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{'item': 'LVwG-AV-46/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-46/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der *** und des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der *** und des *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird behoben.römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wird behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 und 30 Abs. 1 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung)Paragraphen 12 und 30 Absatz eins, WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung) § 13 Abs. 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung)Paragraph 13, Absatz 8, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, , Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) §§ 7 und 9 Abs. 5 ZustellG (Zustellgesetz, BGBl 1982/200 in der geltenden Fassung)Paragraphen 7 und 9 Absatz 5, ZustellG (Zustellgesetz, BGBl 1982/200 in der geltenden Fassung) § 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung)Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) Entscheidungsgründe

  1. Verfahren der belangten Behörde, angefochtener Bescheid und Verfahren der Berufungsbehörde Mit an Herrn *** und Frau *** adressiertem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde den Bescheidadressaten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage samt Nachreinigung über einen bepflanzten Bodenfilter auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, für die Reinigung von Abwässer eines Wohnhauses sowie die anschließende Versickerung der gereinigten Abwässer durch eine Bodenpassage auf demselben Grundstück erteilt. Die Behörde legte bestimmte Einleitungsgrenzwerte fest und erteilte eine Reihe von Auflagen. Die Projektsbeschreibung enthält unter anderem Angaben betreffen einen 12 m2 großen bepflanzten Bodenfilter, insbesondere hinsichtlich dessen Aufbau und Bepflanzung. Mit an Herrn *** und Frau *** adressiertem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde den Bescheidadressaten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Kleinkläranlage samt Nachreinigung über einen bepflanzten Bodenfilter auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, für die Reinigung von Abwässer eines Wohnhauses sowie die anschließende Versickerung der gereinigten Abwässer durch eine Bodenpassage auf demselben Grundstück erteilt. Die Behörde legte bestimmte Einleitungsgrenzwerte fest und erteilte eine Reihe von Auflagen. Die Projektsbeschreibung enthält unter anderem Angaben betreffen einen 12 m2 großen bepflanzten Bodenfilter, insbesondere hinsichtlich dessen Aufbau und Bepflanzung. Der Bescheiderlassung war ein längeres Verfahren vorangegangen. Nach einer offensichtlich informellen Übermittlung verschiedener Unterlagen seitens des Projektanten folgte mit Schreiben vom *** ein an das NÖ Gebietsbauamt II in *** adressiertes „Bauansuchen“ des ***. Im Betreff des Ansuchens sind *** und *** angeführt. Dem Schreiben ist eine an die Marktgemeinde *** gerichtete Vollmacht für *** zur Vertretung, „um einen rechtskräftigen Baubescheid zu erlangen“, angeschlossen. Diese Vollmacht, in der zunächst ***, danach *** angeführt sind, wurde von beiden Genannten unterfertigt. Dieses Ansuchen gelangte an die Bezirkshauptmannschaft X, welche es als Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung behandelte und eine Vorbegutachtung einleitete. Mit Schreiben vom *** erachtete der wasserbautechnische Amtssachverständige die Unterlagen als nicht ausreichend. Ob die im Projekt angeführte Reinigungsleistung im Hinblick auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom *** ausreichend wäre, müsste von einem geeigneten Sachverständigen (Umwelthygiene) geklärt werden. Der Bescheiderlassung war ein längeres Verfahren vorangegangen. Nach einer offensichtlich informellen Übermittlung verschiedener Unterlagen seitens des Projektanten folgte mit Schreiben vom *** ein an das NÖ Gebietsbauamt römisch zwei in *** adressiertes „Bauansuchen“ des ***. Im Betreff des Ansuchens sind *** und *** angeführt. Dem Schreiben ist eine an die Marktgemeinde *** gerichtete Vollmacht für *** zur Vertretung, „um einen rechtskräftigen Baubescheid zu erlangen“, angeschlossen. Diese Vollmacht, in der zunächst ***, danach *** angeführt sind, wurde von beiden Genannten unterfertigt. Dieses Ansuchen gelangte an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, welche es als Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung behandelte und eine Vorbegutachtung einleitete. Mit Schreiben vom *** erachtete der wasserbautechnische Amtssachverständige