RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-400/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung des Herrn *** und der Frau *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung den BESCHLUSS gefasst:
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit Schreiben vom *** beantragte die Gemeinde ***, vertreten durch den Vizebürgermeister, bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Gemeinschaftshaus auf ihrem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, ***. An der Ostseite des bestehenden Gebäudes soll ein Zubau im Ausmaß von rund 17 m x 18 m, bestehend aus einem Keller mit Lagerräumen, einem Erdgeschoss mit einem Fahrzeugraum für Feuerwehrfahrzeuge, mit Aufenthaltsräumen und Sanitärräumen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr *** sowie zwei Obergeschossen mit Aufenthaltsräumen und einem Veranstaltungssaal angebaut werden. Die geringsten Abstände zum Grundstück Nr. ***, KG ***, sollen 4,43 m und 4,40 m betragen. Den oberen Abschluss bildet eine Flachdach bzw. ein Pultdach. Der Zubau soll über ein durchgehendes Stiegenhaus verfügen, welches im Erdgeschoss über einen direkten Ausgang ins Freie verfügt und soll das bestehende Stiegenhaus adaptiert werden. Das öffentliche Gut soll über eine Zufahrt erreichbar sein. Im Bereich des neuen Stiegenhauses soll ein Aufzug angeordnet werden, der barrierefrei zugänglich sein soll. Die Veranstaltungsstätte soll eine Anzahl von maximal 260 Benutzern vorsehen, wobei die nicht zum Veranstaltungsbereich gehörigen Teile des Gebäudes im Fall einer Veranstaltung nicht zugänglich sein sollen. Auch soll das Gebäude gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet werden. Die Beheizung des Zubaus bzw. des Bestandes soll künftig über Fernwärme erfolgen. Die Regenwässer sollen anlog zum Bestand entsorgt werden und würden die Abwässer in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für dieses Baugrundstück die Baulandwidmungsart Kerngebiet fest; ein Bebauungsplan existiert für dieses Baugrundstück nicht. Herr *** und Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes angrenzt. Mit Schreiben vom *** wurden die beiden Beschwerdeführer vom Bauvorhaben ohne Hinweis auf die Präklusionsfolgen verständigt und wendeten sie in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen ein, dass die Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes den Belastungen des neu zu errichtenden Gebäudes nicht standhalten werde, weswegen sie um die Abhaltung eines Lokalaugenscheines ersuchen würden. Da die Stützmauer seit Bestehen nur seitens des öffentlichen Gutes belastet worden sei und auch zukünftig belastet werde, sei für die Erhaltung und Instandsetzung die Gemeinde *** und nicht die jetzigen und zukünftigen Eigentümer ihres Grundstückes Nr. ***, KG ***, haftbar zu machen. Auch wäre eine entsprechende Absturzsicherung anzubringen. Sodann wiesen sie auf die erforderliche Parkraumbewirtschaftung analog zum Fassungsvermögen des Veranstaltungssaales hin und brachten vor, dass ihre privaten Parkflächen für ihr wirtschaftliches Fortbestehen unbedingt erforderlich seien und diese daher keinesfalls als öffentliche Parkfläche zur Verfügung stehen würden. Schließlich forderten sie die Einhaltung des Veranstaltungsgesetzes und der Richtlinien der Arbeitsstättenverordnung. Im Zuge der am *** durchgeführten Vorprüfung wurde nach Beschreibung des beantragten Projektes von der bautechnischen Amtssachverständigen sodann festgehalten, dass die Eireichunterlagen samt allfälligen Projektergänzungen die zur bautechnischen Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten würden. Das neue oder abgeänderte Hauptgebäude würde der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse III entsprechen. Eine Erhebung nach § 54 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) liege vor. Der Lichteinfall auf bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei nicht beeinträchtigt. Aufgrund der vorhandenen Struktur und Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich sei eine Störung des ausgewogenen Verhältnisses mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht erkennbar. Schließlich begehrte die bautechnische Amtssachverständige noch die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Baubehörde erklärte, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Charakter der Bebauung entsprechen würde.Im Zuge der am *** durchgeführten Vorprüfung wurde nach Beschreibung des beantragten Projektes von der bautechnischen Amtssachverständigen sodann festgehalten, dass die Eireichunterlagen samt allfälligen Projektergänzungen die zur bautechnischen Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten würden. Das neue oder abgeänderte Hauptgebäude würde der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse römisch drei entsprechen. Eine Erhebung nach Paragraph 54, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) liege vor. Der Lichteinfall auf bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei nicht beeinträchtigt. Aufgrund der vorhandenen Struktur und Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich sei eine Störung des ausgewogenen Verhältnisses mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht erkennbar. Schließlich begehrte die bautechnische Amtssachverständige noch die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Baubehörde