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{'item': 'LVwG-MD-13-0054'}

Obsah (15)§ 50§ 25aArt. 133§ 111§ 13a§ 64§ 13§ 21Art. 151§ 2§ 12§ 13b§ 8§ 13c§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-13-0054 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als Vorstand und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der *** in der Filiale ***, ***, *** – laut vorliegender Privatanzeige und Bericht über eine behördliche Überprüfung – zumindest am ***, 15:35 Uhr und am *** um 11:10 nicht dafür Sorge getragen hat, dass in der Räumlichkeit der o.a. Filiale die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden. Das oben angeführte Lokal wird als reines Raucherlokal geführt, obwohl unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z. 2 Gew

O 1994 gilt und auch eine Ausnahme

§ 13aZ. 2 Tabakgesetz nicht gegeben war.

Es gab keine räumliche Trennung innerhalb des Lokals.Das oben angeführte Lokal wird als reines Raucherlokal geführt, obwohl unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gilt und auch eine Ausnahme

Paragraph 13 a, Ziffer 2, Tabakgesetz nicht gegeben war. Es gab keine räumliche Trennung innerhalb des Lokals. Laut vorliegender Anzeige waren auf den Tischen im o.a. Lokal Aschenbecher aufgestellt und es wurde geraucht. Es gibt einen nicht von der Mall abgetrennten Nichtraucherbereich in der Mall – die ohnehin mit Rauchverbot belegt ist. Am *** um 12:10 Uhr war außerdem die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft geöffnet, sodass Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten der Mall dringen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1-2 iVm § 13c Abs. 1 Z.2 iVm §13c Abs.2 Z.3 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins -, 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit §13c Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.000,00 33 Stunden §14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 1.000,00 33 Stunden §14 Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) € 100,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Berufung erheben, haben Sie den Geldbetrag binnen 2 Wochen zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Straferkenntnisses bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) ist ausgeführt: „Im Vollmachtsnamen von Herrn *** (Vollmacht erteilt) erhebe ich Berufung gegen das am *** zugestellte Straferkenntnis vom ***, ***. Die Berufung wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und wie folgt ausgeführt: Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Die Behörde ist im Irrtum, wenn sie in der Begründung ausführt, dass der im Spruch näher ausgeführte und dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt allein aufgrund einer Privatanzeige und eine aufgrund dessen durchgeführten behördlichen Erhebung als erwiesen anzusehen ist.

§ 13

Tabakgesetz herrscht Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, wobei dieses generelle Verbot durch zwei Ausnahmen eingeschränkt ist: § 13 Abs 2 und § 13a.

§ 13

Abs 2 kann in Einrichtungen, die an sich als öffentliche Orte gewertet werden, vorgesehen werden, dass in bestimmten Räumen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleitet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird, soweit es sich nicht um schulische oder andere Einrichtungen handelt, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden. Diese Ausnahme ist auf die Gaststätten der *** offenbar nicht anzuwenden. Daneben ist in § 13a eine umfangreiche Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Gastgewerbes normiert.

§ 13a

Abs 2 können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichungsplätzen in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Selbst aus der Tatanlastung und dem Erhebungsbericht ergibt sich, dass das Restaurant über einen größeren Nichtraucherbereich und einen kleineren Raucherbereich verfügt, sodass die Behauptung, das Lokal werde als „reines Raucherlokal“ geführt, erweislich falsch ist. Dass die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft geöffnet war, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht ebenfalls nicht.

Paragraph 13, Tabakgesetz herrscht Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, wobei dieses generelle Verbot durch zwei Ausnahmen eingeschränkt ist: Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 13 a,

Paragraph 13, Absatz 2, kann in Einrichtungen, die an sich als öffentliche Orte gewertet werden, vorgesehen werden, dass in bestimmten Räumen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleitet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird, soweit es sich nicht um schulische oder andere Einrichtungen handelt, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden. Diese Ausnahme ist auf die Gaststätten der *** offenbar nicht anzuwenden. Daneben ist in Paragraph 13 a, eine umfangreiche Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Gastgewerbes normiert.

