GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Abänderung der Auflage 3 laut Spruchteil IV. als unzulässig zurückgewiesen wird, bestätigt.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Abänderung der Auflage 3 laut Spruchteil römisch vier. als unzulässig zurückgewiesen wird, bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde den Anträgen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** (Spruchpunkt I.) und auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, (Spruchpunkt II.)
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattgegeben, der Antrag vom *** auf Bestätigung, dass sämtliche Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, erfüllt wurden,
§ 73 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt III.) und dem Antrag auf Abänderung der Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, „dahingehend, dass die Vorkehrungen lediglich betreffend des von der Antragstellerin tatsächlich betriebenen Heizöltanks zu treffen waren“,
O 1994) nicht stattgegeben (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde den Anträgen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens *** (Spruchpunkt römisch eins.) und auf Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 69, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattgegeben, der Antrag vom *** auf Bestätigung, dass sämtliche Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, erfüllt wurden,
Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) und dem Antrag auf Abänderung der Auflage 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, „dahingehend, dass die Vorkehrungen lediglich betreffend des von der Antragstellerin tatsächlich betriebenen Heizöltanks zu treffen waren“,
Paragraph 79 c, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nicht stattgegeben (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte die Rechtsmittelwerberin den bekämpften Bescheid in Stattgebung der Berufung aufzuheben bzw. abzuändern bzw. der Behörde I. Instanz aufzutragen zu bestätigen, dass die diesbezügliche Auflage tatsächlich erfüllt ist sowie in eventu dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides vom *** Folge zu geben.In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung beantragte die Rechtsmittelwerberin den bekämpften Bescheid in Stattgebung der Berufung aufzuheben bzw. abzuändern bzw. der Behörde römisch eins. Instanz aufzutragen zu bestätigen, dass die diesbezügliche Auflage tatsächlich erfüllt ist sowie in eventu dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Bescheides vom *** Folge zu geben. Begründend führte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen aus, dass die im Rahmen der seinerzeitigen Antragstellung sowie der im Verfahren erstatteten Stellungnahme wesentlichen Umstände nicht erörtert und rechtlich nicht bewertet worden wären. Aus dem seinerzeitigen/bisherigen Akteninhalt würden unrichtige und lebensfremde Schlussfolgerungen gezogen werden. Die Behörde I. Instanz hätte nachstehende Feststellungen treffen bzw. die daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen müssen:Die Behörde römisch eins. Instanz hätte nachstehende Feststellungen treffen bzw. die daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen müssen: Aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages vom *** hätte die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin die im Eigentum des Abnehmers (*** Vermietung-Verpachtung bzw. in weiterer Folge ***) stehende verfahrensgegenständliche Anlage *** in *** zur „verantwortlichen Betriebsführung“ übernommen. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen Betreiber und Eigentümer im Jahr *** sei die einvernehmliche Auflösung dieser vertraglichen Vereinbarung erfolgt. Von der Behörde I. Instanz wäre nicht festgestellt worden, dass die BH X mittels Einschreiben vom *** nachweislich davon verständigt worden sei, dass die Bezug habende Gewerbeberechtigung zurückgelegt worden sei und die Anlage von der *** nicht mehr betrieben werde. Mit Schreiben vom *** habe die BH X gegenüber der *** den Empfang der Anzeige der Einstellung der Ausübung des Gewerbes unter der Betriebsstätte *** in *** per *** bestätigt.Von der Behörde römisch eins. Instanz wäre nicht festgestellt worden, dass