die Unterlagen als nicht ausreichend. Ob die im Projekt angeführte Reinigungsleistung im Hinblick auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom *** ausreichend wäre, müsste von einem geeigneten Sachverständigen (Umwelthygiene) geklärt werden. Das angesprochene „Gutachten“ vom *** befindet sich bei den Projektunterlagen, enthält Angaben über den Untergrund, bestätigt die Versickerungsleistung am Standort als gut und führt aus, dass dem zufolge in diesen Versickerungsabschnitten mit keinerlei effektiven Reinigungswirkungen allfälliger belasteter Wässer zu rechnen wäre. Weiters enthält diese Stellungnahme eine Angabe in Bezug auf die nächstgelegene Wasserversorgungsanlage, nämlich die Stollenfassung der Gemeinde ***, die sich etwa 500 m gegen Süd/Südwest befände. Bei dieser Anlage sei eine UV-Aufbereitungsanlage ständig in Betrieb. Der Amtssachverständige teilte weiters mit, dass er bei einem Lokalaugenschein „über die Problematik“ mit dem Wassermeister der Gemeinde gesprochen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Aufbereitung bzw. Reinigung der häuslichen Abwässer unumgänglich sei und danach einer erforderlichen Versickerung „prinzipiell dann zugestimmt werden könne“, wenn die hierfür erforderliche Reinigungsleistung auch sichergestellt werden könne.Weiters enthält diese Stellungnahme eine Angabe in Bezug auf die nächstgelegene Wasserversorgungsanlage, nämlich die Stollenfassung der Gemeinde ***, die sich etwa 500 m gegen Süd/Südwest befände. Bei dieser Anlage sei eine , UV-Aufbereitungsanlage ständig in Betrieb. Der Amtssachverständige teilte weiters mit, dass er bei einem Lokalaugenschein „über die Problematik“ mit dem Wassermeister der Gemeinde gesprochen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Aufbereitung bzw. Reinigung der häuslichen Abwässer unumgänglich sei und danach einer erforderlichen Versickerung „prinzipiell dann zugestimmt werden könne“, wenn die hierfür erforderliche Reinigungsleistung auch sichergestellt werden könne. In seiner darauf Bezug nehmenden Äußerung vom *** bemerkte derselbe Amtssachverständige, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um ein Gutachten, sondern bloß um die Feststellung der geohydrologischen Verhältnisse handle. Er befürworte die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen beschriebenen Ergänzungen bzw. die angeregte Stellungnahme betreffend Beiziehung eines geeigneten Amtssachverständigen in Bezug auf die Reinigungsleistung. Die in der Folge kontaktierte Amtsärztin führte unter Wiederholung der vorgenannten Stellungnahme aus, dass die im Projekt angegebene Reinigungsleistung entsprechend dem Stand der Technik aus amtsärztlicher Sicht ausreichend sei. Eine Versickerung in die Stollenfassung, die 500 m entfernt sei, sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Ob die Reinigungsleistung auch tatsächlich erreicht würde, sei entsprechend nachzuweisen. Nach weiteren Besprechungen, bei denen offensichtlich eine Nachreinigungsstufe gefordert wurde, verlangte die Bezirkshauptmannschaft eine Projektsergänzung. Mit Schreiben der *** vom ***, welches als Bauansuchen und Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bezeichnet wurde, wurden nun neue Einreichunterlagen vorgelegt. Im Betreff sind wiederum *** und *** angeführt. Eine Vollmacht ist diesem Schreiben nicht angeschlossen gewesen. Nach neuerlichen Ergänzungsforderungen folgte ein erstes, von den Antragstellern selbst stammendes Schreiben vom ***, in welchem als erste Antragstellerin *** angeführt ist. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Kommunikation zwischen Behörde und Antragstellern – zumindest schriftlich – nicht mehr über den Projektanten, sondern im direkten Weg. Mit Gutachten vom *** wurde eine grundsätzlich positive wasserbautechnische Begutachtung abgegeben, wobei der Amtssachverständige allerdings unter Hinweis auf verschärfte Vorgaben des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes eine Bestätigung der angeführten Grenzwerte verlangte. Der geohydrologische Amtssachverständige äußerte sich mit Schreiben vom *** dahingehend, dass aus fachlicher Sicht „prinzipiell“ dann kein Einwand gegen eine projektgemäße Errichtung und einen konsensgemäßen Betrieb der Anlage bestünde, wenn die vorgegebenen Anforderungen an die Qualität des Ablaufwassers der Kleinkläranlage entsprechend erfüllt würden. Die Amtsärztin führte in ihrem Schreiben vom *** unter Hinweis auf ihre Vorstellungnahme aus, dass zu erwarten sei, dass durch die Nachreinigungsstufe im bepflanzten Bodenfilter eine bessere Reinigung erzielt wird, sodass eine negative Beeinflussung der 500 m entfernten