erklärte, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Charakter der Bebauung entsprechen würde. Im Auftrag der Gemeinde *** führte Herr Baumeister *** sodann eine statische Beurteilung der Auswirkungen des Zubaus auf die an der östlichen Grundstücksgrenze errichtete Stützmauer durch und hielt dieser in seinem Gutachten vom *** im Wesentlichen fest, dass diese Stützmauer bei der Begehung am *** mit bloßem Auge besichtigt worden sei. Bei der Stützmauer handle es sich um eine Schwergewichtsmauer, die mittels Steinschlichtungen errichtet worden sei. Als Abdeckung sei ein Betonkranz hergestellt worden. Die Stützmauer weise eine Neigung von ca. 80 Grad auf und lehne sich an den Hang. Die Fugen seien mit Mörtel geschlossen. Die Neigung des hangseitigen Parkplatzes sei in Richtung der Stützmauer und sei der Parkplatz asphaltiert. Der Zubau sei 4,40 m bzw. 4,43 m von der östlichen Grundstücksgrenze und somit von der Stützmauer entfernt und werde unterkellert. Die Unterkante der Bodenplatte des Zubaus sei 4,94 - bezogen auf den Bestand Fahrzeugraum laut Einreichplan. Die Fundamentunterkante der Stützmauer sei 4,
- Der Einflussbereich der Stützmauer liege bei 30 Grad – alle Lasten, die in diesem Bereich (Dreieck) zu liegen kommen würden, hätten Auswirkungen auf die Stützmauer. Die Fundierung des Zubaus liege tiefer als die Fundierung der Stützmauer. Die Entwässerung des jetzigen Parkplatzes sei in Richtung der Stützmauer geführt, der Parkplatz sei deutlich geneigt. In seiner Schlussfolgerung führte er sodann aus, dass der geplante Zubau bei der Freiwilligen Feuerwehr *** keine negativen Auswirkungen auf die Stützmauer hätte. Durch die geplante Neigung des Parkplatzes zum Bach hin (von -1,80 auf -2,30), werde das Oberflächenwasser dorthin entwässert. Dadurch werde die Standsicherheit der Stützmauer verbessert, da der zusätzlich auftretende Wasserdruck nicht auf die Stützmauer drücke und der Reibungswinkel der inneren Reibung nicht durch Wasser verschlechtert werde. Mit Schreiben vom *** brachte die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern diese Ausführungen zur Kenntnis und teilten diese der Baubehörde in ihrer Stellungnahme vom *** mit, dass sie dieses Gutachten nicht anerkennen würden, da dieses lediglich von einem Baumeister und von keinem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt worden sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern mit, dass Herr Baumeister *** berechtigt sei, statische Gutachten zu erstellen, und sei aus ihrer Sicht dieses Gutachten vom *** schlüssig und nachvollziehbar. Demnach sei durch den Zu- und Umbau beim Gemeinschaftshaus keine Beeinträchtigung der Stützmauer zu erwarten. Dieses Gutachten bescheinige, dass die Standsicherheit dieser Stützmauer durch diese Baumaßnahme sogar verbessert werde. Es stehe ihnen selbstverständlich frei, in ihren Namen und auf ihre Rechnung ein weiteres statisches Gutachten einzuholen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Bauwerberin sodann die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Begründend führte er aus, dass das Bauvorhaben mit den rechtlichen Vorschriften in Einklang stünde und die Baubewilligung daher unter Vorschreibung von Auflagen erteilt hätte werden können. Zu den Einwendungen der beiden Beschwerdeführer vom *** hielt er fest, dass aufgrund der Besprechung vom *** von Bürgermeister *** und Baumeister *** mit den beiden Beschwerdeführern von Herrn Baumeister *** am *** ein Lokalaugenschein mit einer statischen Beurteilung des Zubaus betreffend die Auswirkungen auf die Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze von der Straße aus gesehen durchgeführt worden sei. Diese Beurteilung beinhalte die Schlussfolgerung, dass der geplante Zubau bei der FF *** keine negativen Auswirkungen auf die Stützmauer hätte. Durch die geplante Neigung des Parkplatz zum Bach hin (von -1,80 auf -2,30) werde das Oberflächenwasser dorthin entwässert, wodurch die Standsicherheit der Stützmauer verbessert werde, da der zusätzlich auftretende Wasserdruck nicht auf die Stützmauer drücke und der Reibungswinkel der inneren Reibung nicht durch Wasser verschlechtert werde. Dieses Gutachten sei aus Sicht der Baubehörde schlüssig und nachvollziehbar. Weiters hielt er zur Stützmauer fest, dass Herr *** als Bauwerber bei der Gemeinde *** am *** um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Grenzmauer auf den Grundstücken Nrn. *** (Gemeinde ***) und *** (***) angesucht hätte und sei mit Bescheid vom *** die Errichtung mit der Auflage bewilligt worden, dass die Stützmauer statisch so zu bemessen sei, dass sie den hangaufwärts liegenden Erddruck und jenen der oberhalb abzustellenden Fahrzeugen aufnehmen könne. Da baubehördliche Bescheide eine dingliche Wirkung aufweisen würden, gehe das jeweilige Recht auf den grundbücherlichen Nachfolger über und gehöre diese Mauer somit den beiden Beschwerdeführern. Bereits bei einer Vorbesprechung am *** habe ihnen der Bürgermeister zugesichert, dass die Gemeinde *** eine Absturzsicherung herstellen werde. Weiters führte er aus, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück nach Fertigstellung des Zubaus noch ein barrierefreier und zwei weitere PKW-Stellplätze zur Verfügung stehen würden. Als Ausgleich für die verlorengehenden Stellplätze durch den Zubau sei bereits das Grundstück Nr. *** oberhalb des