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LVwG-AB-10-0098

Obsah (6)§ 10Art. 151Art. 130§ 29§ 48§ 341

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-10-0098 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 10Abs. 7 Apothekengesetz (Ap

G) idgF wie folgt ergänzend gutächtlich Stellung:

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt ergänzend gutächtlich Stellung: I. Grundlagenrömisch eins. Grundlagen

§ 10Abs. 1 Ap

G ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentlicheGemäß Paragraph 10, Absatz eins, ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

§ 10Abs. 2 Ap

G besteht ein solcher Bedarf nicht, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn • sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. I ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder• sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs. römisch eins ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder • die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

§ 10Abs. 3 Ap

G besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragsteilung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

Paragraph 10, Absatz 3, ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragsteilung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens 1 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 5 ApG).Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (Paragraph 10, Absatz 5, ApG). Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall festzustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist. II. Methoderömisch zwei. Methode Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September ***). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma *** abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, ZähIsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 10.

  1. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte – werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnenden Personen - getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner ***, die der Zweitwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner ***. III. Befundrömisch drei. Befund
  2. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke *** Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.
  3. Bestehende öffentliche *** in *** Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen *** in *** 5.469 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 5.469 ständigen Einwohner (It. Statistik Austria vom ***; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlage 2 und 3) berücksichtigt.Hierbei wurden die 5.469 ständigen Einwohner (römisch eins t. Statistik Austria vom ***; vergleiche Anlage 1) des roten Polygons vergleiche Anlage 2 und 3) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden „ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

§ 10Abs. 5 Ap

G erforderlich:Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden „ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen

Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich: Da im blauen Polygon (= jenes Gebiet, für das die bestehende öffentliche *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons – die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle darstellt) keine Personen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind zunächst die 77 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vgl. Anlage 1) des grünen Polygons (vgl. Anlagen 2 und 4) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche *** in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.Da im blauen Polygon (= jenes Gebiet, für das die bestehende öffentliche *** – obwohl außerhalb des 4-km-Polygons – die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle darstellt) keine Personen ihren ständigen Wohnsitz haben, sind zunächst die 77 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vergleiche Anlage 1) des grünen Polygons vergleiche Anlagen 2 und 4) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche *** in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können." (VwGH 2001/10/0135 vom

  1. Mai 2002). Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie).Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen vergleiche beiliegende Studie). Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen: • Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden. • Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind. • Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden. • Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf. • Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht. • Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht. • Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel. Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall. Die 77 ständigen Einwohner des grünen Polygons sind demnach - trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheke in *** - zu 22 % (= 17 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen *** in *** zuzurechnen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 756 Personen ihren Zweitwohnsitz (rotes Polygon: = 754 Personen mit Zweitwohnsitz; blaues Polygon: = im blauen Polygon haben keine Personen ihren Zweitwohnsitz; grünes Polygon: = 2 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 7 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt) 2 Personen; It. Statistik Austria vom ***; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 756 Personen ihren Zweitwohnsitz (rotes Polygon: = 754 Personen mit Zweitwohnsitz; blaues Polygon: = im blauen Polygon haben keine Personen ihren Zweitwohnsitz; grünes Polygon: = 2 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** werden die 7 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt) 2 Personen; römisch eins t. Statistik Austria vom ***; vergleiche Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom
  2. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie ***) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen – differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen.Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom
  3. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie ***) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen – differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr *** im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre. Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Postleitzahlen): • Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10: 1) • Wien • Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und • Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht. Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail • in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage • in Wien 46,6 Tage • in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage • in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in • Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10: 1) 10,7 % • Wien 12,8 % • Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden 13,1 % • Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14, I %• Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14, römisch eins % Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,
  4. Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368 und errechnet sich aus durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr gebrochen durch 365 mögliche Nutzungstage. Die 756 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 14,1 % (= 107 „Einwohnergleichwerte") dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen *** in *** zuzurechnen. Weitere zusätzlich zu versorgende Personen

§ 10Abs. 5 Ap

G sind im oben umschriebenen Versorgungsgebiet nicht vorhanden.Weitere zusätzlich zu versorgende Personen

Paragraph 10, Absatz 5, ApG sind im oben umschriebenen Versorgungsgebiet nicht vorhanden. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen *** in *** stellt sich somit wie folgt dar: Versorgungsgebiet Versorgungspotential rotes Polygon ständige Einwohner 5.469 grünes Polygon (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Haus- apotheke in *** zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner 17 Personen mit Zweitwohnsitz (im o.a. Versorgungsgebiet) Einwohnergleichwerte 107 Summe 5.593 Da im konkreten Fall das Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen bereits überschritten wird, war eine Berücksichtigung von weiteren zusätzlich zu versorgenden Personen (Bauvorhaben etc. nicht erforderlich. Das oben ermittelte Versorgungspotential von 5.593 Personen ist somit als Mindestwert anzusehen. Die von der Konzessionswerberin vorgelegten Bauvorhaben (siehe Anlage 5) entsprechen bei einer vollständigen Berücksichtigung 343 „Einwohnergleichwerten“ (146 Wohneinheiten multipliziert mit dem Wohnungsbelegungsfaktor von 2,35 Personen je Wohneinheit für Niederösterreich). IV. Gutachtenrömisch vier. Gutachten I. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***römisch eins. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Aufgrund des o.a. Befundes befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.Aufgrund des o.a. Befundes befindet sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

