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{'item': 'LVwG-AB-14-0504'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0504 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt: I. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, , ***, wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat: „Der Antrag der *** vom *** in Verbindung mit der Äußerung vom ***, dem Eigentümer der Parzelle Nr. ***, KG ***, die Wiederherstellung eines Wassergrabens an der Grenze zwischen den Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, sowie die Verschließung von Wasserdurchbruchstellen an einem Rain im Bereich der Grundstücksgrenze aufzutragen, wird zurückgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 1 JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895 i.d.g.F.)Paragraph eins, JN (Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, i.d.g.F.) §§ 39 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 39 und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 28 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe

  1. Erstinstanzliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X einen Antrag der *** vom *** ab. Begründet wird die abweisende Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 39 WRG 1959, auf welche sich die Antragstellerin bezogen hat, nicht anzuwenden wäre, da diese Bestimmungen nur Maßnahmen erfasse, die ein Eigentümer eines Grundstückes auf diesem Grundstück zur Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse vornimmt. § 39 leg.cit wolle den natürlichen Abfluss des Wassers schützen; die Anlegung eines künstlichen, der Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes könne dieser Gesetzesbestimmung nicht unterstellt werden. Ein Entwässerungsgraben bzw. ein Rain sei jedenfalls eine künstliche, der Abteilung von Niederschlagswässern dienende Anlage. Deren Änderung oder Entfernung stelle daher keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse dar. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Antrag der *** vom *** ab. Begründet wird die abweisende Entscheidung damit, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des Paragraph 39, WRG 1959, auf welche sich die Antragstellerin bezogen hat, nicht anzuwenden wäre, da diese Bestimmungen nur Maßnahmen erfasse, die ein Eigentümer eines Grundstückes auf diesem Grundstück zur Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse vornimmt. Paragraph 39, leg.cit wolle den natürlichen Abfluss des Wassers schützen; die Anlegung eines künstlichen, der Ableitung des Niederschlagswassers dienenden Gerinnes könne dieser Gesetzesbestimmung nicht unterstellt werden. Ein Entwässerungsgraben bzw. ein Rain sei jedenfalls eine künstliche, der Abteilung von Niederschlagswässern dienende Anlage. Deren Änderung oder Entfernung stelle daher keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse dar. Dem Bescheid war ein Verfahren vorangegangen, welches durch das Anbringen der *** vom *** ausgelöst worden war. Darin hatte sie vorgebracht, dass die Abflussverhältnisse der Parzelle Nr. *** so verändert worden seien, dass die Niederschlagswässer willkürlich auf ihr Grundstück Nr. ***, KG ***, eingeleitet würden. Es bestehe seit Generationen ein Wassergraben im Grenzbereich der Parzellen Nr. *** zu *** und ***, KG ***, welcher zur ordentlichen Wasserableitung des ***-Grundstückes Nr. *** diene und auch immer auch so Bestand gehabt hätte. Einer weiteren Äußerung der *** vom ***, welche sie im Rahmen des Parteiengehörs abgegeben hat, ist zu entnehmen, dass es ihr um die Wiederherstellung eines Raines zwischen den in Rede stehenden Grundstücken geht. Durch eine nicht fachgerechte Bewirtschaftung durch den *** sei es zu einer Erosion des Raines gekommen, der den Wassergraben zwischen den Grundstücken stütze.
  2. Beschwerde und Äußerung des Beschwerdegegners In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt *** vor, dass sie die Verschließung der Wasserdurchbruchstellen des Raines begehrt hätte, wobei es sich „nicht um eine künstliche Ableitung von Niederschlagswässern dienende Anlage“ handle. Eine künstliche Ableitung würde Grabarbeiten mittels eines Baggers und dergleichen voraussetzen, hier sei hingegen der Rain durch eine nicht ordentliche landwirtschaftliche Praxis angeschnitten und in der Folge durch massive Niederschlagsereignisse durchstoßen worden. Die Durchbruchstelle sei durch die in letzter Zeit starken Regenfälle entstanden und somit nicht künstlich geschaffen worden. Der Hinweis in ihrem Vorbringen, der Wassergraben zwischen den in Rede stehenden Grundstücken hätte seit Langem saniert werden sollen, sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der zuvor befestigte Querrain zwischen den Grundstücken sei die Stütze des Wassergrabens und gewähre die ordentliche Ableitung der auftretenden Niederschlagswässer. Die Feststellung der Behörde, der Rain sei in der gesamten Länge künstlich verändert worden, sei falsch. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides und die Stattgabe ihrer Beschwerde. Außerdem ersucht sie um „Aussetzung der Kosten bzw. Abschreibung“. Der Beschwerdegegner *** erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
  3. Erwägungen des Gerichtes 3.
  4. Anzuwendende Rechtsvorschriften Jurisdiktionsnorm §. 1.Paragraph eins, Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt. WRG 1959 § 39.

