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{'item': 'LVwG-AV-180-2014'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133§ 268Art 130§ 4§ 5§ 6§ 7§ 10§ 11Artikel 156a§ 23§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-180-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als E

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.1. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Antrag von Frau *** auf Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Antrag von Frau *** auf Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft X führte begründend dazu aus, dass Frau *** am *** vom Finanzamt *** ein Betrag in der Höhe von € 23.419,-- überwiesen worden sei. Obwohl die Berufungswerberin laut eigenen Angaben diesen Betrag nie erhalten habe, sei am *** bereits ein Betrag in Höhe von € 24.000,-- abgehoben worden. Rechne man den in den Förderungsrichtlinien verankerten Vermögensfreibetrag von € 3.974,55 ab, wäre der tatsächliche Vermögenswert noch immer € 19.444,45.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn führte begründend dazu aus, dass Frau *** am *** vom Finanzamt *** ein Betrag in der Höhe von € 23.419,-- überwiesen worden sei. Obwohl die Berufungswerberin laut eigenen Angaben diesen Betrag nie erhalten habe, sei am *** bereits ein Betrag in Höhe von € 24.000,-- abgehoben worden. Rechne man den in den Förderungsrichtlinien verankerten Vermögensfreibetrag von € 3.974,55 ab, wäre der tatsächliche Vermögenswert noch immer € 19.444,45. Unter Heranziehung bzw. Aufrechnung des für die Berufungswerberin anzuwendenden Richtsatzes nach der NÖ Mindeststandardverordnung müsste die Berufungswerberin mit diesem Betrag zum März *** das Auslangen finden und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Aus diesem Grund hätte die Berufungswerberin keinen Anspruch auf eine Geldleistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. In der vom Vertretungsnetz fristgerecht erhobenen Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wurde vom Sachwalter zusammengefasst ausgeführt, dass sich Umstände aus der Vergangenheit nicht negativ auf die Beurteilung einer aktuellen Notlage auswirken dürften. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Frage der Ursache des jeweiligen Bedarfs. Ein diesbezügliches Verschulden der hilfesuchenden Person sei grundsätzlich unerheblich. Im NÖ Mindestsicherungsgesetz würden keine Regelungen bestehen, die eine Leistungskürzung ermöglichen, wenn die hilfesuchende Person die Notlage fahrlässig herbeigeführt habe. Frau *** sei kein Verschulden vorwerfbar. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, mit dem die gewährte Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab *** eingestellt worden sei, finde sich kein Hinweis darauf, dass ein Neuantrag erst wieder im März *** gestellt werden dürfe. Der Behörde sei durch Vorlage aller Kontoauszüge und Sparbuchkopien dargetan worden, dass die Berufungswerberin ihre Ersparnisse aufgebraucht habe. Es sei aufgelistet und durch Vorlage von Kopien der Kontoauszüge (für den Zeitraum vom *** bis ***) und der Sparbücher belegt worden, wofür das Geld ausgegeben worden sei. Die Behörde habe die Angaben im Rahmen eines Hausbesuches überprüft. Wenn die Behörde alle Vorbringen ignoriere und die Abweisung des Antrages allein damit begründe, dass keine Rechnungen über die Verwendung der Geldmittel vorgelegt werden hätten können, finde dies im Gesetz keine Deckung. Frau *** stehe derzeit nur mehr die erhöhte Familienbeihilfe, also ein monatlicher Betrag von € 349,40 zur Verfügung. Mit der Einstellung der Mindestsicherung würden auch der Krankenversicherungsschutz und der Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebühr entfallen. Die knapp € 350,-- würden nicht einmal dafür ausreichen, um die Fixkosten der Berufungswerberin (Miete € 250,--, Strom ca. € 45,--, Haushaltsversicherung, Krankenversicherung in der Höhe von € 9,90, Rundfunkgebühren, € 24,08, Rezeptgebühren) zu bestreiten, geschweige