RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.05.2014 GeschäftszahlLVwG-AB-14-2001 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach gerechtfertigt war. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (vgl. VwGH vom
- August 1998, Zl. 97/17/0105). Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd § 2 Abs.4 NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft vergleiche VwGH vom
- August 1998, Zl. 97/17/0105). Anlass für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe iSd Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 kann lediglich eine Veränderung der Berechnungsfläche sein, also eine Veränderung der bebauten Fläche eines Gebäudes oder der Anschluss eines weiteren Geschoßes. Gemäß § 3 Abs.6 NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs.2 leg.cit. zu ermitteln.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. zu ermitteln. Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich (aufgrund des Dachgeschoßausbaus) die Zahl der angeschlossenen Geschoße aber nicht verändert. 3.1.
- Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage derart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß, wobei die Anzahl der Anschlüsse pro Geschoß dabei nicht maßgeblich ist (vgl. VwGH vom
- Mai 1986, Zl. 86/17/0026). Diesen Überlegungen folgt aber, dass das einmündende Rohr auch entsprechend benützt werden kann. Anders gesagt, wenn die Verbindung zwischen Geschoß und Kanalanlage (durch bauliche Maßnahmen) nicht gegeben ist, liegt auch kein angeschlossenes Geschoß vor (vgl. VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Steht ein Geschoß mit der öffentlichen Kanalanlage derart in Verbindung, dass auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr mündet, welches schließlich zur öffentlichen Kanalanlage führt, so handelt es sich um ein angeschlossenes Geschoß, wobei die Anzahl der Anschlüsse pro Geschoß dabei nicht maßgeblich ist vergleiche VwGH vom
- Mai 1986, Zl. 86/17/0026). Diesen Überlegungen folgt aber, dass das einmündende Rohr auch entsprechend benützt werden kann. Anders gesagt, wenn die Verbindung zwischen Geschoß und Kanalanlage (durch bauliche Maßnahmen) nicht gegeben ist, liegt auch kein angeschlossenes Geschoß vor vergleiche , VwGH vom
- Oktober 2003, Zl. 2003/17/0224). Im Beschwerdefall steht sohin nicht die Frage im Vordergrund, welche Teile des Dachgeschoßes als angeschlossen zu gelten haben (vgl. VwGH vom
- August 1999, Zl. 98/17/0329), sondern, ob das Dachgeschoß überhaupt als ein - im oben dargestellten Sinn - angeschlossenes Geschoß zu werten ist.Im Beschwerdefall steht sohin nicht die Frage im Vordergrund, welche Teile des Dachgeschoßes als angeschlossen zu gelten haben vergleiche VwGH vom
- August 1999, Zl. 98/17/0329), sondern, ob das Dachgeschoß überhaupt als ein - im oben dargestellten Sinn - angeschlossenes Geschoß zu werten ist. Entgegen der Meinung der mitbeteiligten Gemeinde weist aufgrund der - von ihr selbst im Jahre *** festgestellten – nicht errichteten Sanitäranlagen das gegenständliche Geschoß keine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf, zumal die Kanalleitung nach den Feststellungen der mitbeteiligten Gemeinde an einem kurzen Stück unterbrochen ist ( vgl. VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). Entgegen der Meinung der mitbeteiligten Gemeinde weist aufgrund der - von ihr selbst im Jahre *** festgestellten – nicht errichteten Sanitäranlagen das gegenständliche Geschoß keine unmittelbare Verbindung zum Kanalnetz auf, zumal die Kanalleitung nach den Feststellungen der mitbeteiligten Gemeinde an einem kurzen Stück unterbrochen ist ( vergleiche VwGH vom
- Juni 2011, Zl. 2007/17/0037). Daraus folgt, dass das Dachgeschoß im maßgeblichen Zeitraum nicht an die Kanalanlage angeschlossen war. 3.1.
- Das Gleiche gilt im Übrigen für das – laut dem vorliegenden Akteninhalt – ebenfalls nicht an die Kanalanlage angeschlossene Nebengebäude. Auch hier ist anzumerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass faktisch keine Kanalanschlüsse vorhanden sind, nicht näher überprüft worden ist, sondern vielmehr nur auf den Baubewilligungsbescheid sowie auf die vorgelegte Pläne reflektiert wurde. Auch hier gilt, dass eine Verbindung zwischen Nebengebäude und Kanalanlage vorliegen muss, um den Abgabenanspruch für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zu begründen. 3.1.
- Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde entgegen der Verpflichtung gemäß § 115 BAO den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und damit den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines dem NÖ Kanalgesetz 1977 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 115, BAO den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt und damit den Beschwerdeführer in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines dem NÖ Kanalgesetz 1977 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
- auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.2001