  1. Bestehende öffentliche *** in *** Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche *** in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5.469 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 124 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche *** in *** im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in *** über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 5.469 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 124 zusätzlich zu versorgenden Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG. Da auch die Entfernung zwischen der öffentlichen *** und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt. ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben. V. Schlussbemerkungenrömisch fünf. Schlussbemerkungen Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutächtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben ist, da • sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG. die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und• sich zum Zeitpunkt der AntragsteIlung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG. die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und • die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Abschließend weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der *** ausgeht. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte ihrer Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: "Beginnend an der gedachten Schnittstelle der Trasse der *** mit der in Richtung Westen gedachten Verlängerung der ***, dieser und dann der *** in Richtung Osten bzw. in weiterer Folge in Richtung Norden folgend bis zur Kreuzung ***/***/***, hier die *** und den anschließenden Güterweg in Richtung Norden auf einer Länge von 400 m beidseitig inkludierend, der *** in Richtung Südosten folgend bis zum Kreisverkehr der *** Bundesstraße (***), der *** Bundesstraße in Richtung Osten folgend bis zur Gemeindegrenze ***, dieser im Uhrzeigersinn bis zum Schnittpunkt mit der *** folgend, von dort der Ostbahnlinie zurück zum Ausgangspunkt folgend, alle Straßen beidseitig." Das gegenständliche Gutachten ist nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrecht erhaltbar.“ Diesem Gutachten waren fünf Anlagen angeschlossen. In der Anlage 1 sind die Hauptwohnsitzdaten entsprechend der Statistik des Bevölkerungssttandes Jänner *** und die Nebenwohnsitzdaten laut dem Gebäude- und Wohnungsregister der Statistik Austria vom Jänner *** betreffend die *** in *** im 4-km-Polygon, im Polygon größer als 4 km und im Hausapothekenpolygon dargestellt. In den Anlagen 2 und 3 sind bestehende Apotheken, Hausapotheken, rechtskräftige positive Ansuchen und aktuelle Ansuchen dargestellt. Weiters sind in den Anlagen 2 und 3 das 4-km-Polygon, das Polygon größer als 4 km, sowie das Hausapothekenpolygon jeweils für die *** dargestellt. In der Anlage 4 ist ein vergrößerter Polygonausschnitt für *** dargestellt. In der Anlage 5 sind Neubauvorhaben dargestellt. Weiters waren dem Gutachten eine Studie des Fessel-GfK Institutes für Marktforschung GmbH über die Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen, Studiennr. *** und die Anonymisierte Hausapothekenstudie der Österreichischen Apothekerkammer aus dem Jahr *** angeschlossen. Mit Schreiben vom *** hat der UVS NÖ das Gutachten samt Anlagen und Beilagen den Verfahrensparteien übermittelt. Mit Schreiben vom *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer bis *** Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom *** nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Wir legen unter einem das Gutachten des *** vom *** vor, wonach dieser insbesondere zum Ergebnis kommt, dass die Wegstreckenmessung bzw Ermittlung der Polygongrenzen *** gegenüber der Filialapotheke der *** in *** (***) zu Lasten der *** zu weit nördlich gesetzt wurde, offensichtlich weil die Österreichische Apothekerkammer die Berechnung des Versorgungspotentials der *** ausgehend von der alten Anschrift der *** durchgeführt hat und die Verlegung der Betriebsstätte an die Anschrift *** nicht berücksichtigt wurde. Die *** wurde mittlerweile an der neuen Anschrift eröffnet, was der Apothekerkammer eigentlich bekannt sein müsste. Beweis: beiliegende Übersiedlungsanzeige. Daraus folgt, dass jedenfalls die gesamte Gatterburggasse sowie entsprechende Teile der *** und der ***, insbesondere am Ortseingang von *** dem Versorgungsgebiet der *** in *** zugerechnet werden müssten und nicht der ***. Weiters ist auch der nördliche Verlauf der Polygongrenze in Richtung *** nicht mit der nötigen Exaktheit festgestellt worden und fällt insbesondere in *** der Ortsteil zwischen der nordöstlichen Ortsgrenze, der *** und der *** noch in das Versorgungsgebiet der *** in ***. Darüber hinaus wurde der *** von der Österreichischen Apothekerkammer auch ein Teil der Einwohner von *** zugerechnet. Dabei wurde von der Österreichischen Apothekerkammer aber übersehen, dass von *** ein ganzjährig befahrbarer Güterweg von der oberen Ortsstraße in *** in die *** Richtung *** einmündet, sodass auch die Einwohner des westlichen Ortsteils von *** nicht der *** in *** zugerechnet werden dürfen, sondern dem Versorgungspotential der öffentlichen Apotheke in ***. Beweis: beiliegendes Foto vom Beginn des Weges; beiliegende Kopie aus Google-Earth, auf der der Wegverlauf grün markiert ist. Letztlich ist noch zu der von der Antragstellerin angegebenen Betriebsstätte Folgendes auszuführen: Dort wo die Antragstellerin beabsichtigt, die von ihr angestrebte neue öffentliche Apotheke zu errichten, sollte ursprünglich ein Einkaufszentrum bzw ein Fachmarktzentrum errichtet werden. Außer einem *** wurde dort aber bisher nichts errichtet und wurde seit der Planung dieses Einkaufszentrums das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz dahingehend geändert, dass für infrastrukturrelevante Geschäfte außerhalb von Ortszentren nurmehr Lokale mit einer Fläche von maximal 80 m² errichtet werden dürfen. Durch diese Beschränkung ist aber die Errichtung einer öffentlichen Apotheke an der von der Antragstellerin angegebenen Anschrift nicht mehr zulässig, weil die Mindestgröße einer öffentlichen Apotheke nach den Vorschriften der Apotheken-betriebsordnung derzeit mindestens 120 m2 zu betragen hat (§ 27 Abs 2 ApBO).Außer einem *** wurde dort aber bisher nichts errichtet und wurde seit der Planung dieses Einkaufszentrums das Niederösterreichische Raumordnungsgesetz dahingehend geändert, dass für infrastrukturrelevante Geschäfte außerhalb von Ortszentren nurmehr Lokale mit einer Fläche von maximal 80 m² errichtet werden dürfen. Durch diese Beschränkung ist aber die Errichtung einer öffentlichen Apotheke an der von der Antragstellerin angegebenen Anschrift nicht mehr zulässig, weil die Mindestgröße einer öffentlichen Apotheke nach den Vorschriften der Apotheken-betriebsordnung derzeit mindestens 120 m2 zu betragen hat (Paragraph 27, Absatz 2, ApBO). Uns ist zwar bewusst, dass uns nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Mitspracherecht hinsichtlich der Beschaffenheit der Betriebsstätte der Antragstellerin nicht zusteht, diese Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber aus folgenden Gründen verfassungswidrig: §
  2. ApG

