RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0173 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der *** gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Bescheid des Landehauptmannes von NÖ vom ***, ***, wird dahingehend abgeändert, dass sein Teil I. (gewässerpolizeilicher Auftrag) zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Der Bescheid des Landehauptmannes von NÖ vom ***, ***, wird dahingehend abgeändert, dass sein Teil römisch eins. (gewässerpolizeilicher Auftrag) zu lauten hat wie folgt: Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, sind bis zum *** mit tagbaueigenem Material wie folgt aufzuhöhen: - Im Südwesten in 15 m Abstand zur *** (Landesstraße) auf Kote 475,0 müA - Verlaufend bis auf die Höhe der Grenzen zwischen den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, auf eine Kote von 475,45 müA. Davon ausgenommen ist der im beiliegenden Plan skizzierte Bereich auf Höhe der Halle mit einem Flächenausmaß von maximal 1.800 m². - Und weiter verlaufend auf eine Kote von 475,85 müA im Nordosten in 5 m Abstand zum Grundstück Nr. ***, KG *** (Weg). Das gesamte Areal ist zu rekultivieren (Anlegen eines Trockenrasens, der natürlichen Sukzession überlassen). Hinsichtlich des Spruchteils II bleibt der angefochtene Bescheid unberührt.Hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei bleibt der angefochtene Bescheid unberührt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentlich Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentlich Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 32 und 138 Abs. 1 lit.a WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,BGBl. Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung)Paragraphen 32 und 138 Absatz eins, Litera a, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der derzeit geltenden Fassung) § 99 WRG 1959 in der Fassung BGBl. Nr. 155/1999Paragraph 99, WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1999, §§ 24 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, und 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Entscheidungsgründe
- verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid verfügte der Landeshaupt-mann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinsichtlich einer konsenslos durchgeführten Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. In einer Maßnahme Nr. 1 wurde „das künftige Abbauniveau“ mit 1 Meter über HHGW festgelegt, wobei die daraus resultierenden Werte an drei näher bestimmten Stellen der betreffenden Liegenschaften vorgegeben wurden. In einer ebenfalls mit Nr. 1 bezeichneten weiteren Maßnahme wurde die Anhebung des derzeitigen Abbauniveaus auf das Niveau von 1 Meter über HHGW mit tagbaueigenem Material „entsprechend den unter Punkt
- zum künftigen Abbauniveau gemachten Vorgaben zum HHGW“ angeordnet. In einem als Nr.
- bezeichneten weiteren Punkt wurde die Rekultivierung der Tagbausohle nach Durchführung der Maßnahme „gemäß Punkt
- bzw. nach Abschluss der Abbaumaßnahmen im Zuge der Abschlussbetriebsplanmaßnahmen“ vorgeschrieben. Im Spruchteil II wurde die *** zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet.Im Spruchteil römisch zwei wurde die *** zur Bezahlung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Der Entscheidung war eine mündliche Verhandlung vorangegangen, bei der die Amtssachverständigen für Geohydrologie sowie für Deponietechnik und Gewässerschutz Gutachten erstatteten. Auf Grund des Vorbringens der *** bzw. der Grundeigentümerin in Bezug auf die angenommenen HHGW-Werte erfolgte eine ergänzende Beurteilung, wobei der geohydrologische Amtssachverständige auf Grund von geohydrologischen Unsicherheiten die angegebenen HGW-Werte korrigierte und der Amtssachver-ständige für Deponietechnik und Gewässerschutz seinen Vorschlag in Bezug auf die Aufhöhungsmaßnahmen abänderte. Die angesprochenen Gutachten wurden im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben, sodass darauf verwiesen werden kann. In ihrer rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Davon ausgehend kommt sie zur Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall der Abbau seitens der *** auf den in Rede stehenden Grundstücken bis in den Grundwasserschwankungsbereich vorangetrieben und damit ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Tatbestand verwirklicht worden sei. Wegen Widerspruchs dieser konsenslos durchgeführten Maßnahme mit den öffentlichen Interessen sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ausgeschlossen, weshalb die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verfügt werden müsse. Die festgesetzte Leistungsfrist sei jedenfalls ausreichend, um die notwendigen Maßnahmen zu verwirklichen.
