RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.04.2014 GeschäftszahlLVwG-MD-14-0037 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde der *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verfügt. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Ort: Tatbeschreibung: Sie haben es als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes (***) am Standort ***, ***, zu verantworten, dass im Lokal am o.a. Standort nicht dafür Sorge getragen wurde, dass am *** gegen 13:30 Uhr im o.a. Standort die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden. Im Rahmen einer unangesagten behördlichen Überprüfung des o.a. Lokals wurde festgestellt, dass zur o.a. Zeit die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum dauerhaft offen gehalten wurde. Erst nach einiger Zeit wurde die Türe geschlossen und nur mehr bei Bedarf zum Durchschreiten kurzfristig geöffnet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 iVm § 13c Abs. 2 Z.4 iVm § 13a Abs. 2 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 70 Stunden § 14 Abs. 4 Tabakgesetz€ 500,00 70 Stunden Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 desVerwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 50,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des, Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Ohne näher auf das Vorbringen der fristgerecht wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde einzugehen, wird festgestellt: Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – § 1 VStG – abzustellen.Der angefochtene Verwaltungsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen und ist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrechtes auf den Zeitpunkt der Tatanlastung – Paragraph eins, VStG – abzustellen. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 1 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph eins, Tabakgesetz bestimmt: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. “Tabakerzeugnis” jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht, 2. “Inverkehrbringen” das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt, 3. “Nikotin” das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide, 4. “Packung” die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen, 5. “Kondensat (Teer)” das nikotinfreie trockene Rauchkondensat, 6. “Verbraucher” jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt, 7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 7a. „Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern, 8. “Feinschnitt” Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist, 9. “Inhaltsstoff” jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze, 10. “vermarkten” die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur, 11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs. § 13 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 a, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
- der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
- der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
- der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
- ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
- im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13b Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 b, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(1)Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3)Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(3)Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(4)In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(4)In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(5)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen. § 13c Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 13 c, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Die Inhaber von
- Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
- Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
- Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
- Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
- Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
- in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
- in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
- in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
- in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
- die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
- der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14 Tabakgesetz bestimmt:Paragraph 14, Tabakgesetz bestimmt:
(1)Wer
- Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
- Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
- gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
- gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
- entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. Gem. § 44a Abs. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, dies als erwiesen angenommene Tat – in verbaler Umschreibung – zu enthalten.Gem. Paragraph 44 a, Absatz eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, dies als erwiesen angenommene Tat – in verbaler Umschreibung – zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, dass die Strafbehörde im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in dessen Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass diese in rechtlicher Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gesetzlich gebotenen Konkretheit des Spruches eines Straferkenntnisses ist nicht als isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Dem Gebot des § 44a Z 1 VStG ist immanent, dass die Strafbehörde einen Sachverhalt, der strafrechtlich geahndet werden soll, unmissverständlich in verbaler Umschreibung im Spruch eines Strafbescheides darlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. ua VwGH 2011/11/250 u.a.) hat der Inhaber von Räumlichkeiten im Sinne von § 13c Abs. 1 Z 3 leg.cit, sohin auch in solchen, die im § 13a Abs. 1leg.cit. näher geregelt sind, Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von § 13a Abs. 2 leg.cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und setzt die Erfüllung des