Stollenfassung der Gemeinde nicht zu erwarten sei. Mit E-Mail vom *** legte *** eine Bestätigung des Projektanten hinsichtlich der im Konsensvorschlag angeführten Ablaufgrenzwerte vor. Nach Einholung des Parteiengehörs erließ die Bezirkshauptmannschaft den eingangs angeführten Bescheid. Als Adressaten angegeben sind (auf Konsenswerberseite) „Herrn *** und Frau ***, ***, ***“. Gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein wurde das Schriftstück am *** vom Sohn der Konsenswerber übernommen. Mit Anbringen vom *** berief *** gegen den Bescheid, „der in seinem bewilligenden Teil durch die Berufung unberührt“ bleibe, insoweit, als strengere Grenzwerte als in den einschlägigen Emissionsverordnungen vorgeschrieben und Fremduntersuchungen in kürzeren als dreijährigen Intervallen verlangt würden. Außerdem beantragt sie, die Kleinkläranlage ohne die zusätzliche Nachreinigungs-stufe, auf die der wasserbautechnische Amtssachverständige gedrängt hätte, zu bewilligen bzw. bei einer allfälligen Notwendigkeit dieser Nachreinigungsstufe lediglich die notwendigen gesetzlichen Ablaufgrenzwerte vorzuschreiben. Nach einem unbeantwortet gebliebenen Verspätungsvorhalt erließ die Bezirkshauptmannschaft X eine ausschließlich an *** gerichtete, durch Hinterlegung am *** zugestellte Berufungsvorentscheidung vom ***, mit welcher sie die Berufung als verspätet zurückwies. Nach einem unbeantwortet gebliebenen Verspätungsvorhalt erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine ausschließlich an *** gerichtete, durch Hinterlegung am *** zugestellte Berufungsvorentscheidung vom ***, mit welcher sie die Berufung als verspätet zurückwies. Dagegen brachte *** mit Schreiben vom *** einen Vorlageantrag ein, in dem sie darlegt, dass sie während der Ausfolgung des Schriftstückes ortsabwesend gewesen wäre. Erst nach ihrer Rückkehr hätte ihr Sohn ihr den Brief am *** ausgehändigt, sodass die Zustellung erst am *** bewirkt worden wäre und daher die Berufung noch rechtzeitig erfolgt wäre. Die Bezirkshauptmannschaft X legte den Akt dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde vor. In weiterer Folge langte bei der Berufungsbehörde weiters ein Schreiben der *** vom ***, welches den Poststempel der Bezirkshauptmannschaft X vom *** trägt, ein, in dem diese um die Verlängerung der Fertigstellungsfrist sowie um die Zustellung des Bescheides an ihren Ehemann ersucht, da dieser den Bescheid noch nicht erhalten hätte. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn legte den Akt dem Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde vor. In weiterer Folge langte bei der Berufungsbehörde weiters ein Schreiben der *** vom ***, welches den Poststempel der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** trägt, ein, in dem diese um die Verlängerung der Fertigstellungsfrist sowie um die Zustellung des Bescheides an ihren Ehemann ersucht, da dieser den Bescheid noch nicht erhalten hätte. Mit Schreiben vom ***, gerichtet an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, brachte *** einen Devolutionsantrag mit der Begründung ein, dass ihm „auf Grundlage meiner Antragstellung betreffend Kleinkläranlage im Verfahren ***“ bisher keine Entscheidung zugestellt worden sei. Nachdem ihm der Landeshauptmann von Niederösterreich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft übermittelt hatte, erhob *** mit Schriftsatz vom *** Berufung, die im Wesentlichen dem Schriftsatz der *** gleicht und zusätzlich ein Begehren in Bezug auf die Festlegung einer entsprechenden Bauvollendungsfrist sowie einer Befristung des Wasserrechts unter Berücksichtigung des Umstandes enthält, dass die Baufrist laut Bescheid bereits vor der Bescheidzustellung an ihn endete. Der Landeshauptmann befasste in der Folge einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welcher sich mit dem Berufungsvorbringen auseinandersetzte und zur Vermeidung einer Gefährdung der Wasserversorgung der Gemeinde *** eine bestmögliche Reinigung des Abwassers verlangte, wozu eben die Nachschaltung eines Bodenfilters erforderlich sei. Entsprechend seien auch die Ablaufgrenzwerte festzulegen. Hinsichtlich des Themas Fremdüberwachung und Fristen trägt der Amtssachverständige im Wesentlichen dem Berufungsbegehren Rechnung. Die damit konfrontierten Berufungswerber äußerten sich zur Stellungnahme des Amtssachverständigen dahingehend, dass sie weiterhin auf ihrem Standpunkt in Bezug auf die vorzuschreibenden Grenzwerte beharrten. In einem Schreiben an das Landesverwaltungsgericht vom *** erklärte ***, dass ihm selbst der angefochtene Bescheid erstmals am *** zugegangen sei und er seine Anträge aufrecht halte.
