GVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) i.V.m. § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Übertretung nach § 14 Abs. 4 i.V.m. § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 i.V.m. § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
4, erster Strafsatz, Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist dem Beschuldigten als Inhaber eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes
O 1994 in der Betriebsart Kaffeerestaurant in *** zur Last gelegt, dass im gesamten Lokal zumindest am ***, um ca. 21.30, geraucht worden und er seinen gesetzlichen Pflichten (gem. § 13c TabakG: der Inhaber hat für die Einhaltung des Rauchverbotes und der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu sorgen) nicht nachgekommen sei.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Paragraph 14, Absatz 4,, erster Strafsatz, Tabakgesetz eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt. Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist dem Beschuldigten als Inhaber eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Kaffeerestaurant in *** zur Last gelegt, dass im gesamten Lokal zumindest am ***, um ca. 21.30, geraucht worden und er seinen gesetzlichen Pflichten (gem. Paragraph 13 c, TabakG: der Inhaber hat für die Einhaltung des Rauchverbotes und der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu sorgen) nicht nachgekommen sei. Es seien ca. 30 Aschenbecher aufgestellt gewesen, es sei von ca. 70 Personen geraucht worden und seien ca. 30 Nichtraucher anwesend gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung ist im Wesentlichen eine Tatbegehung bestritten und vorgebracht, dass der zur Bestrafung geführt habende Anzeigentext einer gleichlautenden Anzeige vom *** entspreche und die diesbezüglich gleichgelagerten Anschuldigungen von März bis Mai *** zur Verfahrenseinstellung wegen Nichterweisbarkeit geführt hätten. Es wird festgestellt:
51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen und die eingebrachte Berufung als Beschwerde zu behandeln. Der angefochtene Rechtsakt ist ausgehend von der Sach- und Rechtslage – § 1 Abs. 1 und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen.Paragraph eins, Absatz eins und 2 VStG – zum Zeitpunkt seiner Erlassung auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Die relevanten Bestimmungen des Tabakgesetzes lauten: §1: Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O, der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
,Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
,Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen. Abs. 2: Jeder Inhaber
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dassAbsatz 2 :, Jeder Inhaber
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
4 Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen.
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (Erk eines verst. Senates des VwGH vom 13.06.1984, Slg 11466 A). Nach § 44a VStG ist es geboten, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen zu machen, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.Nach Paragraph 44 a, VStG ist es geboten, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen zu machen, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen. Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat bedeutet, dass im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH verst Sen 13.06.1984, Slg 11466 A; 15.04.1985, Zl. 83/10/0162; 14.01.1987, Zl. 86/06/0017; 21.10.1992, Zl. 92/02/0140; uva.). Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Nach der Rechtsprechung muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Wenn auch nach dem Tabakgesetz klargestellt ist, dass in den in § 13 a Abs. 1 leg. cit näher genannten Räumen, wie in solchen öffentlicher Orte, Rauchverbot nach dem Tabakgesetz gelten soll und § 13a Abs. 2 leg. cit diesbezüglich Ausnahmen zulässt, gilt das Rauchverbot nicht für Gastgewerbebetriebe, sofern eine Gestattung des Rauchens nach § 13a Abs. 4 leg. cit dort nicht erfolgen darf, nach § 13a Abs. 3 leg. cit nicht. Die Tatumschreibung „… im gesamten Lokal…“,ohne nähere Differenzierung und Präzisierung eines solchen bezüglich des Raumes iS von § 13a Abs. 1 leg. cit als vom Anwendungsberiech des Tabakgesetzes erfasst, wird in Ansehung der Übertretungsnorm, die auf – und damit die Feststellung – eines Rauchverbotes „ arg. soweit Rauchverbot nach § 13c Abs. 3 Z 4 leg. cit besteht“ in Räumen der Betriebe abstellt, wird nicht § 44a Z1 VStG gerecht. Diesen Anforderungen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Nach der Rechtsprechung muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Wenn auch nach dem Tabakgesetz klargestellt ist, dass in den in Paragraph 13, a Absatz eins, leg. cit näher genannten Räumen, wie in solchen öffentlicher Orte, Rauchverbot nach dem Tabakgesetz gelten soll und Paragraph 13 a, Absatz 2, leg. cit diesbezüglich Ausnahmen zulässt, gilt das Rauchverbot nicht für Gastgewerbebetriebe, sofern eine Gestattung des Rauchens nach Paragraph 13 a, Absatz 4, leg. cit dort nicht erfolgen darf, nach Paragraph 13 a, Absatz 3, leg. cit nicht. Die Tatumschreibung „… im gesamten Lokal…“,ohne nähere Differenzierung und Präzisierung eines solchen bezüglich des Raumes iS von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit als vom Anwendungsberiech des Tabakgesetzes erfasst, wird in Ansehung der Übertretungsnorm, die auf – und damit die Feststellung – eines Rauchverbotes „ arg. soweit Rauchverbot nach Paragraph 13 c, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit besteht“ in Räumen der Betriebe abstellt, wird nicht Paragraph 44 a, Z1 VStG gerecht. Davon abgesehen, dass auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Akteninhalt – vgl. die Verfahrenseinstellung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***- und sich nach der -mehr oder weniger -anonymen Anzeige eines Vereines nicht nachvollziehen lässt, wer zum angelasteten Tatzeitpunkt die Wahrnehmungen gemacht haben soll, wie dazu eine erfolgte behördliche Beweisführung nicht unmittelbar zu erkennen ist, ist innerhalb der Frist des § 31 Abs. VStG eine Verfolgungshandlung iS von § 32 VStG nach dem Strafakt nicht nachzuvollziehen, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre. Bezogen auf den nach der damaligen Verfahrensrechtslage zu beurteilenden Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung (6 Monate) hätte eine Bestrafung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr erfolgen dürfen. Auf Grund dieser Umstände und der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung gem. § 31 Abs. 3 VStG war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen. Unzulässig wäre es – als Hinweis für den Beschwerdeführer - aus dieser Entscheidung eine Rechtmäßigkeit der Gestattung des Rauchens im gegenständlichen Lokal per se abzuleiten.Davon abgesehen, dass auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Akteninhalt – vergleiche die Verfahrenseinstellung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***- und sich nach der -mehr oder weniger -anonymen Anzeige eines Vereines nicht nachvollziehen lässt, wer zum angelasteten Tatzeitpunkt die Wahrnehmungen gemacht haben soll, wie dazu eine erfolgte behördliche Beweisführung nicht unmittelbar zu erkennen ist, ist innerhalb der Frist des Paragraph 31, Abs. VStG eine Verfolgungshandlung iS von Paragraph 32, VStG nach dem Strafakt nicht nachzuvollziehen, durch welche der Sachverhalt mit der für eine Subsumtion unter die angelastete Übertretungsnorm geforderten Konkretheit gedeckt wäre. Bezogen auf den nach der damaligen Verfahrensrechtslage zu beurteilenden Zeitpunkt des Eintritts der Verfolgungsverjährung (6 Monate) hätte eine Bestrafung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr erfolgen dürfen. Auf Grund dieser Umstände und der zwischenzeitig eingetretenen Strafbarkeitsverjährung gem. Paragraph 31, Absatz 3, VStG war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Verfahrenseinstellung zu verfügen. Unzulässig wäre es – als Hinweis für den Beschwerdeführer - aus dieser Entscheidung eine Rechtmäßigkeit der Gestattung des Rauchens im gegenständlichen Lokal per se abzuleiten. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.PM.13.0040
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.