen“ festgelegt ist, und lediglich für bestimmte Deponien

§ 37Abs 3 Verfahrenserleichterungen vom Gesetzgeber gewährt wurden.

Daraus ist ersichtlich, dass Deponien auch Behandlungsanlagen sind.Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 eine Genehmigungspflicht für „Behandlungsanlagen“ festgelegt ist, und lediglich für bestimmte Deponien

Paragraph 37, Absatz 3, Verfahrenserleichterungen vom Gesetzgeber gewährt wurden. Daraus ist ersichtlich, dass Deponien auch Behandlungsanlagen sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.13.0327

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.