  2. Erwägungen des Gerichtes 2.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften ZustellG §
  4. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 9.

(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. Paragraph 9,
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter. WRG § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. § 30.
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
  1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
  2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
  3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
  4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
  5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können. AVG § 13.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Paragraph 13,
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. VwGVG § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Artikel 151,
(51)(…) 8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 2.2. Rechtliche Beurteilung Da die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der Landeshauptmann von Niederösterreich, bis zum 31.12.2013 über die Berufung(
  1. en)der *** und des *** nicht entschieden hat, obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung.Da die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der Landeshauptmann von Niederösterreich, bis zum 31.12.2013 über die Berufung(
  2. en)der *** und des *** nicht entschieden hat, obliegt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung. Dabei hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zentrale Fragen in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Berufung(
  3. en)und die Zulässigkeit der Rechtmittel (Rechtsbehelfe) unter Berücksichtigung des eingebrachten Devolutionsantrages - die Frage nach der Zustellung des Bescheides sowie - die Zuordnung der Rechtsmittel im Hinblick auf den Umstand, dass die Anträge von zwei Personen eingebracht wurden. Für beide Fragen ist im vorliegenden Fall wesentlich, dass ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für ein und dieselbe Anlage von zwei Personen, nämlich *** und *** eingebracht wurden. Ein solcher Antrag teilt auch ein einheitliches Schicksal, das heißt, es ist nicht denkbar, dass ein und derselbe Antrag gegenüber den jeweiligen Mitantragstellern in unterschiedlicher Art und Weise entschieden würde. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass hinsichtlich der Bekämpfung der behördlichen Entscheidung ein einheitliches Vorgehen der Mitantragsteller notwendig ist. Es ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht denkmöglich, dass die Bewilligung dem einen Mitantragsteller gegenüber rechtskräftig wird und er darauf aufbauend von ihr Gebrauch machen könnte, während dies in Bezug auf den anderen Antragsteller nicht der Fall wäre und die Bauführung in Bezug auf ihn konsenslos und rechtswidrig wäre. Dem Erfordernis, dass die behördliche Entscheidung den Mitantragstellern in gleicher Weise wirksam wird, trägt die Bestimmung des § 9 Abs. 5 ZustellG Rechnung, wonach zwingend – sofern kein anderer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht ist – der erstgenannte Antragsteller zustellbevollmächtigt ist. Dies bedeutet, dass die Behörde nur dem Erstgenannten wirksam zustellen darf (die Zustellung nur an den Zweitgenannten also überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten würde), aber auch, dass die Zustellung an den Erstgenannten auch für den zweiten wirksam wird. Für beide Fragen ist im vorliegenden Fall wesentlich, dass ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung für ein und dieselbe Anlage von zwei Personen, nämlich *** und *** eingebracht wurden. Ein solcher Antrag teilt auch ein einheitliches Schicksal, das heißt, es ist nicht denkbar, dass ein und derselbe Antrag gegenüber den jeweiligen Mitantragstellern in unterschiedlicher Art und Weise entschieden würde. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass hinsichtlich der Bekämpfung der behördlichen Entscheidung ein einheitliches Vorgehen der Mitantragsteller notwendig ist. Es ist daher in rechtlicher Hinsicht nicht denkmöglich, dass die Bewilligung dem einen Mitantragsteller gegenüber rechtskräftig wird und er darauf aufbauend von ihr Gebrauch machen könnte, während dies in Bezug auf den anderen Antragsteller nicht der Fall wäre und die Bauführung in Bezug auf ihn konsenslos und rechtswidrig wäre. Dem Erfordernis, dass die behördliche Entscheidung den Mitantragstellern in gleicher Weise wirksam wird, trägt die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, ZustellG