Gemeinschaftshauses angekauft worden, auf dem ebenfalls ein barrierefreier und weitere acht Stellplätze entstehen würden. Auf dem Grundstück Nr. *** (Anwesen ***) werde ebenfalls ein Parkplatz geschaffen, der 30 Stellplätze umfasse. Dadurch sei die Parkplatzsituation den Richtlinien entsprechend gegeben. Ihre privaten Parkflächen seien als solche gekennzeichnet. Die Gemeinde habe keinen Einfluss darauf, wenn Besucher einer Veranstaltung diese Tafeln ignorieren würden. Schließlich hielt er noch fest, dass die Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz entfalle, wenn die Veranstaltungsbetriebsstätte nach der NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig sei und bereits baubehördlich bewilligt worden sei, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasse. Mit diesem Bescheid werde demnach auch die Bewilligung gemäß NÖ Veranstaltungsgesetz erteilt. Die Arbeitsstättenverordnung sei für den Zu- und Umbau des Gemeinschaftshauses nicht relevant, da sich in diesem Bereich keine Arbeitsstätten befinden würden.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Bauwerberin sodann die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Begründend führte er aus, dass das Bauvorhaben mit den rechtlichen Vorschriften in Einklang stünde und die Baubewilligung daher unter Vorschreibung von Auflagen erteilt hätte werden können. Zu den Einwendungen der beiden Beschwerdeführer vom *** hielt er fest, dass aufgrund der Besprechung vom *** von Bürgermeister *** und Baumeister *** mit den beiden Beschwerdeführern von Herrn Baumeister *** am *** ein Lokalaugenschein mit einer statischen Beurteilung des Zubaus betreffend die Auswirkungen auf die Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze von der Straße aus gesehen durchgeführt worden sei. Diese Beurteilung beinhalte die Schlussfolgerung, dass der geplante Zubau bei der FF *** keine negativen Auswirkungen auf die Stützmauer hätte. Durch die geplante Neigung des Parkplatz zum Bach hin (von -1,80 auf -2,30) werde das Oberflächenwasser dorthin entwässert, wodurch die Standsicherheit der Stützmauer verbessert werde, da der zusätzlich auftretende Wasserdruck nicht auf die Stützmauer drücke und der Reibungswinkel der inneren Reibung nicht durch Wasser verschlechtert werde. Dieses Gutachten sei aus Sicht der Baubehörde schlüssig und nachvollziehbar. Weiters hielt er zur Stützmauer fest, dass Herr *** als Bauwerber bei der Gemeinde *** am *** um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Grenzmauer auf den Grundstücken Nrn. *** (Gemeinde ***) und *** (***) angesucht hätte und sei mit Bescheid vom *** die Errichtung mit der Auflage bewilligt worden, dass die Stützmauer statisch so zu bemessen sei, dass sie den hangaufwärts liegenden Erddruck und jenen der oberhalb abzustellenden Fahrzeugen aufnehmen könne. Da baubehördliche Bescheide eine dingliche Wirkung aufweisen würden, gehe das jeweilige Recht auf den grundbücherlichen Nachfolger über und gehöre diese Mauer somit den beiden Beschwerdeführern. Bereits bei einer Vorbesprechung am *** habe ihnen der Bürgermeister zugesichert, dass die Gemeinde *** eine Absturzsicherung herstellen werde. Weiters führte er aus, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück nach Fertigstellung des Zubaus noch ein barrierefreier und zwei weitere PKW-Stellplätze zur Verfügung stehen würden. Als Ausgleich für die verlorengehenden Stellplätze durch den Zubau sei bereits das Grundstück Nr. *** oberhalb des Gemeinschaftshauses angekauft worden, auf dem ebenfalls ein barrierefreier und weitere acht Stellplätze entstehen würden. Auf dem Grundstück Nr. *** (Anwesen ***) werde ebenfalls ein Parkplatz geschaffen, der 30 Stellplätze umfasse. Dadurch sei die Parkplatzsituation den Richtlinien entsprechend gegeben. Ihre privaten Parkflächen seien als solche gekennzeichnet. Die Gemeinde habe keinen Einfluss darauf, wenn Besucher einer Veranstaltung diese Tafeln ignorieren würden. Schließlich hielt er noch fest, dass die Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Veranstaltungsgesetz entfalle, wenn die Veranstaltungsbetriebsstätte nach der NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig sei und bereits baubehördlich bewilligt worden sei, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasse. Mit diesem Bescheid werde demnach auch die Bewilligung gemäß NÖ Veranstaltungsgesetz erteilt. Die Arbeitsstättenverordnung sei für den Zu- und Umbau des Gemeinschaftshauses nicht relevant, da sich in diesem Bereich keine Arbeitsstätten befinden würden. Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer Berufung und behaupteten sie darin, dass sie das statische Gutachten des Herrn Baumeister *** vom *** nicht anerkennen würden, da es sich nur um eine Besichtigung mit „bloßem Auge“ handle und dieser Baumeister nicht im Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs eingetragen sei. Weiters müsse die im Jahre *** genehmigte und erbaute Stützmauer nur die Last von Pkws aufnehmen, wobei das Verkehrsaufkommen und das Gewicht der PKWs im Laufe der Jahre zugenommen hätten – weder LKWs noch sonstige schwere Baumaschinen seien damals genehmigt worden. Es sei zukünftig darauf zu achten, dass es im Druckbereich der Stützmauer zu keinen Belastungen durch PKWs, LKWs, Traktoren und Baumaschinen komme. Auch der Bauwich sei nicht korrekt, da ihre Stützmauer in diese