Obsah (12)
Art. 133§ 20§ 11§ 71§ 58Art. 130Art. 151§ 60§ 45§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AV-394-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen: Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, in der Folge: B-VGArtikel 133, Absatz 4, sowie 151 Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, in der Folge: B-VG § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG § 11 Abs. 5 und § 20 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-22, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 20, Niederösterreichische Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, -22, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Begründung I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: 1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, unter Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und Nebengebäude auf Grst. Nr. ***, KG ***,
§ 20Abs. 3 der NÖ Bau
O 1996 ab und schrieb dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. die Entrichtung von Verfahrenskosten vor. Begründend stützte sich die Baubehörde erster Instanz dabei auf ein im Verfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten vom *** sowie auf eine Gutachtensergänzung vom *** und kam damit zum Schluss, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***,
§ 11Abs. 5 NÖ Bau
O 1996 ein Bauverbot gelte.1. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und Nebengebäude auf Grst. Nr. ***, KG ***,
Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ BauO 1996 ab und schrieb dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch zwei. die Entrichtung von Verfahrenskosten vor. Begründend stützte sich die Baubehörde erster Instanz dabei auf ein im Verfahren eingeholtes verkehrstechnisches Gutachten vom *** sowie auf eine Gutachtensergänzung vom *** und kam damit zum Schluss, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***,
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 ein Bauverbot gelte. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** mit dem bekämpften Bescheid vom *** keine Folge und führte dazu begründend aus, das Grst. Nr. ***, KG ***, sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** zur Gänze als „Bauland-Kerngebiet“ ausgewiesen, sei noch nicht zum Bauplatz erklärt worden und grenze sowohl im Norden als auch im Westen an im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsflächen dargestellte Flächen an. Im Norden grenze das Baugrundstück an das Grundstück Nr. ***, welches im öffentlichen Gut der Stadtgemeinde *** liege und nach freiwilliger Abtretung eines Trennstückes des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. *** mit Grundbuchsbeschluss vom *** nunmehr entlang dieses Grundstückes eine Breite von 3,00 m bis 3,20 m aufweise. Das übrige Grundstück Nr. *** sei lediglich nur ca. 2,00 m breit. Im Westen grenze das Grst. Nr. *** auf einer Länge von ca. 3,00 m an das als „***“ bezeichnete Grst. Nr. ***. Dieses sei ebenfalls öffentliches Gut der Stadtgemeinde ***, stelle in dem in Rede stehenden Bereich einen ca. 40 m langen Straßenausläufer mit einer durchgehenden Breite von ca. 3,00 m in Richtung Norden dar und münde in das öffentliche Grundstück Nr. ***. Zu Beginn des Jahres *** sei von den Anrainern am Grst. Nr. *** an die Stadtgemeinde *** der Wunsch herangetragen worden, über den Weg Grst. Nr. *** eine adäquate Zufahrtsmöglichkeit zum Hintausbereich der Liegenschaften *** bis *** zu schaffen. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser Weg zwar als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, durchgehend aber nur rund 2 m breit und mit den öffentlichen Verkehrsflächen im Osten und im Westen des Weges jeweils mit einer Stiegenanlage verbunden gewesen. Aus Richtung Süden sei das Grst. Nr. *** über das Grst. Nr. *** zu erreichen gewesen und habe als gelegentlicher Zufahrtsweg zu den Liegenschaften *** bis *** gedient. Am *** habe eine Besprechung unter Einbeziehung aller betroffenen Anrainer stattgefunden, im Zuge derer sich die anwesenden Liegenschaftseigentümer durchwegs für die Verbreiterung der Zufahrt zum Hintausbereich ihrer Liegenschaften ausgesprochen hätten, und zwar in der Form, dass ein 4 m breiter Wohnweg im Sinne von § 71 NÖ BauO 1996 geschaffen werden sollte. Die dafür notwendigen Flächen sollten vom Grst. Nr. *** in Form einer freiwilligen Abtretung in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** zur Verfügung gestellt werden, wozu der Beschwerdeführer sein Einverständnis gegeben habe. Die abzutretende Grundfläche habe laut Vereinbarung von den Eigentümern der anrainenden Liegenschaften *** bis *** in Geld abgelöst werden sollen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Besprechung seine Absicht geäußert, das Grundstück Nr. *** in naher Zukunft bebauen zu wollen. Zur Klärung der Frage, ob die Errichtung eines Wohnweges
§ 71NÖ Bau
O 1996 sowie die Erteilung der Baubewilligung auf dem Grst. Nr. *** aufgrund der vorhandenen Breite und Beschaffenheit der bestehenden Verkehrsflächen rechtlich überhaupt möglich sei, sei bereits im Vorfeld einer allfälligen Prüfung eines Bauansuchens ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden.Am *** habe eine Besprechung unter Einbeziehung aller betroffenen Anrainer stattgefunden, im Zuge derer sich die anwesenden Liegenschaftseigentümer durchwegs für die Verbreiterung der Zufahrt zum Hintausbereich ihrer Liegenschaften ausgesprochen hätten, und zwar in der Form, dass ein 4 m breiter Wohnweg im Sinne von Paragraph 71, NÖ BauO 1996 geschaffen werden sollte. Die dafür notwendigen Flächen sollten vom Grst. Nr. *** in Form einer freiwilligen Abtretung in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** zur Verfügung gestellt werden, wozu der Beschwerdeführer sein Einverständnis gegeben habe. Die abzutretende Grundfläche habe laut Vereinbarung von den Eigentümern der anrainenden Liegenschaften *** bis *** in Geld abgelöst werden sollen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Besprechung seine Absicht geäußert, das Grundstück Nr. *** in naher Zukunft bebauen zu wollen. Zur Klärung der Frage, ob die Errichtung eines Wohnweges
Paragraph 71, NÖ BauO 1996 sowie die Erteilung der Baubewilligung auf dem Grst. Nr. *** aufgrund der vorhandenen Breite und Beschaffenheit der bestehenden Verkehrsflächen rechtlich überhaupt möglich sei, sei bereits im Vorfeld einer allfälligen Prüfung eines Bauansuchens ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt worden. Dieses, mit Datum vom *** abgegebene Gutachten lautet wie folgt: „[…]„
- Gutachtliche Stellungnahme„[…], „
- Gutachtliche Stellungnahme In *** ist generell kein Bebauungsplan in Rechtskraft. Von Seiten des Herrn Bürgermeisters wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Erstellung eines Bebauungsplanes bzw. eines Teilbebauungsplanes auch für den gegenständlichen Bereich jedenfalls nicht beabsichtigt ist. Damit ist klargestellt, dass gewisse Festlegungen, welche die Abtretungsverpflichtungen und die Details von Straßenbreiten sowie auch Einzelheiten dahingehend, um welche Kategorie von Verkehrsflächen im Sinne des § 71 NÖ BO 1996 es sich handelt, nicht mit jener Detaillierung festgelegt werden können, wie es in einem Bebauungsplan möglich ist.In *** ist generell kein Bebauungsplan in Rechtskraft. Von Seiten des Herrn Bürgermeisters wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Erstellung eines Bebauungsplanes bzw. eines Teilbebauungsplanes auch für den gegenständlichen Bereich jedenfalls nicht beabsichtigt ist. Damit ist klargestellt, dass gewisse Festlegungen, welche die Abtretungsverpflichtungen und die Details von Straßenbreiten sowie auch Einzelheiten dahingehend, um welche Kategorie von Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 71, NÖ BO 1996 es sich handelt, nicht mit jener Detaillierung festgelegt werden können, wie es in einem Bebauungsplan möglich ist. Zur grundsätzlichen Frage der Eignung des nach Norden führenden Ausläufers des ***, Grundstück ***, KG ***, entlang des Grundstückes *** ergibt sich aus verkehrstechnischer Sicht für eine eventuelle Baulanderschließung Folgendes: Der Weg weist in der Natur auf eine Länge von 40 m (gesamte Länge des Grundstückes ***) eine Breite von mindestens 3,00 m auf. Es ist auf die gesamte Länge auch ein Durchblick möglich. Der *** selbst ist im Einmündungsbereich des Ausläufers etwa 5 m breit. Die Wegeinmündung ist auf etwa 4,50 m aufgeweitet. Im Norden besteht zwar das Grenzkatastergrundstück ***, dieses jedoch nicht eingefriedet und offenbar in der gesamten Fläche von etwa 50 bis 60 m² allgemein nutzbar. Für den Fall, dass sich das den rechtlichen Erwägungen der Baubehörde (z.B. aufgrund der Lage des Grundstückes an einer gewidmeten Verkehrsfläche, Straßengrundstück ***) für das Baulandgrundstück *** eine Bauplatzerklärung ergibt, so kann aus verkehrstechnischer Sicht festgestellt werden, dass der 3 m breite Ausläufer die Verkehrserfordernisse im Sinne des § 11 Abs. 5 NÖ BO 1996 dann noch erfüllt, wenn über diesen Weg lediglich ein Bauplatz mit einer Bebauung für maximal 2 Wohneinheiten und 2 Dauerabstellplätzen am Bauplatz erschlossen wird. Bedingung hierfür ist jedoch, dass das gesamte Grundstück *** in der Art eines Wendeplatzes und einer Ausweichfläche im Zuge der Bauplatzerklärung und Grundteilung ins öffentliche Gut übernommen wird.Für den Fall, dass sich das den rechtlichen Erwägungen der Baubehörde (z.B. aufgrund der Lage des Grundstückes an einer gewidmeten Verkehrsfläche, Straßengrundstück ***) für das Baulandgrundstück *** eine Bauplatzerklärung ergibt, so kann aus verkehrstechnischer Sicht festgestellt werden, dass der 3 m breite Ausläufer die Verkehrserfordernisse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BO 1996 dann noch erfüllt, wenn über diesen Weg lediglich ein Bauplatz mit einer Bebauung für maximal 2 Wohneinheiten und 2 Dauerabstellplätzen am Bauplatz erschlossen wird. Bedingung hierfür ist jedoch, dass das gesamte Grundstück *** in der Art eines Wendeplatzes und einer Ausweichfläche im Zuge der Bauplatzerklärung und Grundteilung ins öffentliche Gut übernommen wird. Sollte im Zuge der Teilung und Bauplatzerklärung am ost-west-verlaufenden Weg *** eine Verbreiterung in der Art einer freiwilligen Abtretung erfolgen, so ist dennoch festzustellen, dass diesem Weg aus verkehrstechnischer Sicht auch in Zukunft keine Funktion als Erschließungsstraße (auch nicht als Wohnweg im Sinne des § 71 NÖ BO 1996) zukommen kann. Eine Zufahrt [zu] den rückwärtigen Gartengrundstücken (nicht jedoch Bauplätzen und Abstellanlagen) ist jedoch nach Maßgabe eventueller straßenpolizeilicher Einschränkungen über den erwähnten Wegausläufer später ebenso wie derzeit zulässig.Sollte im Zuge der Teilung und Bauplatzerklärung am ost-west-verlaufenden Weg *** eine Verbreiterung in der Art einer freiwilligen Abtretung erfolgen, so ist dennoch festzustellen, dass diesem Weg aus verkehrstechnischer Sicht auch in Zukunft keine Funktion als Erschließungsstraße (auch nicht als Wohnweg im Sinne des Paragraph 71, NÖ BO 1996) zukommen kann. Eine Zufahrt [zu] den rückwärtigen Gartengrundstücken (nicht jedoch Bauplätzen und Abstellanlagen) ist jedoch nach Maßgabe eventueller straßenpolizeilicher Einschränkungen über den erwähnten Wegausläufer später ebenso wie derzeit zulässig. […]“ Weiters führt der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im bekämpften Berufungsbescheid aus, das Ergebnis dieses Gutachtens sei allen Betroffenen in einer neuerlichen Besprechung am *** zur Kenntnis gebracht worden, und es sei trotz der Tatsache, dass keine Eignung des Grst. Nr. *** als Wohnweg