(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  3. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  4. Die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Verwaltungsgerichtshof richtigerweise auch nachstehende wesentliche Erkenntnisse erlassen: "Bei Ermittlung des Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen iSd § 10 Abs. 2 ApG ist von der "künftigen Betriebsstätte" auszugehen, was notwendigerweise die "glaubhaft zu machende Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" durch den Konzessionswerber voraussetzt (Hinweis E 3.7.1986, 86/08/0055). Es ist also Sache des Konzessionswerbers, die künftige Betriebsstätte zu benennen und es muss die Errichtung dieser Betriebsstätte durch den Konzessionswerber am angegebenen Ort auch wahrscheinlich sein, was vom Konzessionswerber ebenfalls darzulegen ist." (VwGH vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003)."Bei Ermittlung des Vorliegens der Bedarfsvoraussetzungen iSd Paragraph 10, Absatz 2, ApG ist von der "künftigen Betriebsstätte" auszugehen, was notwendigerweise die "glaubhaft zu machende Benennung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte" durch den Konzessionswerber voraussetzt (Hinweis E 3.7.1986, 86/08/0055). Es ist also Sache des Konzessionswerbers, die künftige Betriebsstätte zu benennen und es muss die Errichtung dieser Betriebsstätte durch den Konzessionswerber am angegebenen Ort auch wahrscheinlich sein, was vom Konzessionswerber ebenfalls darzulegen ist." (VwGH vom 23.10.1995, Zl. 95/10/0003). " Maßgeblich für die Zuordnung der in Betracht kommenden Personen und damit für die Beurteilung eines Antrags auf Neuerteilung einer Konzession ist nur jene Betriebsstätte, in der die neue öffentliche Apotheke entsprechend dem Antrag auf Erteilung der Konzession betrieben werden soll (vgl das hg Erkenntnis vom
  5. November 2000, Zl 98/10/0079)." (VwGH vom 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165). " Maßgeblich für die Zuordnung der in Betracht kommenden Personen und damit für die Beurteilung eines Antrags auf Neuerteilung einer Konzession ist nur jene Betriebsstätte, in der die neue öffentliche Apotheke entsprechend dem Antrag auf Erteilung der Konzession betrieben werden soll vergleiche das hg Erkenntnis vom
  6. November 2000, Zl 98/10/0079)." (VwGH vom 11.6.2001, Zl. 2000/10/0165). Bei der Bedarfsprüfung hat die Behörde zunächst die Zahl der ständigen Einwohner in den jeweiligen Zonen von 4 Straßenkilometern im Umkreis um die Betriebsstätte der geplanten und der bestehenden Apotheke(n) zu ermitteln und dann festzustellen, wie viele dieser ständigen Einwohner nach Errichtung der geplanten Apotheke auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich ihren Bedarf an Arzneimitteln aus der jeweils unter dem Aspekt des Bedarfes betrachtenden Apotheke decken werden. Ergibt sich für eine der in die Betrachtung einbezogenen Apotheken die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern ihrer 4 km-Zone, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgende bzw. weiterhin zu versorgenden Personen errichtet wird. Das Ergebnis der Prüfung der von der geplanten und der bestehenden Apotheke jeweils zu versorgenden Personen hat in einer auf entsprechende Erhebungen gestützten prognostischen Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheke zu bestehen (Hinweis E 16.6.1992,88/08/0105)."(VwGH vom 17.5.1993, Zl. 91/10/0214). .§ 10 Abs 2 bis 5 ApG idF ApGNov 1990 normiert eine "formalisierte" Prüfung des Bedarfes an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Die Prüfung hat sich an der Anzahl der von den Betriebsstätten der künftigen und der bestehenden Apotheke aus zu versorgenden Personen und einer Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten dieser Apotheken zu orientieren. Bei der Entscheidung, ob die im 4 km-Umkreis wohnenden Personen ihren Heilmittelbedarf voraussichtlich in der neuen Apotheke und nicht in der schon bestehenden Apotheke bzw weiter bestehenden Hausapotheke decken werden, ist iSd § 10 Abs. 3 ApG auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; bei der Prüfung, ob zu den "zu versorgenden Personen" auch sogenannte "Einfluter" zählen, ist auf die in § 10 Abs 5 ApG genannten Umstände (Beschäftigung, Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet) Bedacht zu nehmen." (VwGH vom 29.11.1993, Zl. 92/10/0110)..Paragraph 10, Absatz 2 bis 5 ApG in der Fassung ApGNov 1990 normiert eine "formalisierte" Prüfung des Bedarfes an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Die Prüfung hat sich an der Anzahl der von den Betriebsstätten der künftigen und der bestehenden Apotheke aus zu versorgenden Personen und einer Mindestentfernung zwischen den Betriebsstätten dieser Apotheken zu orientieren. Bei der Entscheidung, ob die im 4 km-Umkreis wohnenden Personen ihren Heilmittelbedarf voraussichtlich in der neuen Apotheke und nicht in der schon bestehenden Apotheke bzw weiter bestehenden Hausapotheke decken werden, ist iSd Paragraph 10, Absatz 3, ApG auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; bei der Prüfung, ob zu den "zu versorgenden Personen" auch sogenannte "Einfluter" zählen, ist auf die in Paragraph 10, Absatz 5, ApG genannten Umstände (Beschäftigung, Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet) Bedacht zu nehmen." (VwGH vom 29.11.1993, Zl. 92/10/0110). "Es ist einer konkreten Betriebsstätte ein konkretes Kundenpotential zuzuordnen, das mindestens 5.500 Personen zu umfassen hat, um einen Bedarf nach der beantragten weiteren Heilmittelabgabestelle bejahen zu können". (VwGH vom 16.6.1992, Zl. 88/08/0105). Aus diesen Zitaten ergibt sich völlig richtig und auch eindeutig, dass es ohne Glaubhaftmachung einer Betriebsstätte kein Bedarfsprüfungsverfahren geben kann, weil, wie zitiert, eben die Betriebsstätte der zentrale Mittelpunkt der Bedarfsprüfung zu sein hat, und mangels einer solchen, die Grundlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht vorhanden ist, damit auch keine Bedarfsprüfung möglich ist. Wie sich schon aus den o. a. Gesetzesstellen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nämlich die Betriebsstätte der zentrale Ausgangspunkt eines Bedarfsprüfungs-verfahrens zu sein hat, ergibt, muss daher unseres Erachtens einspruchswerbenden Inhabern von, von einer Neuerrichtung betroffenen öffentlichen Apotheken daher sehr wohl auch Parteistellung zu der Frage zustehen, ob diesen Voraussetzungen genüge getan wurde oder nicht, da, wie schon gesagt, der Bedarfsbegriff in § 48 Abs 2 ApG ohne jede Einschränkung angeführt ist. Damit muss logischerweise die Parteistellung alle möglichen Aspekte, die für die Bedarfsprüfung