- Berufung Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der ***, in der sie vorbringt, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Nassbaggerung, sondern um einen Trockenabbau handelte, der keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Aus einem Schriftstück der damaligen Abteilung *** des Amtes der NÖ Landesregierung aus dem Jahr *** ergebe sich ein HGW zwischen 473 und 474 müA für dasselbe Gebiet. Bei der vorgeschriebenen Aufhöhung auf 476 müA bestehe die Gefahr, dass es zu einer Überflutung der auf einem Nachbargrundstück auf Höhe 475,5 müA (Fußbodenniveau) liegenden baubehördlich genehmigten Halle kommen könnte. Weiters wird vorgebracht, dass sich die *** bei Ankauf der Parzelle *** sowie der Nachbarparzellen hinsichtlich rechtskräftiger Aufhöhungsbescheide erkundigt habe und diesbezüglich die Auskunft erhalten hätte, dass keine derartigen Bescheide vorlägen. Man habe die verwüsteten Parzellengruppen unter großem Aufwand gesäubert und „dem vorgegebenen Niveau 475 müA angepasst“.
- Mündliche Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine mündliche Verhandlung durch, welche – zusammengefasst – Folgendes ergeben hat: - Der geohydrologische Amtssachverständige erläuterte seine bisherige Begutachtung, die Terminologie sowie das Zustandekommen des von ihm erstellten Grundwasserschichtenplanes. - Die *** verwies im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, dass sie in der Vergangenheit die Auskunft erhalten hätte, dass ein Abbau „bis zum Grundwasser“ ohne wasserrechtliche Bewilligung zulässig sei. Nachdem im Zuge der Verhandlung ein Missverständnis in Bezug auf die maßgeblichen Koten aufgeklärt wurde, gab die *** den Einwand gegen die vom geohydrologischen Amtssachverständigen HHGW-Daten auf, betonte aber ihr Anliegen, eine kontrollierte Versickerungsmöglichkeit für Niederschlagswässer zu erhalten. - Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstattete der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz das folgende Gutachten: „Materialentnahmen wie die gegenständlichen stellen aus fachlicher Sicht eine im Hinblick auf den Grundwasserschutz relevante Maßnahme dar. Durch die Materialgewinnung bis unterhalb des HHGW wird das Grundwasser der schützenden Wirkung der überlagernden Bodenschicht beraubt. Aufgrund der großen Oberfläche und der wesentlich besseren Sauerstoffverhältnisse des Oberbodens gegenüber dem Grundwasser sind die Anlagerungs-, Ab- und Umbauprozesse der ungesättigten Zone der Deckschicht der wesentliche Schutzfaktor für das Grundwasser. Eine Schwächung dieses Bodenkörpers über dem HHGW ermöglicht eine Einwirkung dieser Stoffe auf das Grundwasser im Sinne einer anthropogenen Veränderung seiner Qualität. Die wesentlichen Gefahrenquellen für Stoffeinträge sind Schadstoffe, welche über den Lufttransport oder im Zuge des Niederschlags ins Gewässer und somit, wegen der auf Dauer bestehen bleibenden Wechselwirkung ins Grundwasser gelangen (organische Schadstoffe im Niederschlag, belastete Stäube, Chemieunfälle, Unfälle beim Transport gefährlicher Güter usw.) Durch die atmosphärischen Einträge gelangen auch Schwermetalle. (Al, Pb, Ca, Ni, Hg) und organische Spurenstoffe ins Grundwasser. Durch Wasser- und Winderosion werden Weiters auch Umweltchemikalien aus der Landwirtschaft und Schadstoffe von Verkehrsflächen eingetragen. Zur Minimierung eines Schadstoffeintrages in das Grundwasser ist gemäß dem Stand der Technik bei einer Materialgewinnung bis zum HHGW zumindest wieder ein Schutzstreifen von 1 Meter Stärke über dem HGW mit grubeneigenem Abraummaterial oder geeignetem qualitätsgesichertem Fremdmaterial herzustellen. Im gegenständlichen Fall wurde durch die Materialgewinnung bis in den Grundwasserschwankungsbereich hinein das Grundwasser der schützenden Wirkung der überlagernden Bodenschicht beraubt. Durch dieses Vorgehen ist mit einem vermehrten und schnelleren Schadstoffeintrag in das Grundwasser zu rechnen und sind längerfristig gesehen aus Sicht des Gewässerschutzes mehr eine als geringfügige Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers zu erwarten. Um ein Zufließen der Niederschlagswässer zur Halle zu unterbinden und in Folge auch einen Wassereinstau an den Hallenwänden zu verhindern, kann es aus fachlicher Sicht vertreten werden, entlang der östlichen