Messung miteinbezogen worden sei. Für die Anbringung einer Absturzsicherung sei ihre Stützmauer nicht in Betracht zu ziehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid. Begründend führte er nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass sich der Einwand gegen das statische Gutachten des Herrn Baumeister *** gegen seine Person selbst und nicht gegen die Sache richte. Die Baubehörde sei gemäß § 52 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 berechtigt, nichtamtliche Sachverständige zu bestellen, und zwar, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt sei oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung sei, öffentlich als Erwerb ausübe oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt sei. Herr *** sei Baumeister und daher berechtigt, statische Gutachten zu erstellen. Nach wörtlicher Wiedergabe des statischen Gutachtens führte er weiters aus, dass die bestehende Stützmauer mit Baubewilligungsbescheid vom *** mit der Auflage genehmigt worden sei, dass diese statisch so zu bemessen sei, dass sie den hangaufwärts liegenden Erddruck und jenen der oberhalb abzustellenden Fahrzeuge aufnehmen könne. In diese Auflage seien keine bestimmten Fahrzeuge aufgenommen worden. Während der Bauzeit sei dieser Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen nicht verfügbar. Nach der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens würden in diesem Bereich nur mehr drei Stellplätze für das Abstellen von PKWs zur Verfügung stehen. Diese drei Stellplätze würden straßenseitig in einem Abstand von mindestens 3,80 m zur Stützmauer in westlicher Richtung errichtet. Bisher hätte die Parkfläche bis hin zur bestehenden Stützmauer gereicht. Da laut dem statischen Gutachten des Baumeisters *** die Standsicherheit der Stützmauer durch die Zu- und Umbauarbeiten verbessert werde, werde sich auch die Verkleinerung des Parkplatzes von derzeit ca. 12 bis 16 Stellplätzen auf 3 Stellplätze nach Fertigstellung nicht negativ auf die Standsicherheit der Stützmauer auswirken. Der Bauwich bzw. der Abstand des geplanten Zubaus zur bestehenden Stützmauer sei korrekt gemessen, da die Stützmauer teilweise auf ihrem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. *** errichtet worden sei. Dies sei bereits in der Niederschrift zur Bauverhandlung dieser Stützmauer am *** festgehalten worden. Die Gemeinde *** habe dazu ihr Einverständnis gegeben. Die geplante Absturzsicherung werde auf Eigengrund der Gemeinde *** und nicht auf der bestehenden Stützmauer errichtet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab und bestätigte er den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid. Begründend führte er nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass sich der Einwand gegen das statische Gutachten des Herrn Baumeister *** gegen seine Person selbst und nicht gegen die Sache richte. Die Baubehörde sei gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 berechtigt, nichtamtliche Sachverständige zu bestellen, und zwar, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt sei oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung sei, öffentlich als Erwerb ausübe oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt sei. Herr *** sei Baumeister und daher berechtigt, statische Gutachten zu erstellen. Nach wörtlicher Wiedergabe des statischen Gutachtens führte er weiters aus, dass die bestehende Stützmauer mit Baubewilligungsbescheid vom *** mit der Auflage genehmigt worden sei, dass diese statisch so zu bemessen sei, dass sie den hangaufwärts liegenden Erddruck und jenen der oberhalb abzustellenden Fahrzeuge aufnehmen könne. In diese Auflage seien keine bestimmten Fahrzeuge aufgenommen worden. Während der Bauzeit sei dieser Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen nicht verfügbar. Nach der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens würden in diesem Bereich nur mehr drei Stellplätze für das Abstellen von PKWs zur Verfügung stehen. Diese drei Stellplätze würden straßenseitig in einem Abstand von mindestens 3,80 m zur Stützmauer in westlicher Richtung errichtet. Bisher hätte die Parkfläche bis hin zur bestehenden Stützmauer gereicht. Da laut dem statischen Gutachten des Baumeisters *** die Standsicherheit der Stützmauer durch die Zu- und Umbauarbeiten verbessert werde, werde sich auch die Verkleinerung des Parkplatzes von derzeit ca. 12 bis 16 Stellplätzen auf 3 Stellplätze nach Fertigstellung nicht negativ auf die Standsicherheit der Stützmauer auswirken. Der Bauwich bzw. der Abstand des geplanten Zubaus zur bestehenden Stützmauer sei korrekt gemessen, da die Stützmauer teilweise auf ihrem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. *** errichtet worden sei. Dies sei bereits in der Niederschrift zur Bauverhandlung dieser Stützmauer am *** festgehalten worden. Die Gemeinde *** habe dazu ihr Einverständnis gegeben. Die geplante Absturzsicherung werde auf Eigengrund der Gemeinde *** und nicht auf der bestehenden Stützmauer errichtet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen und als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass für die Erhaltung und Instandsetzung der Stützmauer die Gemeinde *** und nicht sie als Eigentümer ihres Grundstückes Nr. *** sowie ihre Rechtsnachfolger haftbar zu machen seien, da die Stützmauer seit Bestehen und auch zukünftig nur seitens des öffentlichen Gutes belastet worden sei und werde. Eine entsprechende Absturzsicherung wäre anzubringen. Entgegen dem Gutachten des Baumeisters *** würde die Stützmauer durch übermäßige Belastung seitens der Gemeinde bereits massive Risse aufweisen und sei bereits Gefahr im Verzug gegeben. Ein weiterer Teil der Mauer sei durch unsachgemäße Lagerung des Aushubmaterials und Abstellen des Baggers im Druckbereich der Mauer beeinträchtigt. Auch sei die Parkraumbewirtschaftung noch nicht geklärt und stimme auch der Bauwich nicht. Schließlich beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Marktgemeinde *** replizierte zur als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung und beantragte deren Abweisung. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ BO 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ BO 1996, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus dieser Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSig. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSig. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSig. 7873 A). Entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer besitzen sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und können sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren daher nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und sind diese nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Aus dieser Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSig. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSig. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSig. 7873 A). Entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer besitzen sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und können sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren daher nur im Umfang ihrer nach der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und sind diese nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
- Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Entgegen der Ansicht der beiden Vorstellungswerber ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Frage, wer für die Erhaltung und Instandsetzung der Stützmauer zuständig bzw. haftbar zu machen ist, nicht zu beantworten, da diese Stützmauer nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des § 33 der NÖ BO 1996 zu verweisen, wonach der jeweilige Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen hat, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand erhalten wird und hat dieser jegliche Baugebrechen zu beseitigen. Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist in einem Bauverfahren die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung; ebenso kommt es auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung des festgestellten Baugebrechens nicht an (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 1998, Zl. 97/05/0064). Vielmehr hat der Eigentümer des vom Baugebrechen betroffenen Bauwerks einen etwaigen von einem Dritten verursachten Schaden nicht vor den Baubehörden, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Insofern vermochten die beiden Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ebenso wenig die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend zu machen wie auch mit der Behauptung, dass die Stützmauer durch die übermäßige Belastung der Baumaschinen sowie durch die unsachgemäße Lagerung des Aushubmaterials beschädigt worden sei, da durch die Bauausführung bewirkte Schäden nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben; dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbarbauwerken, die in diesem Zusammenhang auftreten können, da die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. u.a. VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/05/0249) und die Vorschriften über die Ausführung von Bauwerken auch keinerlei subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren begründen (vgl. u.a. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, sowie VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Entgegen der Ansicht der beiden Vorstellungswerber ist im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Frage, wer für die Erhaltung und Instandsetzung der Stützmauer zuständig bzw. haftbar zu machen ist, nicht zu beantworten, da diese Stützmauer nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmung des Paragraph 33, der NÖ BO 1996 zu verweisen, wonach der jeweilige Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen hat, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand erhalten wird und hat dieser jegliche Baugebrechen zu beseitigen. Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist in einem Bauverfahren die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung; ebenso kommt es auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung des festgestellten Baugebrechens nicht an vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 1998, Zl. 97/05/0064). Vielmehr hat der Eigentümer des vom Baugebrechen betroffenen Bauwerks einen etwaigen von einem Dritten verursachten Schaden nicht vor den Baubehörden, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Insofern vermochten die beiden Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ebenso wenig die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend zu machen wie auch mit der Behauptung, dass die Stützmauer durch die übermäßige Belastung der Baumaschinen sowie durch die unsachgemäße Lagerung des Aushubmaterials beschädigt worden sei, da durch die Bauausführung bewirkte Schäden nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben; dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbarbauwerken, die in diesem Zusammenhang auftreten können, da die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist vergleiche u.a. VwGH vom
