GVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als Vorstand und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit Sitz in ***, ***, ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin der *** in der Filiale ***, ***, *** – laut vorliegender Privatanzeige und Bericht über eine behördliche Überprüfung – zumindest am ***, 15:35 Uhr und am *** um 11:10 nicht dafür Sorge getragen hat, dass in der Räumlichkeit der o.a. Filiale die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden. Das oben angeführte Lokal wird als reines Raucherlokal geführt, obwohl unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994 gilt und auch eine Ausnahme
Es gab keine räumliche Trennung innerhalb des Lokals.Das oben angeführte Lokal wird als reines Raucherlokal geführt, obwohl unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Tabakgesetz Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 gilt und auch eine Ausnahme
Paragraph 13 a, Ziffer 2, Tabakgesetz nicht gegeben war. Es gab keine räumliche Trennung innerhalb des Lokals. Laut vorliegender Anzeige waren auf den Tischen im o.a. Lokal Aschenbecher aufgestellt und es wurde geraucht. Es gibt einen nicht von der Mall abgetrennten Nichtraucherbereich in der Mall – die ohnehin mit Rauchverbot belegt ist. Am *** um 12:10 Uhr war außerdem die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft geöffnet, sodass Tabakrauch in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten der Mall dringen konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1-2 iVm § 13c Abs. 1 Z.2 iVm §13c Abs.2 Z.3 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins -, 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit §13c Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.000,00 33 Stunden §14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 1.000,00 33 Stunden §14 Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G) € 100,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, , Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie keine Berufung erheben, haben Sie den Geldbetrag binnen 2 Wochen zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Straferkenntnisses bei uns einzuzahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) ist ausgeführt: „Im Vollmachtsnamen von Herrn *** (Vollmacht erteilt) erhebe ich Berufung gegen das am *** zugestellte Straferkenntnis vom ***, ***. Die Berufung wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und wie folgt ausgeführt: Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Die Behörde ist im Irrtum, wenn sie in der Begründung ausführt, dass der im Spruch näher ausgeführte und dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt allein aufgrund einer Privatanzeige und eine aufgrund dessen durchgeführten behördlichen Erhebung als erwiesen anzusehen ist.
Tabakgesetz herrscht Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, wobei dieses generelle Verbot durch zwei Ausnahmen eingeschränkt ist: § 13 Abs 2 und § 13a.
Abs 2 kann in Einrichtungen, die an sich als öffentliche Orte gewertet werden, vorgesehen werden, dass in bestimmten Räumen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleitet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird, soweit es sich nicht um schulische oder andere Einrichtungen handelt, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden. Diese Ausnahme ist auf die Gaststätten der *** offenbar nicht anzuwenden. Daneben ist in § 13a eine umfangreiche Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Gastgewerbes normiert.
Abs 2 können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichungsplätzen in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Selbst aus der Tatanlastung und dem Erhebungsbericht ergibt sich, dass das Restaurant über einen größeren Nichtraucherbereich und einen kleineren Raucherbereich verfügt, sodass die Behauptung, das Lokal werde als „reines Raucherlokal“ geführt, erweislich falsch ist. Dass die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft geöffnet war, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht ebenfalls nicht.
Paragraph 13, Tabakgesetz herrscht Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte, wobei dieses generelle Verbot durch zwei Ausnahmen eingeschränkt ist: Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 13 a,
Paragraph 13, Absatz 2, kann in Einrichtungen, die an sich als öffentliche Orte gewertet werden, vorgesehen werden, dass in bestimmten Räumen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleitet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird, soweit es sich nicht um schulische oder andere Einrichtungen handelt, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden. Diese Ausnahme ist auf die Gaststätten der *** offenbar nicht anzuwenden. Daneben ist in Paragraph 13 a, eine umfangreiche Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Gastgewerbes normiert.