die BH römisch zehn mittels Einschreiben vom *** nachweislich davon verständigt worden sei, dass die Bezug habende Gewerbeberechtigung zurückgelegt worden sei und die Anlage von der *** nicht mehr betrieben werde. Mit Schreiben vom *** habe die BH römisch zehn gegenüber der *** den Empfang der Anzeige der Einstellung der Ausübung des Gewerbes unter der Betriebsstätte *** in *** per *** bestätigt. Die Behörde I. Instanz sei auf die diesbezüglichen Ausführungen tatsächlich nicht eingegangen und habe im Rahmen der Beweiswürdigung auch in keiner Art und Weise ausgeführt, warum der obengenannten Darstellung der Rechtsmittelwerberin nicht gefolgt werde.Die Behörde römisch eins. Instanz sei auf die diesbezüglichen Ausführungen tatsächlich nicht eingegangen und habe im Rahmen der Beweiswürdigung auch in keiner Art und Weise ausgeführt, warum der obengenannten Darstellung der Rechtsmittelwerberin nicht gefolgt werde. Im gegenständlichen Verfahren blieb unberücksichtigt, dass im Bewilligungsbescheid vom ***, Zl. ***, von einem zweiten Tank keine Rede sei. Das Verhandlungsprotokoll vom ***, Seite 3 letzter Absatz laute betreffend der Heizölversorgung, dass ein Tank nicht betrieben werde und der zweite Tank den heute gegenständlichen Kessel versorge. Auch die dem seinerzeitigen Antrag beigelegte technische Beschreibung der ***. gehe ausschließlich von einem Öltank aus. Die Verantwortlichen der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin hätten daher zum Zeitpunkt der Übernahme der Anlage ausschließlich davon ausgehen können, dass die Anlage durch „einen“ Öltank versorgt worden sei. Daraus ergebe sich logischerweise die zwingende Schlussfolgerung, dass der sogenannte „zweite Öltank“ nicht Bestandteil der von der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin übernommenen Anlage gewesen sei. Diese rechtlich relevanten Feststellungen wären von der Behörde I. Instanz jedenfalls zu treffen gewesen.Diese rechtlich relevanten Feststellungen wären von der Behörde römisch eins. Instanz jedenfalls zu treffen gewesen. Allfällige mit diesem „zweiten Öltank“ verbundene behördliche Aufträge oder Auflagen hätten dem seinerzeitigen Betreiber oder dem Eigentümer der Anlage gegenüber geltend gemacht werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, könne im gegenständlichen Verfahren nicht zu Lasten der Rechtsmittelwerberin gehen. Dass Punkt 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides von „Heizöltanks“ spreche, sei nicht zu bestreiten. Eine materiell rechtliche Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin betreffend den zweiten Tank, irgendwelche Haftungen zu übernehmen oder Veranlassungen zu treffen, lasse sich aus dieser (Plural-) Formulierung jedoch nicht ableiten. Die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin hätte den zweiten Öltank zu keinem Zeitpunkt in Betrieb gehabt. Sie habe davon ausgehen können, dass sämtliche mit dem Nichtbetrieb dieses Öltanks verbundenen behördlichen Maßnahmen bereits vor ihrer Tätigkeit gesetzt worden seien. Ausgehend von der zugrunde liegenden rechtlichen Situation hätten die Verantwortlichen der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin davon ausgehen müssen, dass der zweite Öltank zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin bereits stillgelegt gewesen sei. Das Verfahren im Sinne der Bestimmungen des § 83 Abs. 1 GewO 1994 betreffend den sogenannten zweiten Öltank hätte durch den vorherigen Betreiber der Anlage durchgeführt werden müssen. Diesen hätten dann auch die daraus resultierenden Verpflichtungen zur Entleerung, Reinigung und Entgasung getroffen.Das Verfahren im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins, GewO 1994 betreffend den sogenannten zweiten Öltank hätte durch den vorherigen Betreiber der Anlage durchgeführt werden müssen. Diesen hätten dann auch die daraus resultierenden Verpflichtungen zur Entleerung, Reinigung und Entgasung getroffen. Der bekämpfte Bescheid berufe sich mehrfach auf die Pluralbestimmung in der Auflage des kritisierten Bescheides sowie die Ausführungen des Amtssachverständigen. Letzterer hätte offensichtlich keine Kenntnis davon gehabt, dass der zweite Öltank nicht zu der der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin gegenüber bewilligten Betriebsanlage gehört habe. Die Pluralbestimmung dürfte irrtümlich bzw. infolge des Ortsaugenscheins erfolgt sein. Die Behörde I. Instanz hätte bei entsprechend richtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung daher jedenfalls die Feststellung treffen müssen, dass der sogenannte zweite Tank nicht Gegenstand der Betriebsanlageninnehabung der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin gewesen sei. Die Behörde I. Instanz, welche den Vertretern der Rechtsmittelwerberin nur teilweise Akteneinsicht gewährt habe, schweige sich zu dieser Thematik bewusst aus.Die Behörde römisch eins. Instanz hätte bei entsprechend richtiger Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung daher jedenfalls die Feststellung treffen müssen, dass der sogenannte zweite Tank nicht Gegenstand der Betriebsanlageninnehabung der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin gewesen sei. Die Behörde römisch eins. Instanz, welche den Vertretern der Rechtsmittelwerberin nur teilweise Akteneinsicht gewährt habe, schweige sich zu dieser Thematik bewusst aus. Der rechtlich relevante Sachverhalt wäre nur zu beurteilen, wenn festgestellt werden würde, wem gegenüber die Betriebsstättengenehmigung betreffend den zweiten Tank erteilt worden sei, wann dieser stillgelegt worden sei bzw. wann die Betriebsstättengenehmigung für den auch zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme durch die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin in Betrieb befindlichen Tank erfolgt sei. Aus sämtlichen dieser behördlichen Unterlagen würde sich ergeben, wer für die gewerbebehördlichen Maßnahmen betreffend den zweiten Tank tatsächlich haften würde bzw. gehaftet hätte. Infolgedessen, dass dies alles unterblieben sei, sei der erstinstanzliche Bescheid in jeglicher Hinsicht mangelhaft geblieben und liege keine der Rechtslage entsprechende rechtliche Beurteilung vor. Die Verpflichtung der Rechtsmittelwerberin zur Erfüllung des Auflagenpunktes 3 auch betreffend den zweiten Öltank erfolge in tatsachen- und rechtswidriger Form. Der Rechtsmittelwerberin könnten nur Verpflichtungen auferlegt werden, welche auch den Gegenstand der von dieser übernommenen und betriebenen Anlage betroffen hätten. Bereits zum Zeitpunkt, in welchem die Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin die Betriebsanlage übernommen hätte, wäre der nicht in Verwendung befindliche bzw. nicht umgerüstete Tank stillgelegt gewesen. Dieser habe daher zu keinem Zeitpunkt dem Betrieb bzw. der gewerblichen Tätigkeit der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin gedient. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde I. Instanz daher dem Antrag auf Aufhebung/Abänderung der vorgeschriebenen Auflage bzw. entsprechenden Berichtigung des seinerzeitigen Bescheides Folge geben müssen. Aufgrund Art und Umfang des Betriebes der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin bzw. der Sach- und Rechtskenntnis der Rechtsmittelwerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe die Rechtsmittelwerberin denkbarerweise nur davon ausgehen können, dass sie die Verantwortung, welche aus der Stilllegung des von ihr betriebenen Öltanks resultiere, treffen würde. Aufgrund der seinerzeitigen Bekanntgabe der Beendigung deren Tätigkeit gegenüber der Behörde müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sie mit weiteren Verpflichtungen aus der Stilllegung des Betriebes überhaupt nicht konfrontiert werden würde. Demgemäß wäre in (verständlicher) Rechtsunkenntnis gegen den seinerzeitigen Bescheid auch nichts unternommen worden. Die Rechtsmittelwerberin habe dennoch die aus dem Betrieb ihrer Rechtsvorgängerin resultierenden Verpflichtungen, welche ihr formell angelastet worden wären, erfüllt und der Auflage, soweit sie formal rechtlich überhaupt denkbar gewesen wäre, entsprochen. Eine materiell rechtliche Verpflichtung auch für den zweiten (längst stillgelegten) Öltank die erforderlichen Stilllegungsmaßnahmen zu setzen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Entgegen der Auffassung der Behörde I. Instanz erscheine demnach auch der Wiederaufnahmeantrag bzw. der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom *** gerechtfertigt.