§ 10Ap

G relevant sind, umfassen, somit wohl auch die zentrale Voraussetzung für die Einleitung eines Bedarfsprüfungsverfahrens überhaupt, nämlich die Frage, ob es wahrscheinlich ist, ob der Konzessionswerber die Betriebsstätte tatsächlich dort niederlassen kann, wo er sie angibt, was aber an der bisher angegebenen Stelle nun nicht mehr möglich sein dürfte.Wie sich schon aus den o. a. Gesetzesstellen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nämlich die Betriebsstätte der zentrale Ausgangspunkt eines Bedarfsprüfungs-verfahrens zu sein hat, ergibt, muss daher unseres Erachtens einspruchswerbenden Inhabern von, von einer Neuerrichtung betroffenen öffentlichen Apotheken daher sehr wohl auch Parteistellung zu der Frage zustehen, ob diesen Voraussetzungen genüge getan wurde oder nicht, da, wie schon gesagt, der Bedarfsbegriff in Paragraph 48, Absatz 2, ApG ohne jede Einschränkung angeführt ist. Damit muss logischerweise die Parteistellung alle möglichen Aspekte, die für die Bedarfsprüfung

Paragraph 10, ApG relevant sind, umfassen, somit wohl auch die zentrale Voraussetzung für die Einleitung eines Bedarfsprüfungsverfahrens überhaupt, nämlich die Frage, ob es wahrscheinlich ist, ob der Konzessionswerber die Betriebsstätte tatsächlich dort niederlassen kann, wo er sie angibt, was aber an der bisher angegebenen Stelle nun nicht mehr möglich sein dürfte. "Der herkömmliche Rechtssatz, keine Verfassungsnorm garantiere Parteistellung oder Parteirecht in einem bestimmten Umfang, wurde zunehmend dadurch eingeschränkt, dass gesetzliche Regelungen über Parteirechte am Sachlichkeitsgebot gemessen wurden. Die grundsätzliche Bedeutung hat die Aussage, dass die Zuerkennung subjektiver Rechte in aller Regel auch die Zuerkennung von Parteirechten erfordere ................ Nur aus besonderen Gründen dürfe die Behörde an die Ergebnisse von Verfahren gebunden werden, an denen sich der Betroffene nicht beteiligen konnte. Die Parteistellung sei materienspezifisch zu regeln (Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Bundesverfassungs-recht10, RZ1367).“ "Ein Bescheid verletzt das Gleichheitsrecht, wenn er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz stützt, wenn die Behörde einem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, vor allem aber auch dann. wenn sie Willkür übt. Willkür liegt nach der ständigen Rechtsprechung unter anderem auch vor wenn eine Person aus unsachlichen Gründen benachteiligt wird; bei Zugrundelegung einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung bei einem wesentlichen Punkt - eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren." (Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Rz 1369 ff - siehe diesbezüglich auch Ri/1-Schäffer­Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz 108 zu Art 7 BVG).(Walter/Mayer/Kucsko-Stadelmayer, Rz 1369 ff - siehe diesbezüglich auch Ri/1-Schäffer­Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz 108 zu Artikel 7, BVG). Die Judikatur des VwGH ist daher mit einer erheblichen Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art 7 (hilfsweise Art 18 BVG) behaftet und halten wir daher unseren Einspruch vollinhaltlich aufrecht.Die Judikatur des VwGH ist daher mit einer erheblichen Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Artikel 7, (hilfsweise Artikel 18, BVG) behaftet und halten wir daher unseren Einspruch vollinhaltlich aufrecht. Der Stellungnahme waren die genannten Beilagen angeschlossen. Weiters war der Stellungnahme ein Vermessungsgutachten samt Plänen von ***, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, ***, ***, vom *** angeschlossen. Dort ist unter anderem folgendes ausgeführt: „Wegstreckenlängen 3.1 Allgemeines Aufgrund der Digitalen Katastermappe wurde die Wegstrecke zwischen den Apotheken über öffentliche Straßen gemessen und die Mitte der Wegstrekenlänge festgelegt. Als Wege würden öffentlich befahrbare Straßenbereiche herangezogen. 3.2 Streckenlängen zwischen den einzelnen Apotheken 3.2.1 *** *** *** Der Weg führt über die *** von der *** *** nach *** und weiter nach ***. ln *** folgt der Weg dann der *** bis zur ***, *** und die *** entlang bis zur *** in der ***. Die Weglänge beträgt 6.049km. Die Mitte des Weges liegt bei km 3.025 und befindet sich auf Höhe der *** in ***. Die letzte Liegenschaft von ***, *** befindet sich demnach noch im Einzugsgebiet der *** ***. 3.2.2 *** *** - *** Der kürzeste Weg führt von der *** über die *** bis zur *** und dann weiter nach *** bis zur ***. Der Weg führt dann die *** entlang bis zur *** in der ***. Die Weglänge beträgt 2.727 km. Die Mitte des Weges liegt bei km 1.364 und befindet sich vor der *** in ***. 3.2.3 *** *** -*** *** über *** Um auch das Ortsgebiet von *** zu betrachten wurde ein zweiter Weg zwischen der *** *** und der *** *** untersucht, welcher über das Ortsgebiet von *** führt. Der Weg führt von der *** in ***, die *** entlang bis nach *** und dann über die *** *** bis zur *** in ***. Danach führt der Weg die *** entlang bis in das Ortsgebiet von *** bis zur *** in der ***. Die Weglänge beträgt 5.200 km. Die Mitte des Weges liegt bei km 5.200 und befindet sich vor dem Haus *** in ***. ln der *** befindet sich die Mitte des Weges zwischen den beiden Apotheken vor dem Haus ***. ln der *** befindet sich die Mitte des Weges vor dem Haus Nr. ***. 4. Zusammenfassung Grundsätzlich deckt sich die vorliegende Gebietsabgrenzung der Österreichischen Apothekerkammer im Wesentlichen mit den ermittelten Wegen anhand der Digitalen Katastermappe. Kleinere Verschiebungen konnten festgestellt werden. in welchem Ausmaß diese auftreten und wie viele Liegenschaften davon betroffen sind, konnte aufgrund des kleinen Maßstabs der vorliegenden Karte der Österreichischen Apotheker-kammer nicht zugeordnet werden.