denn, den laufenden Lebensunterhalt zu decken. Derzeit sei Frau *** gezwungen, Schulden zu machen und Spenden zu lukrieren, um ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf decken zu können. Ihre finanzielle Situation entspreche, wie auch aus den bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, einer aktuellen Notlage.In der vom Vertretungsnetz fristgerecht erhobenen Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, wurde vom Sachwalter zusammengefasst ausgeführt, dass sich Umstände aus der Vergangenheit nicht negativ auf die Beurteilung einer aktuellen Notlage auswirken dürften. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Frage der Ursache des jeweiligen Bedarfs. Ein diesbezügliches Verschulden der hilfesuchenden Person sei grundsätzlich unerheblich. Im NÖ Mindestsicherungsgesetz würden keine Regelungen bestehen, die eine Leistungskürzung ermöglichen, wenn die hilfesuchende Person die Notlage fahrlässig herbeigeführt habe. Frau *** sei kein Verschulden vorwerfbar. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, mit dem die gewährte Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab *** eingestellt worden sei, finde sich kein Hinweis darauf, dass ein Neuantrag erst wieder im März *** gestellt werden dürfe. Der Behörde sei durch Vorlage aller Kontoauszüge und Sparbuchkopien dargetan worden, dass die Berufungswerberin ihre Ersparnisse aufgebraucht habe. Es sei aufgelistet und durch Vorlage von Kopien der Kontoauszüge (für den Zeitraum vom *** bis ***) und der Sparbücher belegt worden, wofür das Geld ausgegeben worden sei. Die Behörde habe die Angaben im Rahmen eines Hausbesuches überprüft. Wenn die Behörde alle Vorbringen ignoriere und die Abweisung des Antrages allein damit begründe, dass keine Rechnungen über die Verwendung der Geldmittel vorgelegt werden hätten können, finde dies im Gesetz keine Deckung. Frau *** stehe derzeit nur mehr die erhöhte Familienbeihilfe, also ein monatlicher Betrag von € 349,40 zur Verfügung. Mit der Einstellung der Mindestsicherung würden auch der Krankenversicherungsschutz und der Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkgebühr entfallen. Die knapp € 350,-- würden nicht einmal dafür ausreichen, um die Fixkosten der Berufungswerberin (Miete € 250,--, Strom ca. € 45,--, Haushaltsversicherung, Krankenversicherung in der Höhe von € 9,90, Rundfunkgebühren, € 24,08, Rezeptgebühren) zu bestreiten, geschweige denn, den laufenden Lebensunterhalt zu decken. Derzeit sei Frau *** gezwungen, Schulden zu machen und Spenden zu lukrieren, um ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf decken zu können. Ihre finanzielle Situation entspreche, wie auch aus den bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, einer aktuellen Notlage. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sei darauf hingewiesen worden, dass bei Änderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse ein neuerlicher Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt werden könne. Es finde sich aber kein Hinweis in diesem Bescheid, dass ein Antrag erst wieder ab März *** gestellt werden dürfte. Laut Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ***, Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und psychotherapeutische Medizin, vom *** bestehe bei der Antragstellerin seit der frühen Kindheit eine mittelgradige Intelligenzminderung, die auch zur Sonderbeschulung und zur Unfähigkeit, einen Beruf zu erlernen, geführt habe, die rechnerischen Fähigkeiten hätten nicht ausgebildet werden können, die Fähigkeit des verbalen abstrakten Denkens hätte nie ausgebildet werden können, wobei jedoch elementare Lese- und Schreibkenntnisse und gute alltagspraktische Fähigkeiten vorhanden seien. Für die Antragstellerin sei auf Grund der oben erwähnten Einschränkungen mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ: ***, für die Bereiche „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Versicherungsträgern“ Vertretungsnetz zum Sachwalter