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde römisch eins. Instanz daher dem Antrag auf Aufhebung/Abänderung der vorgeschriebenen Auflage bzw. entsprechenden Berichtigung des seinerzeitigen Bescheides Folge geben müssen. Aufgrund Art und Umfang des Betriebes der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin bzw. der Sach- und Rechtskenntnis der Rechtsmittelwerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides habe die Rechtsmittelwerberin denkbarerweise nur davon ausgehen können, dass sie die Verantwortung, welche aus der Stilllegung des von ihr betriebenen Öltanks resultiere, treffen würde. Aufgrund der seinerzeitigen Bekanntgabe der Beendigung deren Tätigkeit gegenüber der Behörde müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sie mit weiteren Verpflichtungen aus der Stilllegung des Betriebes überhaupt nicht konfrontiert werden würde. Demgemäß wäre in (verständlicher) Rechtsunkenntnis gegen den seinerzeitigen Bescheid auch nichts unternommen worden. Die Rechtsmittelwerberin habe dennoch die aus dem Betrieb ihrer Rechtsvorgängerin resultierenden Verpflichtungen, welche ihr formell angelastet worden wären, erfüllt und der Auflage, soweit sie formal rechtlich überhaupt denkbar gewesen wäre, entsprochen. Eine materiell rechtliche Verpflichtung auch für den zweiten (längst stillgelegten) Öltank die erforderlichen Stilllegungsmaßnahmen zu setzen, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Entgegen der Auffassung der Behörde römisch eins. Instanz erscheine demnach auch der Wiederaufnahmeantrag bzw. der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom *** gerechtfertigt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über diese Berufung vorgelegt.
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Die Verwaltungsgerichte erkennen zufolge Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu entscheiden.Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat somit über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung gegen den oben genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entscheiden. Aus dem vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakt zur Zl. *** ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, wurden von der Bezirkshauptmannschaft X in den Jahren *** und *** die gewerbebehördlichen Genehmigungen zur Errichtung eins Heizöllagers mit einem Fassungsraum von 240.000 l und einer Ölringleitung zum Kesselhaus samt Pumpenhaus (Bescheid vom ***, Zl. ***) und für die Aufstellung eines weiteren Öllagerbehälters zur Lagerung von 120.000 l Heizöl extra schwer (Bescheid vom ***, ***) erteilt. Im Standort ***, Grst.Nr. ***, KG ***, wurden von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in den Jahren *** und *** die gewerbebehördlichen Genehmigungen zur Errichtung eins Heizöllagers mit einem Fassungsraum von 240.000 l und einer Ölringleitung zum Kesselhaus samt Pumpenhaus (Bescheid vom ***, Zl. ***) und für die Aufstellung eines weiteren Öllagerbehälters zur Lagerung von 120.000 l Heizöl extra schwer (Bescheid vom ***, ***) erteilt. Mit Schreiben der *** (***), der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin, vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die im Standort ***, ***, bestehende Heizzentrale
O 1994 gewerblich betrieben wird.Mit Schreiben der *** (***), der Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelwerberin, vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass die im Standort ***, ***, bestehende Heizzentrale
Paragraph 74, Absatz 6, GewO 1994 gewerblich betrieben wird. Aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages vom *** war die im gegenständlichen Standort im Eigentum des *** stehende Heizzentrale (laut § 5 lit. a des Vertrages bestehend aus Kesselhaus, Pumpstation, Verteiler, Brennstofflager und Ölleitungen) zur verantwortlichen Betriebsführung übernommen worden.Aufgrund eines Wärmelieferungsvertrages vom *** war die im gegenständlichen Standort im Eigentum des *** stehende Heizzentrale (laut Paragraph 5, Litera a, des Vertrages bestehend aus Kesselhaus, Pumpstation, Verteiler, Brennstofflager und Ölleitungen) zur verantwortlichen Betriebsführung übernommen worden. Mit Schreiben der *** vom *** wurden der Gewerbebehörde Änderungen der Betriebsanlage