(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.Paragraph 39,
(1)Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
(2)Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird. § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  4. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  5. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. VwGVG § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 3.
  1. Rechtliche Beurteilung Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist jene nach der Anwendbarkeit des § 39 WRG 1959 auf das Begehren der ***. Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist jene nach der Anwendbarkeit des Paragraph 39, WRG 1959 auf das Begehren der ***. Wie die Bezirkshauptmannschaft X zutreffend ausgeführt hat, regelt § 39 WRG 1959 den natürlichen Ablauf des Wassers. Eine Änderung des natürlichen Wasserabflusses liegt vor, wenn für den Abfluss des Wassers nicht weiter das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 26.6.2008, 2005/07/0131).Wie die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zutreffend ausgeführt hat, regelt Paragraph 39, WRG 1959 den natürlichen Ablauf des Wassers. Eine Änderung des natürlichen Wasserabflusses liegt vor, wenn für den Abfluss des Wassers nicht weiter das natürliche Gefälle, sondern künstliche Vorrichtungen entscheidend werden (VwGH 26.6.2008, 2005/07/0131). Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit selbst schafft (z.B. VwGH 23.02.1993, 91/09/0149 sowie die bei Oberleitner/Berger,WRG3 § 39, E2 zitierte Judikatur). Natürlich ist der Ablauf des Wassers, den sich das Wasser auf Grund der Bodenneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit selbst schafft , (z.B. VwGH 23.02.1993, 91/09/0149 sowie die bei Oberleitner/Berger,WRG3 Paragraph 39,, E2 zitierte Judikatur). Schon aus dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschrift folgt, dass diese nicht anzuwenden ist, wenn der natürliche Abfluss auf einem Grundstück bereits durch künstliche Vorkehrungen verändert wurde und sich das Begehren auf die Erhaltung dieses künstlich geschaffenen Zustandes bezieht. Um gerade einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Beschwerdeführerin bringt nämlich nicht vor, dass der Wasserabfluss durch Maßnahmen des Beschwerde- gegners so verändert worden sei, dass er nicht mehr der von der Natur vorgegebenen Form des Geländes, den Gesetzen der Schwerkraft gehorchend, folgt, sondern sie wünscht, dass die im Zuge der landwirtschaftlichen Bodennutzung herbeigeführten, für die Bewirtschaftung nützlichen Veränderungen, nämlich ein Rain und ein Wassergraben, weiterhin aufrecht erhalten bzw. wiederhergestellt werden sollen. Damit begehrt sie aber nicht die Beseitigung einer (willkürlichen) Veränderung natürlicher Verhältnisse, sondern die Wiederherstellung eines nicht dem natürlichen Zustand entsprechenden, also künstlichen Zustandes. Dies ist, wie die belangte Behörde erkannt hat, jedoch kein Anwendungsfall des § 39 WRG
  2. Um gerade einen solchen Fall handelt es sich hier. Die Beschwerdeführerin bringt nämlich nicht vor, dass der Wasserabfluss durch Maßnahmen des Beschwerde- gegners so verändert worden sei, dass er nicht mehr der von der Natur vorgegebenen Form des Geländes, den Gesetzen der Schwerkraft gehorchend, folgt, sondern sie wünscht, dass die im Zuge der landwirtschaftlichen Bodennutzung herbeigeführten, für die Bewirtschaftung nützlichen Veränderungen, nämlich ein Rain und ein Wassergraben, weiterhin aufrecht erhalten bzw. wiederhergestellt werden sollen. Damit begehrt sie aber nicht die Beseitigung einer (willkürlichen) Veränderung natürlicher Verhältnisse, sondern die Wiederherstellung eines nicht dem natürlichen Zustand entsprechenden, also künstlichen Zustandes. Dies ist, wie die belangte Behörde erkannt hat, jedoch kein Anwendungsfall des Paragraph 39, WRG