§ 268Abs.

3 Z 2 ABGB bestellt worden. Bei der Bestellung des Sachwalters, habe sich ergeben, dass die Antragstellerin sich mit der Verwaltung des ihr damals zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens der Mindestsicherung gut zurecht gefunden habe, sodass von der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in finanzieller Hinsicht vom Bezirksgericht *** abgesehen worden sei. Frau *** könne die Begriffe Sozialhilfe, Mindestsicherung, erhöhte Familienbeihilfe nicht unterscheiden bzw. den einzelnen Geldleistungen nicht die auszahlende Stelle zuordnen. Daher sei es vermutlich auch zu der Aussage gekommen, dass sie keinen Geldbetrag vom Finanzamt erhalten habe. Für den Vereinssachwalter sei auf Grund der sich ihm bei den Hausbesuchen dargestellten Situation bzw. der ihm gezeigten Neuanschaffungen in Form von sinnvollen und zweckmäßigen Einrichtungsgegenständen wie Schlafzimmermöbel, Mikrowellenherd, Kaffeemaschine, Stereoanlage, Kleidung, etc. bzw. dem Ausmalen der Wohnung zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass die Antragstellerin das Geld verschwenden würde. Auf Grund des jahrelangen geringen Einkommens habe verständlicherweise ein Nachholbedarf bei der Anschaffung von Gegenständen bzw. Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung bestanden. Dass der Nachzahlungsbetrag der erhöhten Familienbeihilfe verbraucht worden sei, sei dem Vereinssachwalter erst zur Kenntnis gebracht worden, als ihn die Antragstellerin davon informierte, kein Geld mehr zu haben. Nicht verständlich sei, dass die Behörde, trotz Kenntnis der Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe, von der Möglichkeit, einen Kostenersatz geltend zu machen, Abstand genommen zu haben und an Stelle dessen mit Bescheid vom *** die Leistung ab *** eingestellt habe. Zur Heranziehung der erhöhten Familienbeihilfe als Einkommen sei auszuführen, dass die Behörde den Betrag von € 211,10 nicht anrechnen hätte dürfen.Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, sei darauf hingewiesen worden, dass bei Änderung der Lebens- und Einkommensverhältnisse ein neuerlicher Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt werden könne. Es finde sich aber kein Hinweis in diesem Bescheid, dass ein Antrag erst wieder ab März *** gestellt werden dürfte. Laut Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ***, Facharzt für Psychiatrie, Neurologie und psychotherapeutische Medizin, vom *** bestehe bei der Antragstellerin seit der frühen Kindheit eine mittelgradige Intelligenzminderung, die auch zur Sonderbeschulung und zur Unfähigkeit, einen Beruf zu erlernen, geführt habe, die rechnerischen Fähigkeiten hätten nicht ausgebildet werden können, die Fähigkeit des verbalen abstrakten Denkens hätte nie ausgebildet werden können, wobei jedoch elementare Lese- und Schreibkenntnisse und gute alltagspraktische Fähigkeiten vorhanden seien. Für die Antragstellerin sei auf Grund der oben erwähnten Einschränkungen mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ: ***, für die Bereiche „Vertretung vor Gerichten, Behörden und Versicherungsträgern“ Vertretungsnetz zum Sachwalter

Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB bestellt worden. Bei der Bestellung des Sachwalters, habe sich ergeben, dass die Antragstellerin sich mit der Verwaltung des ihr damals zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommens der Mindestsicherung gut zurecht gefunden habe, sodass von der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in finanzieller Hinsicht vom Bezirksgericht *** abgesehen worden sei. Frau *** könne die Begriffe Sozialhilfe, Mindestsicherung, erhöhte Familienbeihilfe nicht unterscheiden bzw. den einzelnen Geldleistungen nicht die auszahlende Stelle zuordnen. Daher sei es vermutlich auch zu der Aussage gekommen, dass sie keinen Geldbetrag vom Finanzamt erhalten habe. Für den Vereinssachwalter sei auf Grund der sich ihm bei den Hausbesuchen dargestellten Situation bzw. der ihm gezeigten Neuanschaffungen in Form von sinnvollen und zweckmäßigen Einrichtungsgegenständen wie Schlafzimmermöbel, Mikrowellenherd, Kaffeemaschine, Stereoanlage, Kleidung, etc. bzw. dem Ausmalen der Wohnung zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass die Antragstellerin das Geld verschwenden würde. Auf Grund des jahrelangen geringen Einkommens habe verständlicherweise ein Nachholbedarf bei der Anschaffung von Gegenständen bzw. Instandsetzungsarbeiten in der Wohnung bestanden. Dass der Nachzahlungsbetrag der erhöhten Familienbeihilfe verbraucht worden sei, sei dem Vereinssachwalter erst zur Kenntnis gebracht worden, als ihn die Antragstellerin davon informierte, kein Geld mehr zu haben. Nicht verständlich sei, dass die Behörde, trotz Kenntnis der Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe, von der Möglichkeit, einen Kostenersatz geltend zu machen, Abstand genommen zu haben und an Stelle dessen mit Bescheid vom *** die Leistung ab *** eingestellt habe. Zur Heranziehung der erhöhten Familienbeihilfe als Einkommen sei auszuführen, dass die Behörde den Betrag von € 211,10 nicht anrechnen hätte dürfen. Auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Berufungswerberin – im Folgenden als Beschwerdeführerin zu bezeichnen – ist mit Herrn *** im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung in der ***, in *** gemeldet. Es werden jeweils zwei Zimmer bewohnt, Bad und Küche werden geteilt und gemeinsam benützt. Herr *** bezieht eine Mindestpension. Der monatliche Hauptmietzins beträgt € 210,--. Am *** wurde der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung an erhöhter Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 23.419,-- auf ihr Konto überwiesen. Am *** wurde ein Betrag in der Höhe von € 24.000,-- abgehoben und auf Sparbücher verteilt. Von diesen Sparbüchern wurden in der Folge Beträge für diverse Anschaffungen behoben. So wurden unter anderem ein neues Bett und eine neue Matratze, ein Mikrowellenherd, Schlafzimmermöbel, eine Kaffeemaschine, Stereoanlage, Kleidung, etc. sowie auch das Ausmalen der Wohnung finanziert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurden die bewilligten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Höhe von € 573,26 monatlich ab *** eingestellt. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass vom Finanzamt *** der Beschwerdeführerin rückwirkend ab *** die Familienbeihilfe samt Zuschlag für erhebliche Behinderung bewilligt und nachgezahlt worden sei. Dieser Nachzahlungsbetrag liege deutlich über den obzitierten 15-fachen Richtsatz von € 11.598,