§ 71NÖ Bau
O 1996 vorliege, an der Absicht der Verbreiterung des Weges unter Leistung einer Ablösezahlung an den grundabtretenden Beschwerdeführer festgehalten worden. Weiters führt der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im bekämpften Berufungsbescheid aus, das Ergebnis dieses Gutachtens sei allen Betroffenen in einer neuerlichen Besprechung am *** zur Kenntnis gebracht worden, und es sei trotz der Tatsache, dass keine Eignung des Grst. Nr. *** als Wohnweg
Paragraph 71, NÖ BauO 1996 vorliege, an der Absicht der Verbreiterung des Weges unter Leistung einer Ablösezahlung an den grundabtretenden Beschwerdeführer festgehalten worden. In der Folge sei vom Beschwerdeführer die Vermessung beauftragt worden; dies mit dem Ergebnis, dass die neue Breite des Weges Grst. Nr. *** entgegen der vorausgegangenen Vereinbarung nicht 4 m, sondern nur 3,00 m bis 3,20 m aufweisen solle. Der der Gemeinde vom Vermessungsbüro vorgelegte Vorausplan habe die Grundlage für den Gemeinderatsbeschluss vom *** über die Übernahme des letztlich vom Beschwerdeführer abgetretenen Teilstückes des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** gebildet; mit demselben Gemeinderatsbeschluss sei über Antrag des Beschwerdeführers auch das Grst. Nr. *** ins öffentliche Gut übernommen worden. Das verkehrstechnische Gutachten vom *** habe auch die Grundlage für das in Rede stehende, am *** eingebrachte Bauansuchen gebildet. In den vorgelegten Projektsunterlagen habe sich die Situation jedoch dann so dargestellt, dass zwei Wohnhäuser mit jeweils einem Carport mit insgesamt 3 Abstellplätzen errichtet werden sollten und die Zufahrt zum östlichen Wohnhaus dabei aufgrund der Lage des westlichen, vorgelagerten Wohnhauses nur über den Weg Grst. Nr. *** und nicht auf Eigengrund des Beschwerdeführers auf Parzelle Nr. ***, wie im verkehrstechnischen Gutachten beschrieben, erfolgen sollte. Im Zuge der Bauverhandlung über dieses Bauvorhaben sei am *** von den als Nachbarn geladenen Eigentümern der Liegenschaften *** bis *** aufgrund der Tatsache, dass der Weg Grst. Nr. *** entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nur eine Breite von 3,00 m bis 3,20 m aufweisen sollte, Abstand von der Verbreiterung des Weges und der damit verbundenen Ablösezahlung an den Beschwerdeführer genommen worden; der Beschwerdeführer habe sich daraufhin von der freiwilligen Abtretung distanziert; in der über diese Tatsache aufgenommenen Niederschrift sei unter anderem festgehalten worden, dass sich als Folge davon auch das Projekt in seiner Lage ändern und die Bauverhandlung daher bis zur Vorlage abgeänderter Projektsunterlagen vertagt werde. Am *** habe der Beschwerdeführer diese Absicht anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Bürgermeister revidiert; dabei sei vereinbart worden, die im Teilungsplan des Vermessungsbüros vom *** dargestellte Grundabtretung hinsichtlich des Grst. Nr. *** nun doch durchzuführen und aus diesem Grund keine neuen Einreichunterlagen hinsichtlich des geplanten Bauprojektes vorzulegen. Das nach der Grundabtretung neugeformte Grst. Nr. *** sollte konform mit dem Gemeinderatsbeschluss vom *** in das öffentliche Gut übernommen und zur besseren Befahrbarkeit dieses Grundstückes das ungleiche Niveau zwischen dem bestehenden Gehweg und der vom Grst. Nr. *** abzutretenden Grundfläche durch den Beschwerdeführer auf seine Kosten ausgeglichen werden. Die Baubehörde erster Instanz habe daraufhin als Entscheidungsgrundlage für das Bauansuchen vom *** eine neuerliche Begutachtung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen vornehmen lassen. Dieses 2., mit 3 Fotos des in Rede stehenden Bereiches versehene, verkehrstechnische Gutachten vom *** lautet wie folgt: „[…]„2. BefundIm verkehrstechnischen Gutachten *** vom *** wurden zu den Erschließungsbedingungen des Baulandgrundstücks ***, KG ***, Stellung genommen. Dieses Grundstück ist derzeit nur durch einen sehr schmalen Straßenausläufer in der Gesamtbreite von ca. 3m (Länge ca. 40m) erreichbar.„[…], „2. Befund, Im verkehrstechnischen Gutachten *** vom *** wurden zu den Erschließungsbedingungen des Baulandgrundstücks ***, KG ***, Stellung genommen. Dieses Grundstück ist derzeit nur durch einen sehr schmalen Straßenausläufer in der Gesamtbreite von ca. 3m (Länge ca. 40m) erreichbar. Diese Erschließungsbedingungen sind – betrachtet man die Mindeststraßenbreiten nach NÖ Bauordnung sowie die bekannten Anforderungen bei Begegnungsfällen oder Anlieferungen mit LKWs – im Bestand als problematisch bzw. bei Fehlen einer Wendemöglichkeit sogar als unzureichend anzusehen. Bei verkehrlichen Anforderungen, welche über jene eines einzelnen Ein- bzw. Zweifamilienhauses hinausgehen, wäre aus technischer Sicht jedenfalls ein Bauverbot im Sinne des § 11
(5)NÖ Bauordnung gegeben. Es wurde daher im Gutachten vom *** jener Maßstab angelegt, der auch für Grundteilungen in Form von sog. Fahnengrundstücken gem. §10
(2)Z. 4 NÖ BO gilt, dass nämlich ein 3m Zufahrtsstreifen zur Erschließung eines Bauplatzes mit Wohnbebauung ausreichen kann, wenn die sonstigen Bedingungen für öffentliche Verkehrsfunktionen erfüllt sind. Diese bestehen aus technischer Sicht insbesondere in der Notwendigkeit eines ausreichenden Wendeplatzes, da auf dieser öffentlichen Ersch[l]ießung auch Straßendienstfahrzeuge und Anlieferungen sowie Wende- und Begegnungsfälle nötig sind. Diese Erschließungsbedingungen sind – betrachtet man die Mindeststraßenbreiten nach NÖ Bauordnung sowie die bekannten Anforderungen bei Begegnungsfällen oder Anlieferungen mit LKWs – im Bestand als problematisch bzw. bei Fehlen einer Wendemöglichkeit sogar als unzureichend anzusehen. Bei verkehrlichen Anforderungen, welche über jene eines einzelnen Ein- bzw. Zweifamilienhauses hinausgehen, wäre aus technischer Sicht jedenfalls ein Bauverbot im Sinne des Paragraph 11 (, 5,) NÖ Bauordnung gegeben. Es wurde daher im Gutachten vom *** jener Maßstab angelegt, der auch für Grundteilungen in Form von sog. Fahnengrundstücken gem. §10
(2)Z. 4 NÖ BO gilt, dass nämlich ein 3m Zufahrtsstreifen zur Erschließung eines Bauplatzes mit Wohnbebauung ausreichen kann, wenn die sonstigen Bedingungen für öffentliche Verkehrsfunktionen erfüllt sind. Diese bestehen aus technischer Sicht insbesondere in der Notwendigkeit eines ausreichenden Wendeplatzes, da auf dieser öffentlichen Ersch[l]ießung auch Straßendienstfahrzeuge und Anlieferungen sowie Wende- und Begegnungsfälle nötig sind. Zusammengefasst wurden sodann – nachdem die Erlassung eines Teilbebauungsplanes, der für rechtlich klare diesbezügliche Regelungen empfohlen worden war (s. Gutachtenseinleitung vom ***), seinerzeit nicht in Aussicht gestellt worden war – folgende Bedingungen formuliert, unter denen aus technischer Sicht (projektsabhängig) die Erschließung über den 3m Straßenausläufer auf Gst. ***, KG ***, vertretbar wäre und das Zutreffen eines Bauverbotes nach § 11
(5)NÖ Bauordnung noch ausgeschlossen werden könnte:Zusammengefasst wurden sodann – nachdem die Erlassung eines Teilbebauungsplanes, der für rechtlich klare diesbezügliche Regelungen empfohlen worden war (s. Gutachtenseinleitung vom ***), seinerzeit nicht in Aussicht gestellt worden war – folgende Bedingungen formuliert, unter denen aus technischer Sicht (projektsabhängig) die Erschließung über den 3m Straßenausläufer auf Gst. ***, KG ***, vertretbar wäre und das Zutreffen eines Bauverbotes nach Paragraph 11 (, 5,) NÖ Bauordnung noch ausgeschlossen werden könnte: ● Vorliegen einer Bauplatzerklärung für einen Bauplatz, bzw. aller rechtlichen Voraussetzungen für eine solche, ● Vorliegen eines Wendeplatzes im öffentlichen Gut (Abtretung), welcher das gesamte bisherige Grundstück *** umfasst. ● Vorliegen eines Projekts, welches eine Zufahrt lediglich von Westen (vom neuen Wendeplatz und Gst. ***) – ausdrücklich nicht jedoch vom Weggrundstück *** erfordert. ● Vorliegen eines Projekts, welches ‚eine Bebauung‘ (‚eine‘ in der Art eines Zahlwortes, sprich ein Wohnhaus/Einfamilienhaus) mit max. 2 Wohneinheiten und max. 2 Abstellplätzen sicherstellt. 3. Gutachten Die oben angeführten Bedingungen, unter denen im Vorgutachten ein Bauverbot ausgeschlossen wurde, sind zum derzeitigen Zeitpunkt bzw. nach Maßgabe des vorliegenden Projektes nicht erfüllt: ● Eine Bauplatzerklärung ist noch nicht erfolgt bzw. sind nach Angaben des Herrn Bürgermeisters noch diverse Fragen offen. ● Der Wendeplatz auf Gst. ***, KG ***, ist noch nicht ins öffentliche Gut übernommen worden. Die hiefür erforderliche Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt derzeit auf, ist aber offenbar noch nicht beschlossen. Auch ein diesbezüglicher Teilungsplan liegt offenbar noch nicht vor. In dem zur Verfügung gestellten Lageplan 1:250 ist das Grundstück ***, KG ***, jedenfalls unverändert eingetragen. ● Die Zufahrten zu den Abstellplätzen auf Grundstück ***, KG ***, erfolgt nach dem vorgelegten Projekt von Norden über Weggrundstück ***, KG ***; dieser Weg darf jedoch nach dem Vorgutachten keine Baulanderschließungsfunktion aufweisen. ● Das Projekt sieht 2 getrennte Wohnhäuser und 3 Abstellplätze vor und entspricht damit auch nicht der Bedingung bezüglich des Bebauungsumfanges und des abzuleitenden Verkehrsumfanges. Es liegt daher aus technischer Sicht für das Vorhaben auf dem Baulandgrundstück ***, KG ***, für das Vorhaben
der vorgelegten Lageplankopie ein Bauverbot im Sinne des § 11
(5)NÖ Bauordnung vor. Es liegt daher aus technischer Sicht für das Vorhaben auf dem Baulandgrundstück ***, KG ***, für das Vorhaben