Paragraph 13 a, Absatz 2, können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichungsplätzen in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Selbst aus der Tatanlastung und dem Erhebungsbericht ergibt sich, dass das Restaurant über einen größeren Nichtraucherbereich und einen kleineren Raucherbereich verfügt, sodass die Behauptung, das Lokal werde als „reines Raucherlokal“ geführt, erweislich falsch ist. Dass die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich dauerhaft geöffnet war, ergibt sich aus dem Erhebungsbericht ebenfalls nicht. Tatsächlich ist im vorliegenden Straferkenntnis der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sacherhalt nicht ausreichend konkretisiert und widersprüchlich dargestellt. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt wird bestritten. Der Beschuldigte ist für den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht verantwortlich. Das Verschulden des Beschuldigten wäre selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering. Der Beschuldigte hat stets alles in seiner Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er hat insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (meist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, liegt in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspricht die über den Beschuldigten verhängte Strafe – selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre – nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und ist daher rechtswidrig. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen haben keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre
G von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise wird gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen wurde.Darüber hinaus entspricht die über den Beschuldigten verhängte Strafe – selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre – nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und ist daher rechtswidrig. Der Beschuldigte hat keine einschlägigen Vorstrafen und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen haben keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre
Paragraph 21, VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise wird gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen wurde. Aus all den angeführten Gründen erweist sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung Beweisanträge gestellt, da sich nur durch die Aufnahme der beantragten Beweise die einzelnen dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte konkretisieren lassen und der Beschuldigte sich von den Vorwürfen entlasten kann. Da die Behörde diesem begründeten Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt ist, hat sie gegen die Bestimmungen des § 39 AVG verstoßen, die normieren, dass die Behörde den Sachverhalt amtswegig zu erforschen hat, zumal dann, wenn der Beschuldigte sachdienliche Angaben macht. Die Behörde hat es insbesondere unterlassen, die Anzeiger zeugenschaftlich zu befragen. Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung Beweisanträge gestellt, da sich nur durch die Aufnahme der beantragten Beweise die einzelnen dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte konkretisieren lassen und der Beschuldigte sich von den Vorwürfen entlasten kann. Da die Behörde diesem begründeten Antrag des Beschuldigten nicht gefolgt ist, hat sie gegen die Bestimmungen des Paragraph 39, AVG verstoßen, die normieren, dass die Behörde den Sachverhalt amtswegig zu erforschen hat, zumal dann, wenn der Beschuldigte sachdienliche Angaben macht. Die Behörde hat es insbesondere unterlassen, die Anzeiger zeugenschaftlich zu befragen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des AVG und VStG hat die Behörde vielmehr überhaupt kein Verfahren geführt, sondern sich damit begnügt, die Anzeige zu übernehmen. Eine Bestimmung, wonach ein in einer Privatanzeige dargestellter Sachverhalt ohne Verfahren als bewiesen zu gelten hat, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Auch aus diesem Grund hat die Behörde das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Es wird daher beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Hilfsweise wird beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Strafe herabzusetzen.“ Es wird festgestellt:
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses, mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses, mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Das angefochtene Straferkenntnis war nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegebenen Sach- und Rechtslage zu prüfen und ausgehend davon die Strafbarkeit bzw. die Strafe nach dem zum Zeitpunkt der Tatanlastung geltenden Recht zu beurteilen. Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 1 Tabakgesetz:Paragraph eins, Tabakgesetz: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole
Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole
Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz:Paragraph 14, Tabakgesetz:
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 2. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18 Tabakgesetz:Paragraph 18, Tabakgesetz:
O,Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe
OBetriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer
5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer
Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
Abs. 6 sind:
Absatz 6, sind:
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. § 44a Z 1 VStG beinhaltet das sogenannte „Konkretisierungsgebot“. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG beinhaltet das sogenannte „Konkretisierungsgebot“. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der vom Gesetz gebotenen Konkretheit eines Straferkenntnisses ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit nicht § 44a Z 1 VStG gerecht, als, dies in Beziehung der angeführten Übertretungsnorm, danach nicht klar hervorkommt, welches Verhalten – Unterlassen - geahndet werden sollte. Nach § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass eine eindeutige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschriftmöglich ist , also aus der Tathandlung, deren wörtlicher Umschreibung, sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann und hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass einerseits die als erwiesen angenommene Tat und andererseits die Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Dem Beschwerdeführer ist einerseits in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Das Ausmaß der vom Gesetz gebotenen Konkretheit eines Straferkenntnisses ist nicht isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit nicht Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht, als, dies in Beziehung der angeführten Übertretungsnorm, danach nicht klar hervorkommt, welches Verhalten – Unterlassen - geahndet werden sollte. Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass eine eindeutige Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschriftmöglich ist , also aus der Tathandlung, deren wörtlicher Umschreibung, sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann und hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass einerseits die als erwiesen angenommene Tat und andererseits die Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Dem Beschwerdeführer ist einerseits in der Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne von § 9 Abs. 1, nämlich als Vorstand einer näher genannten juristischen Person, dies wegen der Innehabung einer mit „Cafe“ in einem „Shopping Center“ bezeichneten Einrichtung, angelastet, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes zu verantworten zu haben und ist ihm andererseits eine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 3 leg. cit. zur Last gelegt. Die Tatumschreibung - und somit der Spruchabfassung – ist in Bezug auf die bezogene Übertretungsnorm für eine Subsumtion der als erwiesen angenommene Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift insoweit nicht geeignet, als sich danach eindeutige Feststellungen für eine Einstufung des inkriminierten Bereiches, dessen Innehabung wegen die Bestrafung erfolgte, als ein Bereich oder Raum eines öffentlichen Ortes und somit als Teilberiech eines solchen nicht entnehmen lassen. Wenn nicht ohnehin einen Verstoß nach § 13c Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz geahndet werden sollte, war das inkriminierte Verhalten, nämlich, dass in einem vom öffentlichen Bereich der Betriebseinrichtung räumlich nicht abgetrennten Bereich, abgetrennten Raum, geraucht wurde, nicht nachzuvollziehen. Nach der diesbezüglich – umfangreichen - Judikatur des VwGH sind für die Räume der Gastronomie, die in offener Verbindung zu Räumen öffentlichen Ortes stehen, zulässige Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen der Gastronomie nicht anzuwenden, weil sie damit einen Teilbereich eines öffentlichen Ortes im Sinne von § 1 Z 11 Tabakgesetz darstellen und in solchen Gastgewerbebetrieben die allgemeinen Regelungen über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte den Vorrang haben. Nach VwGH ist unter dem Begriff „Raum“ für die Zwecke des Tabakgesetzes ein solcher zu verstehen, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann. Nach dem vom Gesetzgeber in Verbindung mit dem Tabakgesetz intendierten Nichtraucherschutz soll dieser möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Racher- und Nichtraucherbereich unterbrochen werden. Gerade aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergeben sich keine Hinweise dafür, dass, wenn Betriebe im Sinne von § 13a Abs. 1 Tabakgesetz, die in Räumen öffentlichen Ortes und in solchen, die von diesen im Sinne des Raumbegriffes abgetrennt sind, ausgeübt werden, in den abgetrennten Räumlichkeiten § 13a Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden wäre. Nach der Tatumschreibung, wie nach dem übrigen Akteninhalt ist davon auszugehen, dass sich der in einem Einkaufszentrum etablierte Gastgewerbebetrieb zum Teil über den öffentlichen Bereich und zum Teil über einen davon abgetrennten Raum erstreckt . Dass der Gastgewerbebetrieb insgesamt so ausgeführt ist, dass dieser als reiner Betrieb eines Raumes öffentlichen Ortes zu erachten war, ist nicht nachzuvollziehen. Da nach dem Tabakgesetz eine Pflicht zur Raumabteilung nicht besteht und nach dem unbedenklichen Akteninhalt, dies jedenfalls von der Fläche her gesehen, der im öffentlichen