  1. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sei daher eingestellt worden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurden die bewilligten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Höhe von € 573,26 monatlich ab *** eingestellt. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass vom Finanzamt *** der Beschwerdeführerin rückwirkend ab *** die Familienbeihilfe samt Zuschlag für erhebliche Behinderung bewilligt und nachgezahlt worden sei. Dieser Nachzahlungsbetrag liege deutlich über den obzitierten 15-fachen Richtsatz von € 11.598,
  2. Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sei daher eingestellt worden. Am *** stellte der Sachwalter für die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarf. Dieser Antrag langte bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** ein. Laut Antrag wurde diesbezüglich ausgeführt, dass mit der Beschwerdeführerin niemand im gemeinsamen Haushalt lebt, dass sie ein Mietobjekt mit monatlicher Mietzahlung von € 210,-- bewohne und keinen Zuschuss für das Wohnen erhalte. Als Einkommen wurde Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe angegeben. Am *** stellte der Sachwalter für die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Deckung des Lebensunterhaltes einschließlich Wohnbedarf. Dieser Antrag langte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** ein. Laut Antrag wurde diesbezüglich ausgeführt, dass mit der Beschwerdeführerin niemand im gemeinsamen Haushalt lebt, dass sie ein Mietobjekt mit monatlicher Mietzahlung von € 210,-- bewohne und keinen Zuschuss für das Wohnen erhalte. Als Einkommen wurde Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe angegeben. Die Beschwerdeführerin leidet an mittelgradiger Intelligenzminderung. Tätigkeiten des alltäglichen Lebens kann sie weitgehend alleine bewältigen. Die mittelgradige Intelligenzminderung führte auch zur Sonderbeschulung und zur Unfähigkeit, einen Beruf zu erlernen. Sie kann sich nicht selbst vor Ämtern, Behörden und Gerichten bzw. Sozialversicherungsträgern vertreten, ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu haben. Sie ist nicht fähig, Rechtsgeschäfte, die über das tägliche Leben hinausgehen, abzuschließen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, GZ: ***, wurde für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern Herr ***, p.A. ***, in *** zum Sachwalter bestellt. Mit Urkunde vom *** wurde ***, ***, mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut Es besteht keine Sachwalterschaft für Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Sachwalter aufgefordert, Rechnungen bzw. entsprechende Belege betreffend den Verbrauch des Geldes der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. In der Folge wurden zahlreiche Kontoauszüge vom *** vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Sachwalter aufgefordert, Rechnungen bzw. entsprechende Belege betreffend den Verbrauch des Geldes der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. In der Folge wurden zahlreiche Kontoauszüge vom *** vorgelegt. Am *** erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft X ein angekündigter Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin und dem Mitbewohner, Herr ***. Dabei konnte festgestellt werden, dass ein neues Bett und eine neue Matratze, ein übertragener Kasten, eine übertragene Kommode, ein übertragenes Nachtkasterl, eine Stereoanlage, zwei Kaffeemaschinen angeschafft wurden. Ebenso hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hausbesuches angegeben, dass sie ein Jahr lang die Miete in der monatlichen Höhe von ca. € 250,-- und den Strom mit ca. € 241,-- pro Quartal vom Geld, welches am Sparbuch gelegen ist, bezahlt habe.Am *** erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein angekündigter Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin und dem Mitbewohner, Herr ***. Dabei konnte festgestellt werden, dass ein neues Bett und eine neue Matratze, ein übertragener Kasten, eine übertragene Kommode, ein übertragenes Nachtkasterl, eine Stereoanlage, zwei Kaffeemaschinen angeschafft wurden. Ebenso hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Hausbesuches angegeben, dass sie ein Jahr lang die Miete in der monatlichen Höhe von ca. € 250,-- und den Strom mit ca. € 241,-- pro Quartal vom Geld, welches am Sparbuch gelegen ist, bezahlt habe. Im Rahmen dieses Hausbesuches gab die Beschwerdeführerin auch an, dass sie sich nicht erinnern könne, € 23.000,-- vom Finanzamt erhalten zu haben. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft X sowie durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen bzw. Urkunden:Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen bzw. Urkunden: ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des *** vom ***, in ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom ***, den Mietvertrag der Beschwerdeführerin, abgeschlossen am *** zwischen Herrn *** und *** als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin, einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft betreffend den Hausbesuch vom ***, eine Urkunde betreffend Sachwalterbestellung von Herrn ***, p.A. *** vom ***, eine Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde *** vom *** betreffend die Bestätigung des gemeinsamen Haushaltes zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn ***, den Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft X am *** eingelangt durch den Sachwalter der Beschwerdeführerin, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, Schreiben des Sachwalters der Beschwerdeführerin, mit welchen Kontoauszüge für den Zeitraum von Mai *** bis Juli *** übermittelt wurden, ein Schreiben des *** vom *** betreffend der Mitteilung, dass keine Sachwalterschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung besteht, eine Urkunde vom ***, in der *** als Vereinssachwalterin für die Beschwerdeführerin betraut wurde, sowie die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin.ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten des *** vom ***, in ein fachärztliches Sachverständigengutachten vom ***, den Mietvertrag der Beschwerdeführerin, abgeschlossen am *** zwischen Herrn *** und *** als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin, einen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft betreffend den Hausbesuch vom ***, eine Urkunde betreffend Sachwalterbestellung von Herrn ***, p.A. *** vom ***, eine Haushaltsbestätigung der Stadtgemeinde *** vom *** betreffend die Bestätigung des gemeinsamen Haushaltes zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn ***, den Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz vom *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eingelangt durch den Sachwalter der Beschwerdeführerin, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, Schreiben des Sachwalters der Beschwerdeführerin, mit welchen Kontoauszüge für den Zeitraum von Mai *** bis Juli *** übermittelt wurden, ein Schreiben des *** vom *** betreffend der Mitteilung, dass keine Sachwalterschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung besteht, eine Urkunde vom ***, in der *** als Vereinssachwalterin für die Beschwerdeführerin betraut wurde, sowie die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt hierzu rechtlich wie folgt aus:

§ 28Abs.1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. Die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat – wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat – wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen - das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 4Abs.

1 Z 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl 9205-3, (NÖ MSG)

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205-3, (NÖ MSG) sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem dritten Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfesuchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem dritten Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfesuchenden Person zu erfolgen.

Absatz 2 gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der hilfesuchenden Person tatsächlich zufließen.

§ 7NÖ MSG Abs.

1 müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von dem bei diesen vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, NÖ MSG Absatz eins, müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von dem bei diesen vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

§ 7Abs.

2 NÖ MSG ist eine hilfesuchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG ist.

Paragraph 7, Absatz 2, NÖ MSG ist eine hilfesuchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, bzw. 280 ASVG ist.

§ 7Abs.

3 NÖ MSG ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, der bereit ist,

Paragraph 7, Absatz 3, NÖ MSG ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, der bereit ist,

  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice Beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
  2. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice Beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 10NÖ MSG Abs.

1 umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom, sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, NÖ MSG Absatz eins, umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom, sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Abs. 2 können zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.

Absatz 2, können zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.

Abs. 3 umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

Absatz 3, umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11NÖ MSG Abs.

1 hat die Landesregierung nach Maßgabe des Artikel 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 156a

B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

Paragraph 11, NÖ MSG Absatz eins, hat die Landesregierung nach Maßgabe des , Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 156a

B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. für alleinstehende oder alleinerziehende Personen, 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, 3. … 4. …

§ 11Abs.

3 NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG beinhalten Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder ist dieser Aufwand anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 23Abs.

1 NÖ MSG ist u.a. die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG ist u.a. die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.

§ 23Abs.

2 NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 , auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hinaus hat jene Behörde mit Bescheid zu entschieden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in erster Instanz zuständig war.

Paragraph 23, Absatz 2, NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, , auf Grund falscher Angaben oder durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Darüber hinaus hat jene Behörde mit Bescheid zu entschieden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in erster Instanz zuständig war.

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung hilfesuchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mitteln oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung hilfesuchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mitteln oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Die allgemeine Ausnahme, dass der Einsatz von eigenen Einkünften nicht verlangt werden darf, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, wurde für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht eigens positiviert, ist jedoch dem Zweck der Regelung immanent. Umsetzungsansätze dürfen diesem Zweck nicht widersprechen und auch die Vollziehung ist daran gebunden. Die umfassenden Anrechnungsbestimmungen bedarf insofern einer teleologischen Einschränkung, als die anzurechnenden Einkünfte sachlich und zeitlich dem die Hilfe auslösenden Bedarf kongruent sein müssen. Sie müssen also demselben Leistungszweck – den Lebensbedarf des Leistungsbeziehers – abdecken und im selben Zeitraum zustehen. Für das Landesverwaltungsgericht sind die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Behörde nicht nachvollziehbar. Zum neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Mindestsicherung ist auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde feststellen hätte müssen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine neuerliche Antragsstellung vorliegen (ob Vermögen vorhanden ist, wenn ja in welcher Höhe, etc..). Dabei hätte die Bezirkshauptmannschaft auch berücksichtigen müssen, dass - auf Grund der jahrelangen sehr einfachen Lebensführung der Beschwerdeführerin - es der Beschwerdeführerin durchaus zuzubilligen und nicht vorwerfbar war, sich notwendige Möbeln anzuschaffen. Im neuerlichen Verfahren wird die Behörde zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin zum Antragsstellungszeitpunkt, das ist der ***, tatsächlich kein Vermögen besaß. Diesbezüglich wird sie, unter Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin bzw. unter Umständen auch durch Befragen des Mitbewohners der Beschwerdeführerin Ermittlungen tätigen müssen, ob etwaige weitere, bisher nicht bekannte, Sparbücher vorhanden sind. Die von der Behörde durchgeführte Berechnung bzw. Aufrechnung einer möglichen Antragstellung erst im März *** ist nicht nachvollziehbar und findet in der Form im Gesetz keine Deckung. Im nunmehrigen Verfahren wird die Behörde zu berücksichtigen haben, dass nunmehr die Beschwerdeführerin und der Mitbewohner Herr *** nachweislich eine Haushaltsgemeinschaft führen. Ist zum Antragszeitpunkt noch Vermögen vorhanden, so müssen diese Ersparnisse jedenfalls bis zu einem Freibetrag des 5-fachen

der NÖ Eigenmittelverordnung, Berücksichtigung von Eigenmittel (siehe dazu § 3 Abs. 1 Z 6) berücksichtigt werden.Ist zum Antragszeitpunkt noch Vermögen vorhanden, so müssen diese Ersparnisse jedenfalls bis zu einem Freibetrag des 5-fachen

der NÖ Eigenmittelverordnung, Berücksichtigung von Eigenmittel (siehe dazu , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,) berücksichtigt werden. Kommt nach dieser umfassenden Prüfung die Behörde zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung vom *** die Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz neuerlich vorliegen, so ist dieser auch entsprechend den Grundsätzen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz sowie der in dem Antrag betreffenden Zeitraum geltenden NÖ Mindeststandardverordnung sowie unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin zu behandeln.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entfallen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.180.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.