- Juli 2004, Zl. 2003/05/0249) und die Vorschriften über die Ausführung von Bauwerken auch keinerlei subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren begründen vergleiche u.a. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, sowie VwGH vom
- Juni 2012, Zl. 2009/05/0101). Da auch die von den beiden Beschwerdeführern geforderte Absturzsicherung nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens ist und sie auf die Errichtung einer solchen auch keinen Rechtsanspruch besitzen, vermochten sie somit auch mit diesem Vorbringen eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht aufzuzeigen. Auch haben sie mit ihrem Vorbringen, dass die Parkraumbewirtschaftung noch nicht geklärt sei, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet und besitzen sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Auch haben sie mit ihrem Vorbringen, dass die Parkraumbewirtschaftung noch nicht geklärt sei, keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet und besitzen sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen auch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Hinsichtlich der Behauptung des zu geringen Bauwichs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- April 1989, Zl. 89/05/0001, sowie VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/05/0276) die beiden Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren bezüglich des Abstandes nach der NÖ BO 1996 nur ein Recht darauf besitzen, dass dieser gegenüber ihrem Grundstück eingehalten wird, soweit dieser der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude dient; diese zulässige Einwendung haben sie im gegenständlichen Verfahren aufgrund der fehlenden Präklusion auch rechtzeitig erhoben. Hierzu führte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass der Bauwich bzw. der Abstand des geplanten Zubaus zur bestehenden Stützmauer korrekt gemessen sei, da die Stützmauer teilweise auf ihrem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. *** errichtet worden sei. Dies sei bereits in der Niederschrift zur Bauverhandlung dieser Stützmauer am *** festgehalten worden und habe die Gemeinde *** dazu ihr Einverständnis gegeben. Aus den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ist zwar eine Kotierung des Zubaus zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer im Ausmaß von 4,43 m und von 4,40 m eingezeichnet, doch ist die im Lageplan des Einreichplanes dargestellte Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer in keinster Weise mit etwaigen Koten (z.B. Vermessungspunkten) versehen, sodass nicht erkennbar ist, ob im Einreichplan die dargestellte Linie überhaupt die Grundstücksgrenze darstellt und wo genau diese verläuft. Zwar behauptet die belangte Behörde, dass die Grundstücksgrenze innerhalb der errichteten Stützmauer verläuft; sie gibt aber nicht an, welche Teile der Stützmauer in welchem Ausmaß auf welchen der beiden Grundstücke errichtet wurden und wo genau diese Grundstücksgrenze in der Stützmauer verlaufen soll. Dazu kommt, dass im Lageplan, der Kotierungen enthält, die Stützmauer nicht eingezeichnet ist, während die Stützmauer in der Darstellung des Erdgeschosses sehr wohl enthalten ist, doch ist in der Darstellung des Erdgeschosses wiederum der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht enthalten. Dazu kommt, dass die Baubehörde im gesamten Verfahren auch nicht dargelegt hat, welche Gebäudehöhe der Zubau zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer aufweist, weshalb auch nicht erkennbar ist, ob der kotierte Bauwich von 4,43 m bzw. 4,40 m überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ausreichend ist. Ob der Abstand des Zubaus daher tatsächlich die kotierten 4,43 m bzw. 4,40 m aufweist und ob dieser Abstand – auch in Bezug auf die Gebäudehöhe – den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist für das Landesverwaltungsgericht mangels einer ordnungsgemäßen Darstellung in den Einreichplänen nicht erkennbar und daher nicht nachvollziehbar, sodass eine Möglichkeit der Überprüfung, ob die beiden Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren Abstandsvorschriften tatsächlich verletzt werden, nicht besteht. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig und verletzt die beiden Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht. Hinsichtlich der Behauptung des zu geringen Bauwichs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- April 1989, Zl. 89/05/0001, sowie VwGH vom