der vorgelegten Lageplankopie ein Bauverbot im Sinne des Paragraph 11 (, 5,) NÖ Bauordnung vor. Da sich durch die Abläufe gezeigt hat, dass eine projektsabhängige Klärung der Frage nach dem Vorliegen eines Bauverbotes in der gewählten und vorgeschlagenen Art offenbar kaum in einem Schritt möglich ist, erscheint es weiterhin dringend zu empfehlen, in einem Teilbebauungsplan mittels der dort möglichen Festlegungen und Planzeichen, eine rechtlich klare und auch zukunftssichere Lösung für das Grundstück ***, KG ***, sowie das nähere Umfeld vorzunehmen. Insbesondere wären dies folgende Festlegungen: ● Straßenfluchtlinien und kotierte Straßenbreiten, insbesondere auch für den Weg auf Gst. ***; für diesen Gehweg und Fahrweg auf Gst. *** wäre dabei das Planzeichen ‚Weg anderer Art‘ ohne Baulanderschließungsfunktion zu verwenden; ● Baufluchtlinien, Bauklassen und Bebauungsweise, welche dem zulässigen Baukörper (ein Wohnhaus) und Bauvolumen auf Gst. *** entsprechen, ● ev. Freihalteflächen, ● Ein- Ausfahrtsverbot vom Gst. *** zum Weg auf Gst. ***, ● Darstellung des Wendeplatzes auf Gst. ***, abgestimmt mit dem Flächenwidmungsplan, als öffentliche Verkehrsfläche. […]“ Dieses Gutachten, welches die Baubehörde erster Instanz ihrer Entscheidung über den Antrag auf Baubewilligung vom *** zugrundezulegen beabsichtigte, sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme bzw. Abänderung des Projektes durch den Beschwerdeführer sei innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt, was zur Abweisung des Bauansuchens geführt habe. Abschließend führt der Stadtrat zur Frage der Versagung der beantragten Baubewilligung im bekämpften Bescheid aus, die Baubehörde habe vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen, ob dem Bauvorhaben einer der in § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 genannten Versagungsgründe entgegenstünden. In Z 5 der genannten Gesetzesbestimmung sei das Bauverbot
§ 11Abs. 5 NÖ Bau
O 1996 angeführt. Danach gelte auf einem Bauplatz, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze, ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche. Die in § 11 Abs. 5 2. Satz leg.cit. genannte Ausnahme treffe im vorliegenden Fall nicht zu; die Baubehörde erster Instanz habe daher richtig entschieden.Abschließend führt der Stadtrat zur Frage der Versagung der beantragten Baubewilligung im bekämpften Bescheid aus, die Baubehörde habe vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen, ob dem Bauvorhaben einer der in Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 genannten Versagungsgründe entgegenstünden. In Ziffer 5, der genannten Gesetzesbestimmung sei das Bauverbot
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 angeführt. Danach gelte auf einem Bauplatz, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenze, ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspreche. Die in Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz leg.cit. genannte Ausnahme treffe im vorliegenden Fall nicht zu; die Baubehörde erster Instanz habe daher richtig entschieden. Im gegenständlichen Fall habe eine Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsflächen, welche an das Grundstück Nr. *** angrenzten, zu dessen Erschließung ausreichten und damit den Verkehrserfordernissen entsprächen, und ob dadurch „das Bauvorhaben aufgehoben werden könnte“, aufgrund fehlender Fachkenntnisse der Behörden auf diesem Gebiet nur von einem verkehrstechnischen Sachverständigen geklärt werden können. Die Behörden hätten sich daher in ihrer Entscheidung nur auf das Ergebnis dieses Gutachtens stützen können; es bestehe auch seitens der Berufungsbehörde kein Anlass, die Feststellungen dieses Gutachtens anzuzweifeln bzw. deren Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. Hinsichtlich der im Gutachten vom *** angeführten Kriterien, welche „das Vorliegen eines Bauverbotes nach § 11
(5)NÖ BO 1996 kompensieren“ würden, sei davon auszugehen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden könne, wenn auch nur einer dieser Punkte nicht erfüllt sei. Die schon jetzt in der Natur bestehende Nutzungsmöglichkeit des Grst. Nr. *** als Wendeplatz bzw. Ausweichfläche, obwohl eine grundbücherliche Überschreibung dieses Grundstückes in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** nach wie vor nicht erfolgt sei, reiche daher allein für die Erstellung eines positiven Baubescheides nicht aus, da das Kriterium der Zufahrt lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** im vorgelegten Projekt ebensowenig erfüllt sei wie das Kriterium der Bebauung in Form nur eines Wohnhauses mit maximal 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen. Betreffend die Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Gebäuden bzw. Abstellplätzen sei festzustellen, dass aus dem Lageplan des Einreichplanes eindeutig zu erkennen sei, dass das westliche größere Wohnhaus mit seiner nördlichen Ecke bis auf ca. 25 cm an die Grenze zum Grundstück Nr. *** angebaut werden solle, was eine Durchfahrt zum östlichen Wohnhaus auf Eigengrund des Bauwerbers unmöglich mache. Eine Inanspruchnahme des öffentlichen Grundstückes Nr. *** als einzige Zufahrt zum östlichen Wohnhaus und dessen Abstellanlage wäre daher unumgänglich. Der Teilungsplan des Vermessungsbüros vom ***, mit welchem das Trennstück 1 des Grst. Nr. *** an das öffentliche Weggrundstück Nr. *** abgetreten werde, sei bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** grundbücherlich durchgeführt worden. Ob die Möglichkeit der Bebauung des Grst. Nr. *** in einem Abstand von lediglich 0,25 m zum öffentlichen Grundstück Nr. *** rechtlich überhaupt gegeben sei, sei im gegenständlichen Verfahren noch nicht geprüft worden. Überlegungen wie jene, ob das Verkehrsaufkommen auf einem Bauplatz mit zwei Wohnhäusern stärker sei als auf einem Bauplatz mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, würden sich für die Berufungsbehörde nicht stellen. Das der Entscheidung zugrundeliegende Amtssachverständigengutachten formuliere unmissverständlich die Voraussetzungen, die für die gegenständlichen öffentlichen Verkehrsflächen notwendig seien, um den Verkehrserfordernissen zu entsprechen. Auf die genannten Überlegungen sei daher nicht näher einzugehen, da allfällige Ermittlungen kein anderes Ergebnis gebracht hätten. Es sei eine Unterstellung, dass die Baubehörde erster Instanz eine Wohneinheit nicht von einem Gebäude unterscheiden könne; ein Verfahrensfehler sei seitens der Berufungsbehörde nicht festzustellen, eine Beurteilung könne nur zum vorgelegten Projekt erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom *** die Möglichkeit zur Projektsänderung gegeben worden, diese sei jedoch nicht in Anspruch genommen worden.Im gegenständlichen Fall habe eine Beurteilung, ob die öffentlichen Verkehrsflächen, welche an das Grundstück Nr. *** angrenzten, zu dessen Erschließung ausreichten und damit den Verkehrserfordernissen entsprächen, und ob dadurch „das Bauvorhaben aufgehoben werden könnte“, aufgrund fehlender Fachkenntnisse der Behörden auf diesem Gebiet nur von einem verkehrstechnischen Sachverständigen geklärt werden können. Die Behörden hätten sich daher in ihrer Entscheidung nur auf das Ergebnis dieses Gutachtens stützen können; es bestehe auch seitens der Berufungsbehörde kein Anlass, die Feststellungen dieses Gutachtens anzuzweifeln bzw. deren Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. Hinsichtlich der im Gutachten vom *** angeführten Kriterien, welche „das Vorliegen eines Bauverbotes nach Paragraph 11,
(5)NÖ BO 1996 kompensieren“ würden, sei davon auszugehen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden könne, wenn auch nur einer dieser Punkte nicht erfüllt sei. Die schon jetzt in der Natur bestehende Nutzungsmöglichkeit des Grst. Nr. *** als Wendeplatz bzw. Ausweichfläche, obwohl eine grundbücherliche Überschreibung dieses Grundstückes in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** nach wie vor nicht erfolgt sei, reiche daher allein für die Erstellung eines positiven Baubescheides nicht aus, da das Kriterium der Zufahrt lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** im vorgelegten Projekt ebensowenig erfüllt sei wie das Kriterium der Bebauung in Form nur eines Wohnhauses mit maximal 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen. Betreffend die Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Gebäuden bzw. Abstellplätzen sei festzustellen, dass aus dem Lageplan des Einreichplanes eindeutig zu erkennen sei, dass das westliche größere Wohnhaus mit seiner nördlichen Ecke bis auf ca. 25 cm an die Grenze zum Grundstück Nr. *** angebaut werden solle, was eine Durchfahrt zum östlichen Wohnhaus auf Eigengrund des Bauwerbers unmöglich mache. Eine Inanspruchnahme des öffentlichen Grundstückes Nr. *** als einzige Zufahrt zum östlichen Wohnhaus und dessen Abstellanlage wäre daher unumgänglich. Der Teilungsplan des Vermessungsbüros vom ***, mit welchem das Trennstück 1 des Grst. Nr. *** an das öffentliche Weggrundstück Nr. *** abgetreten werde, sei bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** grundbücherlich durchgeführt worden. Ob die Möglichkeit der Bebauung des Grst. Nr. *** in einem Abstand von lediglich 0,25 m zum öffentlichen Grundstück Nr. *** rechtlich überhaupt gegeben sei, sei im gegenständlichen Verfahren noch nicht geprüft worden. Überlegungen wie jene, ob das Verkehrsaufkommen auf einem Bauplatz mit zwei Wohnhäusern stärker sei als auf einem Bauplatz mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, würden sich für die Berufungsbehörde nicht stellen. Das der Entscheidung zugrundeliegende Amtssachverständigengutachten formuliere unmissverständlich die Voraussetzungen, die für die gegenständlichen öffentlichen Verkehrsflächen notwendig seien, um den Verkehrserfordernissen zu entsprechen. Auf die genannten Überlegungen sei daher nicht näher einzugehen, da allfällige Ermittlungen kein anderes Ergebnis gebracht hätten. Es sei eine Unterstellung, dass die Baubehörde erster Instanz eine Wohneinheit nicht von einem Gebäude unterscheiden könne; ein Verfahrensfehler sei seitens der Berufungsbehörde nicht festzustellen, eine Beurteilung könne nur zum vorgelegten Projekt erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom *** die Möglichkeit zur Projektsänderung gegeben worden, diese sei jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Es möge zutreffen, dass die Baubehörde erster Instanz in ihrer Begründung kaum subjektive Feststellungen hinsichtlich ihrer Entscheidung getroffen habe; dies aber nur deshalb, da die beiden Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik „derart eindeutig und unmissverständlich“ seien, dass sie „keiner gesonderten Erläuterung bedürfen“. Auch die Berufungsbehörde