zur Kenntnis gebracht, wonach die alte Heizungsanlage außer Betrieb genommen und ein neuer Heizkessel sowie ein neuer Brenner installiert worden seien. Des Weiteren wäre die Betriebsanlage auf den Brennstoff Heizöl leicht umgestellt worden. Im Zuge einer am *** vor Ort durchgeführten Verhandlung der Gewerbebehörde wurde vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass die Heizölversorgung der verfahrensgegenständlichen Anlage aus dem Altbestand erfolge. Innerhalb einer Auffangwanne aus Beton würden sich zwei weitgehend ähnliche einwandige Heizöllagerbehälter mit jeweils ca. 100.000 l Lagerinhalt befinden. Einer der Tanks werde nicht mehr betrieben, während der zweite Tank die Kesselanlage versorgen würde. Der oben beschriebene Heizkessel- und Brennertausch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, gewerbebehördlich genehmigt.Der oben beschriebene Heizkessel- und Brennertausch wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, gewerbebehördlich genehmigt. In weiterer Folge wurde der Wärmelieferungsvertrag per *** aufgelöst, die Wärmeversorgung von der *** auf Erdgasbasis übernommen und von der Gewerbebehörde am *** eine kommissionelle Überprüfung im Zusammenhang mit der Auflassung der ehemaligen Ölfeuerungsanlage durchgeführt. Mit Telefax vom *** teilte die Rechtsmittelwerberin der Betriebsanlagenbehörde die Einstellung ihrer gewerblichen Tätigkeit im gegenständlichen Betriebsstandort mit. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurden schließlich gegenüber der Rechtsmittelwerberin anlässlich der Stilllegung der Ölfeuerungsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***,
O 1994 folgende letztmaligen Vorkehrungen verfügt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurden schließlich gegenüber der Rechtsmittelwerberin anlässlich der Stilllegung der Ölfeuerungsanlage im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***,
Paragraph 83, GewO 1994 folgende letztmaligen Vorkehrungen verfügt: „
Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
Absatz 2, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil (auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Genehmigungsbehörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
Abs. 3 nicht berührt.
Absatz 3, nicht berührt.
Abs. 2 angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde
Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
Absatz 2, angezeigten und bzw. oder die von der Genehmigungsbehörde
Absatz 3, aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
O 1994 rechtskräftig vorgeschriebene behördliche Aufträge im Auflassungsverfahren abzuändern, weshalb der Antrag unzulässig war.Die Bestimmung des Paragraph 79 c, GewO 1994 bietet sohin keine Möglichkeit,
Paragraph 83, Absatz 3, GewO 1994 rechtskräftig vorgeschriebene behördliche Aufträge im Auflassungsverfahren abzuändern, weshalb der Antrag unzulässig war. Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
O 1994:Zum Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
Paragraph 83, Absatz 6, GewO 1994: Mit dem Punkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerberin i.V.m. Punkt 6 rechtskräftig aufgetragen, über die Entleerung, Reinigung und Entgasung beider am Betriebsstandort in ***, ***, KG ***, befindlichen Heizöltanks Atteste bzw. Bestätigungen der jeweils ausführenden Fachfirmen vorzulegen.Mit dem Punkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerberin in Verbindung mit Punkt 6 rechtskräftig aufgetragen, über die Entleerung, Reinigung und Entgasung beider am Betriebsstandort in ***, ***, KG ***, befindlichen Heizöltanks Atteste bzw. Bestätigungen der jeweils ausführenden Fachfirmen vorzulegen. Ein diesbezüglicher Nachweis wurde der Gewerbebehörde unbestrittenermaßen nur bezüglich einen der beiden in der dortigen Dichtwanne vorhandenen Heizöltanks vorgelegt. Die Rechtsmittelwerberin hat damit der ihr auferlegten Verpflichtung noch nicht vollständig entsprochen. Der Gewerbebehörde war es daher verwehrt, den Abschluss des Auflassungsverfahrens bescheidmäßig festzustellen. Der Beschwerde der Rechtsmittelwerberin war daher im Ergebnis der Erfolg zu versagen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.11.0256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.