Hallenseite auf einer Länge von ca. 60 m und einer Breite von ca. 30 m (bis an den östlichen Rand des gegenständlichen Grundstückes ***, KG ***) die derzeit in der Natur bereits bestehende Geländevertiefung zu belassen und diese in Form einer Sickermulde auszubilden. Die Oberfläche der Sickermulde ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. Das heißt, dass aus Sicht des Gewässerschutzes der gegenständliche zu tief liegende Bereich auf den Grundstücken *** und *** auf einer Fläche von maximal 1.800 m² nicht aufgehöht werden muss. Somit ergibt sich aus fachlicher Sicht folgende notwendige Aufhöhung der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, mit tagbaueigenem Material: - Im Südwesten in 15 m Abstand zur *** (Landesstraße) auf Kote 475,0 müA - Verlaufend bis auf die Höhe der Grenzen zwischen den Grundstücken *** und ***, beide KG ***, auf eine Kote von 475,45 müA. Davon ausgenommen ist der Bereich auf Höhe der Halle mit einem Flächenausmaß von maximal 1.800 m². - Und weiter verlaufend auf eine Kote von 475,85 müA im Nordosten in 5 m Abstand zum Grundstück Nr. ***, KG *** (Weg). Das gesamte Areal ist zu rekultivieren (Anlegung eines Trockenrasens, Überlassen der natürlichen Sukzession). Die notwendigen Arbeiten lassen sich aus fachlicher Sicht innerhalb weniger Monate zu bewerkstelligen; unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte ist die Einräumung einer Frist von einem Jahr vertretbar und angemessen.“ - Die *** erklärte schließlich, den im vorzitierten Gutachten vorgeschlagenen Aufhöhungsauftrag zu akzeptieren. Nach der mündlichen Verhandlung langte beim Gericht eine Stellungnahme der Grundeigentümerin ein, worin sie sich gegen die Vorschreibung von Aufhöhungsmaßnahmen aussprach.
- Erwägungen des Gerichts 4.
- Beweiswürdigung Im vorliegenden Fall wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz nachvollziehbar dargelegt, mit welchen negativen Auswirkungen Materialgewinnungen im Nahbereich des Grundwassers verbunden sind. Diese Einwirkungsmöglichkeiten beschränken sich nicht auf die Dauer der Gewinnung selbst, sondern halten auch nach Abschluss des Materialabbaus an, wenn Stoffeinträge, welche auch über die Atmosphäre auf das betroffene Grundstück gelangen, durch Versickerungsvorgänge bis ins Grundwasser gelangen, weil die schützende Überdeckung über dem Niveau des höchsten Grundwasserstandes nicht mehr im erforderlichen Umfang vorhanden ist und Ab- und Umbauprozesse nicht bzw. nicht im erforderlichen Ausmaß stattfinden können. Dies ist auch für die gegenständliche Materialgewinnungsstätte anzunehmen. Der Amtssachverständige hat weiters nachvollziehbar dargestellt, dass nach dem Stand der Technik deshalb – unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des öffentlichen Interesses am Grundwasserschutz – die Erhaltung einer wenigstens einen Meter mächtigen Schutzschicht über dem HHGW erforderlich ist. Auch die Ausführungen zur Belassung einer Sickermulde hält das Gericht für plausibel und zieht daraus auch den Schluss, dass das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser im Bereich des in Rede stehenden Areals, sofern künftig keine dem Schutzinteresse zuwiderlaufende Nutzung erfolgt, als nicht übermäßig hoch einzuschätzen ist. Was die Ausführungen des Geohydrologen anbelangt, erscheint dem Gericht die erläuterte Vorgangsweise sowohl hinsichtlich der Methode als auch hinsichtlich des Ergebnisses nachvollziehbar. Schließlich hat auch die Beschwerdeführerin die Annahmen der Sachverständigen akzeptiert bzw. ist sie ihnen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Gericht legt daher die Ausführungen der Amtssachverständigen seiner Entscheidung zu Grunde. 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
- a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
- b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
- c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
- d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
- e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
- f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
- f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. (...) §138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…) WRG (idF BGBl 155/1999)WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt 155 aus 1999,) § 99.