Rechnung, wonach zwingend – sofern kein anderer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht ist – der erstgenannte Antragsteller zustellbevollmächtigt ist. Dies bedeutet, dass die Behörde nur dem Erstgenannten wirksam zustellen darf (die Zustellung nur an den Zweitgenannten also überhaupt keine Rechtswirkungen entfalten würde), aber auch, dass die Zustellung an den Erstgenannten auch für den zweiten wirksam wird. Es ist daher zunächst zu prüfen, an wen der angefochtene Bescheid vom *** richtigerweise zuzustellen war. Im Hinblick auf die inkonsequente Vorgangsweise sowohl seitens der Antragsteller als auch der Behörde ist dies zunächst nicht eindeutig. Das erste ausdrücklich als Ansuchen bezeichnete Schreiben stammt von *** und ist überdies an das Gebietsbauamt, nicht an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet. Die beiliegende Vollmacht wiederum richtet sich an die Marktgemeinde *** und erweckt den Eindruck, Herrn *** für ein baubehördliches Verfahren zu bevollmächtigen. Überdies kam es in der Folge zu einer Abänderung des Projektes, welches mit Schreiben der *** vom *** vorgelegt wurde und erstmals als Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung bezeichnet ist. Eine Vollmacht ist diesbezüglich nicht ausgewiesen. Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt direkt mit den Antragstellern abgewickelt wurde, muss das Gericht davon ausgehen, dass eine Vollmacht, die auch die Zustellung behördlicher Schriftstücke beinhalten würde, der Behörde nicht nachgewiesen wurde, soweit sie das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Antrages im abgeänderten Umfang betrifft (und dieser ist hier maßgeblich). Es stellt sich nun die Frage, wem von den beiden Antragstellern die Behörde zuzustellen hatte. Da im Schreiben vom ***, dem ersten unmittelbar von den Antragstellern stammenden, *** die Erstgenannte ist (wie auch übrigens in den vorangegangenen Schriftstücken des Planers), kommt das Gericht zum Schluss, dass *** als Zustellbevollmächtigte im Sinne des § 9 Abs. 5 ZustellG angesehen werden muss.Es stellt sich nun die Frage, wem von den beiden Antragstellern die Behörde zuzustellen hatte. Da im Schreiben vom ***, dem ersten unmittelbar von den Antragstellern stammenden, *** die Erstgenannte ist (wie auch übrigens in den vorangegangenen Schriftstücken des Planers), kommt das Gericht zum Schluss, dass *** als Zustellbevollmächtigte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, ZustellG angesehen werden muss. Davon ausgehend ist zu prüfen, wann der Bescheid zugestellt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb von besonderer Relevanz, da der Bescheid an beide Antragsteller gemeinsam, aber ohne einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, gerichtet worden war, und zunächst von keinem der beiden, sondern deren Sohn entgegengenommen worden ist. Die Übernahme eines an zwei Adressaten (hier: Ehegatten) gemeinsam gerichteten RSb-Briefes durch eine dritte Person - ohne Zusatz, für wen die Sendung übernommen wurde - zwecks Ersatzzustellung führt diese als solche nicht rechtswirksam herbei (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013). Ob die Ersatzzustellung überhaupt zulässig gewesen wäre, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Dieser Zustellmangel konnte nur gemäß § 7 ZustellG dadurch geheilt werden, dass der Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukam. Denn bei der vorgenannten Konstellation tritt die Heilung des Zustellmangels nach der Judikatur (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013,mwN) demjenigen Adressaten gegenüber ein, dem das Schriftstück tatsächlich (als erstem) zukommt.Die Übernahme eines an zwei Adressaten (hier: Ehegatten) gemeinsam gerichteten RSb-Briefes durch eine dritte Person - ohne Zusatz, für wen die Sendung übernommen wurde - zwecks Ersatzzustellung führt diese als solche nicht rechtswirksam herbei (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013). Ob die Ersatzzustellung überhaupt zulässig gewesen wäre, braucht daher nicht weiter geprüft zu werden. Dieser Zustellmangel konnte nur gemäß Paragraph 7, ZustellG dadurch geheilt werden, dass der Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukam. Denn bei der vorgenannten Konstellation tritt die Heilung des Zustellmangels nach der Judikatur (VwGH 24.5.2012, 2012/07/0013,mwN) demjenigen Adressaten gegenüber ein, dem das Schriftstück tatsächlich (als erstem) zukommt. Dem Vorbringen der *** im Vorlageantrag folgend, kam ihr der Bescheid am *** tatsächlich zu. Diesbezüglich sieht das Gericht keine