- Mai 1999, Zl. 97/05/0276) die beiden Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren bezüglich des Abstandes nach der NÖ BO 1996 nur ein Recht darauf besitzen, dass dieser gegenüber ihrem Grundstück eingehalten wird, soweit dieser der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude dient; diese zulässige Einwendung haben sie im gegenständlichen Verfahren aufgrund der fehlenden Präklusion auch rechtzeitig erhoben. Hierzu führte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass der Bauwich bzw. der Abstand des geplanten Zubaus zur bestehenden Stützmauer korrekt gemessen sei, da die Stützmauer teilweise auf ihrem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. *** errichtet worden sei. Dies sei bereits in der Niederschrift zur Bauverhandlung dieser Stützmauer am *** festgehalten worden und habe die Gemeinde *** dazu ihr Einverständnis gegeben. Aus den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen ist zwar eine Kotierung des Zubaus zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer im Ausmaß von 4,43 m und von 4,40 m eingezeichnet, doch ist die im Lageplan des Einreichplanes dargestellte Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer in keinster Weise mit etwaigen Koten (z.B. Vermessungspunkten) versehen, sodass nicht erkennbar ist, ob im Einreichplan die dargestellte Linie überhaupt die Grundstücksgrenze darstellt und wo genau diese verläuft. Zwar behauptet die belangte Behörde, dass die Grundstücksgrenze innerhalb der errichteten Stützmauer verläuft; sie gibt aber nicht an, welche Teile der Stützmauer in welchem Ausmaß auf welchen der beiden Grundstücke errichtet wurden und wo genau diese Grundstücksgrenze in der Stützmauer verlaufen soll. Dazu kommt, dass im Lageplan, der Kotierungen enthält, die Stützmauer nicht eingezeichnet ist, während die Stützmauer in der Darstellung des Erdgeschosses sehr wohl enthalten ist, doch ist in der Darstellung des Erdgeschosses wiederum der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht enthalten. Dazu kommt, dass die Baubehörde im gesamten Verfahren auch nicht dargelegt hat, welche Gebäudehöhe der Zubau zum Grundstück der beiden Beschwerdeführer aufweist, weshalb auch nicht erkennbar ist, ob der kotierte Bauwich von 4,43 m bzw. 4,40 m überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ausreichend ist. Ob der Abstand des Zubaus daher tatsächlich die kotierten 4,43 m bzw. 4,40 m aufweist und ob dieser Abstand – auch in Bezug auf die Gebäudehöhe – den gesetzlichen Vorschriften entspricht, ist für das Landesverwaltungsgericht mangels einer ordnungsgemäßen Darstellung in den Einreichplänen nicht erkennbar und daher nicht nachvollziehbar, sodass eine Möglichkeit der Überprüfung, ob die beiden Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren Abstandsvorschriften tatsächlich verletzt werden, nicht besteht. Insofern erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig und verletzt die beiden Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht. Auch hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Stützmauer haben die beiden Beschwerdeführer – mangels Präklusion - rechtzeitig die Beeinträchtigung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 der NÖ BO 1996 geltend gemacht. Die Baubehörden der Gemeinde *** haben richtig erkannt, dass die Frage der möglichen Beeinträchtigung der Standsicherheit der Stützmauer eines statischen Gutachtens bedarf und holten sie hierzu das im Sachverhalt dieses Beschlusses wiedergegebene Gutachten des Herrn Baumeister *** ein. Dieser kommt darin zwar zum Schluss, dass der verfahrensgegenständliche Zubau auf die Stützmauer keine negativen Auswirkungen hätte und durch die Entwässerung des Oberflächenwassers zum Bach hin ihre Standsicherheit sogar verbessert werde. Doch ist aus diesem Gutachten nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist und welche Grundlagen er seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. So führt dieser zwar aus, dass er seinem Gutachten die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen zugrunde gelegt und am *** vor Ort eine Begehung durchgeführt und dabei die Situation „mit bloßem Auge besichtigt“ hat, doch legt er nicht dar, wie er z.B. die Maße der Stützmauer – insbesondere jene der Höhe bzw. Tiefe, welche er mit -4,56 angenommen hat – ermittelt hat. Auch legt er in keiner Weise dar, aus welchen Gründen er seinem Gutachten einen Schnitt angeschlossen hat und wie er aufgrund der Darstellung des Schnittes zu seinen Schlussfolgerungen kommt, sowie, aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der eventuellen Beeinträchtigung der Standsicherheit der Stützmauer keine statischen Berechnungen erforderlich sind, sodass dieses Gutachten weder auf seine Vollständigkeit noch auf seine Schlüssigkeit überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Prüfung der Standsicherheit dieser Stützmauer nicht die tatsächlich errichtete und bestehende Stützmauer, sondern jene, die baubehördlich bewilligt worden ist, zugrunde zu legen ist. Ob die bewilligte Stützmauer mit der bestehenden Stützmauer übereinstimmt, wurde im statischen Gutachten ebenso nicht thematisiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juli 1987, Zl. 87/02/0046, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 92/08/0208) ist eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar, sodass die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht wird. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten also auch nachvollziehbar darzulegen, auf welchen Weg und warum er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. Das verfahrensgegenständliche Gutachten erfüllt aus den obgenannten Gründen diese Voraussetzungen nicht, sodass die belangte Behörde dieses Gutachten – ohne eine Verbesserung – ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen hätte dürfen. Auch hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Stützmauer haben die beiden Beschwerdeführer – mangels Präklusion - rechtzeitig die Beeinträchtigung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gemäß , Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 geltend gemacht. Die Baubehörden der Gemeinde *** haben richtig erkannt, dass die Frage der möglichen Beeinträchtigung der Standsicherheit der Stützmauer eines statischen Gutachtens bedarf und holten sie hierzu das im Sachverhalt dieses Beschlusses wiedergegebene Gutachten des Herrn Baumeister *** ein. Dieser kommt darin zwar zum Schluss, dass der verfahrensgegenständliche Zubau auf die Stützmauer keine negativen Auswirkungen hätte und durch die Entwässerung des Oberflächenwassers zum Bach hin ihre Standsicherheit sogar verbessert werde. Doch ist aus diesem Gutachten nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist und welche Grundlagen er seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. So führt dieser zwar aus, dass er seinem Gutachten die verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen zugrunde gelegt und am *** vor Ort eine Begehung durchgeführt und dabei die Situation „mit bloßem Auge besichtigt“ hat, doch legt er nicht dar, wie er z.B. die Maße der Stützmauer – insbesondere jene der Höhe bzw. Tiefe, welche er mit -4,56 angenommen hat – ermittelt hat. Auch legt er in keiner Weise dar, aus welchen Gründen er seinem Gutachten einen Schnitt angeschlossen hat und wie er aufgrund der Darstellung des Schnittes zu seinen Schlussfolgerungen kommt, sowie, aus welchen Gründen im gegenständlichen Fall für die Beurteilung der eventuellen Beeinträchtigung der Standsicherheit der Stützmauer keine statischen Berechnungen erforderlich sind, sodass dieses Gutachten weder auf seine Vollständigkeit noch auf seine Schlüssigkeit überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Prüfung der Standsicherheit dieser Stützmauer nicht die tatsächlich errichtete und bestehende Stützmauer, sondern jene, die baubehördlich bewilligt worden ist, zugrunde zu legen ist. Ob die bewilligte Stützmauer mit der bestehenden Stützmauer übereinstimmt, wurde im statischen Gutachten ebenso nicht thematisiert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juli 1987, Zl. 87/02/0046, sowie VwGH vom
- April 1993, Zl. 92/08/0208) ist eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt, mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar, sodass die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht wird. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten also auch nachvollziehbar darzulegen, auf welchen Weg und warum er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann. Das verfahrensgegenständliche Gutachten erfüllt aus den obgenannten Gründen diese Voraussetzungen nicht, sodass die belangte Behörde dieses Gutachten – ohne eine Verbesserung – ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen hätte dürfen. Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Einhaltung des Bauwichs und der Standsicherheit der Stützmauer daher als rechtswidrig. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (in diesem Sinn EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Einhaltung des Bauwichs und der Standsicherheit der Stützmauer daher als rechtswidrig. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (in diesem Sinn EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde wesentliche Sachverhaltsermittlungen unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche u.a. VwSlg. 11.795 A/1985, sowie VwGH vom
- Dezember 1986, Zl. 84/05/0097, sowie VwGH vom
- September 1992, Zl. 91/06/0235, sowie VwGH vom
- Februar 1994, Zl. 93/06/0242, sowie VwGH vom
- Mai 1994, Zl. 94/06/0006, sowie VwGH vom
- Oktober 1994, Zl. 94/06/0137, sowie VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinn VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz und der Baubehörde II. Instanz – zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde (vgl. u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich - nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung - unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in Teilaspekten – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinn VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Bausachen ein grundsätzlich zweigliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden – im gegenständlichen Fall also der Baubehörde römisch eins. Instanz und der Baubehörde römisch zwei. Instanz – zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster oder zweiter Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen auf Gemeindeebene damit zur bloßen Formsache würde vergleiche u.a. VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315, sowie VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die Gemeindebehörden einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
- November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Gemeindebehörden nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Somit war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückzuverweisen. Mit der Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein Abspruch über den mit der als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu Spruchpunkt 2.: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.400.001.2014