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Stellungnahme den Verfahrensparteien übermittelt und den Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer um Berücksichtigung in der mündlichen Verhandlung ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der Vertreter der Konzessionswerberin, der Beschwerdeführer und der Österreichischen Apothekerkammer teilgenommen haben. Die Vertreterin der Konzessionswerberin erstattete zur Eingabe der Beschwerdeführer vom *** nachstehendes Vorbringen: „In der Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde die neue Adresse der Filialapotheke mit *** korrekt angegeben. Der nördliche Verlauf der Polygongrenze Richtung *** ist exakt genug festgestellt, der Güterweg ist mit einem Fahrverbot belegt, im Winter nicht geräumt, bei Schlechtwetter nur mit Traktor befahrbar. Außerdem handelt es sich um keine ganzjährig befahrbare öffentliche Straße. Die Geeignetheit der Betriebsstätte bezüglich der Größe ist nach dem NÖ ROG gegeben. Die Verkaufsfläche einer Apotheke (inkl. Lager) nach der Apothekenbetriebsordnung hat 60 m² zu betragen. Der erwähnte § 17 spricht von 80 m². Daher geht das Argument hinsichtlich der Größe des Lokals ins Leere, außerdem steht nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der einspruchswerbenden Apotheke keine Parteistellung hinsichtlich der Betriebsstätte zu. Die Bindung der Behörde an diese Judikatur kann keine Willkür darstellen. „In der Stellungnahme der Beschwerdeführer wurde die neue Adresse der Filialapotheke mit *** korrekt angegeben. Der nördliche Verlauf der Polygongrenze Richtung *** ist exakt genug festgestellt, der Güterweg ist mit einem Fahrverbot belegt, im Winter nicht geräumt, bei Schlechtwetter nur mit Traktor befahrbar. Außerdem handelt es sich um keine ganzjährig befahrbare öffentliche Straße. Die Geeignetheit der Betriebsstätte bezüglich der Größe ist nach dem NÖ ROG gegeben. Die Verkaufsfläche einer Apotheke (inkl. Lager) nach der Apothekenbetriebsordnung hat 60 m² zu betragen. Der erwähnte Paragraph 17, spricht von 80 m². Daher geht das Argument hinsichtlich der Größe des Lokals ins Leere, außerdem steht nach der Judikatur beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der einspruchswerbenden Apotheke keine Parteistellung hinsichtlich der Betriebsstätte zu. Die Bindung der Behörde an diese Judikatur kann keine Willkür darstellen. Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass jedenfalls von *** aus kein Fahrverbot erkennbar sei. Weiters ergebe sich aus dem vorgelegten Foto auch, dass der beschriebene Güterweg offensichtlich asphaltiert sei und aus den von der Konzessionswerberin vorgelegten Fotos mit den Fahrverbots-tafeln sich keineswegs zweifelsfrei ergebe, dass das die Einmündung des selben Güterwegs in die *** sei. Zum Beweis dafür werde die Einholung von Auskünften bei der Gemeinde *** und der Gemeinde *** beantragt. Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer legt dazu zwei Luftbildauf-nahmen vor, die als Beilagen 1 und 2 zur VH-Schrift genommen wurden. Daraus ergebe sich, dass die asphaltierte Fläche bereits kurz nach der Häuserreihe ende. Aus dem Lichtbild 2 ergebe sich die Einmündung in die ***. Der Vertreter der Beschwerdeführer brachte dazu vor, dass es sich dabei um einen anderen Weg handle. Mit dem Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer wurde anhand des NÖGIS ein Plan betreffend die örtlichen Verhältnisse von *** sowie ein Orthofoto dazu ausgedruckt (Beilagen 3 und 4 zur Verhandlungsschrift). Übereinstimmend wurde festgestellt, dass sowohl die Konzessionswerberin als auch die Beschwerde-führer den Ausgangspunkt der Fotos laut Stellungnahme der Beschwerdeführer vom *** als den in den Beilagen 3 und 4 mit X markierten Weg angesehen haben. Übereinstimmend wurde auch festgestellt, dass auf den Fotos der Beilagen 1 und 2 es sich bei den auf den Beilagen 3 und 4 mit XX markierten Weg handelt. Mit dem Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer wurde anhand des NÖGIS ein Plan betreffend die örtlichen Verhältnisse von *** sowie ein Orthofoto dazu ausgedruckt (Beilagen 3 und 4 zur Verhandlungsschrift). Übereinstimmend wurde festgestellt, dass sowohl die Konzessionswerberin als auch die Beschwerde-führer den Ausgangspunkt der Fotos laut Stellungnahme der Beschwerdeführer vom *** als den in den Beilagen 3 und 4 mit römisch zehn markierten Weg angesehen haben. Übereinstimmend wurde auch festgestellt, dass auf den Fotos der Beilagen 1 und 2 es sich bei den auf den Beilagen 3 und 4 mit römisch zwanzig markierten Weg handelt. Eine Darstellung von sechs Fotos wurde von der Konzessionswerberin vorgelegt und als Beilage 5 zur Verhandlungsschrift genommen. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass es sich dabei um den Feldweg, der in der Beilage 3 und 4 mit einem X markiert ist, handelt.Eine Darstellung von sechs Fotos wurde von der Konzessionswerberin vorgelegt und als Beilage 5 zur Verhandlungsschrift genommen. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass es sich dabei um den Feldweg, der in der Beilage 3 und 4 mit einem römisch zehn markiert ist, handelt. Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer führte dazu aus, dass auch bei allfälliger Berücksichtigung von Güterwegsverbindungen ausgehend von der *** in den Beilagen 3 und 4 mit einem X bezeichnet, sich die Polygongrenze maximal um das blaue Polygon in Richtung *** verkleinern würde und bei völligem Wegfall der aus dem grünen Polygon berücksichtigten Personen sich das Versorgungspotential der *** höchstens um die im Gutachten vom *** auf Seite 10 angeführten 17 Einwohnergleichwerte aus dem grünen Polygon reduzieren würde. Eine Reduktion des Versorgungspotentials aus dem blauen Polygon erfolgt nicht, oder kann nicht erfolgen, weil