Veranlassung, ein anderes Datum zu unterstellen. Unter Zugrundelegung der eingangs erfolgten Ausführung ergibt sich aber auch, dass damit auch dem zweiten Antragsteller, ***, gleichzeitig wirksam zugestellt worden ist. Sein Devolutionsantrag war daher unzulässig, worüber mit gesondertem Beschluss zu entscheiden sein wird. Nunmehr stellt sich die Frage, ob der Berufungsschriftsatz vom *** tatsächlich nur *** zuzuordnen ist, wovon beide Berufungswerber offensichtlich ausgehen. Dem ist jedoch nicht so. Wie bereits eingangs ausgeführt, ist das Verfahren hinsichtlich eines gemeinsamen Antrages mehrerer Antragsteller unteilbar; dies betrifft nicht nur die Zustellung, sondern auch die Erhebung von Rechtsmitteln. Es ist daher nicht denkmöglich, dass ein Mitantragsteller den Bescheid bekämpft, während der andere ihn in Rechtskraft erwachsen lassen möchte (und davon etwa Gebrauch machen will). Wird daher ein Rechtsmittel scheinbar nur von einer Person eingebracht, so hat die Behörde für eine entsprechende Klarstellung zu sorgen, wobei sich die Mitantragsteller letztlich einigen müssen, wofür sie sich entscheiden. Zwar hat dies die Berufungsbehörde nicht getan, jedoch hat *** durch Einbringung seines „Berufungsschrift-satzes“ klar gemacht, dass das in der Berufung vom *** enthaltene Vorbringen auch das Seine ist. In Wahrheit liegt also letztendlich nur eine einzige Berufung vor, deren Rechtzeitigkeit in Bezug auf den Schriftsatz vom *** zu messen ist. Dem Schriftstück von *** kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu, jedoch beseitigt er die Unklarheit in Bezug auf die Zuordnung des erstgenannten Berufungsschriftsatzes. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Bescheid vom ***, ***, rechtzeitig und zulässigerweise angefochten wurde, wobei beide Mitantragssteller notwendigerweise Mitberufungswerber sind. Die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung ist daher inhaltlich zu prüfen. Zunächst erhebt sich die Frage des Umfangs der Anfechtung. Im Schriftsatz vom *** wird in einem Nebensatz angeführt, dass der bewilligende Teil durch die Berufung unberührt sein möge. Dem liegt offensichtlich das Missverständnis zugrunde, dass die Anfechtung eines Bewilligungsbescheides, die sich lediglich gegen Auflagen oder sonstige belastende Vorschreibung richtet, in einer Weise möglich wäre, dass zwar die Bewilligung in (Teil)rechtskraft erwüchse, jedoch das Berufungsverfahren nur noch in Bezug auf die belastenden Vorgaben des angefochtenen Bescheides zu führen seien. Dies ist noch nicht zutreffend, denn es bilden Bewilligung und die diese einschränkende Nebenbestimmung eine Einheit. Die Anfechtung der Nebenbestimmung umfasst zwangsläufig die davon nicht trennbare Bewilligung. Wird ein Bescheid nur teilweise angefochten, ist dennoch Berufungsgegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist (VwGH 15.9.1987, 87/04/0038). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass der Berufungsschriftsatz in Wahrheit auch eine Antragsänderung enthält. Es wird nämlich nun beantragt, die Kleinkläranlage ohne die zusätzliche Pflanzennachreinigungsstufe zu bewilligen bzw. „bei einer allfälligen Notwendigkeit an dieser Nachreinigungsstufe“ lediglich niedrigere Grenzwerte vorzuschreiben. Dazu ist festzuhalten, dass es allein Sache des Antragstellers ist, welchen Inhalt er seinem Bewilligungsbegehren gibt. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Projektänderung auf Grund einer Forderung eines Sachverständigen erfolgt ist, war die Nachreinigungsstufe zweifellos Bestandteil des Bewilligungsantrages. Ein Rechtsmittel kann sich daher nicht mit Erfolg dagegen richten, dass ein Anlagenteil, welcher Antragsgegenstand war, bewilligt wurde. Diesbezüglich ist nämlich der Antragsteller nicht beschwert. Wenn ein Rechtsmittelwerber die Abänderung des von ihm selbst zur Bewilligung eingereichten Vorhabens begehrt, nimmt er in Wahrheit eine Änderung seines Bewilligungsantrages vor. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann eine solche Antragsänderung in jeder Lage des Verfahrens vorgenommen werden, jedoch darf das Wesen des Antrages dadurch nicht verändert werden. Wenn ein Rechtsmittelwerber die Abänderung des von ihm selbst zur Bewilligung eingereichten Vorhabens begehrt, nimmt er in Wahrheit eine Änderung seines Bewilligungsantrages vor. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann eine solche Antragsänderung in jeder Lage des Verfahrens vorgenommen werden, jedoch darf das Wesen des Antrages dadurch nicht verändert werden. Im Berufungsverfahren (und umso mehr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) sind jedoch insofern strengere Anforderungen zu stellen, als eine Antragsänderung nicht zu Lasten einer anderen Verfahrenspartei gehen darf, etwa indem deren subjektiven Rechte zusätzlich berührt werden (vgl. Hengstschläger - Leeb, AVG, § 13, RZ 47).Im Berufungsverfahren (und umso mehr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) sind jedoch insofern strengere Anforderungen zu stellen, als eine Antragsänderung nicht zu Lasten einer anderen Verfahrenspartei gehen darf, etwa indem deren subjektiven Rechte zusätzlich berührt werden vergleiche Hengstschläger - Leeb, AVG, Paragraph 13,, RZ 47). Betrachtet man nun die von den Beschwerdeführern vorgenommene Änderung ihres Antrages, muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass eine wesentliche Änderung vorliegt. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nämlich sicherzustellen, dass durch das Vorhaben öffentliche Interessen nicht verletzt und fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (insbesondere Grundeigentum, fremde Wasserrechte) nicht beeinträchtigt werden.Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nämlich sicherzustellen, dass durch das Vorhaben öffentliche Interessen nicht verletzt und fremde Rechte im Sinne des , Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (insbesondere Grundeigentum, fremde Wasserrechte) nicht beeinträchtigt werden. Die Versickerung von Abwässern ist einerseits unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses des Schutzes des Grundwassers im Allgemeinen als auch der Sicherung der Trinkwasserversorgung im Besonderen, andererseits aber auch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung fremder Wasserrechte, namentlich wenn sie die Trinkwasserversorgung zum Gegenstand haben, zu betrachten. Nicht ohne Grund statuiert § 30 Abs. 1 WRG 1959 das Prinzip, dass Grundwasser als Trinkwasser zu erhalten ist.Die Versickerung von Abwässern ist einerseits unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses des Schutzes des Grundwassers im Allgemeinen als auch der Sicherung der Trinkwasserversorgung im Besonderen, andererseits aber auch unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung fremder Wasserrechte, namentlich wenn sie die Trinkwasserversorgung zum Gegenstand haben, zu betrachten. Nicht ohne Grund statuiert Paragraph 30, Absatz eins, WRG 1959 das Prinzip, dass Grundwasser als Trinkwasser zu erhalten ist. Der Versickerung von Abwässern ist unter diesen Gesichtspunkten ein besonders kritisches Augenmerk zuzuwenden. Jede Projektänderung, die diesen Schutzinteressen zuwiderlaufen könnte, ist daher als wesentlich anzusehen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich in etwa 500 m Entfernung der Wasserspender der Marktgemeinde *** befindet. Es ist nicht auszuschließen, dass sich gerade das Weglassen der Nachreinigungsstufe negativ auf diese Wasserversorgungsanlage auswirkt und damit die Rechte der Marktgemeinde *** zusätzlich berührt werden. Aus diesem ergibt sich, dass die erklärte Projektänderung im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht zulässig ist. Nach der Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu wiederum Hengstschläger - Leeb, AVG, § 13, RZ 47
  4. f)ist eine dennoch vorgenommene Projektänderung als Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages unter gleichzeitiger Einbringung eines neuen Ansuchens zu werten. Dies hat zur Folge, dass der die Basis des angefochtenen Bescheides bildende Antrag weggefallen ist, was den Bewilligungsbescheid nachträglich unzulässig macht. Nach der Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu wiederum Hengstschläger - Leeb, AVG, Paragraph 13,, RZ 47
  5. f)ist eine dennoch vorgenommene Projektänderung als Zurückziehung des ursprünglichen Bewilligungsantrages unter gleichzeitiger Einbringung eines neuen Ansuchens zu werten. Dies hat zur Folge, dass der die Basis des angefochtenen Bescheides bildende Antrag weggefallen ist, was den Bewilligungsbescheid nachträglich unzulässig macht. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom *** ist daher ersatzlos aufzuheben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführer begehrt haben, allenfalls die Bewilligung für das Projekt mit Nachreinigungsstufe, jedoch mit weniger strengen Ablaufwerten zu erteilen. Aus der dem Antrag zugrunde liegenden Absicht ist nämlich abzuleiten, dass die Antragsteller primär die Bewilligung für eine Anlage ohne Nachreinigungsstufe wünschen und nur wenn dies rechtlich nicht möglich, also nicht bewilligungsfähig wäre, die vorgenannte Alternative. Es handelt sich dabei also im rechtlichen Sinn um einen Eventualantrag, der erst entschieden werden kann, wenn über den Hauptantrag (Projekt ohne Nachreinigungsstufe) entschieden wurde (VwGH 9.8.2001, 2000/16/0624). Das Verwaltungsgericht hat daher gleichzeitig mit der Aufhebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides den nun als Neuansuchen zu wertenden Änderungsantrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG der zuständigen Behörde zu übermitteln, was unter einem geschieht. Die Bezirkshauptmannschaft X wird daher ein neues Bewilligungsverfahren durchzuführen haben.Das Verwaltungsgericht hat daher gleichzeitig mit der Aufhebung des angefochtenen Bewilligungsbescheides den nun als Neuansuchen zu wertenden Änderungsantrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG der zuständigen Behörde zu übermitteln, was unter einem geschieht. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird daher ein neues Bewilligungsverfahren durchzuführen haben. Unpräjudiziell für dieses (§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz findet nämlich im vorliegenden Fall keine Anwendung) sei bemerkt, dass dem Landesverwaltungsgericht in jedem Fall eine Ergänzung der geohydrologischen und umweltmedizinischen Begutachtung erforderlich erscheint. Unpräjudiziell für dieses (Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz findet nämlich im vorliegenden Fall keine Anwendung) sei bemerkt, dass dem Landesverwaltungsgericht in jedem Fall eine Ergänzung der geohydrologischen und umweltmedizinischen Begutachtung erforderlich erscheint. Es wurde nämlich, obwohl dies auch schon für das Projekt in der vorliegenden Form mit Nachreinigungsstufe erforderlich gewesen wäre, nicht untersucht, ob eine Beeinflussung der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** möglich wäre. Wie der geohydrologische Amtssachverständige selbst bemerkt hat, handelt es sich bei der den Projektunterlagen angeschlossenen Stellungnahme lediglich um eine Beurteilung der Versickerfähigkeit und nicht um ein umfassendes geohydrologisches Gutachten. Der Amtssachverständige stellte darin eine entsprechende Sickerfähigkeit des Untergrundes fest; aus dem Umstand, dass er sich veranlasst sah, wie er berichtet, im Zuge seiner Erhebung auch den Wassermeister der Gemeinde zu kontaktieren und festzustellen, dass die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde über eine UV-Anlage verfügte, lässt sich schließen, dass er eine mögliche Beeinträchtigung dieser Wasserversorgungsanlage nicht von vornherein für abwegig hielt. Die Amtsärztin bezeichnete eine solche zwar als nicht ausgeschlossen, jedoch nicht wahrscheinlich. Wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommt, ist den gesamten Aktenunterlagen nicht zu entnehmen. Es wäre nach Ansicht des Gerichtes daher eine umfassende geohydrologische Beurteilung vorzunehmen und auf deren Basis ein entsprechend nachvollziehbares amtsärztliches Gutachten einzuholen. Erst danach wird sich eine Aussage treffen lassen, ob unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen und fremder Rechte das Vorhaben der Beschwerdeführer bewilligungsfähig ist, sei es mit oder ohne Nachreinigungsstufe oder sogar nur mit weitergehenden Maßnahmen. Der Umstand, dass die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde *** über eine UV-Anlage verfügt, kann nach Ansicht des Gerichtes nicht dazu führen, dass eine Versickerung von Abwässern in dem Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage toleriert wird, ganz abgesehen davon, dass nach Kenntnis des Gerichtes UV-Anlagen nicht sämtliche medizinisch bedenklichen Abwasserinhaltsstoffe unschädlich zu machen vermögen. Jedenfalls wird es auch notwendig sein, der Marktgemeinde *** Gelegenheit zu geben, am Verfahren unter den nun veränderten Antragsvoraussetzungen teilzunehmen. Was die Zulassung der Revision anbelangt, ist festzuhalten, dass nicht zu allen hier zu lösenden Rechtsfragen, zumal auf Grundlage der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage im Beschwerdeverfahren, eine Rechtsprechung vorliegt. Daher war in Anwendung des Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zuzulassen. Was die Zulassung der Revision anbelangt, ist festzuhalten, dass nicht zu allen hier zu lösenden Rechtsfragen, zumal auf Grundlage der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage im Beschwerdeverfahren, eine Rechtsprechung vorliegt. Daher war in Anwendung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.46.001.2014

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