Tatbestandes voraus, dass zum einen, dies entgegen einem Rauchverbot, geraucht wurde und zum anderen, dass keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen wurde. Die Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale für sich allein gesehen ist im Sinne einer Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz nicht tatbildlich.Demnach ist es rechtlich geboten, dass die Strafbehörde im Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben hat, dass eine eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in dessen Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass diese in rechtlicher Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können und muss er geschützt werden, wegen selbigen Verhalten nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Ausmaß der gesetzlich gebotenen Konkretheit des Spruches eines Straferkenntnisses ist nicht als isoliert zu betrachten und hängt vom einzelnen Tatbild und den Gegebenheiten des Falles ab. Dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist immanent, dass die Strafbehörde einen Sachverhalt, der strafrechtlich geahndet werden soll, unmissverständlich in verbaler Umschreibung im Spruch eines Strafbescheides darlegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat vergleiche ua VwGH 2011/11/250 u.a.) hat der Inhaber von Räumlichkeiten im Sinne von Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit, sohin auch in solchen, die im Paragraph 13 a, Absatz eins l, e, g, Punkt c, i, t, näher geregelt sind, Sorge dafür zu tragen, dass in solchen Räumen, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz 2, leg.cit zum Tragen kommt, nicht geraucht wird und setzt die Erfüllung des Tatbestandes voraus, dass zum einen, dies entgegen einem Rauchverbot, geraucht wurde und zum anderen, dass keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen wurde. Die Erfüllung eines dieser Tatbestandsmerkmale für sich allein gesehen ist im Sinne einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz nicht tatbildlich. Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, ist das in verbaler Umschreibung der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nach dem Tabakgesetz nicht tatbildlich. Das Tabakgesetz lässt vielmehr hinsichtlich der Betriebe der Gastronomie nach § 13a Abs. 2 und 3 leg. cit Ausnahmen vom allgemeinen und auch die Gastronomie betreffenden Rauchverbot zu. Ein gesetzliches Gebot, Raucher- und Nichtraucherbgereiche in Gastronomiebetrieben einzurichten bzw. Verbindungstüren zwischen Räumen iS § 13a Abs. 1 Einleitungssatz leg cit geschlossen zu halten, besteht nicht. Vielmehr ist nach § 13a Tabakgesetz klargestellt, dass auch Gastronomiebetriebe bezüglich der in § 13a Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. genannten Räume vom Rauchverbot, das nur für Betriebe nach § 13a Abs. 3 leg cit. nicht gilt, erfasst sind und unter den näheren Konditionen des § 13a leg. cit. die Inhaber von Gastronomiebetrieben berechtigt sind, unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 leg. cit., das Rauchen in Gastronomieräumen iS von § 13 a Abs. 1 leg.cit zu gestatten. Dass, worauf es aber bei einer Tatbildverwirklichung nach § 14 Abs. 2 Z 4 leg. cit ankäme, in dem – scheinbar – aus mehreren – zur Verfügung stehenden- „ Gasträumen“ bestehenden Gastronomiebetrieb – vgl. dazu VwGH – tatsächlich zur angerlasteten Zeit geraucht wurde- sodass Tabakrauch wegen der umschriebenen Verhältnisse in den, jedenfalls dann vom Rauchverbot erfassten Hauptraum iS § 13a Abs. 2 leg. cit gelangen konnte – wurde nicht angelastet.Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht, ist das in verbaler Umschreibung der Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nach dem Tabakgesetz nicht tatbildlich. Das Tabakgesetz lässt vielmehr hinsichtlich der Betriebe der Gastronomie nach Paragraph 13 a, Absatz 2 und 3 leg. cit Ausnahmen vom allgemeinen und auch die Gastronomie betreffenden Rauchverbot zu. Ein gesetzliches Gebot, Raucher- und Nichtraucherbgereiche in Gastronomiebetrieben einzurichten bzw. Verbindungstüren zwischen Räumen iS Paragraph 13 a, Absatz eins, Einleitungssatz leg cit geschlossen zu halten, besteht nicht. Vielmehr ist nach Paragraph 13 a, Tabakgesetz klargestellt, dass auch Gastronomiebetriebe bezüglich der in Paragraph 13 a, Absatz eins, Einleitungssatz leg. cit. genannten Räume vom Rauchverbot, das nur für Betriebe nach Paragraph 13 a, Absatz 3, leg cit. nicht gilt, erfasst sind und unter den näheren Konditionen des Paragraph 13 a, leg. cit. die Inhaber von Gastronomiebetrieben berechtigt sind, unter den Voraussetzungen des Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit., das Rauchen in Gastronomieräumen iS von Paragraph 13, a Absatz eins, leg.cit zu gestatten. Dass, worauf es aber bei einer Tatbildverwirklichung nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit ankäme, in dem – scheinbar – aus mehreren – zur Verfügung stehenden- „ Gasträumen“ bestehenden Gastronomiebetrieb – vergleiche dazu VwGH – tatsächlich zur angerlasteten Zeit geraucht wurde- sodass Tabakrauch wegen der umschriebenen Verhältnisse in den, jedenfalls dann vom Rauchverbot erfassten Hauptraum iS Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit gelangen konnte – wurde nicht angelastet. Da eine Verfolgungshandlung iS von § 32 VStG nach dem Strafakt, wie auch nicht nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, nicht nachzuvollziehen ist, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre, war dem erkennenden Gericht eine Präzisierung der Tatumschreibung verwehrt und In Folge eingetretener Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Da eine Verfolgungshandlung iS von Paragraph 32, VStG nach dem Strafakt, wie auch nicht nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung, nicht nachzuvollziehen ist, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre, war dem erkennenden Gericht eine Präzisierung der Tatumschreibung verwehrt und In Folge eingetretener Verfolgungsverjährung spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.14.0037