4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG §§ 9, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraphen 9, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, in der Folge: AVGParagraph 63, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, in der Folge: AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG B e g r ü n d u n g : Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Einspruch des Herrn *** gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Einspruch des Herrn *** gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In einem hierzu bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebrachten Schreiben vom *** führte Frau ***, ***, ***, aus:In einem hierzu bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebrachten Schreiben vom *** führte Frau ***, ***, ***, aus: „[…] Ich darf im Auftrag von Herrn *** höflichst mitteilen, dass der LKW-Hänger zu dem im Spruch genannten Zeitraum vom Einzelunternehmen *** an die Firma […] vermietet war. Ich ersuche daher, sich mit der Firma […] in Verbindung zu setzen und die Verwaltungsübertretungen der Firma […] anzulasten. Weiters ersuche ich, das Einzelunternehmen *** schad- und klaglos zu halten. Mit freundlichen Grüßen *** *** *** […]“ Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X dem mit 1. Jänner 2014 für dieses Verfahren zuständig gewordenen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem mit 1. Jänner 2014 für dieses Verfahren zuständig gewordenen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Am *** erging folgender Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes an Frau ***: „[…] In dem Herrn *** betreffenden Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***, haben Sie namens des Herrn *** mit E-Mail vom *** eine Eingabe gemacht. In dem Herrn *** betreffenden Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. ***, haben Sie namens des Herrn *** mit E-Mail vom *** eine Eingabe gemacht. Da weder im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine entsprechende Vollmacht des Herrn *** für Ihr Einschreiten vorliegt, wird Ihnen aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes eine entsprechende Vollmacht des Herrn *** für Ihr Einschreiten vorzulegen, widrigenfalls Ihr Anbringen zurückzuweisen sein wird.
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Sollte eine entsprechende Vollmacht des Herrn *** von Ihnen vorgelegt werden, wird Ihnen überdies der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung im Sinne des § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz formal und inhaltlich zu berichtigen. Bei Nichterfüllung dieses Verbesserungsauftrages
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wäre Ihre Eingabe auch aus diesem Grund zurückzuweisen.“Sollte eine entsprechende Vollmacht des Herrn *** von Ihnen vorgelegt werden, wird Ihnen überdies der Auftrag erteilt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz formal und inhaltlich zu berichtigen. Bei Nichterfüllung dieses Verbesserungsauftrages
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wäre Ihre Eingabe auch aus diesem Grund zurückzuweisen.“ Diese Aufforderung wurde Frau *** durch Hinterlegung am *** zugestellt. Mit Schreiben vom *** legte Frau *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Vollmacht in Form des folgenden Schreibens vor: „Vollmacht Hiermit bevollmächtige ich Frau ***, ***, ***, mich in allen meinen Angelegenheiten gegenüber Privatpersonen, Unternehmen und Behörden zu vertreten. Gültig ist die Vollmacht bis auf Widerruf. ***, am *** […] *** […]“ Eine formale und inhaltliche Berichtigung der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung
dem am *** erteilten Verbesserungsauftrag erfolgte jedoch nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 1.1.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit 1.1.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verwaltungsstrafverfahren ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen die sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen die sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Auch
dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Auch
dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
GVG ist § 13 Abs. 3 AVG auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 38, VwGVG ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG auch im vorliegenden Verfahren anzuwenden. Bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ ist kein strenger Formalismus anzulegen, doch muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung (oder nunmehr in Beschwerde) gezogene Entscheidung bekämpft, sohin was die Beschwerde anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0012). Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem der Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010). Bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ ist kein strenger Formalismus anzulegen, doch muss die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung (oder nunmehr in Beschwerde) gezogene Entscheidung bekämpft, sohin was die Beschwerde anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Paragraph 63, Absatz 3, AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (VwGH 25.4.2008, 2008/02/0012). Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem der Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010). Auch hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des seit 1.1.2014 in Geltung stehenden § 9 Abs. 1 VwGVG sind, soweit es eben einen begründeten Antrag betrifft, schon aus dem Gesetzestext heraus zumindest die gleichen Anforderungen zu Grunde zu legen. Auch hinsichtlich der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde im Sinne des seit 1.1.2014 in Geltung stehenden Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sind, soweit es eben einen begründeten Antrag betrifft, schon aus dem Gesetzestext heraus zumindest die gleichen Anforderungen zu Grunde zu legen. Vom Beschwerdeführer wird durch seine bevollmächtigte Vertreterin gegenständlich lediglich mitgeteilt, dass der LKW-Hänger zu dem im Spruch (gemeint: der Strafverfügung vom ***) genannten Zeitraum vom Einzelunternehmen des Beschwerdeführers an eine näher genannte Firma vermietet gewesen sei und dass ersucht werde, die zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen dieser genannten Firma anzulasten. Bescheidinhalt des hier mit Beschwerde bekämpften Bescheides der BH X vom *** bildete jedoch nicht (mehr) die mit Strafverfügung vom *** verhängte Strafe an sich, sondern (nur) die Zurückweisung des Einspruches gegen diese wegen Verspätung.Bescheidinhalt des hier mit Beschwerde bekämpften Bescheides der BH römisch zehn vom *** bildete jedoch nicht (mehr) die mit Strafverfügung vom *** verhängte Strafe an sich, sondern (nur) die Zurückweisung des Einspruches gegen diese wegen Verspätung. Der Beschwerdeführer hat durch seine bevollmächtigte Vertreterin innerhalb der ihm mit Verbesserungsauftrag vom *** gesetzten Frist, und auch nicht bis dato, Gründe im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG dargetan, weshalb die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung vom *** wegen Verspätung rechtswidrig sein sollte. Auch ein Beschwerdebegehren im Sinne von § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG wurde nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer hat durch seine bevollmächtigte Vertreterin innerhalb der ihm mit Verbesserungsauftrag vom *** gesetzten Frist, und auch nicht bis dato, Gründe im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG dargetan, weshalb die Zurückweisung seines Einspruches gegen die Strafverfügung vom *** wegen Verspätung rechtswidrig sein sollte. Auch ein Beschwerdebegehren im Sinne von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG wurde nicht vorgebracht. Es ist damit aus dem Vorbringen in keiner Weise ersichtlich, aus welchen konkreten Erwägungen der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass die ihm gegenüber erfolgte Zurückweisung seines Einspruches wegen Verspätung unrichtig sein sollte. Auf diese genannten Formerfordernisse wurde der Beschwerdeführer aber sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides der BH X vom ***, als auch nochmals ausdrücklich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Verbesserungsauftrag an seine bevollmächtigte Vertreterin vom *** hingewiesen.Auf diese genannten Formerfordernisse wurde der Beschwerdeführer aber sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides der BH römisch zehn vom ***, als auch nochmals ausdrücklich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Verbesserungsauftrag an seine bevollmächtigte Vertreterin vom *** hingewiesen. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes musste die mit Schreiben vom *** eingebrachte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung spruchgemäß als unzulässig zurückgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den bisherigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse hingewiesen wird. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von den bisherigen Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wobei auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse hingewiesen wird. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.TU.14.0004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.