Paragraph 13 a, Absatz 2, können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichungsplätzen in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Selbst aus der Tatanlastung und dem Erhebungsbericht ergibt sich, dass das Restaurant über einen größeren Nichtraucherbereich und einen kleineren Raucherbereich verfügt, sodass die Behauptung, das Lokal werde als „reines Raucherlokal“ geführt, erweislich falsch ist. Dass die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft geöffnet war, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht ebenfalls nicht. Tatsächlich ist im vorliegenden Straferkenntnis der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sacherhalt nicht ausreichend konkretisiert und widersprüchlich dargestellt. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wird bestritten. Der Beschuldigte ist für den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht verantwortlich. Das Verschulden des Beschuldigten wäre selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering. Der Beschuldigte hat stets alles in seiner Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er hat insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (meist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, liegt in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspricht die über den Beschuldigten verhängte Strafe – selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre – nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und ist daher rechtswidrig. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen haben keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre

§ 21VSt

G von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise wird gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen wurde.Darüber hinaus entspricht die über den Beschuldigten verhängte Strafe – selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre – nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und ist daher rechtswidrig. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen haben keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre

Paragraph 21, VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise wird gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen wurde. Aus all den angeführten Gründen erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung Beweisanträge gestellt, da sich nur durch die Aufnahme der beantragten Beweise die einzelnen dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte konkretisieren lassen und der Beschuldigte sich von den Vorwürfen entlasten kann. Da die Behörde diesem begründeten Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt ist, hat sie gegen die Bestimmungen des § 39 AVG verstoßen, die normieren, dass die Behörde den Sachverhalt amtswegig zu erforschen hat, zumal dann, wenn der Beschuldigte sachdienliche Angaben macht. Die Behörde hat es insbesondere unterlassen, die Anzeiger zeugenschaftlich zu befragen. Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung Beweisanträge gestellt, da sich nur durch die Aufnahme der beantragten Beweise die einzelnen dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte konkretisieren lassen und der Beschuldigte sich von den Vorwürfen entlasten kann. Da die Behörde diesem begründeten Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt ist, hat sie gegen die Bestimmungen des Paragraph 39, AVG verstoßen, die normieren, dass die Behörde den Sachverhalt amtswegig zu erforschen hat, zumal dann, wenn der Beschuldigte sachdienliche Angaben macht. Die Behörde hat es insbesondere unterlassen, die Anzeiger zeugenschaftlich zu befragen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des AVG und VStG hat die Behörde vielmehr überhaupt kein Verfahren geführt, sondern sich damit begnügt, die Anzeige zu übernehmen. Eine Bestimmung, wonach ein in einer Privatanzeige dargestellter Sachverhalt ohne Verfahren als bewiesen zu gelten hat, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Auch aus diesem Grund hat die Behörde das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Es wird daher beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Hilfsweise wird beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabzusetzen.“ Es wird festgestellt:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses, mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses, mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Das angefochtene Straferkenntnis war nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen Sach- und Rechtslage zu prüfen und ausgehend davon die Strafbarkeit bzw. die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tatanlastung geltenden Recht zu beurteilen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 1 Tabakgesetz:Paragraph eins, Tabakgesetz: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

  1. “Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
  2. “Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
  3. “Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
  4. “Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
  5. “Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
  6. “Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
  7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
  8. “Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
  9. “Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
  10. “vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
  11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13 Tabakgesetz:Paragraph 13, Tabakgesetz:

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a Tabakgesetz:Paragraph 13 a, Tabakgesetz:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13b Tabakgesetz:Paragraph 13 b, Tabakgesetz:
(1)Rauchverbote

den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(1)Rauchverbote

den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises

Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises

Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3)Die Rauchverbotshinweise

Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole

Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(3)Die Rauchverbotshinweise

Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole

Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4)In Betrieben

§ 13aAbs.

1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(4)In Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen. § 13c Tabakgesetz:Paragraph 13 c, Tabakgesetz:
(1)Die Inhaber von 1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12

,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

,Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3. Betrieben

§ 13aAbs.

1,Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;

  1. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  2. der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz:Paragraph 14, Tabakgesetz:

(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  2. gegen die Meldepflicht

§ 8

verstößt odergegen die Meldepflicht

Paragraph 8, verstößt oder 2. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

§ 13bAbs.

1 bis 4 oder einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18 Tabakgesetz:Paragraph 18, Tabakgesetz:

(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew

O,Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

OBetriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer

§ 13bAbs.