komme zu keinem anderen Ergebnis, da das vorliegende Projekt im Widerspruch zu § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 stehe. Betreffend die in der Berufung angesprochene unterlassene Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Gebäuden bzw. Abstellplätzen sei festzustellen, dass aus dem Lageplan des relevanten Einreichplanes bzw. aus der Vermessungsurkunde vom *** eindeutig zu erkennen sei, dass eine Zufahrt zum östlichen Wohnhaus einzig über das Grst. Nr. *** möglich sei, sodass diese Feststellung keiner weiteren Ermittlungstätigkeit mehr bedürfe. Jede weitere Erhebung in Form von Lokalaugenscheinen oder der Einholung von ergänzenden Gutachten sei nur zeit- und kostenaufwändig und werde als nicht notwendig und zu keinem anderen Ergebnis führend betrachtet, zumal dem Berufungswerber die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Projekt entsprechend den Vorgaben des verkehrstechnischen Gutachtens abzuändern. Es sei daher insgesamt die Vorgangsweise der Baubehörde I. Instanz für die Berufungsbehörde in jeder Hinsicht nachvollziehbar und es könne dieser zur Gänze beigepflichtet werden. Es möge zutreffen, dass die Baubehörde erster Instanz in ihrer Begründung kaum subjektive Feststellungen hinsichtlich ihrer Entscheidung getroffen habe; dies aber nur deshalb, da die beiden Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik „derart eindeutig und unmissverständlich“ seien, dass sie „keiner gesonderten Erläuterung bedürfen“. Auch die Berufungsbehörde komme zu keinem anderen Ergebnis, da das vorliegende Projekt im Widerspruch zu Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 stehe. Betreffend die in der Berufung angesprochene unterlassene Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten zu den geplanten Gebäuden bzw. Abstellplätzen sei festzustellen, dass aus dem Lageplan des relevanten Einreichplanes bzw. aus der Vermessungsurkunde vom *** eindeutig zu erkennen sei, dass eine Zufahrt zum östlichen Wohnhaus einzig über das Grst. Nr. *** möglich sei, sodass diese Feststellung keiner weiteren Ermittlungstätigkeit mehr bedürfe. Jede weitere Erhebung in Form von Lokalaugenscheinen oder der Einholung von ergänzenden Gutachten sei nur zeit- und kostenaufwändig und werde als nicht notwendig und zu keinem anderen Ergebnis führend betrachtet, zumal dem Berufungswerber die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Projekt entsprechend den Vorgaben des verkehrstechnischen Gutachtens abzuändern. Es sei daher insgesamt die Vorgangsweise der Baubehörde römisch eins. Instanz für die Berufungsbehörde in jeder Hinsicht nachvollziehbar und es könne dieser zur Gänze beigepflichtet werden. Die gegen diesen Bescheid am *** eingebrachte, nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung bringt zusammengefasst Folgendes vor: Die belangte Behörde weise zu Recht darauf hin, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige im Gutachten vom *** zur Ansicht gelangt sei, dass lediglich der 3 m breite Ausläufer des Grundstückes Nr. *** (***) die Verkehrserfordernisse im Sinne des § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 dann noch erfülle, wenn über diesen Weg nur ein Bauplatz mit einer Bebauung von maximal zwei Wohneinheiten und zwei Dauerabstellplätzen erschlossen werde und das zwischen dem bebauungsgegenständlichen Grst. Nr. *** und dem Straßengrundstück Nr. *** gelegene Grst. *** in der Art eines Wendeplatzes und einer Ausweichfläche ins öffentliche Gut übernommen werde. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** sei die Übernahme des vom nunmehrigen Beschwerdeführer abgetretenen Teilstückes des Grst. Nr. ***, und mit demselben Beschluss auch über Antrag des Beschwerdeführers die Übernahme des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** beschlossen worden. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** begründe die Abweisung der Berufung insbesondere damit, dass das vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen aufgestellte Kriterium der Zufahrt lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** im vorgelegten Projekt ebensowenig erfüllt sei, wie das Kriterium der Bebauung in Form nur eines Wohnhauses mit maximal zwei Wohneinheiten und zwei Abstellplätzen. Hinsichtlich der Zufahrt lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** bringt der Beschwerdeführer vor, dass, wenngleich er in seiner Berufung noch davon ausgegangen sei, dass das Trennstück 1 (vom Beschwerdeführer ins öffentliche Gut abgetretene Teilfläche des Baugrundstückes Nr. ***) laut Vermessungsurkunde vom *** noch nicht in das öffentliche Gut abgetreten worden sei, es dennoch unzutreffend sei, dass eine Zufahrt zum östlichen Wohnhaus nur unter Inanspruchnahme des öffentlichen Grst. *** möglich wäre. In Anbetracht des mit den Einreichunterlagen vorgelegten Lageplanes werde zwar ersichtlich, dass die beiden Carports unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze hin zum öffentlichen Gut Grst. Nr. *** situiert seien; eine Zufahrt über Eigengrund bzw. vom Grst. Nr. *** kommend, südlich des westlichen Wohnhauses hin zum östlichen Carport sei jedoch keineswegs unmöglich. Das westliche Gebäude befinde sich in einem Abstand von 8,38 m zur Grundstücksgrenze zum Grst. Nr. *** einerseits und in einem Abstand von zumindest 5,78 m hin zum südlich situierten Grst. Nr. ***. Weshalb eine Zufahrt zum östlichen Carport westlich bzw. südlich des westlichen Wohngebäudes unmöglich sein sollte, sei vollkommen unerfindlich. Es könne keine Rede davon sein, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Grst. Nr. *** als einzige Zufahrt zum östlichen Wohnhaus und dessen Abstellanlage unumgänglich wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Lageplan die jeweils nördlichen Flächen der Abstellplätze bzw. Carports als Einfahrt bezeichnet werden. Aus den Einreichunterlagen sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die Autoabstellplätze bzw. Carports durch Wände begrenzt sein sollten, ein Befahren bzw. Durchfahren sowohl von Süden als auch von Norden sei daher selbstverständlich möglich. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage insofern, als es dem Bauwerber unbenommen sei, zu seinem Carport auf Eigengrund über jede x-beliebige Trasse zuzufahren, sofern sie der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprechend befestigt werde und auch sonst nicht gegen zwingende Bestimmungen der NÖ BauO 1996 oder der NÖ Bautechnikverordnung verstoßen werde. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Grst. Nr. *** ausschließlich über das Grst. Nr. ***, welches bereits ebenfalls in das öffentliche Gut abgetreten worden sei, erfolge. Die belangte Behörde weise zu Recht darauf hin, dass der verkehrstechnische Amtssachverständige im Gutachten vom *** zur Ansicht gelangt sei, dass lediglich der 3 m breite Ausläufer des Grundstückes Nr. *** (***) die Verkehrserfordernisse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 dann noch erfülle, wenn über diesen Weg nur ein Bauplatz mit einer Bebauung von maximal zwei Wohneinheiten und zwei Dauerabstellplätzen erschlossen werde und das zwischen dem bebauungsgegenständlichen Grst. Nr. *** und dem Straßengrundstück Nr. *** gelegene Grst. *** in der Art eines Wendeplatzes und einer Ausweichfläche ins öffentliche Gut übernommen werde. Mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** sei die Übernahme des vom nunmehrigen Beschwerdeführer abgetretenen Teilstückes des Grst. Nr. ***, und mit demselben Beschluss auch über Antrag des Beschwerdeführers die Übernahme des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde *** beschlossen worden. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** begründe die Abweisung der Berufung insbesondere damit, dass das vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen aufgestellte Kriterium der Zufahrt lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** im vorgelegten Projekt ebensowenig erfüllt sei, wie das Kriterium der Bebauung in Form nur eines Wohnhauses mit maximal zwei Wohneinheiten und zwei Abstellplätzen. Hinsichtlich der Zufahrt lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** bringt der Beschwerdeführer vor, dass, wenngleich er in seiner Berufung noch davon ausgegangen sei, dass das Trennstück 1 (vom Beschwerdeführer ins öffentliche Gut abgetretene Teilfläche des Baugrundstückes Nr. ***) laut Vermessungsurkunde vom *** noch nicht in das öffentliche Gut abgetreten worden sei, es dennoch unzutreffend sei, dass eine Zufahrt zum östlichen Wohnhaus nur unter Inanspruchnahme des öffentlichen Grst. *** möglich wäre. In Anbetracht des mit den Einreichunterlagen vorgelegten Lageplanes werde zwar ersichtlich, dass die beiden Carports unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze hin zum öffentlichen Gut Grst. Nr. *** situiert seien; eine Zufahrt über Eigengrund bzw. vom Grst. Nr. *** kommend, südlich des westlichen Wohnhauses hin zum östlichen Carport sei jedoch keineswegs unmöglich. Das westliche Gebäude befinde sich in einem Abstand von 8,38 m zur Grundstücksgrenze zum Grst. Nr. *** einerseits und in einem Abstand von zumindest 5,78 m hin zum südlich situierten Grst. Nr. ***. Weshalb eine Zufahrt zum östlichen Carport westlich bzw. südlich des westlichen Wohngebäudes unmöglich sein sollte, sei vollkommen unerfindlich. Es könne keine Rede davon sein, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Grst. Nr. *** als einzige Zufahrt zum östlichen Wohnhaus und dessen Abstellanlage unumgänglich wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Lageplan die jeweils nördlichen Flächen der Abstellplätze bzw. Carports als Einfahrt bezeichnet werden. Aus den Einreichunterlagen sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die Autoabstellplätze bzw. Carports durch Wände begrenzt sein sollten, ein Befahren bzw. Durchfahren sowohl von Süden als auch von Norden sei daher selbstverständlich möglich. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage insofern, als es dem Bauwerber unbenommen sei, zu seinem Carport auf Eigengrund über jede x-beliebige Trasse zuzufahren, sofern sie der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprechend befestigt werde und auch sonst nicht gegen zwingende Bestimmungen der NÖ BauO 1996 oder der NÖ Bautechnikverordnung verstoßen werde. Im übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Grst. Nr. *** ausschließlich über das Grst. Nr. ***, welches bereits ebenfalls in das öffentliche Gut abgetreten worden sei, erfolge. Hinsichtlich des vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen aufgestellten Kriteriums der Bebauung des Grst. Nr. *** in Form nur eines Wohnhauses mit maximal zwei Wohneinheiten und zwei Abstellplätzen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde erkläre, dass sich Überlegungen wie solche, ob das Verkehrsaufkommen auf einem Bauplatz mit zwei Wohnhäusern stärker sei als auf einem Bauplatz mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, für die Berufungsbehörde gar nicht stellten, da das Amtssachverständigengutachten, welches der Entscheidung zu Grunde liege, eindeutig und unmissverständlich jene Voraussetzungen formuliere, die für die gegenständlichen öffentlichen Verkehrsflächen notwendig seien, um den Verkehrserfordernissen zu entsprechen. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, könne jedoch als relevantes Kriterium für die Beurteilung der verkehrstechnischen Erschließbarkeit nur das zu erwartende Verkehrsaufkommen bzw. die durch die Errichtung dieser Gebäude verursachten Verkehrsbewegungen sein. Jede gegenteilige oder andere Auslegung sei unsachlich, rechtswidrig und nicht zuletzt gleichheitswidrig. Wenn sich der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Berufungsbescheid auf den zitierten Wortlaut des Ergänzungsgutachtens stütze, könne der Hinweis „eine“ in der Art eines Zahlwortes sich nur auf die Bebauung, nicht jedoch auf die Anzahl der Gebäude beziehen; mangels Teilung des Grst. Nr. *** liege auch tatsächlich nur eine Bebauung im rechtlichen Sinne vor. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich eindeutig um zwei Einfamilienhäuser, wobei ein Einfamilienhaus einer Wohneinheit gleichzusetzen sei. Jedem dieser Einfamilienhäuser sei ein Carport, also ein Dauerabstellplatz, zugeordnet. Es gehe von zwei Einfamilienhäusern nicht mehr oder weniger Verkehr aus als von zwei entsprechenden Wohneinheiten in einem einzigen Gebäude. Die Auslegung der belangten Behörde, dass nämlich im Hinblick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 Überlegungen betreffend das mit der Bebauung verursachte Verkehrsaufkommen nicht zu berücksichtigen seien, sei mit der Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Die Behörde habe, indem sie sich ausschließlich auf den vermeintlich klaren Wortlaut des Sachverständigengutachtens zurückziehe, den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet; es sei ihr an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen, wenn sie ausdrücklich erkläre, jedwede Überlegungen darüber, welches Verkehrsaufkommen durch die geplante Bebauung überhaupt verursacht werde, als entbehrlich zu erachten.Hinsichtlich des vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen aufgestellten Kriteriums der Bebauung des Grst. Nr. *** in Form nur eines Wohnhauses mit maximal zwei Wohneinheiten und zwei Abstellplätzen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde erkläre, dass sich Überlegungen wie solche, ob das Verkehrsaufkommen auf einem Bauplatz mit zwei Wohnhäusern stärker sei als auf einem Bauplatz mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, für die Berufungsbehörde gar nicht stellten, da das Amtssachverständigengutachten, welches der Entscheidung zu Grunde liege, eindeutig und unmissverständlich jene Voraussetzungen formuliere, die für die gegenständlichen öffentlichen Verkehrsflächen notwendig seien, um den Verkehrserfordernissen zu entsprechen. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, könne jedoch als relevantes Kriterium für die Beurteilung der verkehrstechnischen Erschließbarkeit nur das zu erwartende Verkehrsaufkommen bzw. die durch die Errichtung dieser Gebäude verursachten Verkehrsbewegungen sein. Jede gegenteilige oder andere Auslegung sei unsachlich, rechtswidrig und nicht zuletzt gleichheitswidrig. Wenn sich der Stadtrat der Stadtgemeinde *** im Berufungsbescheid auf den zitierten Wortlaut des Ergänzungsgutachtens stütze, könne der Hinweis „eine“ in der Art eines Zahlwortes sich nur auf die Bebauung, nicht jedoch auf die Anzahl der Gebäude beziehen; mangels Teilung des Grst. Nr. *** liege auch tatsächlich nur eine Bebauung im rechtlichen Sinne vor. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich eindeutig um zwei Einfamilienhäuser, wobei ein Einfamilienhaus einer Wohneinheit gleichzusetzen sei. Jedem dieser Einfamilienhäuser sei ein Carport, also ein Dauerabstellplatz, zugeordnet. Es gehe von zwei Einfamilienhäusern nicht mehr oder weniger Verkehr aus als von zwei entsprechenden Wohneinheiten in einem einzigen Gebäude. Die Auslegung der belangten Behörde, dass nämlich im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 Überlegungen betreffend das mit der Bebauung verursachte Verkehrsaufkommen nicht zu berücksichtigen seien, sei mit der Absicht des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen. Die Behörde habe, indem sie sich ausschließlich auf den vermeintlich klaren Wortlaut des Sachverständigengutachtens zurückziehe, den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet; es sei ihr an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen, wenn sie ausdrücklich erkläre, jedwede Überlegungen darüber, welches Verkehrsaufkommen durch die geplante Bebauung überhaupt verursacht werde, als entbehrlich zu erachten. Im Hinblick auf behauptete Verfahrensmängel bringt die Beschwerde abschließend vor, die belangte Behörde gestehe zwar ein, kaum subjektive Feststellungen getroffen zu haben, rechtfertige dies aber damit, dass die Aussagen der vorliegenden Amtssachverständigengutachten für Verkehrstechnik derart eindeutig und unmissverständlich seien, dass sie keiner gesonderten Erörterung bedürften. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Aussagen des Amtssachverständigen in seinen beiden Gutachten aber offenbar doch nicht so eindeutig, da es der Sachverständige für erforderlich erachtet habe, in seinem Ergänzungsgutachten vom *** seine im Übrigen inhaltsgleichen Ausführungen im Gutachten vom *** hinsichtlich der Bebauung nochmals zu präzisieren. Während im Gutachten vom *** ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ein Bauplatz und eine Bebauung mit maximal zwei Wohneinheiten und zwei Dauerabstellplätzen die maximale Bebauung aus verkehrstechnischer Sicht darstelle, spreche er im Ergänzungsgutachten nicht mehr von zwei Wohneinheiten, sondern von einem Wohnhaus bzw. Einfamilienhaus mit maximal zwei Wohneinheiten, wobei allerdings nach wie vor Kern der Aussage bleibe, dass maximal eine Bebauung vorliegen dürfe. Dies könne im Grunde nur dahingehend interpretiert werden, dass der Sachverständige klarstellen wollte, dass zwei Bauplätze bzw. zwei Bebauungen nach Teilung des Grst. Nr. *** nicht mehr zulässig wären, da in diesem Fall zum östlichen Gebäude über fremdes Gut zugefahren werden müsste. Die Berufungsbehörde habe es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, aufgrund welcher Tatsachen ein Bauverbot
§ 11Abs.
5 NÖ Bauordnung 1996 gelten solle, insbesondere sei jede Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten zu den in den Einreichunterlagen dargestellten Autoabstellplätzen bzw. Gebäuden über Eigengrund unterlassen worden.
§ 58Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 hätten auch Bescheide eine Begründung zu enthalten, welche die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenfasse, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt bzw. das Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt habe eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen bewirkt; der Behörde sei ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen.Im Hinblick auf behauptete Verfahrensmängel bringt die Beschwerde abschließend vor, die belangte Behörde gestehe zwar ein, kaum subjektive Feststellungen getroffen zu haben, rechtfertige dies aber damit, dass die Aussagen der vorliegenden Amtssachverständigengutachten für Verkehrstechnik derart eindeutig und unmissverständlich seien, dass sie keiner gesonderten Erörterung bedürften. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Aussagen des Amtssachverständigen in seinen beiden Gutachten aber offenbar doch nicht so eindeutig, da es der Sachverständige für erforderlich erachtet habe, in seinem Ergänzungsgutachten vom *** seine im Übrigen inhaltsgleichen Ausführungen im Gutachten vom *** hinsichtlich der Bebauung nochmals zu präzisieren. Während im Gutachten vom *** ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass ein Bauplatz und eine Bebauung mit maximal zwei Wohneinheiten und zwei Dauerabstellplätzen die maximale Bebauung aus verkehrstechnischer Sicht darstelle, spreche er im Ergänzungsgutachten nicht mehr von zwei Wohneinheiten, sondern von einem Wohnhaus bzw. Einfamilienhaus mit maximal zwei Wohneinheiten, wobei allerdings nach wie vor Kern der Aussage bleibe, dass maximal eine Bebauung vorliegen dürfe. Dies könne im Grunde nur dahingehend interpretiert werden, dass der Sachverständige klarstellen wollte, dass zwei Bauplätze bzw. zwei Bebauungen nach Teilung des Grst. Nr. *** nicht mehr zulässig wären, da in diesem Fall zum östlichen Gebäude über fremdes Gut zugefahren werden müsste. Die Berufungsbehörde habe es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, aufgrund welcher Tatsachen ein Bauverbot
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996 gelten solle, insbesondere sei jede Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Zufahrtsmöglichkeiten zu den in den Einreichunterlagen dargestellten Autoabstellplätzen bzw. Gebäuden über Eigengrund unterlassen worden.
Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 hätten auch Bescheide eine Begründung zu enthalten, welche die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenfasse, was jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt bzw. das Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt habe eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen bewirkt; der Behörde sei ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen. II. Zu den Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: Art. 133 Abs. 4 sowie 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lauten:Artikel 133, Absatz 4, sowie 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lauten: Art. 133.
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. „Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ § 28 Abs. 1,2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins,,2 und 3 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ § 11 Abs. 5 und § 20 NÖ BauO 1996 lauten:Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 20, NÖ BauO 1996 lauten: § 11 Bauplatz, BauverbotParagraph 11, Bauplatz, Bauverbot […]
(5)Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit. c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist.