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig Paragraph 99,
(1)Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig (…) f) für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Naßbaggerungen); VwGVG § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Art. 151
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Artikel 151,
(51)(…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. 4.
- Rechtliche Beurteilung Wie mittlerweile außer Streit steht, liegt im vorliegenden Fall eine nach § 32 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtige, weil mit mehr als geringfügigen Einwirkungen verbundene, Materialgewinnung vor. Maßgeblich für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist nämlich nicht, ob im Zuge des Abbaus das Grundwasser tatsächlich angeschnitten wird, sondern ob der Abbau in einer Form durchgeführt wird, die letztlich mittelbar oder unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Grundwassers führen. Dies ist eben, wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergibt, schon dann der Fall, wenn, wie im vorliegenden Fall, die zu fordernde schützende Überdeckung über dem Grundwasser ganz oder teilweise beseitigt wird, wodurch Schadstoffe nicht bzw. nicht in einem Ausmaß, wie es bei einem ungestörten Bodenaufbau stattfindet, abgebaut bzw. zurückgehalten werden. Der Materialabbau hätte daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nur mit wasserrechtlicher Bewilligung durchgeführt werden dürfen, welche aber unstreitig nicht vorliegt.Wie mittlerweile außer Streit steht, liegt im vorliegenden Fall eine nach , Paragraph 32, WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtige, weil mit mehr als geringfügigen Einwirkungen verbundene, Materialgewinnung vor. Maßgeblich für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist nämlich nicht, ob im Zuge des Abbaus das Grundwasser tatsächlich angeschnitten wird, sondern ob der Abbau in einer Form durchgeführt wird, die letztlich mittelbar oder unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Grundwassers führen. Dies ist eben, wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergibt, schon dann der Fall, wenn, wie im vorliegenden Fall, die zu fordernde schützende Überdeckung über dem Grundwasser ganz oder teilweise beseitigt wird, wodurch Schadstoffe nicht bzw. nicht in einem Ausmaß, wie es bei einem ungestörten Bodenaufbau stattfindet, abgebaut bzw. zurückgehalten werden. Der Materialabbau hätte daher, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nur mit wasserrechtlicher Bewilligung durchgeführt werden dürfen, welche aber unstreitig nicht vorliegt. Die belangte Behörde (sie war dafür gemäß § 99 Abs. 1 lit.f WRG 1959 in der im Entscheidungszeitpunkt durch die Behörde geltenden Fassung auch dafür zuständig) hatte daher zu prüfen, welche Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind, und den entsprechenden gewässerpolizeilichen Auftrag zu erteilen. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass als Bescheidadressat für einen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 leg.cit. nicht nur der in Betracht kommt, der die eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat (also den Abbau durchgeführt hat), sondern auch der, der einen solchen konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt (VwGH 13.09.1979, 2611/78). Die *** war daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verpflichten.Die belangte Behörde (sie war dafür gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 in der im Entscheidungszeitpunkt durch die Behörde geltenden Fassung auch dafür zuständig) hatte daher zu prüfen, welche Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind, und den entsprechenden gewässerpolizeilichen Auftrag zu erteilen. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass als Bescheidadressat für einen Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins, leg.cit. nicht nur der in Betracht kommt, der die eigenmächtige Neuerung selbst gesetzt hat (also den Abbau durchgeführt hat), sondern auch der, der einen solchen konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhält und nutzt (VwGH 13.09.1979, 2611/78). Die *** war daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verpflichten. Aus den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz ergibt sich, dass ein Abbau in den Grundwasserschwankungs-bereich bzw. im Bereich der im Interesse des Gewässerschutzes zu fordernden Schutzschicht über dem Niveau des HHGW nicht mit den öffentlichen Interessen im Einklang steht und daher beseitigt werden muss. Die Beseitigung der Neuerung hat grundsätzlich in der Form zu erfolgen, dass der vorige Zustand soweit als möglich wieder hergestellt wird, im konkreten Fall also, dass eine Aufhöhung mit tagbaueigenem Material bis zum Niveau von einem Meter über HHGW erfolgt und anschließend eine standortgerechte Rekultivierung vorgenommen wird. Dies ist auch die Zielsetzung des angefochtenen Bescheides, der insoweit zu bestätigen ist. Soweit der Bescheid allerdings den Eindruck erweckt, das Niveau für einen zukünftigen Abbau festzulegen, ist er von der Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht gedeckt, da dieser nur auf die Beseitigung bereits vorgenommener Neuerungen abzielt und nicht der Vorbeugung künftiger Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes.Die Beseitigung der Neuerung hat grundsätzlich in der Form zu erfolgen, dass der vorige Zustand soweit als möglich wieder hergestellt wird, im konkreten Fall also, dass eine Aufhöhung mit tagbaueigenem Material bis zum Niveau von einem Meter über HHGW erfolgt und anschließend eine standortgerechte Rekultivierung vorgenommen wird. Dies ist auch die Zielsetzung des angefochtenen Bescheides, der insoweit zu bestätigen ist. Soweit der Bescheid allerdings den Eindruck erweckt, das Niveau für einen zukünftigen Abbau festzulegen, ist er von der Bestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nicht gedeckt, da dieser nur auf die Beseitigung bereits vorgenommener Neuerungen abzielt und nicht der Vorbeugung künftiger Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes. Aus diesem Grund war der gewässerpolizeiliche Auftrag entsprechend eindeutig zu formulieren, wobei auch – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes (vgl. VwGH 17.6.2010, 2010/07/028) - eine Einschränkung der Aufhöhungsverpflichtung hinsichtlich der vom Amtssachverständigen für vertretbar erachteten Belassung bzw. Herstellung einer Sickermulde vorgenommen werden konnte.Aus diesem Grund war der gewässerpolizeiliche Auftrag entsprechend eindeutig zu formulieren, wobei auch – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes vergleiche VwGH 17.6.2010, 2010/07/028) - eine Einschränkung der Aufhöhungsverpflichtung hinsichtlich der vom Amtssachverständigen für vertretbar erachteten Belassung bzw. Herstellung einer Sickermulde vorgenommen werden konnte. Auf das Vorbringen der Grundeigentümerin ist in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen, da ihr in diesem amtwegig eingeleiteten gewässerpolizeilichen Verfahren keine Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 28.7.1994, 94/07/0085).Auf das Vorbringen der Grundeigentümerin ist in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen, da ihr in diesem amtwegig eingeleiteten gewässerpolizeilichen Verfahren keine Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 28.7.1994, 94/07/0085). Der Spruchteil II. wurde nicht explizit angefochten und ist auch vom Gericht nicht zu beanstanden.Der Spruchteil römisch zwei. wurde nicht explizit angefochten und ist auch vom Gericht nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu lösen, zumal, wie schon die von der belangten Behörde sowie in diesem Erkenntnis angeführten Judikaturzitate belegen, zu allen entscheidungswesentlichen Fragen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu lösen, zumal, wie schon die von der belangten Behörde sowie in diesem Erkenntnis angeführten Judikaturzitate belegen, zu allen entscheidungswesentlichen Fragen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0173