5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer

Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7)Voraussetzungen

Abs. 6 sind:

(7)Voraussetzungen

Absatz 6, sind:

  1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
  3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. § 44a Z 1 VStG beinhaltet das sogenannte „Konkretisierungsgebot“. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG beinhaltet das sogenannte „Konkretisierungsgebot“. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der vom Gesetz gebotenen Konkretheit eines Straferkenntnisses ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit nicht § 44a Z 1 VStG gerecht, als, dies in Beziehung der angeführten Übertretungsnorm, danach nicht klar hervorkommt, welches Verhalten – Unterlassen - geahndet werden sollte. Nach § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass eine eindeutige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschriftmöglich ist , also aus der Tathandlung, deren wörtlicher Umschreibung, sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann und hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass einerseits die als erwiesen angenommene Tat und andererseits die Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Dem Beschwerdeführer ist einerseits in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Das Ausmaß der vom Gesetz gebotenen Konkretheit eines Straferkenntnisses ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit nicht Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht, als, dies in Beziehung der angeführten Übertretungsnorm, danach nicht klar hervorkommt, welches Verhalten – Unterlassen - geahndet werden sollte. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass eine eindeutige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschriftmöglich ist , also aus der Tathandlung, deren wörtlicher Umschreibung, sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann und hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass einerseits die als erwiesen angenommene Tat und andererseits die Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Dem Beschwerdeführer ist einerseits in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne von § 9 Abs. 1, nämlich als Vorstand einer näher genannten juristischen Person, dies wegen der Innehabung einer mit „Cafe“ in einem „Shopping Center“ bezeichneten Einrichtung, angelastet, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes zu verantworten zu haben und ist ihm andererseits eine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 3 leg. cit. zur Last gelegt. Die Tatumschreibung - und somit der Spruchabfassung – ist in Bezug auf die bezogene Übertretungsnorm für eine Subsumtion der als erwiesen angenommene Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift insoweit nicht geeignet, als sich danach eindeutige Feststellungen für eine Einstufung des inkriminierten Bereiches, dessen Innehabung wegen die Bestrafung erfolgte, als ein Bereich oder Raum eines öffentlichen Ortes und somit als Teilberiech eines solchen nicht entnehmen lassen. Wenn nicht ohnehin einen Verstoß nach § 13c Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz geahndet werden sollte, war das inkriminierte Verhalten, nämlich, dass in einem vom öffentlichen Bereich der Betriebseinrichtung räumlich nicht abgetrennten Bereich, abgetrennten Raum, geraucht wurde, nicht nachzuvollziehen. Nach der diesbezüglich – umfangreichen - Judikatur des VwGH sind für die Räume der Gastronomie, die in offener Verbindung zu Räumen öffentlichen Ortes stehen, zulässige Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen der Gastronomie nicht anzuwenden, weil sie damit einen Teilbereich eines öffentlichen Ortes im Sinne von § 1 Z 11 Tabakgesetz darstellen und in solchen Gastgewerbebetrieben die allgemeinen Regelungen über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte den Vorrang haben. Nach VwGH ist unter dem Begriff „Raum“ für die Zwecke des Tabakgesetzes ein solcher zu verstehen, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann. Nach dem vom Gesetzgeber in Verbindung mit dem Tabakgesetz intendierten Nichtraucherschutz soll dieser möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Racher- und Nichtraucherbereich unterbrochen werden. Gerade aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergeben sich keine Hinweise dafür, dass, wenn Betriebe im Sinne von § 13a Abs. 1 Tabakgesetz, die in Räumen öffentlichen Ortes und in solchen, die von diesen im Sinne des Raumbegriffes abgetrennt sind, ausgeübt werden, in den abgetrennten Räumlichkeiten § 13a Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden wäre. Nach der Tatumschreibung, wie nach dem übrigen Akteninhalt ist davon auszugehen, dass sich der in einem Einkaufszentrum etablierte Gastgewerbebetrieb zum Teil über den öffentlichen Bereich und zum Teil über einen davon abgetrennten Raum erstreckt . Dass der Gastgewerbebetrieb insgesamt so ausgeführt ist, dass dieser als reiner Betrieb eines Raumes öffentlichen Ortes zu erachten war, ist nicht nachzuvollziehen. Da nach dem Tabakgesetz eine Pflicht zur Raumabteilung nicht