GVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) i.V.m. § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 13 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das in Verkehr bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
4 erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das in Verkehr bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 30,-- auferlegt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung wie folgt angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der KR *** GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus“ in ihrer Betriebsstätte in *** ***, ***, ***, ***, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da am *** gegen 14:50 Uhr im Raucherbereich des Gastronomiebereich Aschenbecher aufgestellt waren und geraucht wurde, obwohl dieser Gastronomiebereich teilweise (Nichtraucherbereich mit Verabreichungsplätzen, welcher nicht räumlich von der Mall getrennt ist) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher dieser Gastronomiebereich als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren ist.“Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der KR *** GmbH, mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Betriebes zur Ausübung des „Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus“ in ihrer Betriebsstätte in *** ***, ***, ***, ***, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird, da am *** gegen 14:50 Uhr im Raucherbereich des Gastronomiebereich Aschenbecher aufgestellt waren und geraucht wurde, obwohl dieser Gastronomiebereich teilweise (Nichtraucherbereich mit Verabreichungsplätzen, welcher nicht räumlich von der Mall getrennt ist) in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher dieser Gastronomiebereich als öffentlicher Ort im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren, allenfalls nach Anberaumung einer Berufungsverhandlung, formlos einzustellen. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe unrichtig seien, da er wie bereits in seiner Rechtfertigung vom *** ausgeführt, die von ihm als Geschäftsführer der KR *** GmbH betriebene Gastwirtschaft sämtlichen Voraussetzungen des Tabakgesetzes entspreche. Insbesondere sei der Gastronomiebereich räumlich von der Mall getrennt und sei somit vorgekehrt, dass Tabakrauch vom Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums nicht in dieses gelangen könne. Der Anzeiger sei ihm seit Monaten bekannt und seien sämtliche vom Anzeiger angezeigten Tatbestände von der Bezirkshauptmannschaft X überprüft worden und in der Folge rechtskräftig eingestellt worden. Zur Klärung der Betriebsverhältnisse der Raumlüftung im Raucherbereich der *** GmbH sei eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros *** eingeholt worden und führe dieser in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom September ***, welche unter einem vorgelegt wurde, aus, dass ein Rauchaustritt aus der Raucherlounge faktisch und praktisch unmöglich sei. Die technische Einrichtung der Raucherlounge entspreche vollständig den legislativen Anforderungen des Raucherschutzgesetzes. Die Raucherlounge sei somit derart ausgestattet, dass ein Rauchaustritt aus der Raucherlounge faktisch und praktisch unmöglich sei. Wenn die Behörde ausführe, dass der VwGH unter Rückgriff auf Gesetzesmaterialien nunmehr zu dem Ergebnis komme, dass unter dem Begriff des „Raumes“ nur ein Körper zu verstehen sei, der allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen sei und mit einer Türe geschlossen werden könne, so sei darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwender sich alleinig an den Gesetzestext zu halten habe und es nicht seine Sache sei, unklare Gesetzesbegriffe durch Studium von Regierungsvorlagen aufwendig zu erheben und sich in weiterer Folge danach zu richten. Die Unbestimmtheit des Gesetzeswortlautes sei zu Lasten des Gesetzgebers auszulegen. Es mangle allein schon an der subjektiven Tatseite, da er die Stellungnahme der Wirtschaftskammer eingeholt, das Ingenieurbüro *** mit einer Studie beauftragt und damit alles Erdenkliche getan habe, um einen Verstoß des Tabakgesetzes hintanzuhalten. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung wurde von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren, allenfalls nach Anberaumung einer Berufungsverhandlung, formlos einzustellen. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorwürfe unrichtig seien, da er wie bereits in seiner Rechtfertigung vom *** ausgeführt, die von ihm als Geschäftsführer der KR *** GmbH betriebene Gastwirtschaft sämtlichen Voraussetzungen des Tabakgesetzes entspreche. Insbesondere sei der Gastronomiebereich räumlich von der Mall getrennt und sei somit vorgekehrt, dass Tabakrauch vom Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums nicht in dieses gelangen könne. Der Anzeiger sei ihm seit Monaten bekannt und seien sämtliche vom Anzeiger angezeigten Tatbestände von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn überprüft worden und in der Folge rechtskräftig eingestellt worden. Zur Klärung der Betriebsverhältnisse der Raumlüftung im Raucherbereich der *** GmbH sei eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros *** eingeholt worden und führe dieser in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom September ***, welche unter einem vorgelegt wurde, aus, dass ein Rauchaustritt aus der Raucherlounge faktisch und praktisch unmöglich sei. Die technische Einrichtung der Raucherlounge entspreche vollständig den legislativen Anforderungen des Raucherschutzgesetzes. Die Raucherlounge sei somit derart ausgestattet, dass ein Rauchaustritt aus der Raucherlounge faktisch und praktisch unmöglich sei. Wenn die Behörde ausführe, dass der VwGH unter Rückgriff auf Gesetzesmaterialien nunmehr zu dem Ergebnis komme, dass unter dem Begriff des „Raumes“ nur ein Körper zu verstehen sei, der allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen sei und mit einer Türe geschlossen werden könne, so sei darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwender sich alleinig an den Gesetzestext zu halten habe und es nicht seine Sache sei, unklare Gesetzesbegriffe durch Studium von Regierungsvorlagen aufwendig zu erheben und sich in weiterer Folge danach zu richten. Die Unbestimmtheit des Gesetzeswortlautes sei zu Lasten des Gesetzgebers auszulegen. Es mangle allein schon an der subjektiven Tatseite, da er die Stellungnahme der Wirtschaftskammer eingeholt, das Ingenieurbüro *** mit einer Studie beauftragt und damit alles Erdenkliche getan habe, um einen Verstoß des Tabakgesetzes hintanzuhalten. Es wird festgestellt:
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Rechtsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage – § 1 Abs. 1 und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen.Der angefochtene Rechtsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage – Paragraph eins, Absatz eins und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die relevanten Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten: §1: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O, der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Abs. 2: Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassAbsatz 2 :, Jeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erk eines verst Sen des VwGH vom 13.06.1984, Slg 11466 A). Nach § 44a VStG ist es geboten, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen zu machen, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.Nach Paragraph 44 a, VStG ist es geboten, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen zu machen, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat bedeutet, dass im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH verst Sen 13.06.1984, Slg 11466 A; 15.04.1985, Zl. 83/10/0162; 14.01.1987, Zl. 86/06/0017; 21.10.1992, Zl. 92/02/0140; uva.). Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Dem Beschuldigten ist einerseits in der Eigenschaft als Verantwortlichen einer näher genannten jur. Person zur Last gelegt, dies wegen der Innehabung eines Betriebes iS von § 13a Abs.1 leg. cit einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes verantworten zu haben und ist andererseits eine Übertretung des § 13 c Abs. 2 Z 3 leg cit geahndet. Nach der Tatumuschreibung – und somit der Spruchabfassung- ist eine eindeutige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift deshalb nicht eindeutig möglich, als sich danach eindeutige Feststellungen für eine Einstufung des inkriminierten Bereiches, dessen Innehabung wegen die Bestrafung erfolgte, als Bereich oder Raum eines öffentlichen Ortes nicht entnehmen lassen. Es kommt danach nicht hervor, weshalb der inkriminierte Bereich des in einem Einkaufszentrum etablierten Raucherbereichs, der nach dem unbedenklichen Akteninhalt in einem separaten Raum untergebracht und abgeschlossen ist, als solcher eines öffentlichen Ortes iS von § 1 Z11 Tabakgesetz angesehen wurde, ist tatumschreibungsgemäß dazu lediglich festgestellt, dass „teilweise eine offene Verbindung“ zum öffentlichen Ort, dem Einkaufzentrum, bestanden habe. Hinsichtlich des Nichtraucherbereichs ist hingegen eindeutig eine Feststellung dahingehend erfolgt, dass dieser Bereich in offener Verbindung zum öffentlichen Bereich des Einkaufzentrums stand. Durch den undifferenzierten Tatvorwurf hinsichtlich des Raucherbereiches eines Gastronomiebetriebes wegen – kurz – Obliegenheitsverletzung des Nichtraucherschutzes eine Übertretung nach § 13 Abs. 2 z 3 leg. cit verantworten zu haben, weil teilweise eine offene Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufzentrums bestanden habe, ist der Beschuldigte damit nicht hinreichend in die Lage versetzt, dem Tatvorwurf entsprechend entgegentreten zu können und findet der Sachverhalt in dieser Anlastung nach der Aktenlage keine Deckung. Wenn auch dann, wenn Räume der Gastronomie in offener Verbindung zu Räumen öffentlichen Ortes stehen, eine zulässige Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen der Gastronomie, weil damit Teilbereich eines öffentlichen Ortes iS von § 1 Z 11 Tabakgesetz, nicht zum Tragen kommt und für solche Gastgewerbebetriebe die allgemeinen Regelungen über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte gelten, stellt die Gebotsnorm des § 13c Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz bei der Innehabung von Betrieben nach § 13a Abs 1 leg. cit ebenfalls auf den Begriff „ Raum“ ab. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 10.01.2012, 2009/11/0198, ua ausgeführt hat, ist unter dem Begriff "Raum" für die Zwecke des TabakG ein solcher zu verstehen, "der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann". Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Dem Beschuldigten ist einerseits in der Eigenschaft als Verantwortlichen einer näher genannten jur. Person zur Last gelegt, dies wegen der Innehabung eines Betriebes iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes verantworten zu haben und ist andererseits eine Übertretung des Paragraph 13, c Absatz 2, Ziffer 3, leg cit geahndet. Nach der Tatumuschreibung – und somit der Spruchabfassung- ist eine eindeutige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift deshalb nicht eindeutig möglich, als sich danach eindeutige Feststellungen für eine Einstufung des inkriminierten Bereiches, dessen Innehabung wegen die Bestrafung erfolgte, als Bereich oder Raum eines öffentlichen Ortes nicht entnehmen lassen. Es kommt danach nicht hervor, weshalb der inkriminierte Bereich des in einem Einkaufszentrum etablierten Raucherbereichs, der nach dem unbedenklichen Akteninhalt in einem separaten Raum untergebracht und abgeschlossen ist, als solcher eines öffentlichen Ortes iS von Paragraph eins, Z11 Tabakgesetz angesehen wurde, ist tatumschreibungsgemäß dazu lediglich festgestellt, dass „teilweise eine offene Verbindung“ zum öffentlichen Ort, dem Einkaufzentrum, bestanden habe. Hinsichtlich des Nichtraucherbereichs ist hingegen eindeutig eine Feststellung dahingehend erfolgt, dass dieser Bereich in offener Verbindung zum öffentlichen Bereich des Einkaufzentrums stand. Durch den undifferenzierten Tatvorwurf hinsichtlich des Raucherbereiches eines Gastronomiebetriebes wegen – kurz – Obliegenheitsverletzung