(5)Auf einem Bauplatz nach Absatz eins,, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist. […]“ „§ 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
- ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, ,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
- eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlagen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(2)Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach Paragraph 19, Absatz 3, für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlagen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. 2. In der Sache: Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** wies mit dem bekämpften Bescheid vom *** den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und Nebengebäude auf Grst. Nr. ***, KG ***,
§ 20Abs. 3 der NÖ Bau
O 1996 im Berufungsweg ab. Diese Versagung der beantragten Baubewilligung stützt sich, wie aus der oben ausführlich wiedergegebenen Sachverhaltsbeschreibung im angefochtenen Bescheid hervorgeht, ausschließlich auf die von der Baubehörde erster Instanz eingeholten beiden Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom *** sowie vom *** und das vom Sachverständigen daraus abgeleitete Bauverbot
§ 11Abs. 5 NÖ Bau
O 1996. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** wies mit dem bekämpften Bescheid vom *** den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern und Nebengebäude auf Grst. Nr. ***, KG ***,
Paragraph 20, Absatz 3, der NÖ BauO 1996 im Berufungsweg ab. Diese Versagung der beantragten Baubewilligung stützt sich, wie aus der oben ausführlich wiedergegebenen Sachverhaltsbeschreibung im angefochtenen Bescheid hervorgeht, ausschließlich auf die von der Baubehörde erster Instanz eingeholten beiden Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom *** sowie vom *** und das vom Sachverständigen daraus abgeleitete Bauverbot
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996. Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wirft der Baubehörde II. Instanz ua. eine Verletzung der Begründungspflicht sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Damit ist die Beschwerde im Recht.Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wirft der Baubehörde römisch zwei. Instanz ua. eine Verletzung der Begründungspflicht sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Damit ist die Beschwerde im Recht. Wie dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, wurde seitens der Stadtgemeinde *** mit dem Beschwerdeführer - zunächst in erster Linie zur Schaffung einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit zum Hintausbereich der Liegenschaften *** bis *** durch die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche - die freiwillige Abtretung eines Grundstücksstreifens im Norden des Baugrundstückes Nr. *** an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde ***, Grst. Nr. ***, vereinbart. Die abzutretende Grundfläche hätte dem Beschwerdeführer dabei von den Eigentümern der anrainenden Liegenschaften *** bis *** in Geld abgelöst werden sollen. Aufgrund einer im Zuge dieser Planungen abgegebenen Absichtserklärung des Beschwerdeführers, aber noch vor dem Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung für das Grst. Nr. ***, holte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz das am *** abgegebene, oben unter I. wörtlich wiedergegebene Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Frage der verkehrstechnischen Erschließung des Grst. Nr. *** ein. Dieses stellt zum einen Bedingungen hinsichtlich der Erschließung dieses Grundstückes über den ***, Grst. Nr. ***, (ua. die Abtretung des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut als Wendeplatz und die Art der Bebauung des Grst. Nr. ***) auf, und stellt zum anderen fest, dass auch im Falle einer freiwilligen Abtretung eines Grundstücksstreifens im Norden an die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. *** über diesen neuen Weg zwar eine Zufahrt zu den rückwärtigen Gartengrundstücken, nicht jedoch zu Bauplätzen und Abstellanlagen zulässig sei. Wie dem bekämpften Bescheid zu entnehmen ist, wurde seitens der Stadtgemeinde *** mit dem Beschwerdeführer - zunächst in erster Linie zur Schaffung einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit zum Hintausbereich der Liegenschaften *** bis *** durch die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche - die freiwillige Abtretung eines Grundstücksstreifens im Norden des Baugrundstückes Nr. *** an das öffentliche Gut der Stadtgemeinde ***, Grst. Nr. ***, vereinbart. Die abzutretende Grundfläche hätte dem Beschwerdeführer dabei von den Eigentümern der anrainenden Liegenschaften *** bis *** in Geld abgelöst werden sollen. Aufgrund einer im Zuge dieser Planungen abgegebenen Absichtserklärung des Beschwerdeführers, aber noch vor dem Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung für das Grst. Nr. ***, holte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz das am *** abgegebene, oben unter römisch eins. wörtlich wiedergegebene Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Frage der verkehrstechnischen Erschließung des Grst. Nr. *** ein. Dieses stellt zum einen Bedingungen hinsichtlich der Erschließung dieses Grundstückes über den ***, Grst. Nr. ***, (ua. die Abtretung des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut als Wendeplatz und die Art der Bebauung des Grst. Nr. ***) auf, und stellt zum anderen fest, dass auch im Falle einer freiwilligen Abtretung eines Grundstücksstreifens im Norden an die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. *** über diesen neuen Weg zwar eine Zufahrt zu den rückwärtigen Gartengrundstücken, nicht jedoch zu Bauplätzen und Abstellanlagen zulässig sei. Mit Schreiben vom ***, eingelangt bei der Stadtgemeinde *** am ***, brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Baubewilligungsantrag ein. Im Rahmen der Bauverhandlung am *** nahmen in der Folge die umgebenden Anrainer Abstand von der ursprünglich an den Beschwerdeführer beabsichtigten Ablösezahlung, da nach der durchgeführten Vermessung und Erstellung eines Teilungsplanes letztlich ein kleinerer Grundstücksstreifen zum öffentlichen Grst. Nr. *** hin abzutreten beabsichtigt war als ursprünglich besprochen, sodass anstatt eines 4 m breiten Weges im Ergebnis nur ein durchschnittlich 3 m bis 3,20 m breiter Weg als öffentliche Verkehrsfläche entstehen sollte. Laut der unbestrittenen Aussage des Stadtrates im bekämpften Bescheid vereinbarte der Beschwerdeführer am *** mit dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** trotzdem, die im Teilungsplan des Vermessungsbüros vom *** dargestellte Grundabtretung hinsichtlich des Grst. Nr. *** durchzuführen; aus diesem Grund sollten keine neuen Einreichunterlagen hinsichtlich des geplanten Bauprojektes vorzulegen sein. Mit Gemeinderatsbeschluss vom *** war über Antrag des Beschwerdeführers auch die Abtretung des Grst. Nr. *** ins öffentliche Gut beschlossen worden.
dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszug vom *** wurden in der Zwischenzeit sowohl die Abtretung der geplanten Teilfläche des Grst. Nr. *** an die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. ***, als auch die Einverleibung des Grundstückes Nr. *** als Wendeplatz am nördlichen Ende des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut grundbücherlich durchgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot gilt (vgl. § 10 VwGVG), ist diese Tatsache in der vorliegenden Entscheidung mitzuberücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat damit im Verfahren durchgehend die Bereitschaft gezeigt, alle seitens der Baubehörde bzw. des verkehrstechnischen Amtssachverständigen gestellten Anforderungen hinsichtlich des Ausbaues der öffentlichen Verkehrsfläche zur Erschließung des Grst. Nr. *** als Bauplatz zu erfüllen; mit den entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen sowie der Einverleibung der vom Beschwerdeführer abgetretenen Grundstücksteile wurden diese Anforderungen abschließend realisiert und die vormalig im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücksteile dem öffentlichen Gut der Stadtgemeinde *** zugeschrieben. Das abgetretene Grst. Nr. *** ist daher bereits als öffentliche Verkehrsfläche, die im Eigentum der Stadtgemeinde *** steht, anzusehen. Dass diese Fläche nicht geeignet wäre, das verfahrensgegenständliche Baugrundstück aufzuschließen, wurde weder vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen, noch von der belangten Behörde behauptet.
dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszug vom *** wurden in der Zwischenzeit sowohl die Abtretung der geplanten Teilfläche des Grst. Nr. *** an die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. ***, als auch die Einverleibung des Grundstückes Nr. *** als Wendeplatz am nördlichen Ende des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut grundbücherlich durchgeführt. Aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Neuerungsverbot gilt vergleiche , Paragraph 10, VwGVG), ist diese Tatsache in der vorliegenden Entscheidung mitzuberücksichtigen. , Der Beschwerdeführer hat damit im Verfahren durchgehend die Bereitschaft gezeigt, alle seitens der Baubehörde bzw. des verkehrstechnischen Amtssachverständigen gestellten Anforderungen hinsichtlich des Ausbaues der öffentlichen Verkehrsfläche zur Erschließung des Grst. Nr. *** als Bauplatz zu erfüllen; mit den entsprechenden Gemeinderatsbeschlüssen sowie der Einverleibung der vom Beschwerdeführer abgetretenen Grundstücksteile wurden diese Anforderungen abschließend realisiert und die vormalig im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücksteile dem öffentlichen Gut der Stadtgemeinde *** zugeschrieben. Das abgetretene Grst. Nr. *** ist daher bereits als öffentliche Verkehrsfläche, die im Eigentum der Stadtgemeinde *** steht, anzusehen. Dass diese Fläche nicht geeignet wäre, das verfahrensgegenständliche Baugrundstück aufzuschließen, wurde weder vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen, noch von der belangten Behörde behauptet. Am *** gab der verkehrstechnische Amtssachverständige im Auftrag der Baubehörde erster Instanz ein weiteres (ebenfalls oben unter I. wörtlich wiedergegebenes) Gutachten ab und kam darin im Hinblick auf das nunmehr beantragte Bauprojekt unter Verweis auf die im ersten Gutachten aufgestellten Bedingungen zum Ergebnis, dass für das Grundstück Nr. ***
§ 11Abs. 5 NÖ Bau
O 1996 ein Bauverbot gelte. Das im ersten Gutachten aufgestellte Kriterium der Zufahrt zum Baugrundstück lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** sei nicht erfüllt, ebensowenig wie das Kriterium der Bebauung in Form nur eines Wohnhauses mit maximal 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen.Am *** gab der verkehrstechnische Amtssachverständige im Auftrag der Baubehörde erster Instanz ein weiteres (ebenfalls oben unter römisch eins. wörtlich wiedergegebenes) Gutachten ab und kam darin im Hinblick auf das nunmehr beantragte Bauprojekt unter Verweis auf die im ersten Gutachten aufgestellten Bedingungen zum Ergebnis, dass für das Grundstück Nr. ***
Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 ein Bauverbot gelte. Das im ersten Gutachten aufgestellte Kriterium der Zufahrt zum Baugrundstück lediglich von Westen über das Grst. Nr. *** sei nicht erfüllt, ebensowenig wie das Kriterium der Bebauung in Form nur eines Wohnhauses mit maximal 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen. Sowohl die Baubehörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde übernahmen diese Beurteilung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Versagung der beantragten Baubewilligung, ohne die gutachterlichen Ergebnisse einer eigenen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Die Aussagen des Amtssachverständigen seien „derart eindeutig und unmissverständlich“, dass sie „keiner gesonderten Erläuterung“ bedürften. Das vorliegende Projekt stehe im Widerspruch zu § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996; aus dem Lageplan des Einreichplanes bzw. aus der Vermessungsurkunde vom *** sei eindeutig zu erkennen, dass eine Zufahrt zum östlichen Wohnhaus einzig über das Grst. Nr. *** möglich sei, sodass diese Feststellung keiner weiteren Ermittlungstätigkeit mehr bedürfe. Jede weitere Erhebung in Form von Lokalaugenscheinen oder der Einholung von ergänzenden Gutachten sei nur zeit- und kostenaufwändig und werde als nicht notwendig und zu keinem anderen Ergebnis führend betrachtet. Dem Berufungswerber sei die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Projekt entsprechend den Vorgaben des verkehrstechnischen Gutachtens abzuändern. Sowohl die Baubehörde erster Instanz als auch die Berufungsbehörde übernahmen diese Beurteilung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Versagung der beantragten Baubewilligung, ohne die gutachterlichen Ergebnisse einer eigenen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Die Aussagen des Amtssachverständigen seien „derart eindeutig und unmissverständlich“, dass sie „keiner gesonderten Erläuterung“ bedürften. Das vorliegende Projekt stehe im Widerspruch zu Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996; aus dem Lageplan des Einreichplanes bzw. aus der Vermessungsurkunde vom *** sei eindeutig zu erkennen, dass eine Zufahrt zum östlichen Wohnhaus einzig über das Grst. Nr. *** möglich sei, sodass diese Feststellung keiner weiteren Ermittlungstätigkeit mehr bedürfe. Jede weitere Erhebung in Form von Lokalaugenscheinen oder der Einholung von ergänzenden Gutachten sei nur zeit- und kostenaufwändig und werde als nicht notwendig und zu keinem anderen Ergebnis führend betrachtet. Dem Berufungswerber sei die Möglichkeit gegeben worden sei, sein Projekt entsprechend den Vorgaben des verkehrstechnischen Gutachtens abzuändern. Die Berufungsbehörde übersieht mit dieser Argumentation Folgendes: Das im § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 normierte Bauverbot bezweckt, dass die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes erst erteilt werden darf, wenn eine den Verkehrserfordernissen entsprechende und mit dem Straßennetz in Verbindung stehende Verkehrsfläche vorhanden ist. Dieses Bauverbot stellt somit auf das Vorhandensein einer der Aufschließung des Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Entscheidung über das zur Baubewilligung eingereichte Bauvorhaben ab (vgl. z.B. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0198 mwN). Der Blick der gesetzlichen Regelung ist damit auf die Beschaffenheit der der Aufschließung des Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche, nicht auf die innere Erschließung des Baugrundstückes gerichtet (vgl. zu § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage: „Dieses Verbot wurde aus § 14 Abs 2 BO f NÖ sowie § 20 Abs 1 NÖ BO u NÖ BO 76 übernommen; […] Meistens wirkt es solange, als für den Ausbau einer Aufschließungsstraße noch zu wenige Teilflächen abgetreten worden sind, sodass noch keine zusammenhängende Fahrbahn mit ausreichender Breite hergestellt werden kann, oder als die Summe der schon fälligen Aufschließungsabgaben noch nicht für die Finanzierung auch nur der notwendigsten Straßenbaumaßnahmen ausreicht. Die Aufschließung von Bauplätzen für den Verkehr erfordert wenigstens einen bei jedem Wetter tragfähigen Straßenkörper und die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer“).Das im Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 normierte Bauverbot bezweckt, dass die Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes erst erteilt werden darf, wenn eine den Verkehrserfordernissen entsprechende und mit dem Straßennetz in Verbindung stehende Verkehrsfläche vorhanden ist. Dieses Bauverbot stellt somit auf das Vorhandensein einer der Aufschließung des Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Entscheidung über das zur Baubewilligung eingereichte Bauvorhaben ab vergleiche z.B. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0198 mwN). Der Blick der gesetzlichen Regelung ist damit auf die Beschaffenheit der der Aufschließung des Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche, nicht auf die innere Erschließung des Baugrundstückes gerichtet vergleiche zu Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage: „Dieses Verbot wurde aus Paragraph 14, Absatz 2, BO f NÖ sowie Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO u NÖ BO 76 übernommen; […] Meistens wirkt es solange, als für den Ausbau einer Aufschließungsstraße noch zu wenige Teilflächen abgetreten worden sind, sodass noch keine zusammenhängende Fahrbahn mit ausreichender Breite hergestellt werden kann, oder als die Summe der schon fälligen Aufschließungsabgaben noch nicht für die Finanzierung auch nur der notwendigsten Straßenbaumaßnahmen ausreicht. Die Aufschließung von Bauplätzen für den Verkehr erfordert wenigstens einen bei jedem Wetter tragfähigen Straßenkörper und die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer“). Dem Erfordernis der ausreichenden Aufschließung eines Bauplatzes im Sinne der NÖ BauO 1996 ist jedenfalls Genüge getan, wenn das Baugrundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche (welche den Verkehrserfordernissen bereits entspricht) unmittelbar angrenzt (vgl. § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a NÖ BauO 1996: „Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt“); die Frage der inneren Erschließung eines durch eine öffentliche Verkehrsfläche ausreichend erschlossenen Baugrundstückes ist keine im Rahmen von § 11 Abs. 5 BÖ BauO 1996 zu beantwortende Frage. Dem Erfordernis der ausreichenden Aufschließung eines Bauplatzes im Sinne der NÖ BauO 1996 ist jedenfalls Genüge getan, wenn das Baugrundstück an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche (welche den Verkehrserfordernissen bereits entspricht) unmittelbar angrenzt vergleiche , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, NÖ BauO 1996: „Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es an eine bestehende oder im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar angrenzt“); die Frage der inneren Erschließung eines durch eine öffentliche Verkehrsfläche ausreichend erschlossenen Baugrundstückes ist keine im Rahmen von Paragraph 11, Absatz 5, BÖ BauO 1996 zu beantwortende Frage. Warum die nach Abtretung (und nunmehriger grundbücherlicher Einverleibung) des Grst. Nr. *** bestehende, von Süden kommende öffentliche Verkehrsfläche (Grst. Nr. ***) keine ausreichende Erschließung des Baugrundstückes Nr. *** durch eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Verkehrsfläche bieten soll, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts der gegebenen Fallkonstellation nicht nachvollziehbar. Aus beiden dem Verfahren zugrundegelegten Sachverständigengutachten geht jedenfalls nicht hervor, dass die in der Natur bereits bestehende öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. *** (***), besonders im Hinblick auf die eben vom Sachverständigen geforderte Vereinigung mit dem Grundstück Nr. *** als Wendeplatz nicht als ausreichende Erschließung des Bauplatzes an sich dienen könnte. Beide Gutachten verlangen vielmehr selbst die Abtretung des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut, um eine ausreichende Erschließung des Baugrundstückes von Süden zu gewährleisten. Dieser Bedingung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Der Sachverständige hat weiters im Rahmen der Gutachtenserstellung im Hinblick auf § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 zur Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspricht, selbstverständlich die vom Baugrundstück ausgehende bzw. zu diesem hinführende zu erwartende Verkehrsbelastung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kommt der Sachverständige in beiden Gutachten zum Schluss, dass der in etwa 3 m breite *** in Verbindung mit dem abgetretenen Grst. Nr. *** als ausreichende Erschließung für die Errichtung einer Wohnbebauung mit 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen auf dem Grst. Nr. *** anzusehen ist. Zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer strittig ist hierbei die Frage, ob es sich bei dieser Wohnbebauung um nur ein Wohngebäude mit 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen oder auch um 2 voneinander getrennte Wohnhäuser mit jeweils einem Abstellplatz auf ein und demselben Bauplatz handeln darf. Dazu ist zu sagen, dass der Beurteilungsgegenstand eines verkehrstechnischen Gutachtens im Zusammenhang mit § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 zwar die Frage der zu erwartenden Verkehrsfrequenz vom und zum Baugrundstück umfasst, nicht jedoch die Frage, ob die in Rede stehenden Wohneinheiten, von denen der zu beurteilende durchschnittliche Verkehr ausgeht, in einem einzigen Gebäude zusammengefasst sind oder nicht. Das vorliegende Projekt sieht darüberhinaus zwar eine Bebauung mit zwei Wohnhäusern und insgesamt 3 (statt wie gefordert 2) Abstellplätzen vor; dass der von 3 statt von 2 Abstellplätzen ausgehende Verkehr aber zu einer mangelnden Eignung des *** als Erschließungsstraße im Hinblick auf die Verkehrsfrequenz führen könnte, wird weder vom verkehrstechnischen Sachverständigen noch von der Baubehörde überhaupt thematisiert und stellte daher auch keinen Grund für die Versagung der Baubewilligung dar.Warum die nach Abtretung (und nunmehriger grundbücherlicher Einverleibung) des Grst. Nr. *** bestehende, von Süden kommende öffentliche Verkehrsfläche (Grst. Nr. ***) keine ausreichende Erschließung des Baugrundstückes Nr. *** durch eine den Verkehrserfordernissen entsprechende Verkehrsfläche bieten soll, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angesichts der gegebenen Fallkonstellation nicht nachvollziehbar. Aus beiden dem Verfahren zugrundegelegten Sachverständigengutachten geht jedenfalls nicht hervor, dass die in der Natur bereits bestehende öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. *** (***), besonders im Hinblick auf die eben vom Sachverständigen geforderte Vereinigung mit dem Grundstück Nr. *** als Wendeplatz nicht als ausreichende Erschließung des Bauplatzes an sich dienen könnte. Beide Gutachten verlangen vielmehr selbst die Abtretung des Grst. Nr. *** in das öffentliche Gut, um eine ausreichende Erschließung des Baugrundstückes von Süden zu gewährleisten. Dieser Bedingung ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Der Sachverständige hat weiters im Rahmen der Gutachtenserstellung im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 zur Beurteilung der Frage, ob eine Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen entspricht, selbstverständlich die vom Baugrundstück ausgehende bzw. zu diesem hinführende zu erwartende Verkehrsbelastung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kommt der Sachverständige in beiden Gutachten zum Schluss, dass der in etwa 3 m breite *** in Verbindung mit dem abgetretenen Grst. Nr. *** als ausreichende Erschließung für die Errichtung einer Wohnbebauung mit 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen auf dem Grst. Nr. *** anzusehen ist. Zwischen der Behörde und dem Beschwerdeführer strittig ist hierbei die Frage, ob es sich bei dieser Wohnbebauung um nur ein Wohngebäude mit 2 Wohneinheiten und 2 Abstellplätzen oder auch um 2 voneinander getrennte Wohnhäuser mit jeweils einem Abstellplatz auf ein und demselben Bauplatz handeln darf. Dazu ist zu sagen, dass der Beurteilungsgegenstand eines verkehrstechnischen Gutachtens im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 zwar die Frage der zu erwartenden Verkehrsfrequenz vom und zum Baugrundstück umfasst, nicht jedoch die Frage, ob die in Rede stehenden Wohneinheiten, von denen der zu beurteilende durchschnittliche Verkehr ausgeht, in einem