besteht und nach dem unbedenklichen Akteninhalt, dies jedenfalls von der Fläche her gesehen, der im öffentlichen Bereich gelegene Nichtraucherbereich des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes größer gestaltet war, war eine eindeutige Subsumtion unter Paragraph 9, Absatz eins,, nämlich als Vorstand einer näher genannten juristischen Person, dies wegen der Innehabung einer mit „Cafe“ in einem „Shopping Center“ bezeichneten Einrichtung, angelastet, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes zu verantworten zu haben und ist ihm andererseits eine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. zur Last gelegt. Die Tatumschreibung - und somit der Spruchabfassung – ist in Bezug auf die bezogene Übertretungsnorm für eine Subsumtion der als erwiesen angenommene Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift insoweit nicht geeignet, als sich danach eindeutige Feststellungen für eine Einstufung des inkriminierten Bereiches, dessen Innehabung wegen die Bestrafung erfolgte, als ein Bereich oder Raum eines öffentlichen Ortes und somit als Teilberiech eines solchen nicht entnehmen lassen. Wenn nicht ohnehin einen Verstoß nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz geahndet werden sollte, war das inkriminierte Verhalten, nämlich, dass in einem vom öffentlichen Bereich der Betriebseinrichtung räumlich nicht abgetrennten Bereich, abgetrennten Raum, geraucht wurde, nicht nachzuvollziehen. Nach der diesbezüglich – umfangreichen - Judikatur des VwGH sind für die Räume der Gastronomie, die in offener Verbindung zu Räumen öffentlichen Ortes stehen, zulässige Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen der Gastronomie nicht anzuwenden, weil sie damit einen Teilbereich eines öffentlichen Ortes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz darstellen und in solchen Gastgewerbebetrieben die allgemeinen Regelungen über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte den Vorrang haben. Nach VwGH ist unter dem Begriff „Raum“ für die Zwecke des Tabakgesetzes ein solcher zu verstehen, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann. Nach dem vom Gesetzgeber in Verbindung mit dem Tabakgesetz intendierten Nichtraucherschutz soll dieser möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Racher- und Nichtraucherbereich unterbrochen werden. Gerade aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergeben sich keine Hinweise dafür, dass, wenn Betriebe im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz, die in Räumen öffentlichen Ortes und in solchen, die von diesen im Sinne des Raumbegriffes abgetrennt sind, ausgeübt werden, in den abgetrennten Räumlichkeiten Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit. nicht anzuwenden wäre. Nach der Tatumschreibung, wie nach dem übrigen Akteninhalt ist davon auszugehen, dass sich der in einem Einkaufszentrum etablierte Gastgewerbebetrieb zum Teil über den öffentlichen Bereich und zum Teil über einen davon abgetrennten Raum erstreckt . Dass der Gastgewerbebetrieb insgesamt so ausgeführt ist, dass dieser als reiner Betrieb eines Raumes öffentlichen Ortes zu erachten war, ist nicht nachzuvollziehen. Da nach dem Tabakgesetz eine Pflicht zur Raumabteilung nicht besteht und nach dem unbedenklichen Akteninhalt, dies jedenfalls von der Fläche her gesehen, der im öffentlichen Bereich gelegene Nichtraucherbereich des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes größer gestaltet war, war eine eindeutige Subsumtion unter § 13c Abs. 2 Z 4 nicht möglich. Abgesehen davon, dass die Tatanlastung nach der Angabe der Tatzeit im letzten Satz der Tatumschreibung durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist und schon von daher gesehen ein Verstoß nach § 44a Z 1 VStG zu erkennen, ist die Tatumschreibung in zeitlicher Hinsicht damit widersprüchlich und danach fraglich, ob auch dieses Verhalten geahndet werden sollte. Da nach dem Strafakt eine Verfolgungshandlung nicht nachzuvollziehen - § 32 VStG – ist, durch welche das Tatverhalten mit der im Hinblick auf die Identität der Tat zu fordernden Konkretheit innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 nach außen hin in Erscheinung getreten wäre, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt war. Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, nicht möglich. Abgesehen davon, dass die Tatanlastung nach der Angabe der Tatzeit im letzten Satz der Tatumschreibung durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist und schon von daher gesehen ein Verstoß nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erkennen, ist die Tatumschreibung in zeitlicher Hinsicht damit widersprüchlich und danach fraglich, ob auch dieses Verhalten geahndet werden sollte. Da nach dem Strafakt eine Verfolgungshandlung nicht nachzuvollziehen - Paragraph 32, VStG – ist, durch welche das Tatverhalten mit der im Hinblick auf die Identität der Tat zu fordernden Konkretheit innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, nach außen hin in Erscheinung getreten wäre, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0054

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.