des Nichtraucherschutzes eine Übertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, z 3 leg. cit verantworten zu haben, weil teilweise eine offene Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufzentrums bestanden habe, ist der Beschuldigte damit nicht hinreichend in die Lage versetzt, dem Tatvorwurf entsprechend entgegentreten zu können und findet der Sachverhalt in dieser Anlastung nach der Aktenlage keine Deckung. Wenn auch dann, wenn Räume der Gastronomie in offener Verbindung zu Räumen öffentlichen Ortes stehen, eine zulässige Ausnahme vom Rauchverbot in Räumen der Gastronomie, weil damit Teilbereich eines öffentlichen Ortes iS von Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz, nicht zum Tragen kommt und für solche Gastgewerbebetriebe die allgemeinen Regelungen über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte gelten, stellt die Gebotsnorm des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz bei der Innehabung von Betrieben nach Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit ebenfalls auf den Begriff „ Raum“ ab. Wie der VwGH mit Erkenntnis vom 10.01.2012, 2009/11/0198, ua ausgeführt hat, ist unter dem Begriff "Raum" für die Zwecke des TabakG ein solcher zu verstehen, "der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Türe geschlossen werden kann". In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof auch ausgeführt, dass der vom Gesetzgeber intendierte Nichtraucherschutz möglichst lückenlos bestehen soll und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich unterbrochen werden soll und eine den Raucherraum mit dem übrigen Gastronomiebetrieb verbindende Tür daher außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen zu halten ist. Nach der verfahrenseinleitenden Anzeige vom *** ist von einem „Raucherraum“ die Rede, in welchem Aschenbecher aufgestellt waren und geraucht wurde. Zudem gab es auch einen Nichtraucherbereich, der nicht räumlich von der Mall getrennt war. Auch in der Rechtfertigung des Beschuldigten vom *** ist ausgeführt, dass der Gastronomiebereich räumlich von der Mall getrennt und somit vorgekehrt sei, dass Tabakrauch vom Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums nicht in dieses gelangen könne. Ein Rauchaustritt aus der „Raucherlounge“ sei faktisch und praktisch unmöglich und wurde diese Behauptung durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Betriebsverhältnissen der Raumlüftung im Raucherbereich der *** im Objekt ***, ***, des Ingenieurbüros *** vom September *** sowie unter einem vorgelegten Lichtbildern bestätigt. Im gegenständlichen Fall, war entgegen den Annahmen in der Tatanlastung, kein in offener Verbindung mit der Mall stehender Raucherraum nach der baulichen Ausführung oder nach dem Betrieb der Einrichtung, etwa weil eine Verbindung des Raucherraums zum Raum öffentlichen Ortes über das zulässige Ausmaß hinausgehend offengehalten wurde, zu erkennen. Angesichts dieses der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalts, entspricht die Anlastung „ teilweise in offenen Verbindung“, zumal sich danach nicht die geringsten Hinweise dafür entnehmen lassen, worin eine solche Verbindung im Lichte der zu beachtenden Judikatur, wonach Tabakrauch ungehindert in den öffentlichen Raum gelangen könnte, wodurch ein solcher Raum zu einem Teilbereich eines Raumes öffentlichen Ortes werden könnte, als nicht mit § 44a Z 1 VStG vereinbar. Dafür, wenn die Bestrafung auf einer derartigen Rechtsansicht basieren sollte, dass, wenn Gastronomiebetriebe iS von § 13a Abs. 1 Tabakgesetz in einem Raum öffentlichen Ortes gelegen sind (etwa in einem EZ), wenn das Gastgewerbe in einem eigenen Raum und darüber hinaus im „öffentlichen“ – und vom Rauchverbot erfassten – Bereich ausgeübt wird, § 13a Tabakgesetz hinsichtlich dem abgeschlossenen Bereich nicht gelten sollte, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen, wie auch nach der Judikatur, vgl. u.a. VwGH 2009/11/01986, bei Fehlen einer Abtrennung zum „öffentlichen Raum“, dort war der gesamte Gastronomiebetrieb Teil eines Raumes öffentlichen