  3. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Entscheidung über Streitigkeiten, die wie die vorliegende im bürgerlichen Recht wurzeln, gemäß § 1 Jurisdiktionsnorm grundsätzlich den ordentlichen Gerichten obliegt. § 39 WRG 1959 macht hievon für einen ganz speziellen Fall eine Ausnahme, welche eng auszulegen ist und jedenfalls nicht über den äußersten Wortsinn der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bestimmung hinaus ausgedehnt werden kann. Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat daran nichts geändert. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Entscheidung über Streitigkeiten, die wie die vorliegende im bürgerlichen Recht wurzeln, gemäß , Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm grundsätzlich den ordentlichen Gerichten obliegt. Paragraph 39, WRG 1959 macht hievon für einen ganz speziellen Fall eine Ausnahme, welche eng auszulegen ist und jedenfalls nicht über den äußersten Wortsinn der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bestimmung hinaus ausgedehnt werden kann. Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat daran nichts geändert. Wenngleich die belangte Behörde den Sachverhalt im Ergebnis zutreffend beurteilt hat, ist ihr jedoch insofern ein Rechtsirrtum unterlaufen, als sie den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Wenn nämlich ein Begehren schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zum Erfolg führen kann, weil die angesprochene Rechtsnorm gar nicht Anwendung zu finden hat, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine Abweisung wäre hingegen im Zusammenhang mit § 39 WRG 1959 dann vorzunehmen, wenn zwar ein Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, zu einem behördlichen Auftrag gemäß § 39 iVm §138 Abs. 1 WRG 1959 führen würde, sich aber im Zuge des Ermittlungs-verfahrens herausstellt, dass der behauptete Sachverhalt nicht vorliegt. Wenn nämlich ein Begehren schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht zum Erfolg führen kann, weil die angesprochene Rechtsnorm gar nicht Anwendung zu finden hat, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine Abweisung wäre hingegen im Zusammenhang mit Paragraph 39, WRG 1959 dann vorzunehmen, wenn zwar ein Vorbringen, seine Richtigkeit unterstellt, zu einem behördlichen Auftrag gemäß , Paragraph 39, in Verbindung mit §138 Absatz eins, WRG 1959 führen würde, sich aber im Zuge des Ermittlungs-verfahrens herausstellt, dass der behauptete Sachverhalt nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall war somit das Ansuchen zurückzuweisen, da schon der behauptete Sachverhalt nicht der Bestimmung des § 39 leg.cit zu unterstellen war. Im gegenständlichen Fall war somit das Ansuchen zurückzuweisen, da schon der behauptete Sachverhalt nicht der Bestimmung des Paragraph 39, leg.cit zu unterstellen war. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung subjektiver Rechte nicht stattfindet, wenn ein Begehren abgewiesen wird, obwohl es richtigerweise zurückgewiesen werden musste, war der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern abzuändern. Weiters war eine entsprechende Präzisierung vorzunehmen, da sich erst in Verbindung mit dem Vorbringen im Schreiben vom *** das konkrete Begehren ergibt. Die Sache des Verfahrens wurde dadurch aber nicht verändert. Was den Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Kostenvorschreibung anbelangt, kann damit nur der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Eingabegebühr gemeint sein. Ein normativer Charakter hat diesem Ausspruch im Hinblick auf die Zuständigkeit der Finanzbehörden nicht zuzukommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies durch das Wort „Hinweis“ im angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich wurde, ersetzt doch die vorliegende Beschwerdeentscheidung den Spruch des angefochtenen Bescheides zur Gänze und enthält dieser somit keine Entscheidung in der Kostenfrage (mehr). Dessen ungeachtet ist die Vergebührung entsprechend dem Gebührengesetz 1957 vorzunehmen, wobei im Falle der Nichtentrichtung die Verwaltungsbehörde zwar keine Gebührenvorschreibung vorzunehmen hat, dies jedoch den Finanzbehörden mit den daraus resultierenden Konsequenzen bekanntzugeben hat. Was die Frage der Zulassung der ordentlichen Revision anbelangt, ist auf die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Da somit weder eine Rechtsprechung in wesentlichen Fragen fehlt, noch die Rechtsprechung uneinheitlich ist oder von ihr abgewichen wird (wie die angeführten Zitate belegen) und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Was die Frage der Zulassung der ordentlichen Revision anbelangt, ist auf die oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Da somit weder eine Rechtsprechung in wesentlichen Fragen fehlt, noch die Rechtsprechung uneinheitlich ist oder von ihr abgewichen wird (wie die angeführten Zitate belegen) und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen , (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0504

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.