einzigen Gebäude zusammengefasst sind oder nicht. Das vorliegende Projekt sieht darüberhinaus zwar eine Bebauung mit zwei Wohnhäusern und insgesamt 3 (statt wie gefordert 2) Abstellplätzen vor; dass der von 3 statt von 2 Abstellplätzen ausgehende Verkehr aber zu einer mangelnden Eignung des *** als Erschließungsstraße im Hinblick auf die Verkehrsfrequenz führen könnte, wird weder vom verkehrstechnischen Sachverständigen noch von der Baubehörde überhaupt thematisiert und stellte daher auch keinen Grund für die Versagung der Baubewilligung dar. Das Kernthema des vorliegenden Falles, welches die Berufungsbehörde mit ihrer auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützten Argumentation zu fassen versucht, liegt darin, dass sowohl der verkehrstechnische Amtssachverständige als auch in der Folge die Baubehörden erster und zweiter Instanz angesichts des vorgelegten Projektes mit zwei voneinander getrennten Wohneinheiten - ein Haus im Osten und ein Haus im Westen auf ein und demselben Baugrundstück - zwingend davon ausgehen, dass eine Erschließung des östlichen Wohnhauses nur über das öffentliche Grundstück Nr. *** erfolgen könne, und der Sachverständige in seinen Gutachten hierzu festgestellt habe, dass eine derartige Erschließung nicht erfolgen dürfe. Abgesehen davon, dass die letztgenannte Bedingung zwar in beiden Gutachten aufgestellt, jedoch seitens des Amtssachverständigen überhaupt nicht begründet wird, aus welchem Grund die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. ***, zu deren Verbreiterung der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, freiwillig einen Teil seines Grundes abgetreten hat, zwar der Zufahrt der rückwärtigen Gartengrundstücke, nicht jedoch einem auf Grst. Nr. *** situierten Wohnhaus dienen darf, kann diese Frage in der vorliegenden Entscheidung zum derzeitigen Zeitpunkt insofern dahingestellt bleiben, als eine ausreichende Erschließung des Baugrundstückes an sich - und nur diese Frage, nicht aber jene der inneren Erschließung ist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 von Relevanz - jedenfalls über die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. *** in Verbindung mit dem abgetretenen Grst. Nr. *** gewährleistet ist. Angesichts der Kriterien der beiden Sachverständigengutachten (zu erwartender Verkehr von nicht mehr als zwei Wohneinheiten und Abtretung des Grst. Nr. *** als Wendeplatz) hätte daher mit dem Argument des § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 die beantragte Baubewilligung jedenfalls nicht versagt werden dürfen.Das Kernthema des vorliegenden Falles, welches die Berufungsbehörde mit ihrer auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützten Argumentation zu fassen versucht, liegt darin, dass sowohl der verkehrstechnische Amtssachverständige als auch in der Folge die Baubehörden erster und zweiter Instanz angesichts des vorgelegten Projektes mit zwei voneinander getrennten Wohneinheiten - ein Haus im Osten und ein Haus im Westen auf ein und demselben Baugrundstück - zwingend davon ausgehen, dass eine Erschließung des östlichen Wohnhauses nur über das öffentliche Grundstück Nr. *** erfolgen könne, und der Sachverständige in seinen Gutachten hierzu festgestellt habe, dass eine derartige Erschließung nicht erfolgen dürfe. Abgesehen davon, dass die letztgenannte Bedingung zwar in beiden Gutachten aufgestellt, jedoch seitens des Amtssachverständigen überhaupt nicht begründet wird, aus welchem Grund die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. ***, zu deren Verbreiterung der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, freiwillig einen Teil seines Grundes abgetreten hat, zwar der Zufahrt der rückwärtigen Gartengrundstücke, nicht jedoch einem auf Grst. Nr. *** situierten Wohnhaus dienen darf, kann diese Frage in der vorliegenden Entscheidung zum derzeitigen Zeitpunkt insofern dahingestellt bleiben, als eine ausreichende Erschließung des Baugrundstückes an sich - und nur diese Frage, nicht aber jene der inneren Erschließung ist im Zusammenhang mit Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 von Relevanz - jedenfalls über die öffentliche Verkehrsfläche Grst. Nr. *** in Verbindung mit dem abgetretenen Grst. Nr. *** gewährleistet ist. Angesichts der Kriterien der beiden Sachverständigengutachten (zu erwartender Verkehr von nicht mehr als zwei Wohneinheiten und Abtretung des Grst. Nr. *** als Wendeplatz) hätte daher mit dem Argument des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 die beantragte Baubewilligung jedenfalls nicht versagt werden dürfen. Insofern, als der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die im Verfahren erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten keiner eigenen rechtlichen Beurteilung unterzogen, sondern die vom Sachverständigen angestellte rechtliche Beurteilung zum alleinigen Inhalt seines Bescheides gemacht hat, hat er zum einen die nach § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestehende Begründungspflicht verletzt.
§ 60
AVG sind in der Begründung eines Bescheides nämlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht als ausreichend anzusehen (vgl. z.B. VwGH vom 20.9.2012, Zl. 2011/07/0005, und 4.11.2002, Zl. 2000/10/0064), die rechtliche Beurteilung der vom Sachverständigen gutachterlich getroffenen fachlichen Aussagen ist von der Behörde vorzunehmen. Insofern, als der Stadtrat der Stadtgemeinde *** die im Verfahren erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten keiner eigenen rechtlichen Beurteilung unterzogen, sondern die vom Sachverständigen angestellte rechtliche Beurteilung zum alleinigen Inhalt seines Bescheides gemacht hat, hat er zum einen die nach Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bestehende Begründungspflicht verletzt.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides nämlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht als ausreichend anzusehen vergleiche z.B. VwGH vom 20.9.2012, Zl. 2011/07/0005, und 4.11.2002, Zl. 2000/10/0064), die rechtliche Beurteilung der vom Sachverständigen gutachterlich getroffenen fachlichen Aussagen ist von der Behörde vorzunehmen. Indem der bekämpfte Bescheid aber eine eigenständige Beurteilung der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen vermissen lässt, sind der Berufungsbehörde aber zum anderen auch in der Folge fehlende Ermittlungen in entscheidungswesentlichen Punkten anzulasten: Wäre die Berufungsbehörde nicht den rechtlichen Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen gefolgt, sondern hätte die Rechtssache einer eigenen, rechtsrichtigen Beurteilung unterzogen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Versagung der beantragten Baubewilligung jedenfalls nicht aus dem Grund des § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 erfolgen darf, da das Baugrundstück an sich, und nur darauf kommt es im Zusammenhang mit der genannten gesetzlichen Regelung an, mit einer Bebauung von 2 Wohneinheiten von Süden kommend als durch eine den zu erwartenden Verkehrserfordernissen entsprechende Verkehrsfläche ausreichend aufgeschlossen anzusehen ist. § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 durfte daher nicht als Versagungsgrund für die beantragte Baubewilligung herangezogen werden. Zur Frage, ob darüberhinaus das beantragte Bauprojekt im Hinblick auf die innere Erschließung des Grst. Nr. *** als rechtmäßig und bewilligbar angesehen werden kann, hat die Baubehörde zweiter Instanz aber jegliche notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Jedenfalls hat sie auch nicht, wäre sie zu der Ansicht gekommen, dem Bauprojekt in seiner vorliegenden Form stünde aus rechtlicher Sicht die Frage der inneren Erschließung des Grundstückes entgegen, dem Beschwerdeführer unter Verweis auf dieses Hindernis und gleichzeitiger Fristsetzung die Gelegenheit gegeben, eine Änderung des Bauvorhabens unter Vorlage geänderter Antragsbeilagen vorzunehmen (§ 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996). Das mit Datum von *** im Hinblick auf die zu § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 eingeholten Sachverständigengutachten
§ 45Abs.
3 AVG vorgenommene Parteiengehör vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern.Indem der bekämpfte Bescheid aber eine eigenständige Beurteilung der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen vermissen lässt, sind der Berufungsbehörde aber zum anderen auch in der Folge fehlende Ermittlungen in entscheidungswesentlichen Punkten anzulasten: Wäre die Berufungsbehörde nicht den rechtlichen Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen gefolgt, sondern hätte die Rechtssache einer eigenen, rechtsrichtigen Beurteilung unterzogen, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die Versagung der beantragten Baubewilligung jedenfalls nicht aus dem Grund des Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 erfolgen darf, da das Baugrundstück an sich, und nur darauf kommt es im Zusammenhang mit der genannten gesetzlichen Regelung an, mit einer Bebauung von 2 Wohneinheiten von Süden kommend als durch eine den zu erwartenden Verkehrserfordernissen entsprechende Verkehrsfläche ausreichend aufgeschlossen anzusehen ist. Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 durfte daher nicht als Versagungsgrund für die beantragte Baubewilligung herangezogen werden. Zur Frage, ob darüberhinaus das beantragte Bauprojekt im Hinblick auf die innere Erschließung des Grst. Nr. *** als rechtmäßig und bewilligbar angesehen werden kann, hat die Baubehörde zweiter Instanz aber jegliche notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Jedenfalls hat sie auch nicht, wäre sie zu der Ansicht gekommen, dem Bauprojekt in seiner vorliegenden Form stünde aus rechtlicher Sicht die Frage der inneren Erschließung des Grundstückes entgegen, dem Beschwerdeführer unter Verweis auf dieses Hindernis und gleichzeitiger Fristsetzung die Gelegenheit gegeben, eine Änderung des Bauvorhabens unter Vorlage geänderter Antragsbeilagen vorzunehmen (Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO 1996). Das mit Datum von *** im Hinblick auf die zu Paragraph 11, Absatz 5, NÖ BauO 1996 eingeholten Sachverständigengutachten
Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorgenommene Parteiengehör vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Dazu kommt, dass das beantragte Bauvorhaben auch sonst keiner baurechtlichen Beurteilung durch die Baubehörde, insbesondere im Hinblick auf die bautechnische Ausführung und die sonstigen baurechtlichen Vorschriften unterzogen wurde. Diesbezüglich fehlen jegliche Sachverhaltsermittlungen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich daher zusammenfassend veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich daher zusammenfassend veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - sei es auch nur in einem Teilaspekt - ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche z.B. sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13; EBRV 2009 BlgNR
- GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13; EBRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht
§ 28Abs.
2 Z 2 leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles und die Nähe zur Sache wird die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen können, sodass das Gericht
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat, sondern von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV. Zur Zulässigkeit der Revision:römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur Kassationsregel des § 28 Abs. 3 VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war.Da zur Kassationsregel des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt, liegt im gegenständlichen Fall in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, sodass die Revision für zulässig zu erklären war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AV.394.2014