Bereich gelegene Nichtraucherbereich des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes größer gestaltet war, war eine eindeutige Subsumtion unter Paragraph 9, Absatz eins,, nämlich als Vorstand einer näher genannten juristischen Person, dies wegen der Innehabung einer mit „Cafe“ in einem „Shopping Center“ bezeichneten Einrichtung, angelastet, einen Verstoß gegen die Obliegenheiten des Nichtraucherschutzes zu verantworten zu haben und ist ihm andererseits eine Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. zur Last gelegt. Die Tatumschreibung - und somit der Spruchabfassung – ist in Bezug auf die bezogene Übertretungsnorm für eine Subsumtion der als erwiesen angenommene Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift insoweit nicht geeignet, als sich danach eindeutige Feststellungen für eine Einstufung des inkriminierten Bereiches, dessen Innehabung wegen die Bestrafung erfolgte, als ein Bereich oder Raum eines öffentlichen Ortes und somit als Teilberiech eines solchen nicht entnehmen lassen. Wenn nicht ohnehin einen Verstoß nach Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz geahndet werden sollte, war das inkriminierte Verhalten, nämlich, dass in einem vom öffentlichen Bereich der Betriebseinrichtung räumlich nicht abgetrennten Bereich, abgetrennten Raum, geraucht wurde, nicht nachzuvollziehen. Nach der diesbezüglich – umfangreichen - Judikatur des VwGH sind für die Räume der Gastronomie, die in offener Verbindung zu Räumen öffentlichen Ortes stehen, zulässige Ausnahmen vom Rauchverbot in Räumen der Gastronomie nicht anzuwenden, weil sie damit einen Teilbereich eines öffentlichen Ortes im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz darstellen und in solchen Gastgewerbebetrieben die allgemeinen Regelungen über das Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte den Vorrang haben. Nach VwGH ist unter dem Begriff „Raum“ für die Zwecke des Tabakgesetzes ein solcher zu verstehen, der allseitig, von der Decke bis zum Boden von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen ist und mit einer Tür geschlossen werden kann. Nach dem vom Gesetzgeber in Verbindung mit dem Tabakgesetz intendierten Nichtraucherschutz soll dieser möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Racher- und Nichtraucherbereich unterbrochen werden. Gerade aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergeben sich keine Hinweise dafür, dass, wenn Betriebe im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz, die in Räumen öffentlichen Ortes und in solchen, die von diesen im Sinne des Raumbegriffes abgetrennt sind, ausgeübt werden, in den abgetrennten Räumlichkeiten Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit. nicht anzuwenden wäre. Nach der Tatumschreibung, wie nach dem übrigen Akteninhalt ist davon auszugehen, dass sich der in einem Einkaufszentrum etablierte Gastgewerbebetrieb zum Teil über den öffentlichen Bereich und zum Teil über einen davon abgetrennten Raum erstreckt . Dass der Gastgewerbebetrieb insgesamt so ausgeführt ist, dass dieser als reiner Betrieb eines Raumes öffentlichen Ortes zu erachten war, ist nicht nachzuvollziehen. Da nach dem Tabakgesetz eine Pflicht zur Raumabteilung nicht besteht und nach dem unbedenklichen Akteninhalt, dies jedenfalls von der Fläche her gesehen, der im öffentlichen Bereich gelegene Nichtraucherbereich des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes größer gestaltet war, war eine eindeutige Subsumtion unter § 13c Abs. 2 Z 4 nicht möglich. Abgesehen davon, dass die Tatanlastung nach der Angabe der Tatzeit im letzten Satz der Tatumschreibung durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist und schon von daher gesehen ein Verstoß nach § 44a Z 1 VStG zu erkennen, ist die Tatumschreibung in zeitlicher Hinsicht damit widersprüchlich und danach fraglich, ob auch dieses Verhalten geahndet werden sollte. Da nach dem Strafakt eine Verfolgungshandlung nicht nachzuvollziehen - § 32 VStG – ist, durch welche das Tatverhalten mit der im Hinblick auf die Identität der Tat zu fordernden Konkretheit innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 nach außen hin in Erscheinung getreten wäre, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt war. Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, nicht möglich. Abgesehen davon, dass die Tatanlastung nach der Angabe der Tatzeit im letzten Satz der Tatumschreibung durch den Akteninhalt nicht gedeckt ist und schon von daher gesehen ein Verstoß nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erkennen, ist die Tatumschreibung in zeitlicher Hinsicht damit widersprüchlich und danach fraglich, ob auch dieses Verhalten geahndet werden sollte. Da nach dem Strafakt eine Verfolgungshandlung nicht nachzuvollziehen - Paragraph 32, VStG – ist, durch welche das Tatverhalten mit der im Hinblick auf die Identität der Tat zu fordernden Konkretheit innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 2, nach außen hin in Erscheinung getreten wäre, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb dem erkennenden Gericht eine Spruchabänderung verwehrt war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.0054
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.