Ortes, in diesem Zusammenhang klargestellt ist, dass das allgemeine Rauchverbot nach § 13 leg. cit. bei Gastronomiebereichen, die zugleich Teilbereich eines Raumes öffentlichen Ortes sind, zum Tragen kommt. Im gegenständlichen Fall, war entgegen den Annahmen in der Tatanlastung, kein in offener Verbindung mit der Mall stehender Raucherraum nach der baulichen Ausführung oder nach dem Betrieb der Einrichtung, etwa weil eine Verbindung des Raucherraums zum Raum öffentlichen Ortes über das zulässige Ausmaß hinausgehend offengehalten wurde, zu erkennen. Angesichts dieses der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalts, entspricht die Anlastung „ teilweise in offenen Verbindung“, zumal sich danach nicht die geringsten Hinweise dafür entnehmen lassen, worin eine solche Verbindung im Lichte der zu beachtenden Judikatur, wonach Tabakrauch ungehindert in den öffentlichen Raum gelangen könnte, wodurch ein solcher Raum zu einem Teilbereich eines Raumes öffentlichen Ortes werden könnte, als nicht mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG vereinbar. Dafür, wenn die Bestrafung auf einer derartigen Rechtsansicht basieren sollte, dass, wenn Gastronomiebetriebe iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz in einem Raum öffentlichen Ortes gelegen sind (etwa in einem EZ), wenn das Gastgewerbe in einem eigenen Raum und darüber hinaus im „öffentlichen“ – und vom Rauchverbot erfassten – Bereich ausgeübt wird, Paragraph 13 a, Tabakgesetz hinsichtlich dem abgeschlossenen Bereich nicht gelten sollte, ist dem Gesetz nichts zu entnehmen, wie auch nach der Judikatur, vergleiche u.a. VwGH 2009/11/01986, bei Fehlen einer Abtrennung zum „öffentlichen Raum“, dort war der gesamte Gastronomiebetrieb Teil eines Raumes öffentlichen Ortes, in diesem Zusammenhang klargestellt ist, dass das allgemeine Rauchverbot nach Paragraph 13, leg. cit. bei Gastronomiebereichen, die zugleich Teilbereich eines Raumes öffentlichen Ortes sind, zum Tragen kommt. Die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (§ 13a Tabakgesetz 1995) beziehen sich erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind. Anders verlören die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Abs. 2) und Räume bzw. Haupträume (Abs. 2 bis 5) ihren Sinn (VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209).Die Sonderbestimmungen über den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie (Paragraph 13 a, Tabakgesetz 1995) beziehen sich erkennbar nur auf diejenigen gastgewerblichen Betriebe, die in abgeschlossenen Räumen untergebracht sind. Anders verlören die Sonderregelungen über geeignete Räumlichkeiten (Absatz 2,) und Räume bzw. Haupträume (Absatz 2 bis 5) ihren Sinn (VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209). Somit handelt es sich aber entgegen den Annahmen der Behörde bei dem gegenständlichen Raucherraum, welcher von der Mall des Einkaufszentrums räumlich abgegrenzt ist, aber nicht um einen Raum öffentlichen Ortes, sondern vielmehr um einen Raum der Gastronomie, auf welchem § 13a Tabakgesetz Anwendung zu finden hat (vgl. auch VwGH 24.07.2013, Zl. 2013/11/0137).Somit handelt es sich aber entgegen den Annahmen der Behörde bei dem gegenständlichen Raucherraum, welcher von der Mall des Einkaufszentrums räumlich abgegrenzt ist, aber nicht um einen Raum öffentlichen Ortes, sondern vielmehr um einen Raum der Gastronomie, auf welchem Paragraph 13 a, Tabakgesetz Anwendung zu finden hat vergleiche auch VwGH 24.07.2013, Zl. 2013/11/0137). Da innerhalb der Frist des § 31 Abs. VStG eine Verfolgungshandlung iS von § 32 VStG nach dem Strafakt nicht nachzuvollziehen war, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten und war dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt. Da innerhalb der Frist des Paragraph 31, Abs. VStG eine Verfolgungshandlung iS von Paragraph 32, VStG nach dem Strafakt nicht nachzuvollziehen war, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten und war dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0053
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.