Anlage 1 zum Gutachten vom *** im blauen Polygon weder Hauptwohnsitze noch Nebenwohnsitze ausgewiesen sind.dass auch bei allfälliger Berücksichtigung von Güterwegsverbindungen ausgehend von der *** in den Beilagen 3 und 4 mit einem römisch zehn bezeichnet, sich die Polygongrenze maximal um das blaue Polygon in Richtung *** verkleinern würde und bei völligem Wegfall der aus dem grünen Polygon berücksichtigten Personen sich das Versorgungspotential der *** höchstens um die im Gutachten vom *** auf Seite 10 angeführten 17 Einwohnergleichwerte aus dem grünen Polygon reduzieren würde. Eine Reduktion des Versorgungspotentials aus dem blauen Polygon erfolgt nicht, oder kann nicht erfolgen, weil

Anlage 1 zum Gutachten vom *** im blauen Polygon weder Hauptwohnsitze noch Nebenwohnsitze ausgewiesen sind. Zum Vorbringen betreffend der ***: Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer führte dazu aus, dass die rechtskräftig genehmigte Apotheke von *** mit der Adresse *** / Ecke *** berücksichtigt worden sei. Es handle sich dabei um dieselbe Adresse der ursprünglichen Filialapotheke. Am Standort der Filialapotheke werde künftig eine Vollapotheke geführt. Zum Vorbringen bezüglich der Polygongrenzen in der ***: Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer legte dazu eine Luftbildaufnahme vor, die als Beilage 6 zur Verhandlungsschrift genommen wurde und eine Vergrößerung des Polygonausschnittes, die als Beilage 7 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer führte dazu ergänzend aus: „Wir haben die Polygongrenze im Bereich der *** nochmals kontrolliert und kommen zum gleichen Ergebnis wie im Gutachten vom ***. Hinsichtlich der Abweichung zum mit Stellungnahme vom *** vorgelegten abweichenden Halbierungspunkt ist festzustellen, dass selbst bei Annahme dieses Halbierungs-punktes sich das der *** zurechenbare Versorgungspotential nur um drei Wohnobjekte reduzieren würde (siehe Beilagen 6 und 7). Eine konkrete Einwohnerzahl für diese drei Wohnobjekte ist der Österreichischen Apothekerkammer nicht bekannt. Eine derartige Bekanntgabe von Einwohnerzahlen erfolgt durch die ÖSTAT nicht, da im konkreten Fall anzunehmen ist, dass es sich um weniger als 31 Personen handeln würde.“ Zum Vorbringen betreffend ***, *** bzw. *** und ***: Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer legte dazu ein Orthofoto vor, das als Beilage 8 zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Als Beilage 9 wurde eine vergrößerte Darstellung des Polygons betreffend *** und *** zur Verhandlungsschrift genommen. Als Beilage 10 wurde eine vergrößerte Darstellung der Beilagen des Vermessungsgutachtens von *** vom *** zur Verhandlungsschrift genommen. Eine genauere Darstellung (Orthofoto) der *** wurde als Beilage 11 zur Verhandlungsschrift genommen. Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer führte dazu ergänzend aus: „Zum Bereich *** und *** ist festzustellen, dass hier die mit Gutachten vom *** ermittelten Halbierungspunkte der Österreichischen Apothekerkammer mit den Halbierungspunkten des mit Stellungnahme vom *** vorgelegten Vermessungsgutachten des Ziviltechnikerbüros *** übereinstimmen. Hingewiesen wird darauf, dass im Vermessungsgutachten *** Punkt 3.2.3 hinsichtlich *** ausgeführt wird, dass sich hier der Halbierungspunkt vor dem Haus *** befindet. Zur *** ist auszuführen, dass hier hinsichtlich des Halbierungspunktes Differenzen zwischen dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer und dem Gutachten des Ziviltechnikerbüros *** bestehen. Eine nochmalige Kontrolle des Gutachtens hat dem Halbierungspunkt

dem Gutachten vom *** bestätigt. Hinsichtlich des vom Ziviltechnikerbüro *** ermittelten Halbierungspunkt in der *** wird vermutet, dass sich dieser durch eine Verlängerung der Halbierungslinie im Bereich *** und *** ergibt. Die Differenz zwischen beiden Halbierungspunkten betrifft die Liegenschaften mit den Nummern *** und *** (vgl. Beilage 11).Die Differenz zwischen beiden Halbierungspunkten betrifft die Liegenschaften mit den Nummern *** und *** vergleiche Beilage 11). Angemerkt wird, dass die Liegenschaften mit den Nummern *** und ***

Beilage 11 unbebaut sind. Die Vertreterin der Konzessionswerberin legte eine Kaufoption für das Grundstück der Betriebsstätte vor, die als Beilage zum Akt genommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu folgenden relevanten Sachverhalt fest: Der ***, ***, ***, ***, verbleibt bei Errichtung und Betrieb der beantragten Apotheke jedenfalls ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential. Die ***, ***, *** ist durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Apotheke im Sinne einer dadurch bedingten kausalen Verringerung ihres Versorgungspotentials nicht betroffen. Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird auch auf § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG gestützt, zumal in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist. Die Weiterführung des bereits beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird auch auf Paragraph 3, Absatz 7, VwGbk-ÜG gestützt, zumal in der Person des Organwalters keine Änderung eingetreten ist. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmt folgendes: Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmt folgendes:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Apothekengesetz bestimmt folgendes:Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3, Apothekengesetz bestimmt folgendes:

(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

§ 29Abs.

3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

§ 48Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche

Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. § 10 Apothekengesetz bestimmt Folgendes:Paragraph 10, Apothekengesetz bestimmt Folgendes:

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  3. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  4. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

(3)Ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke

  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
  3. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

§ 341

ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag

Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf

Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.

(3b)Bei der Prüfung

Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(3b)Bei der Prüfung

Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.

(4)Zu versorgende Personen

Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(4)Zu versorgende Personen

Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung

Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(6)Die Entfernung

Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

§ 29Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. In *** haben mehrere praktische Ärzte ihren ständigen Berufssitz. Eine ärztliche Hausapotheke besteht in *** nicht. Die nächste öffentlichen Apotheke ist mehr als 500 m entfernt. Die Abs. 3, 3a, 3b und 6 des § 10 Apothekengesetz sind daher nicht anwendbar. Zu prüfen war daher insbesondere, ob die negative Voraussetzung des § 10 Abs. 2 Z 3 Apothekengesetz betreffend die bereits bestehende Apotheke in *** (***) vorliegen.In *** haben mehrere praktische Ärzte ihren ständigen Berufssitz. Eine ärztliche Hausapotheke besteht in *** nicht. Die nächste öffentlichen Apotheke ist mehr als 500 m entfernt. Die Absatz 3, 3 a, 3 b und 6 des Paragraph 10, Apothekengesetz sind daher nicht anwendbar. Zu prüfen war daher insbesondere, ob die negative Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz betreffend die bereits bestehende Apotheke in *** (***) vorliegen. § 48 Apothekengesetz bestimmt folgendes:Paragraph 48, Apothekengesetz bestimmt folgendes:
(1)Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.
(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie

§ 29Abs.

3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie

Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, dass später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(3)Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln. Innerhalb der Einspruchsfrist haben die Beschwerdeführer Einsprüche erhoben. Zur Berechnung der Polygone im Allgemeinen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022; VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die

§ 10

Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(

  1. n)nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  2. n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  3. n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotenzials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 Apothekengesetz in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022; VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die

Paragraph 10, Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(

  1. n)nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  2. n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
  3. n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotenzials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, Apothekengesetz in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die leichtere Erreichbarkeit im Allgemeinen auf Grund der Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen und nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel zu beurteilen (vgl. VwGH vom 26.09.1993, Zl. 92/10/0459 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH vom 19.03.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2005/10/0123). Auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge der Lage der Haltestellen hat der VwGH für die Bedarfsfrage als ohne Bedeutung erklärt, da für die Beurteilung die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zu Grund zu legen ist (vgl. z.B. VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0110, VwGH vom 20.12.1993, 92/10/0359, VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die leichtere Erreichbarkeit im Allgemeinen auf Grund der Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen und nicht mit öffentlichen Verkehrsmittel zu beurteilen vergleiche VwGH vom 26.09.1993, Zl. 92/10/0459 und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie VwGH vom 19.03.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH vom 26.03.2007, Zl. 2005/10/0123). Auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge der Lage der Haltestellen hat der VwGH für die Bedarfsfrage als ohne Bedeutung erklärt, da für die Beurteilung die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zu Grund zu legen ist vergleiche z.B. VwGH vom 29.11.1993, 92/10/0110, VwGH vom 20.12.1993, 92/10/0359, VwGH vom 26.09.1994, Zl. 92/10/0459).

§ 10Abs.

7 Apothekengesetz ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Diese hat für die Erstattung derartiger Gutachten grundsätzlich auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Programm zur Gestaltung von Versorgungspolygonen entwickelt.

Paragraph 10, Absatz 7, Apothekengesetz ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden Apotheke ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Diese hat für die Erstattung derartiger Gutachten grundsätzlich auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Programm zur Gestaltung von Versorgungspolygonen entwickelt. In ihrem Gutachten vom *** samt Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom *** hat die Österreichische Apothekerkammer ausführlich die Methode für die Ermittlung von Versorgungspolygonen grundsätzlich dargestellt. Die rechtskräftig erteilte Konzession an *** wurde dabei von der Österreichischen Apothekerkammer berücksichtigt. Der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer hat in der mündlichen Verhandlung vom *** dargelegt, dass und warum eine allfällige Verlegung der Betriebsstätte der Apotheke von *** innerhalb ihres Standortes für das vorliegende Verfahren irrelevant wäre. Im Gutachten vom *** hat die Österreichische Apothekerkammer die aktuellen Daten dargestellt. In der mündlichen Verhandlung vom *** hat der Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer ausgeführt, dass der neu Standort der *** im Gutachten vom *** bereits berücksichtigt wurde. Zur Zweitwohnsitzstudie: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135, die Stützung auf repräsentative Untersuchungsergebnisse bei unvertretbarem Aufwand von einzelfallbezogenen Ermittlungen grundsätzlich für zulässig erachtet. In seinem Erkenntnis vom 04.07.2005, Zl. 2003/10/0295 hat der VwGH gefordert, dass Studien, auf die sich die Behörde bezieht, den Parteien zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Zweitwohnsitzstudie wurde den Parteien mit der Ladung vom *** zur mündlichen Verhandlung übermittelt. Zur Frage, in welchem Umfang durch Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, gab die Österreichische Apothekerkammer wegen des unvertretbaren Aufwands bei Einzelbefragungen (Hinweis auf z.B. VwGH vom 22.04.2002, Zl. 2001/10/0105) die Studie 02/143.868 beim FESSEL-GfK Institut für Marktforschung Ges.m.b.H. in Auftrag, die differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrsgebieten die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen und dazu erhoben hat, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Die Markgemeinde *** hat amtsbekannterweise unter 20.000 Personen, befindet sich aber im Umkreis von 20 km von *** und ***, die beide über 20.000 Einwohner haben, es wurde daher der Prozentsatz von 14,1 wie im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer ersichtlich und in der Studie dargestellt, herangezogen. Nach der „Zweitwohnsitzstudie“ besuchen Zweitwohnungsbesitzer 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke am Zweitwohnsitz, was verglichen mit der Nutzungshäufigkeit eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,0214 ergebe. Dieser Wert entspreche der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung am Hauptwohnsitz. Dort liege er bei 0,021368 und errechne sich aus durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr gebrochen durch 365 mögliche Nutzungstage. Die Anwendung der Zweitwohnsitzstudie als empirische Studie in Apothekenverfahren wurde mit der Entscheidung des VwGH vom 28.04.2006, Zl. 2006/10/0064-3 (aufgrund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Oberösterreich vom 24.02.2006, VwSen-590114/4/WIE/an) grundsätzlich akzeptiert. Die Zweitwohnsitzstudie wurde zuletzt auch mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2008, Zl. 2007/10/0029 (betreffend Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***, ***) anerkannt. Die Beschwerdeführer haben zur grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Studie kein Vorbringen mehr erstattet. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ sieht daher keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Zur Hausapothekenstudie: Der Kundenkreis einer ärztlichen Hausapotheke ist im Wesentlichen mit dem Patientenkreis des hausapothekenführenden Arztes gleichzusetzen. Nur dieser nicht nach räumlichen Gesichtspunkten, sondern nach der Deckung des Arzneimittelbedarfs zu bestimmende Personenkreis kann dem Versorgungspotential der in Betracht kommenden öffentlichen Apotheke nicht zugerechnet werden (VwGH vom 22.4.2002, Zl. 2001/10/0105). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135, die Stützung auf repräsentative Untersuchungsergebnisse bei unvertretbarem Aufwand von einzelfallbezogenen Ermittlungen grundsätzlich für zulässig erachtet. In seinem Erkenntnis vom 04.07.2005, Zl. 2003/10/0295 hat der Verwaltungs-gerichthof gefordert, dass Studien, auf die sich die Behörde bezieht, den Parteien zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies ist im vorliegenden Fall mit der Ladung vom *** zur mündlichen Verhandlung geschehen. Von der Österreichischen Apothekerkammer wurde mit Gutachten vom *** bzw. auch mit Gutachten vom *** die anonymisierte Hausapothekenstudie als repräsentativ zur Auswirkung von Hausapotheken auf das Versorgungspotential der nächst gelegenen öffentlichen Apotheke vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Studie der Österreichischen Apothekerkammer aus dem Jahr ***, bei der Einwohner aus 30 Gemeinden hinsichtlich ihrer Gewohnheiten bei der Besorgung von Arzneimitteln analysiert wurden. Dabei wählte man nur Gemeinden mit einer öffentlichen Apotheke aus, um eine eindeutige Zuordnung durchführen zu können. Die Untersuchung berücksichtigt alle Bundesländer bis auf Wien, wo es keine ärztlichen Hausapotheken gibt. Die Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken ergab, dass sich durchschnittlich 22 % der untersuchten Personen in Ortschaften mit oder näher zu einer ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimittel versorgen. Die Ursachen dafür wurden auch im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom *** und auch vom *** näher dargelegt. Die Studie resümiert schlüssig und nachvollziehbar, dass der Wert von 22 % als abgesicherter Mindestwert anzusehen sei, da erfahrungsgemäß der Anteil der Inanspruchnahme öffentlicher Apotheken von Personen, welche ihren Wohnsitz näher zu ärztlichen Hausapotheken als zu öffentlichen Apotheken haben, im Privatumsatzbereich,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.